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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·2a K 660/19.A·13.10.2019

Klage gegen Ablehnung eines Asylfolgeantrags mangels nachträglicher Fluchtgründe abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländer- und AufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der pakistanische Kläger erhob Klage gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrags. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies die Klage ab, weil der Kläger keine glaubhaft gemachten nachträglich aufgetretenen Fluchtgründe vortrug. Vorgelegte Drohbriefe wiesen inhaltliche und datierende Widersprüche auf; ein interner Schutz in anderen Landesteilen wurde als möglich angesehen.

Ausgang: Klage gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unbegründet abgewiesen; keine glaubhaft gemachten Nachfluchtgründe oder Abschiebungshindernisse.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Asylfolgeantrag rechtfertigt die Abänderung eines rechtskräftigen ablehnenden Bescheids nur, wenn glaubhaft gemachte nachträglich eingetretene Umstände vorgetragen werden, die eine Neubewertung rechtfertigen.

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Zweifel an der Echtheit oder inhaltliche Inkohärenzen vorgelegter Dokumente können deren Beweiskraft so weit schmälern, dass daraus keine tragfähigen Nachfluchtgründe folgen.

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Für die Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG) sind stichhaltige Gründe für die Annahme erforderlich, dass dem Betroffenen einer der in Nr. 1–3 genannten ernsthaften Schäden droht; die §§ 3c–3e AsylG sind entsprechend anzuwenden.

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Das Vorliegen innerstaatlicher Schutzmöglichkeiten (internen Schutzes) kann einen Anspruch auf internationalen Schutz ausschließen, wenn eine sichere Niederlassung in anderen Landesteilen des Herkunftsstaates möglich erscheint.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 6 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO§ 77 Abs. 1 AsylG§ Art. 16a GG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 1. Januar 1985 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger  paschtunischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 19. November 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 28. August 2016 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom      00.00.0000 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend Bundesamt) den Antrag ab. Die hiergegen erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch rechtskräftiges Urteil vom        00.00.0000 abgewiesen (Az.: 2a 6057/17.A). Am 21. Januar 2019 stellte der Kläger einen Folgeantrag.

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Zur Begründung des Asylfolgeantrags führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass es weiterhin kriegerischen Auseinandersetzungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet geben würde.

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Mit Bescheid vom       00.00.0000 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend Bundesamt) den Folgeantrag als unzulässig ab, desgleichen lehnte es eine Abänderung des letzten ablehnenden Bescheides auf Abänderung der Feststellungen bezüglich des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ab und das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 10 Monate ab dem Tag einer eventuellen Abschiebung befristet.

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Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Voraussetzungen für eine Abänderung des rechtskräftigen Bescheides lägen nicht vor. Der Kläger habe keine nachträglich aufgetretenen Fluchtgründe vorgetragen.

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Am 12. Februar 2019 hat der Kläger Klage erhoben.

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Die Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt schriftsätzlich,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom       00.00.0000 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und hilfsweise ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu zuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bestehen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angegriffenen Bescheid.

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Mit Beschluss vom 27. August 2019 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sein Vorbringen näher erläutert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 27. August 2019 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

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Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat auf Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter i. S. d. Art. 16a Grundgesetz (GG), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG, auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes i. S. d. § 4 AsylG oder auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und  7 AufenthG, denn er hat keine nachträglich eingetretenen Umstände glaubhaft gemacht, die eine Abänderung der früheren Ablehnungsbescheide rechtfertigen würden. Soweit er vorträgt, dass er weiterhin von Taliban bedroht werde, so datiert der letzte der vorgelegten Briefe von 2015. Abgesehen davon, dass die Echtheit dieses Briefes ohnehin zweifelhaft ist, da er vom 23. März 2015 datiert und darauf Bezug nimmt, dass der Kläger nach Deutschland geflohen ist, obwohl er erst im November 2015 eingereist ist, so ist auch der Inhalt wenig verständlich, da dort ausgeführt ist, der Kläger habe den Unterzeichnern versichert, er werde nie wieder mit Ungläubigen zusammenarbeiten. Anschließend werden der Kläger und seine Familie bedroht, obwohl ihm nicht vorgeworfen wird gegen diese Versicherung verstoßen zu haben, was auch den Angaben des Klägers im Vorverfahren entspricht. Dann aber macht der Inhalt des Briefes keinen Sinn. Hierbei ist auch auffällig, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Vorverfahren am 22. Oktober 2018 angegeben hat, seine Familie werde nicht bedroht, da die Taliban Frauen und Kinder nicht bedrohen würden, obwohl die angebliche Drohbriefe, die auch seine Familie betreffen, vom 15. September 2013 und vom 23. März 2015 datieren. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass die Taliban – die selbst unter militärischem Druck stehen - vier Jahre später immer noch ein Interesse daran haben könnten, den Kläger umzubringen.

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Überdies steht es dem Kläger frei, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Soweit der Kläger nunmehr erstmals vorträgt, er werde von den pakistanischen Behörden als vermeintlicher Anhänger der Taliban verfolgt, so ist nicht ersichtlich, warum er dies nicht bereits im Vorverfahren vorgetragen hat. Vielmehr hat der Kläger im Vorverfahren angegeben, er habe nach seiner Rückkehr aus Afghanistan zwei Jahre einen Laden in Pakistan betrieben, doch sei er dann erneut von den Taliban bedroht worden und sei deshalb ausgereist. Wenn sich aber die pakistanischen Sicherheitskräfte – für die er Übrigens früher Uniformen angefertigt haben will- in dieser Zeit nicht für ihn interessiert haben, so ist keinesfalls ersichtlich, warum sie ihn nunmehr verfolgen sollten. Außerdem könnte er versuchen diesen Verdacht durch Vorlage der Drohbriefe – sofern sie denn echt sind – zu entkräften.

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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr.1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs.1 AsylG gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz als anwendbar auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erklärt.

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Das Gericht ist auf der Grundlage des Vortrags des Klägers nicht davon überzeugt, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr die konkrete Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung droht.. Darüber hinaus hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 oder 5 AufenthG. Insoweit kann auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom     00.00.0000 verwiesen werden. Der Bescheid des Bundesamts ist schließlich auch in Bezug auf die Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG sowie hinsichtlich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 AufenthG rechtmäßig.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.