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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·20 K 1034/19·16.02.2020

IFG NRW: Kein Informationszugang zu senatsinternen Geschäftsverteilungsplänen wegen §§ 21e, 21g GVG

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte nach § 4 IFG NRW die Übersendung des senatsinternen Geschäftsverteilungsplans eines Zivilsenats für 2017 per E‑Mail bzw. als Kopie. Das VG bejahte zwar den Verwaltungsrechtsweg und ging von eröffnetem Anwendungsbereich des IFG NRW aus. Einen Anspruch verneinte es jedoch, weil §§ 21e Abs. 9, 21g Abs. 7 GVG als speziellere Regelungen den IFG-Anspruch nach § 4 Abs. 2 IFG NRW verdrängen. Zudem vermitteln die GVG-Vorschriften nur ein Einsichtsrecht und bei „alten“ Plänen nur bei Darlegung eines vergleichbaren Interesses, das hier fehlte; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Übersendung/Einsicht in den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan 2017 abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Informationszugangsanspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW ist nach § 4 Abs. 2 IFG NRW ausgeschlossen, soweit spezielle bundesrechtliche Zugangsregelungen denselben Informationsgegenstand abschließend regeln.

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§§ 21e Abs. 9, 21g Abs. 7 GVG sind bereichsspezifische Sondervorschriften zum Zugang zu (spruchkörperinternen) Geschäftsverteilungsplänen und gehen dem allgemeinen Informationszugang nach dem IFG NRW vor.

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Das Einsichtsrecht nach §§ 21e Abs. 9, 21g Abs. 7 GVG beschränkt sich auf die Einsichtnahme im Gericht; ein Anspruch auf Zurverfügungstellung oder Übersendung von Kopien/Dateien besteht grundsätzlich nicht.

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Für Geschäftsverteilungspläne abgeschlossener Geschäftsjahre kann ein Einsichtsrecht in entsprechender Anwendung von §§ 21e Abs. 9, 21g Abs. 7 GVG nur bestehen, wenn der Antragsteller Verfahrensbeteiligter (gewesen) ist oder ein vergleichbares, verfahrensbezogenes Interesse darlegt.

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Fehlt ein solches vergleichbares Interesse, besteht weder ein Anspruch auf Einsicht in „alte“ Geschäftsverteilungspläne nach dem GVG noch ein Rückgriff auf § 4 Abs. 1 IFG NRW.

Relevante Normen
§ IFG NRW § 4 Abs 1, IFG NRW § 4 Abs 2, GVG § 21e Abs 9, GVG § 21g Abs 7§ EGGVG § 23 Abs 1§ 4 Abs. 1 IFG NRW§ 4 Abs. 2 IFG NRW§ 21e Abs. 9 GVG§ 21g Abs. 7 GVG

Leitsatz

Der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW ist hinsichtlich des Informationszugangs zu den spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplänen aufgrund des Vorrangs der spezielleren Regelungen der §§ 21e Abs. 9, 21g Abs. 7 GVG nach § 4 Abs. 2 IFG NRW ausgeschlossen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Herausgabe des internen Geschäftsverteilungsplans des 3. Zivilsenats des xxx für das Geschäftsjahr 2017 (einschließlich etwaiger Änderungsbeschlüsse) als Datei per E-Mail oder hilfsweise als Kopie per Post.

3

Mit Schreiben vom 26. Dezember 2018 beantragte der Kläger beim Präsidenten des xxx auf der Grundlage des Gerichtsverfassungsgesetzes Einsicht in die internen Geschäftsverteilungspläne „aller Senate“ des xxx für das Jahr 2018. Mit weiterem Schreiben vom 16. Januar 2019 beantrage er beim xxx ferner, ihm auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen den internen Geschäftsverteilungsplan des 3. und des 19. Zivilsenats des Jahres 2017 zukommen zu lassen.

4

Mit Bescheid vom 21. Februar 2019 teilte der Präsident des xxx dem Kläger mit, dass der Kläger hinsichtlich der senatsinternen Geschäftsverteilungspläne des 19. Zivilsenats für die Jahre 2017 und 2018 bereits beschieden worden sei. Der Kläger habe hierzu eine gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung nach §§ 23 ff. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) beantragt, die sich derzeit in der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof, Az. IV AR (VZ) 2/18, befinde. Gegenstand des dieser Entscheidung zugrundeliegenden Antrags und des gerichtlichen Verfahrens sei auch die Frage, ob ein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen bestehe. Insoweit werde auf Seite 4 des Beschlusses des 3. Zivilsenats des xxx vom 29. November 2018, Az. I-3 Va 5/18, verwiesen. Aus diesem Grunde werde von einer erneuten Entscheidung abgesehen. Hinsichtlich des Antrags auf Übersendung der senatsinternen Geschäftsverteilungspläne der übrigen Senate für das Jahr 2018 und des senatsinternen Geschäftsverteilungsplans des 3. Zivilsenats für das Jahr 2017 halte sich der Präsident des xxx– vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs – aufgrund des genannten Beschlusses des 3. Zivilsenats einstweilen für zuständig. Ein Anspruch auf Einsicht oder Übersendung der senatsinternen Geschäftsverteilungspläne der letzten Geschäftsjahre stehe dem Kläger nicht zu. Auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen könne er sein Begehren nicht stützen, weil §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gemäß § 4 Abs. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) jenem Gesetz als Sondervorschriften vorgingen. Auch aus den §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG folge kein Anspruch auf Einsicht oder Übersendung der senatsinternen Geschäftsverteilungspläne der letzten Geschäftsjahre. Unabhängig von den weiteren offenen Fragen, die Gegenstand des genannten Rechtsbeschwerdeverfahrens beim Bundesgerichtshof seien, würden sich die in den §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG normierten Einsichtsrechte in die internen Geschäftsverteilungspläne einzelner Spruchkörper nur auf das laufende Geschäftsjahr beziehen. Ein generelles Recht auf Einsichtnahme oder Übersendung von internen Geschäftsverteilungsplänen der einzelnen Senate für bereits abgeschlossene Geschäftsjahre bestehe ohne Darlegung eines anerkennenswerten Interesses nicht. Diese Beschränkung würde sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschriften und zum anderen aus dem für Geschäftsverteilungspläne geltenden Jährlichkeitsprinzip ergeben. Da den Ausführungen des Klägers ein anerkennenswertes Interesse nicht zu entnehmen sei, sei seinem Antrag daher nicht zu entsprechen.

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Dem Bescheid beigefügt war eine Rechtsbehelfsbelehrung, nach der gegen die Entscheidung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG statthaft sei.

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Am 28. Februar 2019 hat der Kläger vor dem erkennenden Gericht einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt für eine noch zu erhebende verwaltungsgerichtliche Klage mit folgenden sinngemäßen Klageanträgen: Das beklagte Land solle unter Aufhebung des Bescheids des Präsidenten des xxx vom 21. Februar 2019 verpflichtet werden, 1. dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 16. Januar 2019 Einsicht in den internen Geschäftsverteilungsplan des 3. Zivilsenats des xxx für das Geschäftsjahr 2017 (einschließlich etwaiger Änderungsbeschlüsse) durch Zusendung per E-Mail – soweit in elektronischer Form vorhanden – oder hilfsweise durch Zusendung von Kopien zu gewähren, 2. dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 16. Januar 2019 Einsicht in den internen Geschäftsverteilungsplan des 19. Zivilsenats des xxx für das Geschäftsjahr 2017 (einschließlich etwaiger Änderungsbeschlüsse) durch Zusendung per E-Mail – soweit in elektronischer Form vorhanden – oder hilfsweise durch Zusendung von Kopien zu gewähren, sowie 3. dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 26. Dezember 2018 Einsicht in die internen Geschäftsverteilungspläne aller Senate des xxx für das Geschäftsjahr 2018 (einschließlich etwaiger Änderungsbeschlüsse) durch Zusendung per E-Mail – soweit in elektronischer Form vorhanden – oder hilfsweise durch Zusendung von Kopien zu gewähren.

