Asyl Myanmar: Unglaubhaftes Vorbringen und keine Verfolgungsgefahr wegen Exilaktivitäten
KI-Zusammenfassung
Die myanmarischen Kläger begehrten Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz und nationale Abschiebungsverbote. Sie stützten sich auf eine behauptete Bedrohung wegen Hilfe für Rohingya sowie auf exilpolitische Aktivitäten gegen die Militärregierung nach dem Putsch 2021. Das Gericht hielt das Kerngeschehen zur Rohingya-Hilfe wegen Widersprüchen und Steigerungen für unglaubhaft und sah zudem keine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgung wegen niedrigschwelliger Exilaktivitäten. Auch subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG wurden mangels ernsthaften Schadens bzw. individueller Gefahren verneint; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote gegen Myanmar abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt eine gezielte, an ein asylrelevantes Merkmal anknüpfende Rechtsverletzung von erheblicher Intensität voraus; allgemeine Gefahrenlagen genügen hierfür regelmäßig nicht.
Für die Prognose einer drohenden Verfolgung im Rahmen von § 3 AsylG gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit; eine Vorverfolgung begründet lediglich eine widerlegbare Wiederholungsvermutung.
Ungereimtheiten, Widersprüche und nachträgliche Steigerungen im Kernbereich des Vorbringens können die Glaubhaftigkeit eines behaupteten Verfolgungsschicksals entfallen lassen.
Niedrigschwellige exilpolitische Betätigung (z.B. Demonstrationsteilnahme, regimekritische Online-Äußerungen) begründet ohne belastbare Erkenntnisse zur Sanktionierungspraxis bei Rückkehr nicht ohne Weiteres eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung.
Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG scheidet aus, wenn weder eine individuelle Gefahr unmenschlicher Behandlung noch eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts festgestellt werden kann.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 309/22.A [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 1. und die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 2. sind myanmarische Staatsangehörige. Sie reisten Anfang November 2017 auf dem Luftweg ins Bundesgebiet ein. Am 00.00.0000 beantragten sie die Anerkennung als Asylberechtigte. In der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) machten sie geltend, der Kläger zu 1. engagiere sich humanitär. Weil er von einem Kollegen darum gebeten worden sei, habe er zwei kranke Rohingya von Rakhine mit nach Rangun genommen, damit diese dort behandelt werden konnten. Kurze Zeit später seien sie – die Kläger – zu einer Urlaubsreise nach Europa aufgebrochen. Während ihres Aufenthalts in Europa hätten sie erfahren, dass Sicherheitskräfte ihre Wohnung durchsucht hätten. Der Vater und die Mitarbeiter des Klägers zu 1. seien verhaftet worden.
Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigte sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. Gleichzeitig wurde den Klägern die Abschiebung nach Myanmar angedroht und das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag einer eventuellen Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, das Vorbringen sei nicht geeignet, eine Schutzgewährung zu rechtfertigen.
Am 00.00.0000 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung machen sie in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens geltend, sie hätten sich in Deutschland an Demonstrationen gegen die Militärregierung beteiligt, die Anfang 2021 durch einen Putsch in Myanmar an die Macht gekommen ist. Im Internet hätten sie Fotos veröffentlicht, auf denen sie als Teilnehmer dieser Demonstrationen zu erkennen seien. Außerdem hätten sie in sozialen Netzwerken Beiträge verfasst, in denen sie ihre gegen die Militärregierung in Myanmar gerichtete politische Einstellung geäußert hätten. Wegen dieser exilpolitischen Aktivitäten müssten sie im Heimatland mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Unabhängig hiervon sei ihnen eine Rückkehr nach Myanmar wegen des Vorgehens der Militärregierung gegen die Bevölkerung unzumutbar.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, sowie – hilfsweise – ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen und – weiter hilfsweise – festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angegriffenen Bescheid.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung von Auskünften des Auswärtigen Amtes und des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Die Kläger haben auf Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG, auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes i. S. d. § 4 AsylG oder auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention – ist ein Ausländer, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Bedrohungen nach § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt ist. Dies ist in Bezug auf die Kläger Myanmar.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Von einer relevanten Verfolgungssituation kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder aufgrund allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 ‑ 19 A 2999/06.A ‑, juris, und vom 10. Mai 2011 ‑ 3 A 133/10.A ‑, juris, jeweils m. w. N. und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u. a. ‑, BVerfGE 80, 315 ff.
Eine Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von einem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG.
Für die erforderliche Prognose, ob der Ausländer bei einer Rückkehr ins Herkunftsland von abschiebungsrelevanter Verfolgung bedroht wäre, gilt im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Ob der Ausländer sein Heimatland auf der Flucht vor bereits eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist, hat – anders als bei der Prüfung des Asylgrundrechts – auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab keine Auswirkungen; eine Vorverfolgung kommt dem Ausländer jedoch als (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei Rückkehr in das Heimatland wiederholen wird, zugute.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 ‑, BVerwGE 136, 377 ff.
Gemessen an diesen Maßstäben steht den Klägern die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu.
