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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·2a K 2117/19.A·30.03.2022

Flüchtlingseigenschaft wegen exilpolitischer Betätigung und familiärem Oppositionshintergrund (Myanmar)

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Staatsangehöriger Myanmars, wandte sich gegen die Ablehnung von Flüchtlingsschutz durch das Bundesamt. Das Gericht hielt das ursprünglich fluchtauslösende Vorbringen zwar für unglaubhaft, bejahte aber eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten. Entscheidend war der familiäre Hintergrund, da sich die ältesten Kinder in Myanmar Protesten angeschlossen haben und im Untergrund leben, sodass Behörden dem Kläger eine verfestigte regimekritische Haltung zuschreiben dürften. Der Bescheid wurde teilweise aufgehoben; die Beklagte wurde zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet, Abschiebungsandrohung und Befristung des Einreise-/Aufenthaltsverbots entfielen.

Ausgang: Klage erfolgreich; BAMF zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet, Abschiebungsandrohung (und damit Befristung des Einreise-/Aufenthaltsverbots) aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist maßgeblich, ob bei Rückkehr in den Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an ein flüchtlingsrechtliches Merkmal anknüpfende Verfolgung droht.

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Auch bei unverfolgter Ausreise kann Flüchtlingsschutz zu gewähren sein, wenn nachträglich entstandene Umstände (insbesondere exilpolitische Betätigung) bei Rückkehr eine politische Verfolgungsgefahr begründen.

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Niedrigschwellige exilpolitische Aktivitäten begründen nicht stets eine Verfolgungsgefahr; im Einzelfall kann jedoch aufgrund zusätzlicher gefahrerhöhender Umstände eine Zuschreibung einer verfestigten Oppositionseinstellung drohen.

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Ein regimekritischer familiärer Hintergrund kann dazu führen, dass staatliche Stellen exilpolitische Äußerungen als Ausdruck einer nachhaltigen Gegnerschaft werten und bei Rückkehr Befragung, Misshandlung oder Inhaftierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.

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Wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, fehlt es an den Voraussetzungen für eine Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG; eine hierauf gestützte Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots ist dann gegenstandslos.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 113 Abs. 5 VwGO§ 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG§ 77 Abs. 1 AsylG§ 3 Abs. 1 AsylG§ 3 Abs. 1 AsylG; § 3c AsylG; § 3e AsylG

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist myanmarischer Staatsangehöriger. Er reiste Anfang August 2018 ins Bundesgebiet ein und beantragte am 14. September 2018 die Anerkennung als Asylberechtigter. In der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) machte er geltend, er gehöre der Volksgruppe der Rohingya an. Er habe sich gemeinsam mit seiner Ehefrau entschlossen, Rohingya-Kinder zu adoptieren. Als er die Kinder kennengelernt habe, habe er festgestellt, dass diese kein Burmesisch gesprochen hätten. Er habe deshalb befürchtet, dass die Kinder auffallen könnten und er des Menschenhandels beschuldigt werden könnte. Deshalb seien die Kinder und weitere Kinder, die Cousinen seiner Ehefrau hätten aufnehmen wollen, in einem Waisenhaus in einem kleinen Dorf untergebracht worden. Kurz darauf seien der Vorsitzende des Waisenhauses und ein Arbeitskollege festgenommen worden, der geholfen habe, die Kinder ins Dorf zu bringen. Nach ihm und den beiden Cousinen seiner Ehefrau sei gesucht worden.

3

Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. Gleichzeitig wurde dem Kläger die Abschiebung nach Myanmar angedroht und das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag einer eventuellen Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, das Vorbringen des Klägers sei nicht geeignet, eine Schutzgewährung zu rechtfertigen.

4

Am 29. April 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens geltend, er habe sich in Deutschland an Demonstrationen gegen die Militärregierung beteiligt, die Anfang 2021 durch einen Putsch in Myanmar an die Macht gekommen ist. Außerdem habe er in sozialen Netzwerken Beiträge veröffentlicht, in denen er seine gegen die Militärregierung gerichtete politische Einstellung geäußert habe. Wegen dieser exilpolitischen Aktivitäten müsse er im Heimatland mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen, zumal seine beiden ältesten Kinder sich in Myanmar an Protesten beteiligt und sich einer Widerstandsgruppe angeschlossen hätten. Unabhängig hiervon sei ihm eine Rückkehr nach Myanmar wegen des Vorgehens der Militärregierung gegen die Bevölkerung unzumutbar.