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Die Kammer hat durch Beschluss vom 18. April 2019 dem Kläger für das beabsichtigte Verfahren erster Instanz für den beabsichtigten Klageantrag zu 1. aus der Antragsschrift vom 28. Februar 2019 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines von ihm noch zu benennenden Rechtsanwalts bewilligt. Im Übrigen – hinsichtlich der beabsichtigten Klageanträge zu 2. und 3. – hat die Kammer den Antrag abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 15. Mai 2019 (Az. 15 E 375/19, nicht veröffentlicht) zurückgewiesen.

8

Bereits mit Schriftsatz vom 26. April 2019, hier eingegangen am 26. April 2019, hat der Kläger hinsichtlich des Klageantrags zu 1. eine entsprechende Klage erhoben und Wiedereinsetzung gemäß § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beantragt. Die Klage ist dem Beklagten am 30. April 2019 zugestellt worden.

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Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Rechtsanspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen zustehe. Für sein Begehren sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die dem Bescheid angefügte Rechtsbehelfsbelehrung sei daher fehlerhaft. Wenn es zutreffend sein sollte, dass das in §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG normierte Einsichtsrecht nicht für „alte“ Geschäftsverteilungspläne gelte, dann könnten diese Vorschriften keine Sperrwirkung für den Anspruch aus § 4 IFG NRW entfalten. Dass die §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG nicht abschließend seien, werde im Übrigen auch dadurch ersichtlich, dass Geschäftsverteilungspläne nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen in die Landesarchive verbracht werden könnten. Im Übrigen seien das Oberlandesgericht Hamm und die Präsidenten der ordentlichen Gerichte offensichtlich unterschiedlicher Auffassung, welche Anforderungen hinsichtlich der Einsicht in „alte“ Geschäftsverteilungspläne denn nun genau zu stellen seien. Während in den Beschlüssen des Oberlandesgerichts Hamm nach § 23 EGGVG davon die Rede sei, dass man für die Einsicht in „alte“ Geschäftsverteilungspläne ein „berechtigtes“ Interesse darlegen müsse, würden einige Präsidenten sogar von einem „rechtlichen“ Interesse sprechen. Der Präsident des xxx verlange nun in seinem Bescheid die Darlegung eines „anerkennenswerten“ Interesses. Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird im Übrigen auf dessen Schriftsätze vom 28. Februar 2019, 24. April 2019, 26. April 2019, 1. Mai 2019, 19. Juni 2019 und 21. Juni 2019 Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

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das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Präsidenten des xxx vom 21. Februar 2019 zu verpflichten, ihm gemäß seinem Antrag vom 16. Januar 2019 Einsicht in den internen Geschäftsverteilungsplan des 3. Zivilsenats des xxx für das Geschäftsjahr 2017 (einschließlich etwaiger Änderungsbeschlüsse) durch Zusendung per E-Mail – soweit in elektronischer Form vorhanden – oder hilfsweise durch Zusendung von Kopien zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt – schriftsätzlich –,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage unbegründet sei, soweit der Kläger Einsicht in den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan des 3. Zivilsenats für das Jahr 2017 begehrt. Für das Begehren des Klägers sei der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen schon nicht eröffnet. Dies folge aus § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW. Die Einsichtsgewährung in Geschäftsverteilungspläne sei Teil der Rechtspflege und insofern keine „Verwaltungstätigkeit“ im Sinne dieser Vorschrift (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2018 – 20 K 4062/18 –, juris Rn. 11 ff.). Der Kläger könne sein Begehren – unabhängig davon, ob es senatsinterne Geschäftsverteilungspläne des laufenden Geschäftsjahres oder vergangener Geschäftsjahre betreffe – außerdem auch deshalb nicht auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen stützen, weil §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG gemäß § 4 Abs. 2 IFG NRW jenem Gesetz als Sondervorschriften vorgingen (siehe OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2018 – I-3 Va 5/18 –, juris Rn. 13). Ungeachtet dessen sei das Begehren des Klägers rechtsmissbräuchlich. Der Kläger verfolge verfahrensfremde und rein schikanöse Ziele. Dies werde bereits dadurch offenbar, dass er anlassunabhängig bei einer Vielzahl von Gerichten unterschiedlicher Gerichtsbarkeiten im gesamten Bundesgebiet Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne begehre. Schon allein diese Häufung von nicht verfahrensbezogenen Anträgen zeige, dass es ihm ausschließlich darum gehe, Kapazitäten der Justiz mit seinen zahllosen Eingaben in sinnloser und auch für ihn selbst nutzloser Weise zu binden (siehe auch OLG Hamm, Beschluss vom 8. Mai 2018 – I-15 VA 12/18 –, juris Rn. 59). Dem Vizepräsidenten des xxx gegenüber habe sich der Kläger in dem genannten Rechtsbeschwerdeverfahren beispielsweise selbst als „einfallsreich“ bezeichnet, bei sämtlichen Finanzgerichten im gesamten Bundesgebiet nach Geschäftsverteilungsplänen für das Jahr 2006 nachgefragt zu haben, um die Sache auch vor die Verwaltungsgerichte bringen zu können. Auch dieses systematische und vom Kläger selbst eingeräumte Vorgehen belege, dass er allein darauf abziele, die Justiz in sinnloser Weise zu beschäftigen. Schließlich sei – entgegen der Ansicht des Klägers – auch die Rechtsbehelfsbelehrung unter dem Bescheid vom 21. September 2019 zutreffend. Für Streitigkeiten in Bezug die Einsicht in Geschäftsverteilungspläne der ordentlichen Gerichte könne gemäß §§ 23 ff. EGGVG eine gerichtliche Entscheidung beim xxx beantragt werden (§ 26 Abs. 1 EGGVG). Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 12. April 2019 und 7. Juni 2019 Bezug genommen.

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Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24. April 2019 u. a. auch einen Antrag auf Einsicht in die Verwaltungsvorgänge des Beklagten gestellt. Mit Verfügung des Berichterstatters vom 26. April 2019 ist dem Kläger mitgeteilt worden, dass der Beklagte keine Verwaltungsvorgänge vorgelegt habe und dass aus Sicht der Kammer zum gegenwärtigen Zeitpunkt allerdings eine Vorlage von Verwaltungsvorgängen durch den Beklagten auch nicht erforderlich sei. Mit Schriftsatz vom 1. Mai 2019 hat der Kläger dies als unzulängliche Sachverhaltserforschung nach § 86 VwGO beanstandet.

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Der Beklagte hat zunächst mit Schriftsatz vom 7. Juni 2019 die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts gerügt. Nachdem der Berichterstatter mit Hinweisverfügung vom 11. Juni 2019 ausgeführt hat, dass das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen örtlich zuständig sein dürfte, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Juni 2019 mitgeteilt, dass die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit nicht aufrechterhalten bleibe.

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Die Prozessvertreterin des Beklagten hat vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung angekündigt, dass für den Beklagten niemand zum Termin erscheinen werde. Der Kläger hat daraufhin schriftsätzlich angeregt, für den Fall des Nichterscheinens ein Ordnungsgeld gegen den Beklagten zu verhängen, da das Erscheinen eines Vertreters des Beklagten – aus Sicht des Klägers – noch zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich sei. Denn – aus Sicht des Klägers – sei noch zu klären, ob die Informationen, die er begehre, überhaupt noch bei dem Beklagten vorhanden seien.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und auf das Sitzungsprotokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I.  Die Kammer konnte trotz Ausbleibens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da dieser hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist, vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Entgegen der Anregung des Klägers war gegen den Beklagten insofern kein Ordnungsgeld zu verhängen. Denn das persönliche Erscheinen des gesetzlichen Vertreters des Beklagten war nicht nach § 95 VwGO angeordnet. Auch bedurfte es hier keiner solchen Anordnung. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens darf nur der Klärung des Sachverhalts, der Beschleunigung des Verfahrens oder der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits dienen.

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Vgl. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl. 2018, § 95 Rn. 12 mit weiteren Nachweisen.

