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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·2a K 2299/20.A·24.05.2023

Klage gegen BAMF-Bescheid abgewiesen – Kein Abschiebungsverbot (§60 AufenthG)

Öffentliches RechtAsylrechtAusländer- und AufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines BAMF-Bescheids vom 1. April 2020 und hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten nach §60 Abs.5 und Abs.7 AufenthG. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Eine ausführliche Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen wurde gemäß §77 Abs.2 AsylG unterlassen, da die Parteien darauf verzichtet haben. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Klage gegen BAMF-Bescheid auf Aufhebung und hilfsweise Feststellung von Abschiebungsverboten als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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§ 77 Abs. 2 AsylG ermöglicht dem Verwaltungsgericht, von einer ausführlichen Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe abzusehen, wenn die Beteiligten dies einvernehmlich verlangen.

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Eine Klage auf Aufhebung eines Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge sowie ein Feststellungsantrag hinsichtlich des Bestehens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ist abzuweisen, wenn die Klägerin die gesetzlichen Voraussetzungen nicht substantiiert darlegt.

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Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verwaltungsverfahrens, soweit das Gericht keine Gerichtskosten erhebt.

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Eine Kostenentscheidung kann zum Zwecke der Vollstreckung vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Vollstreckung kann durch Leistung einer Sicherheitsleistung oder Gestellung einer entsprechenden Gegen-Sicherheit abgewendet werden.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 77 Abs. 2 Asylgesetz§ 138 VwGO§ 55a, 55d VwGO§ Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –§ 67 Abs. 4 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Rubrum

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Tatbestand und Entscheidungsgründe:

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Die von der Klägerin mit dem Antrag,

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den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. April 2020 aufzuheben, soweit dieser sich auf sie bezieht, sowie – hilfsweise – die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen,

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erhobene Klage ist nicht begründet.

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Von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 77 Abs. 2 Asylgesetz abgesehen, da die Beteiligten übereinstimmend hierauf verzichtet haben.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1.              die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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2.              das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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3.              ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

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Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.