Asylfolgeantrag abgewiesen: keine neuen Tatsachen, Abschiebungsverbot verneint
KI-Zusammenfassung
Der Kläger stellte einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, nachdem er seinen Erstantrag zuvor zurückgenommen hatte. Das Bundesamt lehnte den Folgeantrag als unzulässig ab; das Verwaltungsgericht bestätigte dies, da keine nach §51 VwVfG relevanten neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt wurden. Abschiebungsverbote nach §60 AufenthG wurden ebenfalls verneint.
Ausgang: Klage gegen die Ablehnung des Folgeantrags als unbegründet abgewiesen; weder neue relevante Tatsachen/Beweismittel noch Abschiebungsverbote nach §60 AufenthG festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Asylfolgeantrag ist nach §29 Abs.1 Nr.5 AsylG unzulässig, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Verfahrens nach §71 Abs.1 AsylG nicht erfüllt sind.
§51 Abs.1 VwVfG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass nur solche neuen Elemente oder Beweismittel zur Wiederaufnahme führen, die die Wahrscheinlichkeit einer Anerkennung nach der Richtlinie 2011/95/EU erheblich erhöhen.
Nach §51 Abs.2 VwVfG kann ein Wiederaufgreifen versagt werden, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden nicht verhindert war, die neuen Gesichtspunkte im ersten Verfahren geltend zu machen.
Für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach §60 Abs.5 und Abs.7 AufenthG sind konkrete und substantiiert vorgetragene tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Behauptungen oder nicht hinreichend belegte Gesundheits- bzw. Religionsverfolgung genügen nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der am 2. Juli 1982 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im November 2015 auf dem Landweg ins Bundesgebiet ein. Am 29. Februar 2016 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter. Noch am gleichen Tag nahm der Kläger seinen Asylantrag zur Niederschrift gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde der B. zurück. Er gab an, seine Tochter sei krank und er wolle deshalb in den Iran zurückkehren. Die Frage nach schutzwürdigen Belangen, die im Rahmen der Befristung des gesetzlichen Einreise-und Aufenthaltsverbots zu seinen Gunsten zu berücksichtigen seien, verneinte er.
Mit Bescheid vom 7. März 2016, als Einschreiben zur Post gegeben am 9. März 2016, stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Asylverfahren des Klägers ein und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlagen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls wurde ihm die Abschiebung in den Iran angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die gegen den Einstellungsbescheid am 18. März 2016 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 18. Oktober 2016 ab.
Am 26. Juni 2017 stellte der Kläger einen Folgeantrag. Zur Begründung machte er geltend, er habe damals den Antrag zurückgenommen, da er von seinem Schwager über den Gesundheitszustand seiner Familie im Iran getäuscht worden sei. Im Übrigen führte er aus, dass er vor seiner Ausreise aus Iran wegen seiner Konversion zum Christentum verfolgt worden sei. Hier in Deutschland habe er sich weiter dem Christentum zugewandt. Der Termin für seine Taufe stehe bereits fest.
Mit Bescheid vom 14. September 2017, zugestellt am 18. September 2017, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab. Gleichzeitig lehnte es eine Abänderung der im ersten Asylverfahren des Klägers getroffenen Feststellungen zu nationalen Abschiebungsverboten ab. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, es fehle an einem neuen Sachverhalt, da die vom Kläger vorgetragenen Umstände bereits in seinem Asylerstverfahren hätten berücksichtigt werden können. Gründe für die Abänderung der Entscheidung über Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Der Kläger habe keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Iran flüchtlingsrelevante Maßnahmen zu befürchten habe. Er selber sei in Iran keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Auch seine Drogenabhängigkeit rechtfertige nicht die Annahme eines Abschiebungsverbotes. Dem Kläger stünden hinreichende medizinische Versorgungsmöglichkeiten in Iran zur Verfügung.
Am 22. September 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen vor. Dem Kläger drohe aufgrund seiner Konversion zum Christentum Verfolgung im Iran. Neben seiner Taufbescheinigung der K. reichte er diverse Bescheinigungen über seine Teilnahme an Gottesdiensten und sein Engagement in christlichen Gemeinden in Lünen und Dortmund ein.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. September 2017 aufzuheben und – hilfsweise – festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angegriffenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Einzelrichterin konnte gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verhandeln und entscheiden, obwohl von den Beteiligten niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Beteiligten sind in der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Das Bundesamt hat den Asylfolgeantrag zu Recht als unzulässig abgelehnt (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Asylgesetz – AsylG). Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen nicht vor, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nicht gegeben sind. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG ist ein Verfahren wiederaufzugreifen, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2), oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind (Nr. 3). Zudem muss der Betroffene gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sein, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
In unionsrechtskonformer Auslegung von § 51 Abs. 1 VwVfG müssen neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Betroffenen vorgebracht worden sein, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Betroffene nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als international Schutzberechtigter anzuerkennen ist. Neu sind solche Elemente und Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, sowie Elemente oder Erkenntnisse, die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existierten, aber vom Betroffenen nicht geltend gemacht wurden.
Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 ‑ C-18/20 ‑, juris.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Kläger hat weder dargetan, dass sich gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG die Sachlage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat, noch hat er neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorgelegt, die eine ihm günstigere Entscheidung in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung subsidiären Schutzes herbeigeführt haben würden. Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Gründe des Bescheides sowie auf die Ausführungen in den Eilbeschlüssen vom 30. Oktober 2017, Az. 19a L 2996/17.A, vom 18. Dezember 2017, Az. 19a L 3564/17.A, und vom 13. Februar 2018, Az. 19a L 230/18.A, Bezug genommen.
Aus denselben Gründen ist die Beklagte auch nicht gehalten, das Verfahren im Ermessenswege wiederaufzugreifen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird mit Blick auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers auf die Ausführungen im Bescheid, § 77 Abs. 3 AsylG, sowie im Übrigen auf die Ausführungen in den Eilbeschlüssen vom 30. Oktober 2017, Az. 19a L 2996/17.A, vom 18. Dezember 2017, Az. 19a L 3564/17.A, und vom 13. Februar 2018, Az. 19a L 230/18.A, Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.