Streitwertfestsetzung in IFG-NRW-Verfahren auf Regelstreitwert (5.000 €)
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen setzte den Streitwert in einem Informationsfreiheitsverfahren nach IFG NRW auf 5.000,00 Euro fest. Die Fixierung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG und der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW. Kopierkosten oder der Wert der Auskunft für den Antragsteller sind für die Streitwertbemessung nicht maßgeblich. Auch die Erstreckung des Begehrens auf alle Informationen eines einheitlichen Vorgangs ändert daran nichts.
Ausgang: Beschluss: Festsetzung des Streitwerts für das IFG‑Verfahren auf 5.000,00 Euro gemäß § 52 Abs. 2 GKG
Abstrakte Rechtssätze
In Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein‑Westfalen ist grundsätzlich der Regelstreitwert zugrunde zu legen, unabhängig von der Anzahl der begehrten Informationen oder deren individuellem Wert.
Bei der Bemessung des Streitwerts in IFG‑Verfahren sind bloße Kopierkosten für angeforderte Unterlagen nicht maßgeblich.
Die Ausdehnung des Informationsbegehrens auf alle in einem einheitlichen Vorgang enthaltenen Informationen führt nicht zu einem anderen Streitwert als die Beschränkung auf einzelne Vorgangsinformationen.
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 52 Abs. 2 GKG unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des OVG NRW.
Leitsatz
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung auch des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, in den Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – unabhängig von der Anzahl der begehrten Informationen oder vom Wert der Information für den Kläger – von dem Regelstreitwert auszugehen.
Tenor
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es für den Streitwert nicht auf die Kopierkosten für den Geschäftsverteilungsplan an. Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es entspricht inzwischen gefestigter Rechtsprechung auch des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, in den Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – unabhängig von der Anzahl der begehrten Informationen oder vom Wert der Information für den Kläger – von dem Regelstreitwert auszugehen (vgl. u.a. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2019 – 15 A 3909/18 –, juris Rn. 73, vom 14. November 2019 – 15 B 946/19 –, juris Rn. 35, vom 22. Januar 2019 – 15 A 247/18 –, juris Rn. 29, vom 13. November 2017 – 15 A 2069/16 –, juris Rn. 35, vom 27. Juni 2017 – 15 A 1288/16 –, juris Rn. 35, vom 8. Mai 2017 – 15 B 417/17 –, juris Rn. 26, vom 28. April 2015 – 15 A 2342/12 –, juris Rn. 36, und vom 29. August 2005 – 8 B 1310/05 –, juris Rn. 6). Hinsichtlich des Streitwerts macht es auch keinen Unterschied, ob Zugang zu allen in einem einheitlichen Vorgang enthaltenen Informationen begehrt wird oder ob das Informationsbegehren auf einzelne zu diesem Vorgang gehörende Informationen beschränkt wird (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2014 – 8 A 467/11 –, juris). Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, von der ständigen Rechtsprechung abzuweichen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss findet Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.