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Diese Voraussetzungen waren hier nicht gegeben. Vor allem waren aus der Sicht des Gerichts keine klärungsbedürftigen Tatsachenfragen mehr offen, zu denen sich der gesetzliche Vertreter des Beklagten hätte erklären müssen. Die Frage, ob die Informationen, die der Kläger begehrt, überhaupt noch bei dem Beklagten vorhanden sind, war nicht entscheidungserheblich. Auch kam für den Beklagten im vorliegenden Verfahren kein Vergleich in Betracht (vgl. Bl. 264 der Gerichtsakte).

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II.  Der Verwaltungsrechtsweg ist mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Die vorliegende Streitigkeit ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. unten 1.), die nicht gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) den ordentlichen Gerichten zugewiesen ist (vgl. unten 2.).

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1.  Öffentlich-rechtlich im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Streitigkeiten, wenn sie sich als Folge eines Sachverhalts darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Der Charakter des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses bemisst sich nach dem erkennbaren Ziel des Rechtsschutzbegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Natur des Rechtsverhältnisses, nicht dagegen die rechtliche Einordnung des geltend gemachten Anspruchs durch den Kläger selbst.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2005 – 8 E 283/05 –, juris Rn. 7.

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Insbesondere der Streit über den Zugang zu einer amtlichen Information ist danach als öffentlich-rechtliche Streitigkeit anzusehen, wenn der Kläger seine Klage zumindest auch auf § 4 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW) stützt. Denn § 4 Abs. 1 IFG NRW verpflichtet ausschließlich Träger hoheitlicher Gewalt und ist damit öffentlich-rechtlicher Natur. Der Streit um einen Informationszugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen ist daher eine den Verwaltungsgerichten zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2005 – 8 E 283/05 –, juris Rn. 15, vom 26. August 2009 – 8 E 1044/09 –, juris Rn. 7 ff., und vom 7. September 2011 – 8 E 879/11 –, juris Rn. 5; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. September 2014 – 10 S 1451/14 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2016 – OVG 12 L 65.16 –, juris Rn. 5; vgl. ferner VG Köln, Urteile vom 23. Januar 2014 – 13 K 1582/13 –, juris Rn. 10, und – 13 K 6769/12 –, juris Rn. 16; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Oktober 2018 – 20 K 5638/15 –.

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Im vorliegenden Verfahren stützt sich der Kläger – anders als in dem ebenfalls von ihm vor der Kammer vormals geführten Verfahren 20 K 1886/19 (vgl. Verweisungsbeschluss der Kammer vom 17. April 2019) – ausweislich seiner gemachten Rechtsausführungen zumindest auch auf § 4 IFG NRW. Bei der vorliegenden Auseinandersetzung handelt es sich daher nach den vorstehenden Grundsätzen um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die im Übrigen auch „nichtverfassungsrechtlicher Art“ ist. Verfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO wäre eine Streitigkeit nur dann, wenn Verfassungsorgane oder vergleichbar am Verfassungsleben Beteiligte um Verfassungsrecht streiten (sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit), was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist.

29

2.  Soweit für das streitgegenständliche Informationszugangsbegehren ebenfalls die §§ 21e Abs. 9, 21g Abs. 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) als materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage in Betracht kommen, für die im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit aufgrund der abdrängenden Sonderzuweisung des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist,

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vgl. hierzu Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 2015 – 1 VB 12/15 –, juris Rn. 12; OLG Hamm, Beschlüsse vom 8. Mai 2018 – I-15 VA 12/18 –, juris Rn. 52, und vom 21. August 2018 – I-15 VA 30/18 –, juris Rn. 8; Thüringer OLG, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 2 VA 1/13 –, juris Rn. 1; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Februar 2006 – 3 VAs 13/06 –, juris Rn. 3; Lückemann, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 21e GVG, Rn. 35,

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sind die Grundsätze für sog. gemischte Rechtsverhältnisse anzuwenden. Bei sog. gemischten Rechtsverhältnissen, bei denen ein prozessualer Anspruch bei identischem Lebenssachverhalt auf mehrere materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt wird bzw. gestützt werden kann, für die jeweils verschiedene Rechtswege eröffnet sind, ist das zuerst angerufene Gericht zuständig, sofern seine Zuständigkeit nur für zumindest einen Klagegrund gegeben ist. Das angerufene Gericht prüft auf der Grundlage des an es herangetragenen Begehrens sowie des zur Begründung vorgetragenen Sachverhalts, ob für die Streitsache eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, für welche seine Rechtswegzuständigkeit eröffnet ist. Dabei genügt es, wenn die rechtswegbegründende Norm möglicherweise anwendbar ist.

32

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1992 – 5 B 144.91 –, juris; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, GVG § 17 Rn. 32.

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Ist hingegen die rechtswegbegründende Anspruchsgrundlage aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts offensichtlich nicht gegeben, hat das angerufene Gericht den Rechtsstreit zu verweisen. Das angerufene Gericht soll nicht über den Rechtsstreit mit Rechtskraftwirkung befinden, wenn die zur Anspruchsbegründung angeführte Rechtsgrundlage, für die der angegangene Rechtsweg tatsächlich eröffnet wäre, unter keinen Umständen bei Zugrundelegung des vorgetragenen Sachverhaltes einschlägig sein kann.

34

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1992 – 5 B 144.91 –, juris; BSG, Beschluss vom 29. September 1994 – 3 BS 2/93 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2004 – 8 E 379/04 –, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2016 – OVG 12 L 65.16 –, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. März 2017 – 11 OB 78/17 –, juris Rn. 4; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, GVG § 17 Rn. 33.

35

Eine Verweisung des Rechtsstreits an das nach § 25 EGGVG zuständige Oberlandesgericht wäre somit im vorliegenden Fall nur dann geboten und zulässig, wenn § 4 IFG NRW als Anspruchsgrundlage „offensichtlich“ nicht in Betracht kommt.

36

Vgl. in diesem Sinne bereits OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2011 – 8 E 879/11 –, juris Rn. 3 ff. (zum Verhältnis von § 4 Abs. 1 IFG NRW und § 185 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes); vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2009 – 8 E 1044/09 –, juris Rn. 9 ff. (zum Verhältnis von § 4 Abs. 1 und 2 IFG NRW und § 30 der Abgabenordnung).

37

Eine derartige Feststellung vermag die Kammer indes zum gegenwärtigen Zeitpunkt (noch) nicht zu treffen. Denn in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist – soweit ersichtlich – bislang (noch) nicht in einem Hauptsacheverfahren geklärt, ob ein Anspruch nach § 4 IFG NRW auf Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne eines Gerichts besteht.

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Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 15 E 1027/18 –, nicht veröffentlicht: „bedarf … der Klärung in einem … Hauptsacheverfahren“; siehe im Übrigen auch die in den Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Entscheidungen des VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2018 – 20 K 4062/18 –, juris Rn. 6 ff. („scheidet die hier geltend gemachte Anspruchsgrundlage des § 4 IFG NRW jedenfalls nicht offensichtlich aus“), und des VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2019 – 29 K 6805/19 –, juris Rn. 5 („liegt nicht ohne weiteres auf der Hand“).

39

III.  Das angerufene Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ist gemäß § 52 Nr. 3 VwGO örtlich zuständig.

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Nach § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO ist bei Anfechtungsklagen das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Lediglich dann, wenn der Verwaltungsakt von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen wurde, ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat (§ 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO). Dies gilt nach Satz 5 entsprechend für Verpflichtungsklagen.

41

Die Informationsgewährung nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen erfolgt durch Verwaltungsakt, so dass für die vorliegende Klage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO die Verpflichtungsklage statthaft ist.

42

Vgl. nur Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Ein Praxiskommentar, 2007, § 5 Rn. 606 ff. mit weiteren Nachw.; siehe auch VG Düsseldorf, Urteile vom 23. September 2019 – 29 K 13562/16 –, juris Rn 22 f., und vom 21. Oktober 2019 – 29 K 2845/18 –, juris Rn. 13 f.

