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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·2a K 3683/13.A·16.01.2014

Gegenstandswert bei Asylklage: Unbedingter Auftrag und Anwendbarkeit des neuen RVG

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger ließ sich im Asylverfahren anwaltlich vertreten; nach Ablehnung des Asylantrags wurde der Bescheid dem Anwalt Ende Juli 2013 zugestellt und sodann Klage erhoben. Streitgegenstand ist, welche Fassung des RVG anhand der Zeitpunktbestimmung eines unbedingten Auftrags gilt. Das Gericht sieht Verwaltungsverfahren beim Bundesamt und anschließende Klage als verschiedene Angelegenheiten an und nimmt an, dass ein unbedingter Auftrag regelmäßig erst nach Kenntnis des Bescheids erteilt wird. Folglich findet die seit 1.8.2013 geltende RVG-Fassung Anwendung und der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Ausgang: Antrag der Beklagten auf Festsetzung des Gegenstandswerts für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,00 € stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Das beim Bundesamt geführte Verwaltungsverfahren und eine anschließende gerichtliche Klage sind verschiedene Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG.

2

Die bloße Erteilung einer umfassenden Vollmacht begründet nicht ohne weiteres einen unbedingten Auftrag zur Erledigung jeder denkbaren zukünftigen Angelegenheit durch den Rechtsanwalt; der Zeitpunkt des unbedingten Auftrags ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.

3

Bei Asylverfahren ist grundsätzlich nicht anzunehmen, dass der Mandant dem Rechtsanwalt vor Kenntnis des Bescheids bereits den unbedingten Auftrag erteilt hat, gegen einen negativen Bescheid Klage zu erheben.

4

Unter einem von einer Bedingung (z.B. Eintritt der Ablehnung) abhängigen Auftrag kann kein unbedingter Auftrag i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG gesehen werden.

5

Bei Anwendung der seit 1.8.2013 geltenden RVG-Fassung beträgt der Gegenstandswert in Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz grundsätzlich 5.000,00 Euro (§ 30 Abs. 1 Satz 1 RVG n.F.).

Relevante Normen
§ RVG § 60 Abs 1§ RVG § 30 Abs 1§ RVG § 15§ 15 RVG§ 60 RVG§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG

Leitsatz

1. Das beim Bundesamt geführte Verwaltungsverfahren auf Anerkennung als Asylberechtigter und eine anschließende, auf dasselbe Ziel gerichtete Klage beim Verwaltungsgericht sind verschiedene Angelegenheiten i. S. d. § 15 RVG.

2. Es ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass ein Ausländer, der sich im Verwaltungsverfahren auf Anerkennung als Asylberechtigter von einem Rechtsanwalt vertreten lässt, diesem bereits einen unbedingten Auftrag erteilt hat, gegen einen Bescheid des Bundesamts Klage zu erheben, bevor er vom Inhalt dieses Bescheids Kenntnis erlangt hat.

Tenor

Der Gegenstandswert wird auf Antrag der Beklagten auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren bestimmt sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung der Änderungen durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013, BGBl. I 2586, das am 1. August 2013 in Kraft getreten ist. Welche Fassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Anwendung findet, richtet sich nach der Übergangsvorschrift des § 60 RVG. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit i. S. d. § 15 vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist.

3

Der Kläger, der sich im Asylverfahren anwaltlich vertreten lassen wollte, suchte Anfang 2012 seinen späteren Prozessbevollmächtigten auf. Er erteilte ihm „sowohl Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung aller Art als auch Prozessvollmacht für alle Verfahren in allen Instanzen“. Unter Bezugnahme auf diese Vollmacht beantragte der spätere Prozessbevollmächtigte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Im Sommer 2013 wurde der Asylantrag abgelehnt. Der Bescheid des Bundesamts wurde dem Rechtsanwalt des Klägers am 29. Juli 2013 zugestellt. Das Schreiben vom 30. Juli 2013, mit dem der Rechtsanwalt ihn über die Entscheidung des Bundesamts informierte, ging dem Kläger am 2. August 2013 zu. Nachdem er mit dem Kläger Rücksprache genommen und dieser am 5. August 2013 eine neue Vollmacht unterzeichnet hatte, gab der Prozessbevollmächtigte eine auf den 5. August 2013 datierte Klageschrift zur Post, die am 7. August 2013 bei Gericht einging.