5

Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, sowie – hilfsweise – ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen und – weiter hilfsweise – festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angegriffenen Bescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamts ist im angegriffenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

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Der Kläger hat auf Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) ist ein Ausländer, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Bedrohungen nach § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt ist. Dies ist in Bezug auf den Kläger Myanmar.

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Nach § 3 Abs. 1 AsylG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Von einer relevanten Verfolgungssituation kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder aufgrund allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen.

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Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 ‑ 19 A 2999/06.A ‑, juris, und vom 10. Mai 2011 ‑ 3 A 133/10.A ‑, juris, jeweils m. w. N. und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u. a. ‑, BVerfGE 80, 315 ff.

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Eine Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von einem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG.

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Für die erforderliche Prognose, ob der Ausländer bei einer Rückkehr ins Herkunftsland von abschiebungsrelevanter Verfolgung bedroht wäre, gilt im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Ob der Ausländer sein Heimatland auf der Flucht vor bereits eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist, hat – anders als bei der Prüfung des Asylgrundrechts – auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab keine Auswirkungen; eine Vorverfolgung kommt dem Ausländer jedoch als (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei Rückkehr in das Heimatland wiederholen wird, zugute.

18

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 ‑, BVerwGE 136, 377 ff.

19

Gemessen an diesen Maßstäben steht dem Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu.

20

Allerdings ist der Kläger nicht vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist. Das Bundesamt hat im angegriffenen Bescheid überzeugend ausgeführt, dass das Vorbringen zu den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen Widersprüche und Ungereimtheiten aufweist, die es insgesamt unglaubhaft machen. Die aufgezeigten Schwächen seines Vortrags konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht ausräumen.

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Es steht jedoch zur Überzeugung der Kammer fest, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Myanmar aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen drohen. Der Kläger hat in Deutschland mehrfach an Demonstrationen gegen die Militärregierung teilgenommen und sich im Internet kritisch zur Militärregierung geäußert. Zwar deutet nichts darauf hin, dass derartige niedrigschwellige exilpolitische Aktivitäten im Falle einer Rückkehr nach Myanmar regelmäßig asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen nach sich ziehen könnten.

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Vgl. Urteil der Kammer vom 20. Dezember 2021 ‑ 2a K 3480/18.A ‑.

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Im Einzelfall des Klägers spricht jedoch alles dafür, dass die myanmarischen Sicherheitskräfte dessen politische Aktivitäten als Ausdruck einer verfestigten regimekritischen Einstellung ansehen, was mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht nur eine genaue Befragung, sondern auch Misshandlungen und eine (möglicherweise längerfristige) Inhaftierung zur Folge haben kann. Für diese Einschätzung ist der familiäre Hintergrund des Klägers maßgeblich. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass seine beiden ältesten Kinder sich in Myanmar nicht nur an Protesten gegen die gewaltsame Machtübernahme durch das Militär beteiligt haben, sondern sich auch einer Widerstandsorganisation angeschlossen haben und im Untergrund leben. Angesichts der Massivität, mit der die myanmarischen Sicherheitskräfte gegen Oppositionelle vorgehen, und des Aufwandes, den die Militärregierung betreibt, um Andersdenkender habhaft zu werden, spricht alles dafür, dass staatlichen myanmarischen Stellen zumindest einige Aktivitäten der Kinder des Klägers bekannt sind. Vor diesem Hintergrund liegt aus Sicht der myanmarischen Sicherheitskräfte nahe, dass der Kläger sich in Deutschland nicht nur regimekritisch geäußert hat, um die Erfolgsaussichten in seinem Asylverfahren zu verbessern, sondern sich – ebenso wie seine Kinder – auch in Myanmar an gegen die Militärregierung gerichteten Aktivitäten beteiligen wird.

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Die Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG für den Erlass einer Abschiebungsandrohung liegen nicht vor, weil dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Mit Aufhebung der Abschiebungsandrohung entfällt auch die Grundlage für die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1.              die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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2.              das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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3.              ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

33

Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.