43

Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren gemäß § 4 IFG NRW vom Präsidenten des xxx die Herausgabe eines senatsinternen Geschäftsverteilungsplans, mithin den Erlass eines Verwaltungsakts durch den Präsidenten des xxx. Dessen Zuständigkeit erstreckt sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke, namentlich auch auf den im Verwaltungsgerichtsbezirk xxx liegenden Kreis xxx (vgl. §§ 9, 10 Nr. 1, 11 Nr. 5 und § 17 Nr. 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen – JustG NRW), so dass es hier nicht auf den Sitz der Behörde bzw. des Gerichts, sondern maßgeblich auf den Wohnsitz des Klägers ankommt. Dieser liegt im Bezirk des angerufenen Verwaltungsgerichts.

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Vgl. demgegenüber die Beschlüsse der Kammer vom 17. April 2019 – 20 K 888/19 – sowie vom 26. September 2019 – 20 K 3848/19 – und 20 K 4052/19 –, alle nicht veröffentlicht, zur örtlichen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hinsichtlich der Einsichtsgesuche des Klägers in Bezug auf die Geschäftsverteilungspläne der Landgerichte Arnsberg, Wuppertal und Münster.

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IV.  Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist zulässig (vgl. unten 1.), aber unbegründet (vgl. unten 2.).

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Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beiziehung eines Verwaltungsvorgangs des Beklagten nicht gemäß §§ 86 Abs. 1, 99 Abs. 1 VwGO für die Urteilsfindung erforderlich. Der Kläger und der Beklagte haben die für die Entscheidungsfindung erheblichen Angaben schriftsätzlich gemacht. Vor allem wurden der Antrag des Klägers vom 16. Januar 2019 sowie der streitgegenständliche Bescheid vom 21. Februar 2019 als Anlagen dem Gericht in Kopie vorgelegt. Vor diesem Hintergrund bestand für die Kammer keine Veranlassung, etwaige weitere Unterlagen oder Vorgänge bei dem Beklagten anzufordern.

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1. a)  Die Klage ist – wie zuvor bereits ausgeführt – als Verpflichtungsklage statthaft. Vor Erhebung der Verpflichtungsklage bedurfte es gemäß § 68 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 110 Abs. 1 JustG NRW hier keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

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Vgl. zur Entbehrlichkeit eines Widerspruchsverfahrens nur OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 – 8 A 1032/14 –, juris Rn. 32.

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Ungeachtet der Frage, ob dem Bescheid vom 21. Februar 2019 gemäß § 117 JustG NRW mit dem alleinigen Hinweis auf § 23 EGGVG eine im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung auch für eine verwaltungsgerichtliche Klage beigefügt war,

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vgl. zu dieser Frage etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2019 – 29 K 6805/19 –, juris Rn. 8 ff.,

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ist dem Kläger hinsichtlich der nach § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO grundsätzlich zu beachtenden Klagefrist im vorliegenden Verfahren jedenfalls gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

52

Wird bei einem sog. isolierten Prozesskostenhilfegesuch nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VwGO nachgeholt, ist dem Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist auf Antrag oder ansonsten auch von Amts wegen zu gewähren, wenn das Prozesskostenhilfegesuch für die beabsichtigte Klage bereits innerhalb der Frist für deren Einlegung in bescheidungsfähiger Form eingereicht wurde.

53

Vgl. nur Sodann/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 22 ff. mit weiteren Nachw.

54

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides vom 21. Februar 2019 vor dem erkennenden Gericht am 28. Februar 2019 unter Beifügung eines Entwurfs für eine Klageschrift und der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einen insofern bescheidungsfähigen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage gestellt und nach der (Teil-) Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 18. April 2019 binnen zwei Wochen mit Schriftsatz vom 26. April 2019, hier eingegangen am 26. April 2019, die beabsichtigte Klage (nur) mit dem Klageantrag zu 1. erhoben und zugleich auch Wiedereinsetzung beantragt.

55

b)  Die Klage ist bei sachdienlicher Auslegung der Klageschrift auch gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den richtigen Beklagten gerichtet. Rechtsträger des xxx ist das Land Nordrhein-Westfalen. Dieses wird im vorliegenden Verfahren durch den Präsidenten des xxx vertreten (vgl. Teil A Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe c) der Vertretungsordnung JM NRW – AV d. JM vom 27. Juli 2011 [5002 - Z.10] in der Fassung vom 18. Juni 2013 – JMBl. NRW 2013 S. 148).

56

2.  Die Klage ist allerdings unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm gemäß seinem Antrag vom 16. Januar 2019 Einsicht in den internen Geschäftsverteilungsplan des 3. Zivilsenats des xxx für das Geschäftsjahr 2017 (einschließlich etwaiger Änderungsbeschlüsse) durch Zusendung per E-Mail – soweit in elektronischer Form vorhanden – oder hilfsweise durch Zusendung von Kopien gewährt wird. Der Bescheid des Präsidenten des xxx vom 21. Februar 2019 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger daher auch nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.

57

a)  Der Kläger hat zu dem für die Prüfung des Informationsanspruchs maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf den begehrten Informationszugang gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW.

58

Vgl. zu dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2017 – 15 A 930/16 –, juris Rn. 13, und Urteil vom 17. Mai 2006 – 8 A 1642/05 –, juris Rn. 55; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2012 – 26 K 2100/12 –, juris Rn. 22.

59

aa)  Die Kammer geht für das vorliegende Verfahren davon aus, dass der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW eröffnet ist.

60

Die Kammer hat zwar in ihrem veröffentlichten PKH-Beschluss vom 18. Oktober 2018 (Az. 20 K 4062/18) in einem ebenfalls von dem Kläger geführten Verfahren noch ausgeführt, dass das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen in Fällen der vorliegenden Art schon nicht anwendbar sei. Denn gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW gelte das Gesetz für den Landtag und für die Gerichte sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaft nur, soweit sie „Verwaltungsaufgaben“ wahrnehmen. Dies sei bei der Einsichtsgewährung in Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht der Fall. Der streitgegenständliche Informationsgegenstand, den der Kläger einsehen wolle, sei ein „Akt der gerichtlichen Selbstverwaltung“ und damit als solcher gerade keine Maßnahme der Justiz- oder Gerichtsverwaltung. Auch die Entscheidung des Präsidenten über ein entsprechendes Einsichtsgesuch stelle keine Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW dar. Denn hierbei handele es sich um einen Justizverwaltungsakt auf dem Gebiet des Zivilprozesses im Sinne der §§ 23 ff. EGGVG. Justizverwaltungsakte seien keine materielle Verwaltungstätigkeit, sondern Teil der von § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgenommenen Rechtspflege.

61

Vgl. zum Ganzen Beschluss vom 18. Oktober 2018 – 20 K 4062/18 –, juris Rn. 24 ff., mit Hinweis auf u.a. Franßen/Seidel, a.a.O., § 2 Rn. 269, und Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 1 Rn. 205; ebenso im Nachgang VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2019 – 29 K 6805/19 –, juris Rn. 18 ff.: „Dem schließt sich das Gericht vollumfänglich an.“; offengelassen von BGH, Beschluss vom 25. September 2019 – IV AR (VZ) 2/18 –, juris Rn. 24: „Dabei kann es dahinstehen, ob die Aufstellung von Geschäftsverteilungsplänen und spruchkörperinternen Mitwirkungsgrundsätzen der Gerichte eine Verwaltungsaufgabe im Sinne des § 2 Abs. 2 IFG NRW darstellt und der Anwendungsbereich des Gesetzes damit überhaupt eröffnet ist.“

62

Der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat auf die Beschwerde des Klägers gegen den vorgenannten PKH-Beschluss der Kammer in seinem – der Beschwerde stattgebenden – Beschluss vom 14. Januar 2019 (Az. 15 E 1027/18) demgegenüber ausgeführt, dass Vieles dafür spreche, dass die Vorhaltung und Zugänglichmachung eines nicht mehr aktuellen Geschäftsverteilungsplans eines Landgerichts in Rechtssachen nach § 21e GVG an Dritte Verwaltungstätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW sei. Die Aufbewahrung und Zugänglichmachung von Geschäftsverteilungsbeschlüssen sei eine Verwaltungstätigkeit des Gerichts nach Maßgabe des § 21e Abs. 9 GVG und der Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz und Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (AufbewahrungsVO NRW) vom 6. Mai 2008 (GV. NRW. S. 404). Der Umstand, dass die Entscheidung über die Einsichtsgewährung in den Geschäftsverteilungsplan eines Zivilgerichts aufgrund von § 21e Abs. 9 GVG als Justizverwaltungsakt nach § 23 EGGVG qualifiziert werde, stehe dem nicht entgegen.

