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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·2a K 3243/20.A·13.09.2023

Flüchtlingseigenschaft wegen identitätsprägenden Atheismus und öffentlicher Äußerung (Iran)

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der iranische Kläger wandte sich gegen die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt und machte nunmehr einen identitätsprägenden Abfall vom Islam hin zum Atheismus geltend. Das Gericht prüfte, ob bei Rückkehr eine beachtliche Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevanter Verfolgung wegen negativer Religionsfreiheit/Apostasie droht, insbesondere bei öffentlicher Betätigung. Nach persönlicher Anhörung hielt es den Atheismus für glaubhaft und identitätsprägend sowie die beabsichtigte öffentliche Verbreitung (auch über soziale Netzwerke) für überzeugend. Es verpflichtete die Beklagte zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hob die Folgeregelungen (subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbote, Abschiebungsandrohung, Einreiseverbot) auf.

Ausgang: Klage erfolgreich; Beklagte zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet und Folgeziffern des BAMF-Bescheids aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung auf negative Religionsfreiheit kann die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur tragen, wenn bei Rückkehr eine schwerwiegende, flüchtlingsrechtlich relevante Einschränkung dieser Freiheit droht.

2

Für die Verfolgungsprognose nach § 3 AsylG gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit; eine etwaige Vorverfolgung wirkt dabei als widerlegbare Vermutung für eine Wiederholungsgefahr.

3

Die zu Glaubensabfall/Apostasie und Glaubenswechsel entwickelten Maßstäbe sind auf identitätsprägenden Abfall vom Islam ohne Hinwendung zu einer anderen Religion (Atheismus) übertragbar; entscheidend ist, ob die Religionslosigkeit zur Wahrung der Identität gelebt werden muss oder nur aus Furcht vor Verfolgung unterdrückt würde.

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Ob ein identitätsprägender Glaubensabfall bzw. Atheismus vorliegt, unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO und kann insbesondere anhand einer persönlichen Anhörung festgestellt werden.

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Ergibt sich bei Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kein Anlass mehr für Entscheidungen zu subsidiärem Schutz, Abschiebungsverboten, Abschiebungsandrohung und Einreise-/Aufenthaltsverbot, sind die entsprechenden Bescheidregelungen aufzuheben.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 76 Abs. 1 AsylG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO§ 77 Abs. 1 AsylG§ 3 AsylG

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1. und 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juni 2020 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 17. September 1985 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 26. Januar 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 21. Februar 2019 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung trug er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Wesentlichen vor, dass er sich vor seiner Ausreise für die Religion der Baha’i interessiert habe. Sein Chef habe dieser Religion angehört und er habe seinen Chef als Vorbild angesehen. Man habe sich dann mit einem weiteren Bekannten drei- bis viermal im Monat bei seinem Chef zu Hause getroffen. Manchmal habe er auch seinen Bruder und seine Schwester mitgenommen. Eines Tages habe er von seinem Chef einen Hinweis bekommen, dass der Bekannte verhaftet worden sei. Sein Chef selbst sei einbestellt und befragt worden. Sie hätten daher die Provinz verlassen. Einen Tag später habe seine Mutter ihm berichtet, dass eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe, bei der sein PC und seine Bücher beschlagnahmt worden seien. Diese Materialien hätten Informationen über die Baha’i-Religion beinhaltet. Seine Eltern seien auch befragt worden. Nach seiner Ausreise habe er keinen Kontakt mehr zu seinem Chef gehabt, da er ihn nicht gefährden wollte. Zusätzlich reichte er medizinische Unterlagen sowie eine Bestätigung über seine Betätigung als Baha’i vom 23. September 2019 beim Bundesamt ein.

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Mit Bescheid vom 29. Juni 2020, zugestellt am 10. August 2020 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) ab. Weiter lehnte es die Anerkennung als Asylberechtigter (Ziff. 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziff. 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorlägen (Ziff. 4). Gleichzeitig wurde dem Kläger die Abschiebung nach Iran angedroht (Ziff. 5) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag einer eventuellen Abschiebung befristet (Ziff. 6). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Vortrag des Klägers sei unglaubhaft. Der Vortrag des Klägers hinsichtlich der behaupteten Vorverfolgung in Iran sei nicht schlüssig und von erheblichen Ungereimtheiten geprägt. Der Kläger sei auch nicht überzeugend zur Baha’i-Religion übergetreten. Eine hinreichende Bescheinigung über seine Zugehörigkeit zur Baha’i-Religion habe er mit der Bescheinigung vom 23. September 2019 nicht vorgelegt. Weiter lägen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes und für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nicht vor. Aus den vom Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen ergäbe sich keine Notwendigkeit weiterer medizinischer Behandlungen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass eine etwaige notwendige Behandlung im Iran nicht erreichbar wäre. Hinsichtlich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots führte die Beklagte aus, dass die Anträge der ebenfalls eingereisten Geschwister des Klägers ebenfalls abgelehnt worden seien, so dass nicht davon ausgegangen werde, dass schützenswerte familiäre Bindungen des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland bestünden.