4

Das beim Bundesamt geführte Verwaltungsverfahren auf Anerkennung als Asylberechtigter und eine anschließende, auf dasselbe Ziel gerichtete Klage beim Verwaltungsgericht sind gemäß § 17 Nr. 1a RVG verschiedene Angelegenheiten i. S. d. § 15 RVG. Ob das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der alten oder in der seit 1. August 2013 geltenden Fassung Anwendung findet, hängt daher davon ab, wann der Kläger seinem Rechtsanwalt einen unbedingten Auftrag zur Führung eines gerichtlichen Verfahrens erteilt hat. Anders als die Beklagte offenbar meint, ist ein unbedingter Auftrag zur Erledigung einer Angelegenheit nicht schon dann erteilt, wenn der Rechtsanwalt eine Vollmacht besitzt, die ihn zum Tätigwerden in dieser Sache ermächtigt. Der Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung ist vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der berechtigten Interessen des Rechtsanwalts sowie seines Mandanten zu bestimmen. Zwar werden ein unbedingter Auftrag zur Erledigung einer Angelegenheit und eine entsprechende Vollmacht häufig gleichzeitig erteilt werden, so dass der Zeitpunkt der Vollmachtserteilung Indiz dafür sein kann, wann ein Auftrag erteilt wurde. Wenn ein Rechtsanwalt für denselben Mandanten in verschiedenen Angelegenheiten tätig wird, fallen die erstmalige Erteilung einer umfassenden Vollmacht und der unbedingte Auftrag zur Interessenwahrnehmung in einer weiteren Angelegenheit aber auch oft auseinander. Denn die von Rechtsanwälten häufig – so auch hier – verwandten Vollmachtsformulare sind so formuliert, dass der Mandant bei ihrer Unterzeichnung eine Vollmacht erteilt, die über das für eine Vertretung in der konkreten Angelegenheit Notwendige weit hinausgeht. So umfasste die vom Kläger Anfang 2012 unterzeichnete Vollmacht über das Asylverfahren hinaus u. a. verkehrs-, familien-, sozial-, steuer-, straf- und arbeitsrechtliche Angelegenheiten. Es bedarf keiner weiteren Darlegung, dass der Kläger seinem Rechtsanwalt keine unbedingten Aufträge zur Erledigung von Angelegenheiten in allen diesen Rechtsgebieten erteilt hat und auch der Prozessbevollmächtigte sich nicht verpflichten wollte, den Kläger in einer solchen Vielzahl von Angelegenheiten zu vertreten.

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Bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Interessen des Klägers und seines Rechtsanwalts ist ein unbedingter Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit „erstinstanzliches Klageverfahren“ hier erst nach dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. August 2013 erteilt worden. Es ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass ein Ausländer, der sich im Verwaltungsverfahren auf Anerkennung als Asylberechtigter von einem Rechtsanwalt vertreten lässt, diesem bereits einen unbedingten Auftrag erteilt hat, gegen einen Bescheid des Bundesamts Klage zu erheben, bevor er vom Inhalt dieses Bescheids Kenntnis erlangt hat. Um zu entscheiden, ob Klage gegen einen im Asylverfahren ergangenen Bescheid erhoben werden soll, bedarf es einer Bewertung der Entscheidung des Bundesamts und ihrer Begründung vor dem Hintergrund der persönlichen Lebenssituation des Betroffenen und der aktuellen Verhältnisse im Heimatland. Eine solche Bewertung kann erst erfolgen, wenn der Asylbewerber den ihn betreffenden Bescheid des Bundesamts kennt. Dies war erst Anfang August 2013 der Fall, als der Kläger die Mitteilung seines Rechtsanwalts über die Entscheidung des Bundesamts erhielt.

6

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz wäre auch dann nicht in der bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung anzuwenden, wenn der Kläger seinem Rechtsanwalt schon vor Kenntnis der Entscheidung des Bundesamts den Auftrag erteilt hätte, gegen einen etwaigen negativen Bescheid Klage zu erheben. Denn ein solcher Auftrag wäre nicht unbedingt i. S. d. § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG, sondern stünde unter der Bedingung, dass der gestellte Asylantrag abgelehnt wird.

7

Bei Anwendung des seit 1. August 2013 geltenden Rechts ist der Gegenstandswert nach § 188 Satz 2 VwGO, §§ 33 Abs. 1, 30 RVG auf 5.000,00 Euro festzusetzen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG n. F. beträgt der Gegenstandswert in Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz grundsätzlich 5.000,00 Euro. Umstände, die diesen Wert im Einzelfall unbillig erscheinen lassen und gebieten, nach § 30 Abs. 2 RVG einen höheren oder niedrigeren Wert festzusetzen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.