63

Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 15 E 1027/18 –, nicht veröffentlicht, mit Hinweis auf u.a. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 209 und 211 f. (zu § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG [Bund]).

64

Die vorstehenden Ausführungen dürften ebenso gelten für die hier streitgegenständliche Einsicht in spruchkörperinterne Geschäftsverteilungspläne nach § 21g Abs. 7 in Verbindung mit § 21e Abs. 9 GVG.

65

Die Kammer hält vor dem Hintergrund dieser Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht mehr an ihrer Rechtsauffassung fest.

66

bb)  Der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW ist gleichwohl aufgrund des Vorrangs der spezielleren Regelungen der §§ 21e Abs. 9, 21g Abs. 7 GVG nach § 4 Abs. 2 IFG NRW ausgeschlossen.

67

Vgl. in dieser Deutlichkeit inzwischen BGH, Beschluss vom 25. September 2019 – IV AR (VZ) 2/18 –, juris Rn. 24 (zur Einsichtnahme in den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf für das Jahr 2018 einschließlich etwaiger Änderungsbeschlüsse) mit zust. Anm. Leitmeier, NJW 2019, 3309 f.; ebenso zu § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz – LIFG): BGH, Beschluss vom 25. September 2019 – IV AR (VZ) 4/19 –, juris Rn. 21; siehe auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2018 – I-3 Va 5/18 –, juris Rn. 13; demgegenüber noch offengelassen von OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 15 E 1027/18 –, nicht veröffentlicht: „Ebenfalls einem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist die Klärung der Frage, ob ein etwaiger Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 IFG NRW mit Blick auf das Einsichtsrecht nach § 21e Abs. 9 GVG in Bezug auf ´alte´ Geschäftsverteilungspläne gesperrt ist.“

68

(1)  Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW treten die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen zurück, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen. Darunter sind bereichsspezifische Gesetze des Bundes oder des Landes zu verstehen, die einen Informationsanspruch regeln.

69

Vgl. LT-Drs. 13/1311 v. 12. Juni 2001, S. 11.

70

Wie das Tatbestandsmerkmal „soweit“ zeigt, sind nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen, die denselben Sachverhalt abschließend – sei es identisch, sei es abweichend – regeln. Konkurrenzfragen sind in jedem konkreten Einzelfall durch eine systematische, an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der jeweiligen Informationszugangsrechte zu klären. Um die Bestimmung des Verhältnisses verschiedener Informationszugangsrechte untereinander vornehmen zu können, müssen vor allem deren jeweilige Regelungsmaterien berücksichtigt werden. Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen. Eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW liegt daher nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist.

71

Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juni 2002 – 21 B 589/02 –, juris Rn. 20, und vom 31. Januar 2005 – 21 E 1487/04 –, juris Rn. 14 ff., sowie Urteile vom 17. Mai 2006 – 8 A 1642/05 –, juris Rn. 52, vom 15. Juni 2011 – 8 A 1150/10 –, juris Rn. 27 ff., vom 6. Mai 2015 – 8 A 1943/13 –, juris Rn. 54 ff., vom 2. Juni 2015 – 15 A 1997/12 –, juris Rn. 56 ff., und vom 24. November 2015 – 8 A 1032/14 –, juris Rn. 45 ff.; VG Düsseldorf, Urteile vom 6. Juli 2012 – 2 6 K 4363/11 –, juris Rn. 14 ff., und vom 23. November 2012 – 26 K 1846/12 –, juris Rn. 12; VG Aachen, Urteil vom 27. Juni 2012 – 8 K 1026/08 –, juris Rn. 49, 56 und 60.

72

Wenn spezialgesetzliche Regelungen für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen einen begrenzten Informationsanspruch vorsehen, ist deshalb im Einzelfall zu untersuchen, ob diese Grenzen auch für den Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW bindend sind. Das ist anzunehmen, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwider laufen würde. Lässt sich derartiges nicht feststellen, gelangt der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW zur Anwendung.

73

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Juni 2011 – 8 A 1150/10 –, juris Rn. 31, und vom 24. November 2015 – 8 A 1032/14 –, juris Rn. 48; vgl. auch Urteil vom 26. Oktober 2011 – 8 A 2593/10 –, juris Rn. 169 (zu § 1 Abs. 3 IFG Bund).

74

Für die im Gerichtsverfassungs- und Prozessrecht geregelte Akteneinsicht in gerichtliche Verfahrensunterlagen ist insofern anerkannt, dass diese aufgrund des subsidiären Charakters der Informationsfreiheitsgesetze ausschließlich nach Maßgabe der jeweiligen Prozessordnungen zu erfolgen hat. Der Anspruch auf Akteneinsicht aus dem Informationsfreiheitsrecht wird in diesen Fällen verdrängt und ein Rückgriff gesperrt.

75

Vgl. Longrée/Maiwurm, Das Recht auf Einsichtnahme in die Akten fremder Verfahren, MDR 2015, 805 (806); Brink/Polenz/Blatt, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 2017, § 1 Rn. 142 ff.; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 354 ff.; vgl. auch zur Akteneinsicht nach § 62 MarkenG im Verhältnis zum IFG Bund: BGH, Beschluss vom 30. November 2011 – I ZB 56/11 –, juris.

76

(2)  In Anlegung dieser Maßstäbe stellen auch die §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG abschließende bereichsspezifische Sonderregelungen dar, die gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen vorgehen. Denn diese Bestimmungen regeln speziell den Umfang sowie die Art und Weise des Zugangs zu Geschäftsverteilungsplänen.

77

Vgl. in dieser Deutlichkeit inzwischen schon BGH, Beschlüsse vom 25. September 2019 – IV AR (VZ) 2/18 –, juris Rn. 24, und – IV AR (VZ) 4/19 –, juris Rn. 21.

78

Der Vorrang ergibt sich dabei sowohl im unmittelbaren Anwendungsbereich der §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG für die aktuellen Geschäftsverteilungspläne des laufenden Geschäftsjahres (vgl. unten (a)) als auch im entsprechenden Anwendungsbereich der §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG für abgelaufene Geschäftsverteilungspläne aus Vorjahren (vgl. unten (b)). Auch aus § 12 Sätze 1 und 3 IFG NRW folgt nichts Gegenteiliges (vgl. unten (c)).

79

(a)  Nach den §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG besteht das Recht auf Einsichtnahme für jedermann nur in Bezug auf die Geschäftsverteilungspläne des laufenden Geschäftsjahres (einschließlich etwaiger Änderungsbeschlüsse). Die Kammer schließt sich insoweit der zu dieser Frage bereits ergangenen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte an.

80

Vgl. u.a. OLG Hamm, Beschlüsse vom 8. Mai 2018 – I-15 VA 12/18 –, juris Rn. 53, und vom 21. August 2018 – I-15 VA 30/18 –, juris Rn. 10 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2018 – I-3 Va 5/18 –, juris Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. März 2019 – 14 VA 9/19 –, juris Rn. 10; so wohl auch Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 1 VA 40/19 –, juris Rn. 20 a.E.; siehe ferner Lückemann, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 21e GVG Rn. 35.

81

Diese Einschränkung ergibt sich aus einer Auslegung der Vorschriften nach Wortlaut, Systematik und Gesetzeszweck.

82

So spricht der Wortlaut des § 21e Abs. 9 GVG eindeutig (im Singular) nur von dem Geschäftsverteilungsplan („Der Geschäftsverteilungsplan“). Von früheren Geschäftsverteilungsplänen aus Vorjahren (Plural) ist nicht die Rede.

