Klage auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote wegen Existenzgefährdung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die pakistanische Familie focht einen Ablehnungsbescheid des BAMF an; Teile der Klage wurden zurückgenommen, die verbleibende Klage betraf nationale Abschiebungsverbote (§60 Abs.5, Abs.7 AufenthG). Das VG Gelsenkirchen stellte die zurückgenommenen Teile ein und wies die aufrechterhaltene Klage als unbegründet ab. Es ging davon aus, dass Erwerbstätigkeit und familiäre Unterstützung ein Existenzminimum sichern würden. Die Abschiebungsandrohung und das befristete Einreise-/Aufenthaltsverbot wurden als rechtmäßig beurteilt.
Ausgang: Die aufrechterhaltene Klage auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote (§60 Abs.5, Abs.7 AufenthG) wurde als unbegründet abgewiesen; zurückgenommene Teile des Verfahrens wurden eingestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.5 oder Abs.7 AufenthG besteht nicht, wenn prognostisch zu erwarten ist, dass die Betroffenen ihr Existenzminimum durch Erwerbstätigkeit oder gesicherte familiäre Unterstützung erreichen können.
Bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots sind die individuelle Erwerbsfähigkeit der Betroffenen und die voraussichtliche, reale familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
Das bloße Vorbringen, ein minderjähriges Kind könne nicht zum Familieneinkommen beitragen, begründet ohne konkrete Darlegungen über Leistbarkeit und Umfang kein Abschiebungsverbot; alters- und landestypische Gelegenheits- oder Ferienarbeiten können ins Gewicht fallen.
Nimmt eine Partei Teile ihrer Klage zurück, ist das Verfahren hinsichtlich dieser Teile gemäß §92 Abs.3 VwGO einzustellen.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 183/24.A [NACHINSTANZ]
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Die aufrechterhaltene Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind pakistanische Staatsangehörige. Die am 8. September 1983 geborene Klägerin zu 1. ist die Mutter des im Jahr 2006 geborenen Klägers zu 2. und der im Jahr 2008 geborenen Klägerin zu 3. Die Kläger reisten nach eigenen Angaben Anfang Januar 2023 auf dem Landweg ins Bundesgebiet ein und beantragten am 26. Januar 2023 die Anerkennung als Asylberechtigte. In der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) machten sie geltend, ihr Ehemann/Vater habe schon in Südafrika gelebt als er die Klägerin zu 1. geheiratet habe. Nach Pakistan sei er nur alle paar Jahre zu Besuch gekommen. Um seine Selbständigkeit in Südafrika finanzieren zu können, habe er von entfernten Verwandten im Heimatland ein Darlehen aufgenommen, das er nicht zurückgezahlt habe. Deshalb seien sie – die Kläger – von den Gläubigern des Ehemanns/Vaters unter Druck gesetzt worden. Im Juni 2018 hätten die Gläubiger das Haus des Ehemanns/Vaters in ihren Besitz gebracht und den Kläger zu 2. so schwer mit einem Messer am Bauch verletzt, dass er lange Zeit im Krankenhaus habe behandelt werden müssen. Sie seien in ein Haus gezogen, das die Klägerin zu 1. von ihren Eltern bekommen habe. Die Gläubiger hätten sie weiter bedroht und einmal versucht, den Kläger zu 2. zu entführen. Inzwischen habe ihr Ehemann/Vater in Südafrika eine andere Frau geheiratet und unterstütze sie finanziell nicht mehr. Sie hätten daher das Haus, das die Klägerin zu 1. von ihren Eltern bekommen habe, verkauft und mit dem Erlös die Ausreise finanziert.
Mit Bescheid vom 11. Juli 2023 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigte sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. Gleichzeitig wurde den Klägern die Abschiebung nach Pakistan angedroht und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet, das auf 30 Monate ab dem Tag einer eventuellen Abschiebung befristet wurde. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, das Vorbringen der Kläger sei nicht geeignet, eine Schutzgewährung zu rechtfertigen.
Am 18. Juli 2023 haben die Kläger Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung haben Sie die zunächst gegen den Bescheid vom 11. Juli 2023 insgesamt gerichtete Klage auf die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten beschränkt und im Übrigen zurückgenommen.
Zur Begründung der aufrechterhaltenen Klage machen die Kläger geltend, ihnen sei Abschiebeschutz zu gewähren, weil sie in Pakistan nicht in der Lage seien, ihr Existenzminimum zu sichern.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. Juli 2023 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angegriffenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die aufrechterhaltene Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts ist im noch angegriffenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben auf Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Insbesondere ist nicht zweifelhaft, dass im Falle einer Rückkehr nach Pakistan das Existenzminimum der Kläger gesichert wäre. Es ist nicht erkennbar, warum es ihnen nicht gemeinsam möglich sein sollte, durch Erwerbstätigkeit das für ein bescheidenes Leben erforderliche Einkommen zu erzielen. Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. sind uneingeschränkt erwerbsfähig und können im Heimatland Vollzeitbeschäftigungen nachgehen. Auch der fünfzehnjährigen Klägerin zu 3. ist es nicht von vornherein unzumutbar, neben dem Schulbesuch in gewissem Umfang zum Familieneinkommen beizutragen, indem sie etwa Ferienjobs annimmt.
Unabhängig hiervon können die Kläger sich auf familiäre Unterstützung verlassen. Die Familie der Klägerin zu 1. ist wohlhabend und hat die Kläger vor deren Ausreise finanziell unterstützt. Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sie dies bei Bedarf auch künftig tun würde. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Eltern der Klägerin zu 1., die die Unterstützung in der Vergangenheit geleistet haben, ihren Betrieb inzwischen auf die Brüder der Klägerin zu 1. übertragen haben und deshalb nur noch über eingeschränkte finanzielle Mittel verfügen. Obwohl die Brüder der Klägerin zu 1. erklärt haben, die Kläger müssten für sich selbst sorgen, erscheint es angesichts des traditionellen Zusammenhalts innerhalb pakistanischer Großfamilien und des Einflusses, den die Eltern auf sie ausüben werden, fernliegend, dass sie den Klägern nicht zumindest vorübergehend Unterstützung zukommen ließen, wenn diese sich in existenzieller Not befänden.
Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie entspricht den gesetzlichen Vorschriften. Schließlich sind auch keine Ermessensfehler der Entscheidung über die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der
Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.