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Am 21. August 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass er, nachdem er sich eingehend mit der Baha’i-Religion befasst habe, auch diese nicht für sich persönlich überzeugend fände. Er gehöre daher keiner Religion mehr an und seien nunmehr Atheist. Als solchem würde ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Verfolgung in Iran drohen. Eine inländische Fluchtalternative bestünde für ihn nicht.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juni 2020 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen – hilfsweise – ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und – weiter hilfsweise – festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 beziehungsweise Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Iran bestehen.

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Die Beklagte beantragt – schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angegriffenen Bescheid.

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Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 9. September 2020 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung ergänzend angehört worden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht nach § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 9. September 2020 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat auf Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG.

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Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – ist ein Ausländer, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Bedrohungen nach § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt ist. Nach § 3 Abs. 1 AsylG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Von einer relevanten Verfolgungssituation kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielte Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder aufgrund allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen.

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Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, juris, und vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, juris, jeweils m. w. N. und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -.

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Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von einem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG.

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Für die erforderliche Prognose, ob der Ausländer bei einer Rückkehr in das Herkunftsland von abschiebungsrelevanter Verfolgung bedroht wäre, gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Ob der Ausländer sein Heimatland auf der Flucht vor bereits eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist, hat – anders als bei der Prüfung des Asylgrundrechts – auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab keine Auswirkungen. Eine Vorverfolgung kommt dem Ausländer jedoch als (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei Rückkehr in das Heimatland wiederholen wird, zugute.

18

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 23.

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Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ist dabei die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragsstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragssteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.

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Die Berufung auf die negative Religionsfreiheit im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann dabei nur erfolgreich sein, wenn diese bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise eingeschränkt wäre, was eine schwerwiegende Verletzung dieser Freiheit erfordert.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C-71/11 -, juris; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 23 ff.; VGH München, Beschluss vom 23. Januar 2019 - 14 ZB 17.31930 -, juris Rn. 15.

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Hierbei sind an die Annahme einer Verfolgungsgefahr wegen Apostasie (ohne Aufnahme eines neuen Glaubens) bzw. Atheismus keine geringeren Anforderungen zu stellen als bei einer Apostasie (unter Aufnahme eines neuen Glaubens), also einem Glaubenswechsel. Die vorstehend genannte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts kann also grundsätzlich auf Personen übertragen werden kann, die vom Islam abfallen, ohne sich einer anderen Religion zuzuwenden. Dementsprechend kommt es für die Frage einer Verfolgungsgefahr in Iran wegen Apostasie (ohne Aufnahme eines neuen Glaubens) bzw. Atheismus maßgeblich darauf an, ob die vom Glauben abgefallene Person ihre Religionslosigkeit für sich selbst als verpflichtend empfindet, um ihre nicht-religiöse Identität zu wahren, und deshalb im Fall ihrer Rückkehr nach Iran davon auszugehen ist, dass sie ihre Religionslosigkeit – und die damit verbundene Abkehr vom Islam – aktiv in Iran ausüben oder nur erzwungenermaßen, unter dem Druck drohender Verfolgung, auf die ihr allein entsprechende Lebensform verzichten wird.

23

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 30 ff.; VGH München, Beschluss vom 23. Januar 2019 - 14 ZB 17.31930 -, juris Rn. 16.

24

Was die Überprüfung eines Glaubensabfalls betrifft, ist – bezogen auf einen Glaubenswechsel – in der Rechtsprechung geklärt, dass es der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt und insoweit keiner weiteren grundsätzlichen Klärung zugänglich ist, auf welche Weise der Tatrichter versucht, sich die erforderliche Überzeugungsgewissheit vom Vorliegen der entscheidungserheblichen (inneren) Tatsache der Wahrung der religiösen Identität des Asylbewerbers zu verschaffen. Dies gilt auch für das Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsache eines identitätsprägenden Abfalls vom Glauben (ohne Aufnahme eines neuen Glaubens) bzw. Atheismus.