83

Systematisch bezieht sich Absatz 9 auf die vorherigen Absätze des § 21e GVG, die ihrerseits ebenfalls nur den jährlich – also jedes Jahr neu – zu erstellenden Geschäftsverteilungsplan „für das Geschäftsjahr“ (Absatz 1 Satz 2) und dessen Änderungen „im Laufe des Geschäftsjahres“ (Absatz 3) zum Regelungsgegenstand haben. Für die spruchkörperinternen Geschäftsverteilungspläne gilt insofern nichts anderes (vgl. § 21g Abs. 2 GVG: „vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer“). Der für das Vorjahr beschlossene Geschäftsverteilungsplan tritt an dessen Ende ohne weiteres außer Kraft (sog. Jährlichkeitsprinzip).

84

Auch nach ihrem Sinn und Zweck gewähren die §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG ein uneingeschränktes Recht auf Einsichtnahme für jedermann nur in Bezug auf die aktuellen Geschäftsverteilungspläne. Denn Geschäftsverteilungspläne und das Einsichtsrecht in diese dienen der Umsetzung und Absicherung des aus dem in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) normierten verfassungsrechtlichen Anspruchs des Rechtssuchenden auf den gesetzlichen Richter. Das Recht auf den gesetzlichen Richter beinhaltet, dass für Rechtsstreitigkeiten und Prozesse bereits im Voraus bestimmt sein muss, welches Gericht und welcher Richter zuständig ist.

85

Vgl. zum Ganzen nur BVerfG, Beschluss vom 8. April 1997 – 1 PBvU 1/95 –, BVerfGE 95, 322 ff.

86

Daher steht das Recht auf Einsichtnahme in die laufenden Geschäftsverteilungspläne zweifelsohne den Prozessparteien und den in ähnlicher Rechtsstellung von dem Verfahren Betroffenen zu. Ihnen soll ermöglicht werden, durch die Einsichtnahme in die Geschäftsverteilungspläne überprüfen zu können, ob in ihrem Verfahren der zuständige Richter entscheidet. Durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die aktuellen Geschäftsverteilungspläne soll darüber hinaus aber auch derjenige, der selbst (noch) nicht an einem Verfahren beteiligt ist, im Vorhinein feststellen können, wer für ein etwaiges Verfahren voraussichtlich zuständig wäre. Daher ist auch für denjenigen, der selbst (noch) nicht an einem Verfahren beteiligt ist, hinsichtlich der Geschäftsverteilungspläne des laufenden Geschäftsjahres die Einsichtnahme ohne Darlegung eines Interesses zu ermöglichen, wenn er dies wünscht. Insoweit soll sich jedermann über die Besetzung des Gerichts und die Aufgabenverteilung informieren können.

87

Vgl. ebenso BGH, Beschluss vom 25. September 2019 – IV AR (VZ) 2/18 –, juris Rn. 17.

88

§§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG gewähren insoweit in ihrem direkten Anwendungsbereich mithin – ebenso wie § 4 Abs. 1 IFG NRW – ein sog. „Jedermannsrecht“. Gleichwohl ist der Anspruch des §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG seinem materiell-rechtlichen Inhalt nach restriktiver ausgestaltet als der Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen. So ist das Informationszugangsrecht nach den §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG beschränkt auf eine „Einsichtnahme“ im Gericht. Ein Anspruch auf (kostenpflichtige) Überlassung von Kopien besteht nicht, jedenfalls wenn dem Antragsteller die Einsichtnahme im Gericht nicht unmöglich oder unzumutbar ist.

89

Vgl. u.a. OLG Koblenz, Beschluss vom 27. Juni 2019 – 12 VA 1/19 –, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 26. Juni 2019 – 2 VA 5/19 –, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. März 2019 – 4 VA 4/19 –, juris; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 28. Februar 2019 – 2 VAs 2/19 –, juris; Thüringer OLG, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 2 VA 1/13 –, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Februar 2006 – 3 VAs 13/06 –, juris; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 21e Rn. 75; Lückemann, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 21e GVG Rn. 35; Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 4. Aufl. 2017, § 21e GVG Rn. 11.

90

Die Beschränkung auf eine bloße Einsichtnahmemöglichkeit ergibt sich ebenfalls eindeutig aus dem Wortlaut des § 21e Abs. 9 GVG, der nur davon spricht, dass die Pläne „zur Einsichtnahme aufzulegen“ sind. Zu einer vom Wortlaut abweichenden Auslegung sind die Gerichte unter Beachtung der Grenzen des Gewaltenteilungsgrundsatzes,

91

vgl. zum Wortlaut als Grenze der Auslegung nur BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1985 – 1 BvL 44/83 –, BVerfGE 71, 81 (115),

92

insoweit nicht befugt.

93

Vgl. in dieser Deutlichkeit nunmehr BGH, Beschlüsse vom 25. September 2019 – IV AR (VZ) 2/18 –, juris Rn. 24, und – IV AR (VZ) 4/19 –, juris Rn. 21, jeweils unter entsprechender Aufhebung der vorherigen Instanzen, die dem Antragsteller jeweils gemäß §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG auch einen Anspruch auf (kostenpflichtige) Übersendung eines Ausdrucks des spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplans zugesprochen hatten, vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2018 – I-3 Va 5/18 –, juris, und OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. März 2019 – 14 VA 2/19 –, juris.

94

Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der richterlichen Geschäftsverteilung wird nach Auffassung des (Bundes-) Gesetzgebers durch die Möglichkeit der Einsichtnahme hinreichend Rechnung getragen, was in § 21e Abs. 9 GVG nochmals durch den zweiten Halbsatz „einer Veröffentlichung bedarf es nicht“ bekräftigt wird. Diese Vorgaben des (Bundes-) Gesetzgebers hinsichtlich Umfang sowie Art und Weise des Informationszugangs können nur vom (Bundes-) Gesetzgeber im Wege einer Gesetzesänderung aufgehoben oder umgestaltet werden.

95

Auch entspricht es allgemeiner Auffassung, dass nach den §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG nur Abschriften vorzulegen sind, nicht jedoch die Urschrift. Einsicht in die Urschrift bei den Präsidialakten kann nach diesen Vorschriften nur aus berechtigtem Anlass vom Präsidenten auf Antrag gewährt werden.

96

Vgl. Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 21e Rn. 75; Zimmermann, in: MüKoZPO, 5. Aufl. 2017, § 21e GVG Rn. 59 mit weiteren Nachw.; siehe auch BFH, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 – IX B 94/15 –, juris Rn. 7, und vom 5. März 2018 – X B 44/17 –, juris Rn. 39.

97

Der Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen zeichnet sich demgegenüber dadurch aus, dass er – weitestgehend – voraussetzungslos und vor allem unabhängig von dem Erfordernis eines „berechtigten Interesses“ ist. Dem Antragsteller steht grundsätzlich ein gebundener Rechtsanspruch sowohl auf Akteneinsicht in Originaldokumente als auch ein Anspruch auf (kostenpflichtige) Übersendung einer Kopie oder eines Ausdrucks zu. Denn nach § 5 Abs. 1 Satz 4 IFG NRW kann der Antragsteller grundsätzlich selbst die Art des Informationszugangs wählen. Bei einer Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen würden daher die vorstehenden Restriktionen bezüglich des Umfangs sowie der Art und Weise des Zugangs zu Geschäftsverteilungsplänen, die letztendlich dazu dienen, dass die Kapazitäten der Justiz nicht unnötig belastet werden, unterlaufen. Dies bedingt den Vorrang der §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG vor dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen im Sinne des § 4 Abs. 2 IFG NRW.

98

Vgl. in diesem Sinne auch BGH, Beschlüsse vom 25. September 2019 – IV AR (VZ) 2/18 –, juris Rn. 24, und – IV AR (VZ) 4/19 –, juris Rn. 21.