Soweit die Kläger geltend machen, ihnen drohten im Heimatland Verfolgungsmaßnahmen, weil der Kläger zwei kranke Rohingya von Rakhine mit nach Rangun genommen habe, ist das Vorbringen unglaubhaft. Die Schilderungen sind nicht so detailliert, anschaulich und eindringlich, wie dies bei Berichten über Ereignisse zu erwarten wäre, die als so einschneidend empfunden wurden, dass sie Anlass für ein Verlassen der Heimat und ein Schutzbegehren im Ausland waren. Obwohl vor allem der Kläger in der mündlichen Verhandlung sichtlich bemüht war, durch Hinzufügen weiterer Details die vom Bundesamt im angegriffenen Bescheid dargelegten Schwächen des Vortrags zu beseitigen, weist das Vorbringen weiterhin auch im Kernbereich des Geschehens Ungereimtheiten und Steigerungen auf.
So konnte der Kläger nicht überzeugend darlegen, warum er die beiden Rohingya mitgenommen haben will, obwohl dies für ihn selbst und die ihn begleitenden Mitarbeiter mit offensichtlichen und erheblichen Gefahren verbunden war. Für den Fall, dass die Sicherheitskräfte von der Mitnahme der Rohingya erfahren, drohte eine Verhaftung. Zudem ging von den Rohingya, die unter blutigem Husten litten, ersichtlich eine akute Infektionsgefahr aus. Vor diesem Hintergrund hätte es sich aufgedrängt, die notwendige medizinische Hilfe vor Ort zu organisieren (der Kläger war im Medikamentenhandel tätig) oder zumindest die Risiken zu minimieren, indem für die Mitarbeiter des Klägers eine andere Reisemöglichkeit nach Rangun organisiert oder jedenfalls Vorkehrungen zum Infektionsschutz getroffen worden wären. Das Vorgehen des Klägers ist umso weniger nachvollziehbar, als er sich erst kurz zuvor von Verletzungen erholt haben will, die er durch Übergriffe von Militärangehörigen erlitten haben will, und wenige Tage später eine Fernreise antreten wollte.
Der Kläger hat sein Vorbringen insofern gesteigert, als er in der mündlichen Verhandlung erstmals behauptete, bei dem Übergriff durch Soldaten, der sich etwa sechs Monate vor seiner Ausreise ereignete, so schwere Verletzungen erlitten zu haben, dass er fünf Monate arbeitsunfähig gewesen sei. Wenn der Übergriff der Soldaten für den Kläger derart schwerwiegende Folgen hatte, ist nicht nachvollziehbar, warum er dies gegenüber dem Bundesamt unerwähnt ließ.
Während er in der Anhörung durch das Bundesamt sagte, sein Vater habe ihm nichts von einem Haftbefehl erzählt, behauptete der Kläger in der mündlichen Verhandlung, das Militär habe seinem Vater Haftbefehle für ihn – den Kläger – und seine Ehefrau gezeigt. Diesen Widerspruch konnte der Kläger auf Vorhalt nicht überzeugend erklären. Dass er erst nach der Anhörung durch das Bundesamt von den Haftbefehlen erfahren und vergessen haben will, dies seinem Prozessbevollmächtigten mitzuteilen, ist fernliegend. Denn der Kläger war während des gerichtlichen Verfahrens offenbar in ständigem Kontakt mit seinem Prozessbevollmächtigten und versorgte diesen mit Informationen insbesondere über seine exilpolitischen Aktivitäten. Dass der Kläger vergessen haben könnte, gegenüber seinem Rechtsanwalt einen für die Verfolgungsgefahr im Heimatland so wesentlichen Umstand wie den Erlass von Haftbefehlen zu erwähnen, erscheint ausgeschlossen.
Schließlich ist auch das Vorbringen der Kläger nicht glaubhaft, ursprünglich nur für einen Urlaubsaufenthalt nach Deutschland eingereist zu sein. Dagegen, dass die Kläger zu touristischen Zwecken nach Europa gekommen sind, spricht, dass der Kläger gegenüber dem Bundesamt fast nichts zur geplanten Reiseroute sagen konnte. Nicht plausibel ist zudem, dass den Klägern die Geltungsdauer ihres Touristenvisums nicht bekannt war und sie trotz jedenfalls im Wesentlichen feststehender Reiseroute noch keine Flüge, Hotels usw. für die weiteren Reiseetappen gebucht hatten. Dies erst vor Ort zu tun, wäre aufgrund der geringen Sprachkenntnisse der Kläger sehr zeitaufwendig gewesen, was einen großen Teil der kostbaren Urlaubszeit in Anspruch genommen hätte. Zudem sind vor allem Flüge bei kurzfristiger Buchung deutlich teurer.
Es deutet nichts darauf hin, dass den Klägern im Heimatland deshalb politische Verfolgung drohen könnte, weil sie Ende 2017 in Deutschland Asylanträge gestellt haben. Vor dem Militärputsch vom 1. Februar 2021 mussten myanmarische Staatsangehörige nicht aufgrund einer Asylantragstellung mit Strafverfolgung rechnen.
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 25. Mai 2018.