25

Vgl. VGH München, Beschluss vom 23. Januar 2019 - 14 ZB 17.31930 -, juris Rn. 16.

26

Im Iran kann – ebenso wie eine Konversion zu einer anderen Religion – auch schon der schlichte Abfall vom Glauben zu Verfolgungsmaßnahmen führen, wenn es zu öffentlichen Äußerungen bzw. insbesondere zur Missionstätigkeit kommt. Denn die Behörden zwingen im Iran allen Glaubensrichtungen einen Kodex für das Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Personen, die sich zum Atheismus bekennen, können willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt werden. Sie laufen Gefahr, wegen „Apostasie“ (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden, auch wenn es nicht ausdrücklich im Strafgesetzbuch so verlautbart ist. Zumeist erfolgt aber nicht die Bestrafung wegen Apostasie, sondern aufgrund anderer Delikte. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten. Bei keiner Hinrichtung in den letzten zehn Jahren hat es Hinweise darauf gegeben, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund gewesen ist. Aber gerade eine Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. (…) Ohne Außenaktivitäten besteht seitens der Behörden auch kein Interesse an einer Verfolgung.

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Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation –Iran, 2. Juli 2021, S. 47 ff. mit weiteren Nachweisen.

28

Menschen, deren Eltern von den Behörden als Muslime eingestuft wurden, laufen Gefahr, willkürlich inhaftiert, gefoltert oder wegen „Apostasie“ mit der Todesstrafe belegt zu werden, wenn sie andere Religionen oder atheistische Überzeugungen annehmen, auch wenn Fälle von Hinrichtungen aus diesem Grund in den letzten Jahren nicht bekannt wurden. In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund gewesen ist.

29

Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Iran, 13. April 2023, S. 66 mit weiteren Nachweisen.

30

Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes ist es Muslimen ebenso verboten zu konvertieren („Abfall vom Glauben“), wie auch an Gottesdiensten anderer Religionen teilzunehmen. Die Konversion schiitischer Iraner zum sunnitischen Islam oder einer anderen Religion sowie Missionstätigkeit unter Muslimen werde strafrechtlich verfolgt. Es drohe eine Anklage wegen Apostasie mit schwersten Sanktionen bis hin zur Todesstrafe. Bislang laute die Anklage in den dem Auswärtigen Amt bekannten Fällen jedoch auf Gefährdung der nationalen Sicherheit, Organisation von Hauskirchen und Beleidigung des Heiligen, wahrscheinlich um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden.

31

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, 30. November 2022, S. 15.

32

Nach Aussage der Schweizerischen Flüchtlingshilfe droht eine Todesstrafe insbesondere für die Missionierung von muslimischen Personen. Zwar deutet der Koran nicht auf die Bestrafung von Apostasie hin, jedoch ist sich die Mehrheit der islamischen Rechtsgelehrten einig, dass Apostasie mit dem Tod bestraft ist. Das Risiko ist aber abhängig vom Grad der Religiosität und auch von der Verbindung von der Familie etwa zu Behörden. Eine Gefährdung besteht insbesondere, wenn die Apostasie oder auch die Konversion den Behörden bekannt ist oder sonst entdeckt wird. Dies ist vor allem der Fall, wenn eine Person ihren Glauben öffentlich ausübt, wobei es für Rückkehrende durchaus schwierig sein kann, ihre Auffassung geheim zu halten, so dass das Umfeld Veränderungen nicht bemerkt. Infolgedessen könnte eine Gefährdung auch gegeben sein, wenn eine Person nicht aktiv missioniert, da sie aus Sicht der Behörden insbesondere eine Bedrohung darstellt, da sie den Glauben – den schiitischen Glauben – verlassen hat. Die Gefährdung ist aber insgesamt von verschiedenen Faktoren abhängig, wie die aktive und offene Äußerung des Glaubens bzw. der Abkehr vom Islam, die Äußerung in sozialen Medien, die Kenntnis der iranischen Behörden vor der Abreise und die Verbindung von Angehörigen oder Bekannten zum iranischen Staat.

33

Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung von Konvertierten, 7. Juni 2018 mit weiteren Nachweisen.