99

(b)  Für das Recht auf Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne abgeschlossener Geschäftsjahre (einschließlich etwaiger Änderungsbeschlüsse) gilt im Ergebnis nichts anderes. Das Recht auf Einsicht in „alte“ Geschäftsverteilungspläne wird zwar nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich, in den §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG geregelt. Allerdings steht jedenfalls in entsprechender Anwendung der §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG demjenigen, der Beteiligter an einem Gerichtsverfahren ist resp. war oder der ein zumindest vergleichbares Interesse an der Einsichtnahme darlegen kann, ein Recht auf Einsichtnahme auch in „alte“ Geschäftsverteilungspläne zu.

100

Vgl. nochmals OLG Hamm, Beschlüsse vom 8. Mai 2018 – I-15 VA 12/18 –, juris Rn. 53, und vom 21. August 2018 – I-15 VA 30/18 –, juris Rn. 10 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2018 – I-3 Va 5/18 –, juris Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. März 2019 – 14 VA 9/19 –, juris Rn. 10; so wohl auch Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 1 VA 40/19 –, juris Rn. 20 a.E.; siehe ferner Lückemann, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 21e GVG Rn. 35.

101

Die Voraussetzungen einer solchen Analogie – Gesetzeslücke und Vergleichbarkeit der Sachverhalte –

102

vgl. statt vieler K. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 1991, 381 f.,

103

sind hier erfüllt. Geht man – wie hier – davon aus, dass die §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG in ihrem direkten Anwendungsbereich nur die aktuellen Geschäftsverteilungspläne erfassen, besteht – auf der Ebene des Bundesrechts – eine Regelungslücke, die sich allerdings – auf der Ebene des Bundesrechts – durchaus durch eine entsprechende Anwendung der §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG schließen lässt, soweit die Interessenlage vergleichbar ist. Der Gesetzeswortlaut lässt eine solche Auslegung ohne Weiteres zu.

104

Maßgeblich geprägt ist die Interessenlage – wie bereits aufgezeigt – dadurch, dass das Einsichtsrecht der Umsetzung und Absicherung des Anspruchs des Rechtssuchenden auf den gesetzlichen Richter dient. Auch und gerade in Bezug auf „alte“ Geschäftsverteilungspläne kann sich insofern ein Interesse an einer Einsichtnahme ergeben, insbesondere dann, wenn die Einhaltung des gesetzlichen Richters anhand solcher „alter“ Pläne überprüft werden soll. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, abgelaufene Geschäftsverteilungspläne seien keine Geschäftsverteilungspläne mehr im Sinne der §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG, verfängt dieser Einwand schon deshalb nicht, weil die Pläne in rechtlicher Hinsicht weiterhin maßgeblich bleiben für die Überprüfung des gesetzlichen Richters.

105

Ein Interesse an einer solchen Überprüfung kann ohne Weiteres angenommen werden bei demjenigen, der selbst Verfahrensbeteiligter ist resp. war. Denn Berechtigte der Garantie des gesetzlichen Richters sind alle Verfahrensbeteiligte, die von dem jeweiligen Verfahren unmittelbar und konkret betroffen sind. Nicht ausreichend für die Berechtigung aus der Garantie des gesetzlichen Richters ist allerdings ein nur mittelbares Betroffensein von dem Ergebnis des jeweiligen Verfahrens, vielmehr schützt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur die Prozessparteien und wer in ähnlicher Rechtsstellung von dem Verfahren betroffen ist.

106

Vgl. Jachmann-Michel, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: 88. EL (August 2019), Art. 101 Rn. 25 mit weiteren Nachw.

107

Für alle anderen kann sich demzufolge ein Einsichtsrecht in „alte“ Geschäftsverteilungspläne in entsprechender Anwendung der §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG nur ergeben, wenn im Einzelfall ein mit dem Interesse eines Verfahrensbeteiligten resp. ehemaligen Verfahrensbeteiligten vergleichbares Interesse darlegt wird. Das Interesse – auf das sich auch der Kläger maßgeblich stützt –, überprüfen zu wollen, ob Richterinnen und Richter bei der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans Fehler gemacht haben, um diese sodann zum Gegenstand einer Dienstaufsichtsbeschwerde machen zu können, ist – soweit und solange keinerlei Zusammenhang zu einem konkreten Gerichtsverfahren besteht – nicht im Ansatz vergleichbar. Denn der Anspruch auf den gesetzlichen Richter besteht nicht abstrakt, sondern nur im Kontext mit einem Gerichtsverfahren.

108

Im Übrigen gilt, dass auch das Einsichtsrecht in entsprechender Anwendung der §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG seinem materiell-rechtlichen Inhalt nach auf eine bloße Einsichtnahmemöglichkeit in Abschriften beschränkt ist. Insofern gelten die obigen Ausführungen hinsichtlich des Umfangs sowie der Art und Weise des Informationszugangs entsprechend. Bei einer Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen würden daher die aufgezeigten Restriktionen bezüglich des Umfangs sowie der Art und Weise des Zugangs auch zu „alten“ Geschäftsverteilungsplänen unterlaufen. Entgegen der Auffassung des Klägers sperren daher die §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG gemäß § 4 Abs. 2 IFG NRW auch insoweit den Rückgriff auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen.

109

(c)  Schließlich folgt auch aus § 12 Sätze 1 und 3 IFG NRW nichts Gegenteiliges. Danach sind zwar u.a. „Geschäftsverteilungspläne“ nach Maßgabe dieses Gesetzes – möglichst in elektronischer Form – allgemein zugänglich zu machen. Auch diese Veröffentlichungspflicht steht indes unter dem Vorbehalt, dass es keine spezielleren Vorschriften gibt. Denn nach § 12 Satz 4 IFG NRW bleibt § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW „unberührt“. Losgelöst davon, ob § 12 IFG NRW überhaupt „Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen“ oder bei den Gerichten nur die „Geschäftsverteilungspläne in Verwaltungssachen“ erfasst,

110

vgl. – diese Frage jeweils verneinend – VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2018 – 20 K 4062/18 –, juris Rn. 28, und VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2019 – 29 K 6805/19 –, juris Rn. 14, jeweils mit Blick auf § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW und mit Hinweis auf: Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5669 („Erfüllt die Landesregierung ihre Veröffentlichungspflichten nach dem IFG NRW?“), Drucksache 16/14784, Anlage S. 13 (Bemerkung, rechte Spalte: „Die Abfrage betrifft die Gerichte und Behörden der Staatsanwaltschaft nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen“),

111

verdrängen mithin die §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG aus den vorstehenden Gründen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW auch die Regelung des § 12 IFG NRW.

112

b)  Ein Anspruch des Klägers auf Zurverfügungstellung des internen Geschäftsverteilungsplans des 3. Zivilsenats des xxx für das Geschäftsjahr 2017 (einschließlich etwaiger Änderungsbeschlüsse) durch Zusendung per E-Mail – soweit in elektronischer Form vorhanden – oder hilfsweise durch Zusendung von Kopien ergibt sich auch nicht aus §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf eine Einsichtnahme vor Ort.

113

aa)  Die Kammer stellt insofern zunächst klar, dass sie gemäß § 17 Abs. 2 GVG dazu befugt ist, über den Anspruch gemäß §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG – jedenfalls dann, wenn sich der Kläger hierauf auch vor dem Verwaltungsgericht beruft – (mit-) zu entscheiden. Die Kammer schließt sich insofern der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs an, der sich bereits für eine entsprechende rechtswegübergreifende Prüfungskompetenz ausgesprochen hat.

114

Vgl. zum Verhältnis der Ansprüche zueinander bereits BGH, Beschlüsse vom 25. September 2019 – IV AR (VZ) 2/18 –, juris Rn. 22, und – IV AR (VZ) 4/19 –, juris Rn. 19.

115

§ 17 Abs. 2 GVG ermöglicht dem angerufenen Gericht über den Streitgegenstand unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu entscheiden. Insoweit ist dem angerufenen Gericht regelmäßig eine rechtswegüberschreitende Sachkompetenz eröffnet, soweit der zu ihm beschrittene Rechtsweg auch nur für einen Klagegrund zulässig ist. Von vornherein nicht anwendbar ist die erweiterte Prüfungskompetenz nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG hingegen auf mehrere selbständige prozessuale Ansprüche, die – soweit sie ebenfalls eingeklagt sind – gegebenenfalls abzutrennen und zu verweisen wären.