Dass sich hieran durch den Putsch etwas geändert haben könnte, ist nicht erkennbar. Dem Auswärtigen Amt liegen nach der von der Kammer im vorliegenden Verfahren eingeholten Auskunft keine diesbezüglichen Erkenntnisse vor und es ist auch nicht ersichtlich, was die Militärregierung zu einer Sanktionierung von Asylanträgen veranlassen könnte, die vor ihrer Machtübernahme gestellt wurden. Eine gegen die Militärregierung gerichtete politische Einstellung wird aus solchen Asylanträgen jedenfalls nicht deutlich.
Es steht auch nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass den Klägern im Falle einer Rückkehr nach Myanmar aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen drohen könnten. Die Kläger haben in Deutschland mehrfach an Demonstrationen gegen die Militärregierung teilgenommen und sich im Internet kritisch zur Militärregierung geäußert. Es ist nicht auszuschließen, dass die myanmarischen Sicherheitskräfte aufgrund der Veröffentlichungen im Internet Kenntnis von diesen exilpolitischen Aktivitäten haben. Den der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnissen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass diese politische Betätigung im Falle einer Rückkehr nach Myanmar Verfolgungsmaßnahmen zur Folge haben könnte. Das Auswärtige Amt sieht sich nach der im vorliegenden Verfahren eingeholten Auskunft vom 17. August 2021 zu einer seriösen Einschätzung nicht in der Lage und hat keine Erkenntnisse über Verfolgungsmaßnahmen aufgrund exilpolitischer Aktivitäten. Es gibt auch keinen Erfahrungssatz, dass totalitäre Regime regelmäßig zu asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen greifen, wenn sie von niedrigschwelligen exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger erfahren. Im Gegenteil besteht für zahlreiche andere totalitär regierte Asylländer eine gesicherte Auskunftslage, wonach derartige Aktivitäten (insbesondere die bloße Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und Veröffentlichungen im Internet) nicht zu Verfolgungsmaßnahmen führen. Grund hierfür ist, dass den Sicherheitskräften bekannt ist, dass hinter solchen Aktivitäten nicht zwangsläufig eine verfestigte regimekritische Einstellung steckt, sondern derartige Aktivitäten häufig primär zur Verbesserung der Erfolgsaussichten in einem Asylverfahren erfolgen.
Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes, weil keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorliegen, dass ihnen im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 AsylG droht. Die Kläger müssen nicht befürchten, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt zu sein (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Es deutet zunächst nichts darauf hin, dass alle Bürger Myanmars im Zuge der durch den Militärputsch ausgelösten gewalttätigen Auseinandersetzungen mit einer für die Zuerkennung subsidiären Schutzes ausreichenden Wahrscheinlichkeit mit willkürlicher Festnahme mit anschließender Folter rechnen müssen. Um ein derartiges allgemeines Risiko feststellen zu können, ist die Zahl der bekanntgewordenen Vorfälle zu gering. Bei einer Bevölkerung Myanmars von ca. 54 Millionen ging der Prozessbevollmächtigte der Kläger in seinem Schriftsatz vom 00.00.0000 von 815 Toten und 5300 Festgenommenen aus.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht den Klägern in Myanmar auch nicht im Rahmen eines Strafverfahrens. Eine Überschreitung des Visumszeitraumes führte vor dem Putsch nicht zu einer Strafverfolgung.
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 25. Mai 2018.
Es deutet nichts darauf hin, dass sich hieran infolge des Putsches etwas geändert haben könnte. Dem Auswärtigen Amt liegen nach der im vorliegenden Verfahren eingeholten Auskunft vom 17. August 2021 keine diesbezüglichen Erkenntnisse vor. Es ist auch nicht ersichtlich, was die Militärregierung zu einer Sanktionierung von Visumsüberschreitungen veranlassen könnte, die vor ihrer Machtübernahme erfolgt sind.
Den Klägern droht in Myanmar auch keine Strafverfolgung wegen illegaler Ausreise. Die Kläger haben ihr Heimatland nicht illegal verlassen, sondern sind mit den erforderlichen Reisedokumenten auf dem Luftweg ausgereist. Eine illegale Einreise nach Myanmar ohne Reisepässe steht ebenfalls nicht zu befürchten. Zwar ist zumindest der Reisepass des Klägers abgelaufen, es ist jedoch nicht erkennbar, was gegen die Ausstellung neuer Reisepässe durch die myanmarischen Behörden sprechen sollte. Auch eine Abschiebung kommt nur in Betracht, nachdem die myanmarischen Behörden die erforderlichen Dokumente ausgestellt haben.
Den Klägern ist schließlich nicht deshalb subsidiärer Schutz zu gewähren, weil sie in Myanmar einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt sein könnten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Auch wenn es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Militärangehörigen und Regimegegnern kommt, lässt die Auskunftslage nicht erkennen, dass in Myanmar landesweit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrschen könnte. Zudem besteht – wie dargelegt – nicht für jeden Bürger Myanmars aufgrund der Auseinandersetzungen eine ernsthafte individuelle Bedrohung.
Aus den dargelegten Gründen liegen nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG ebenfalls nicht vor.
Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie entspricht den gesetzlichen Vorschriften. Schließlich sind auch keine Ermessensfehler der Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.