34

Nach einer Darlegung von T. unter Bezugnahme auf V. sind keine Fälle von Personen bekannt, die sich im Iran öffentlich zum Atheismus bekannt hätten. Demnach lägen auch keine Referenzfälle von Personen vor, die aufgrund ihrer Bekenntnisse zum Atheismus Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Gerichtsprozesse wegen Apostasie seien ein seltenes Phänomen. Gleichwohl seien Personen aus verschiedenen Gruppen wegen Apostasie bzw. Beleidigung des Propheten angeklagt worden, darunter auch gebürtige Muslime, die zum Christentum konvertiert seien.

35

Vgl. T., Anfragebeantwortung zum Iran: Rechtslage für AtheistInnen, Strafbarkeit bzw. Bestrafung von Abfall vom Islam, 25. März 2015.

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Gemessen an diesen Maßstäben steht dem Kläger ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Es steht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zu der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger resultierend aus seinem identitätsprägenden Abfall vom islamischen Glauben in Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht.

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Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass er bekennender Atheist ist. Bei seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung wurde deutlich, dass er sich intensiv mit dem Islam sowie anderen Religionen auf der einen und dem Atheismus auf der anderen Seite auseinandergesetzt hat und für sich ein Bekenntnis zu jedweder Religion identitätsprägend ablehnt.

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Dabei hat er die einzelnen Schritte hin zu einer Abkehr zunächst vom Islam und schließlich von der Religion im Allgemeinen nachvollziehbar dargestellt. Der Kläger hat insofern plausibel geschildert, dass er sich zunächst, nachdem er ursprünglich überzeugter Shiit gewesen sei, für die Baha’i-Religion interessiert habe, da er seinen Arbeitgeber, der dieser Religion angehört habe, als Vorbild empfunden habe. Dass er von seinem ursprünglichen Begehren, Baha’i zu werden, Abstand genommen hat, schadet der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags bezüglich seines Atheismus nicht. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt führte der Kläger aus, dass er bezogen auf die Religion der Baha’i in der Entwicklung sei und noch nicht „fertig“ sei. Er sei noch nicht vollends überzeugt. Bereits beim Bundesamt gab er weiter an, dass er sich auf der Suche nach etwas befinde, was die „Lücken“ fülle. Es sei bisher eine „Sinnsuche“ gewesen „ohne Festlegung auf irgendeine Religion“. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen stellt es keine Inkonsequenz dar, wenn sich der Kläger, der sich ursprünglich auf eine Konversion zum Baha’i berufen hat, nunmehr auf den Atheismus beruft. Der Kläger hat auch insoweit plausibel dargelegt, dass er nach einer eingehenden Befassung mit der Religion der Baha’i für sich erkannt habe, dass diese Religion aus seiner Sicht nur ein „Update“ des Islam sei. Auch in dieser Religion würden Dinge gepredigt, die aus seiner Sicht am Ende von den Religionsmitgliedern nicht tatsächlich gelebt würden. Aus den Ausführungen des Klägers wurde deutlich, dass er es für sich ablehnt, wenn einerseits die Religionsgemeinschaft angeblich die Einheit aller Menschen anstrebe und sinngemäß alle zugehörig sein sollen, aber andererseits die Menschen, die vermeintlich aus Sicht der Religionsführer anders seien, als von diesen erwartet, aus der Gemeinschaft ausgeschlossen würden. Diesen Widerspruch zwischen den ausgegebenen Zielen der Religion der Baha’i und den tatsächlich gelebten Werten, den der Kläger hinsichtlich dieser Religion empfindet, vermochte der Kläger in der persönlichen Anhörung plausibel darzulegen.

