Verweisung an VG Düsseldorf wegen örtlicher Zuständigkeit für Impf-Eilverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten einstweiligen Rechtsschutz, damit das MAGS NRW ihnen unverzüglich eine SARS‑CoV‑2‑Schutzimpfung ermöglicht. Das VG Gelsenkirchen verweist das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf. Begründet wird die Verweisung damit, dass es sich in der Hauptsache um eine allgemeine Leistungsklage handelt und für solche Klagen nach § 52 Nr. 5 VwGO auf den Sitz des Beklagten abzustellen ist.
Ausgang: Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf wegen örtlicher Zuständigkeit verwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die örtliche Zuständigkeit für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz richtet sich nach der Zuständigkeit des gedachten Hauptsacheverfahrens.
Begehrt der Kläger die tatsächliche Verschaffung einer Leistung, ist in der Hauptsache regelmäßig eine allgemeine Leistungsklage statthaft; für diese gilt nach § 52 Nr. 5 VwGO die Zuständigkeit am Sitz des Beklagten.
Bei Klagen gegen den Staat ist für die örtliche Zuständigkeit auf die Behörde abzustellen, die für den Staat gehandelt hat oder handeln soll, unabhängig von der formellen Vertretung.
Soweit ein Antrag auch gegen andere Behörden gerichtet ist, bleibt die örtliche Zuständigkeit der jeweils betroffenen Verfahren für diese Anträge unberührt.
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Leitsatz
Für einen gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichteten Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem "Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen" aufgegeben werden soll, bei dem Antragsteller unverzüglich eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durchzuführen, ist gemäß § 52 Nr. 5 VwGO die örtliche Zusändigkeit des Verwaltungsgerichts Düsseldorf gegeben.
Tenor
Das Verfahren wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen.
Gründe
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Blick auf die örtliche Zuständigkeit gemäß § 83 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 17a des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zu verweisen.
Für den gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW), gerichteten Antrag ist das Verwaltungsgericht Düsseldorf örtlich zuständig.
Die Zuständigkeit des Gerichts für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz richtet sich nach der Zuständigkeit für das Hauptsacheverfahren. Gegenstand eines – gedachten – Hauptsacheverfahrens ist hier eine Verurteilung zu einer Leistung. Im vorliegenden Fall begehren die Antragsteller vom Antragsgegner konkret die tatsächliche Verschaffung einer Möglichkeit zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS‐CoV‐2, hilfsweise die unverzügliche Vergabe eines Termins für die Impfung und äußerst hilfsweise die Bekanntmachung einer „transparenten, sachgerechten, verhältnismäßigen und objektiv überprüfbaren“ Priorisierung innerhalb der Gruppe der Anspruchsberechtigten höchster Priorität im Sinne des § 2 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung - CoronaImpfV), zu denen sich die Antragsteller zählen.
Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für das Hauptsacheverfahren richtet sich gemäß § 52 VwGO teilweise nach dem Streitgegenstand und im Übrigen nach der Klageart. Für die Einschlägigkeit der Nummern 1. und 4. sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, sodass sich die Zuständigkeit vornehmlich nach der Klageart richtet. Bei dem – hier gedachten – Hauptsacheverfahren handelt es sich ferner nicht um eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, so dass die Zuständigkeit auch nicht aus Nummern 2. und 3. hergeleitet werden kann. Bei der begehrten Leistung handelt es sich um tatsächliches Verwaltungshandeln. Für das Begehren der Antragsteller kann daher bei sachgerechter Auslegung ihres Antrags gemäß §§ 122, 88 VwGO in der Hauptsache nur eine allgemeine Leistungsklage statthaft sein, für die es gemäß § 52 Nr. 5 VwGO auf den Sitz des Beklagten ankommt.
Wird – wie hier – der Staat verklagt, ist grundsätzlich auf die Behörde abzustellen, die für den Staat gehandelt hat oder handeln soll, unabhängig davon, ob dieser Behörde die Vertretung im Verwaltungsrechtsstreit obliegt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 – C 34.84 –, NJW 1985, 2774 (2775).
Hiervon ausgehend kommt es für das vorliegende Verfahren auf den Sitz des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales für des Landes Nordrhein-Westfahlen in Düsseldorf an. Denn der Antragsteller begehrt die geltend gemachten Leistungen unmittelbar (auch) von diesem Ministerium und nicht (ausschließlich) etwa von der für ihn zuständigen örtlichen Gesundheitsbehörde bzw. von der Stadt Essen als Betreiberin des Essener Impfzentrums.
Lediglich aus Klarstellungsgründen wird abschließend noch auf Folgendes hingewiesen: Soweit der Antragsteller seinen Antrag (auch) gegen die Stadt Essen gerichtet hat, wird das diesbezügliche Verfahren weiterhin beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen unter dem Az. 20 L 1812/20 geführt.