116

Vgl. hierzu nur Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, GVG § 17 Rn. 30 mit weiteren Nachw.

117

Für das Verhältnis eines Anspruchs aus einem Informationsfreiheitsgesetz zu einem anderen Informationszugangsrecht lässt sich die Frage, ob es sich um verschiedene prozessuale Ansprüche handelt oder nicht, nicht allgemein beantworten. Entscheidend ist eine Betrachtung der jeweils konkret in Rede stehenden Vorschriften.

118

Ob es sich bei den Ansprüchen aus § 4 IFG NRW einerseits und §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG andererseits um denselben Streitgegenstand in diesem Sinne handelt, erscheint zwar nicht unproblematisch, da – wie aufgezeigt – die Anspruchsgrundlagen unterschiedlich ausgestaltet sind und daher auch wesentlich verschiedene Verwaltungsverfahren auslösen.

119

Vgl. insofern etwa OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2017 – 1 B 327/16 –, juris Rn. 25: Bei dem auf das BremIFG (juris: IFG BR) gestützten Informationszugangsanspruch handelt es sich regelmäßig um einen eigenständigen Streitgegenstand; ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. März 2019 – Kart 7/18 (V) –, juris Rn. 78 ff., zum Verhältnis des § 1 IFG Bund zu § 72 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB: eigenständige Streitgegenstände; siehe auch BGH, Beschluss vom 27. November 2013 – III ZB 59/13 –, juris, zum Akteneinsichtsrecht eines Beteiligten an dem Verfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz im Verhältnis zu § 1 IFG Bund: eigenständige Streitgegenstände.

120

Allerdings geht es hier jeweils um das einheitliche Ziel der Informationsgewährung, was letztendlich die Annahme eines einheitlichen Streitgegenstandes rechtfertigt. Daher folgt die Kammer – nicht zuletzt auch zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung – der Auffassung des Bundesgerichtshofs.

121

Vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2019 – IV AR (VZ) 2/18 –, juris Rn. 21 f.; dem folgend VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2019 – 29 K 6805/19 –, juris 23; vgl. im Übrigen auch BVerwG (1. Wehrdienstsenat), Beschlüsse vom 7. Juni 2018 – 1 WB 9.18 –, juris Rn. 27, und vom 14. Dezember 2017 – 1 WB 16.17 –, juris Rn. 31 (jeweils zum Verhältnis von soldatenrechtlichen Informationsansprüchen zu § 1 IFG Bund: einheitlicher Streitgegenstand); siehe auch LSG NRW, Urteil vom 28. November 2017 – L 1 KR 398/14 –, juris Rn. 82 (zum Verhältnis von § 15 SGB I zu § 1 IFG Bund: einheitlicher Streitgegenstand).

122

bb)  In Bezug auf die hier im Streit stehende Zurverfügungstellung des senatsinternen Geschäftsverteilungsplans des 3. Zivilsenats des xxx für das Geschäftsjahr 2017 (einschließlich etwaiger Änderungsbeschlüsse) „als Datei per E-Mail“ oder hilfsweise als Kopien „per Post“ scheitert ein Anspruch aus den §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG schon daran, dass – wie soeben dargelegt – sowohl in Bezug auf die aktuellen Geschäftsverteilungspläne als auch mit Blick auf die Geschäftsverteilungspläne der Vorjahre nach diesen Vorschriften nur ein Recht auf eine „Einsichtnahme“ im Gericht besteht. Wie der Bundesgerichtshof klargestellt hat, besteht gerade kein Anspruch auf „Zurverfügungstellung“. Soweit der Kläger sozusagen als Minus zu seinem Antrag zumindest „Einsicht“ in den – zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – „alten“ senatsinternen Geschäftsverteilungsplan des 3. Zivilsenats des xxx für das Geschäftsjahr 2017 begehrt, bleibt die Klage ebenfalls ohne Erfolg. Wie soeben ausgeführt steht in entsprechender Anwendung der §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG nur demjenigen, der Beteiligter an einem Gerichtsverfahren ist resp. war oder der ein zumindest vergleichbares Interesse an der Einsichtnahme darlegen kann, ein Recht auf Einsichtnahme in „alte“ Geschäftsverteilungspläne zu. Der Kläger hat – weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren – dargelegt, dass diese Voraussetzungen in seinem Fall mit Blick auf den internen Geschäftsverteilungsplan des 3. Zivilsenats des xxx für das Geschäftsjahr 2017 erfüllt wären.

123

c)  Soweit der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, dass sich ein Rechtsanspruch auf „Zurverfügungstellung“ – über den Regelungsgehalt der §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG hinaus – allenfalls aus Ermessen und einer Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben kann, bleibt abschließend anzumerken, dass die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs hier weder seitens des Klägers dargelegt wurden noch sonst ersichtlich sind. Vor allem ist nicht festzustellen, dass der Präsident des xxx jedermann den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf für das Geschäftsjahr 2017 (einschließlich etwaiger Änderungsbeschlüsse) als Datei oder als Kopien zur Verfügung stellen oder Einsicht gewähren würde. Auf der Internetseite des xxx werden nur die Jahresgeschäftsverteilungspläne des gesamten Gerichts (2007 bis 2020) für jedermann eingestellt.

124

Vgl. www.xxx.nrw.de/aufgaben/geschaeftsverteilung/gvp_rechtsprechung/index.php.

125

d)  Da dem Kläger aus Rechtsgründen kein Anspruch auf Informationszugang zu dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan des 3. Zivilsenats des xxx für das Geschäftsjahr 2017 zusteht, hat das Gericht nicht mehr zu prüfen, ob dieser Geschäftsverteilungsplan überhaupt noch beim xxx vorhanden ist oder ob ein Anspruch des Klägers wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen wäre.

126

V.  Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

127

VI.  Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung.

128

VII.  Nachdem zwischenzeitlich der Bundesgerichtshof mit Beschlüssen vom 25. September 2019 – IV AR (VZ) 2/18 – und – IV AR (VZ) 4/19 – die auch für das vorliegende Verfahren relevanten Rechtsfragen zum grundsätzlichen Verhältnis der Ansprüche aus §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG einerseits zu § 4 Abs. 1 IFG NRW andererseits geklärt hat, bestand für die Kammer keine Veranlassung mehr, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen.

Gründe

141

Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es für den Streitwert nicht auf die Kopierkosten für den Geschäftsverteilungsplan an. Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es entspricht inzwischen gefestigter Rechtsprechung auch des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, in den Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – unabhängig von der Anzahl der begehrten Informationen oder vom Wert der Information für den Kläger – von dem Regelstreitwert auszugehen (vgl. u.a. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2019 – 15 A 3909/18 –, juris Rn. 73, vom 14. November 2019 – 15 B 946/19 –, juris Rn. 35, vom 22. Januar 2019 – 15 A 247/18 –, juris Rn. 29, vom 13. November 2017 – 15 A 2069/16 –, juris Rn. 35, vom 27. Juni 2017 – 15 A 1288/16 –, juris Rn. 35, vom 8. Mai 2017 – 15 B 417/17 –, juris Rn. 26, vom 28. April 2015 – 15 A 2342/12 –, juris Rn. 36, und vom 29. August 2005 – 8 B 1310/05 –, juris Rn. 6). Hinsichtlich des Streitwerts macht es auch keinen Unterschied, ob Zugang zu allen in einem einheitlichen Vorgang enthaltenen Informationen begehrt wird oder ob das Informationsbegehren auf einzelne zu diesem Vorgang gehörende Informationen beschränkt wird (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2014 – 8 A 467/11 –, juris). Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, von der ständigen Rechtsprechung abzuweichen.

Rechtsmittelbelehrung

130

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

131

1.              ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

132

2.              die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

133

3.              die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

134

4.              das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

135

5.              ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

136

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen.

137

Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.

138

Beschluss:

139

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

143

Gegen diesen Beschluss findet Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

144

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.