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Ebenso vermochte der Kläger glaubhaft zu schildern, dass er sich anschließend nach einer Recherche über die Existenz Gottes dazu entschieden habe, keiner Religion mehr anzugehören. Die Beweggründe für diese Entscheidung vermochte der Kläger nachvollziehbar anhand diverser, aus seiner Sicht maßgeblicher Beispiele darzulegen, die anschaulich zeigen, dass sich der Kläger mit der Frage der Religion intensiv auseinandergesetzt hat. So ist ersichtlich, dass der Kläger bereits den Sinn und Zweck von Religion, die er als etwas von Menschen erfundenes bewertet, hinterfragte. Dabei kam er für sich zu der Erkenntnis, dass Religion allein zu dem Zweck von Menschen erfunden worden sei, die gläubigen Menschen zu beherrschen und sinngemäß anhand von Drohungen aus der jeweils heiligen Schrift zu unterdrücken. Auch mit der Frage, warum Menschen Religionen angehören, hat sich der Kläger befasst. Nach seinen Ausführungen ist er dabei zu der Erkenntnis gelangt, dass die Situation mit der des „Stockholm-Syndroms“ vergleichbar sei. Der vom Kläger sinngemäß geäußerte Gedanke, dass die Religion ihre Gläubigen als Geiseln halte und diese in Verkennung der objektiven Umstände zu ihren Religionsführern hielten, lässt jedenfalls auf eine intensive Auseinandersetzung und Ablehnung der Idee von Religion durch den Kläger schließen. Auch darüber hinaus vermochte der Kläger es anschaulich darzulegen, dass auch weitere Aspekte von Religionen ihn nicht überzeugten. So führte der Kläger insbesondere detailliert dazu aus, dass die Entstehung des Universums durch Religionen für ihn nicht rational und logisch erklärt werde. Auch sei aus seiner Sicht die naturwissenschaftliche Erkenntnis zur Abstammung nicht mit der religiösen Idee vereinbar, dass Frauen aus der Rippe eines Mannes entstanden seien. Ebenso halte er eine Vielzahl von Geschichten unterschiedlicher Religionen, in denen übernatürliche Dinge passiert sein sollen, für lächerlich, da diese rational nicht zu erklären seien. Er halte es auch nicht für nachvollziehbar, warum, sollte ein Gott existieren, dieser verschiedenste Religionen erschaffen haben sollte, die sich gegenseitig bekriegen würden und in denen widersprüchliche Regelungen gelten würden. So sei es Männern im Islam beispielsweise erlaubt, mehrere Frauen zu heiraten, wohingegen jedenfalls Geistlichen im Christentum untersagt sei, überhaupt zu heiraten. Insofern könne er nicht nachvollziehen, dass ein Gott so unterschiedliche Regelung für die einzelnen Religionen treffe. Ebenso sei es für ihn nicht nachvollziehbar, warum, sollte es einen Gott geben, auf der Welt diverse Ungerechtigkeiten existierten wie z.B. Hunger oder Kriege. Die Ausführungen des Klägers waren hierbei auch von einer gewissen Emotionalität geprägt, die darauf schließen lässt, dass die Ablehnung von Religion, gleich welche, für ihn identitätsprägend ist.

40

Im konkreten Fall des Klägers ist davon auszugehen, dass dieser auch aufgrund seines Atheismus im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden wird. Zwar ist die iranische Gesellschaft nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen in religiöser Hinsicht weniger streng, als es die offiziellen staatlichen bzw. gesellschaftlichen Regelungen erwarten lassen. Nicht jeder nicht strenggläubige Muslim ist daher in Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgung bedroht. Im Fall des Klägers ist jedoch davon auszugehen, dass dieser seine Ablehnung des Islam sowohl als Religion als auch als politische Grundlage für die Staatsform nach außen hin zur Wahrung seiner Identität wird kundtun müssen. Dass ein Atheist sich weiterhin an die islamischen Gebote hält, obwohl er diesen aus seiner inneren Überzeugung heraus nicht mehr folgen kann und will, kann von ihm nicht erwartet werden.

41

Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass es ihm ein inneres Anliegen ist, seine weltanschaulichen Ansichten öffentlich zu verbreiten. Er hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass er sich verpflichtet fühlt, seine Ansichten mitzuteilen, um die Menschen von ihrem metaphorischen Geiselnehmer zu befreien. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung Erklärungen vorgelegt, die er in den sozialen Netzwerken unter seinem Namen verbreitet. Dabei hat er sich nicht davon abbringen lassen, seine Informationen weiterzugeben, obwohl er bis heute Drohnachrichten bekommt.

42

Nachdem dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, sind auch die Ziffern 3. bis 6. des streitgegenständlichen Bescheides aufzuheben, da kein Anlass mehr für die vom Bundesamt getroffenen weiteren Entscheidungen über das Vorliegen subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG und das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG besteht. Insofern erweisen sich auch die in Ziffer 5. enthaltene Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG in Ziffer 6. des angegriffenen Bescheides als rechtswidrig und werden aufgehoben.

43

Über die von dem Kläger weiter gestellten Hilfsanträge hat das Gericht nicht mehr zu entscheiden, nachdem der Kläger bereits mit dem Hauptantrag seiner Klage Erfolg hat und damit die Bedingungen, unter denen die Anträge gestellt gewesen sind, nicht eingetreten sind.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1.              die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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2.              das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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3.              ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

51

Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

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Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.