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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·2 L 575/04·15.03.2004

Einstweilige Anordnung: Kostenübernahme für Implanon nach §36 BSHG

SozialrechtSozialhilferechtLeistungen zur FamilienplanungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte eine einstweilige Anordnung zur Übernahme der Kosten für ein Implanon (300 EUR). Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verpflichtete den Antragsgegner zur Bewilligung. Das Gericht sah Anordnungsanspruch und -grund als glaubhaft gegeben, da die Antragstellerin wegen Behinderung orale Verhütung nicht zuverlässig nutzen kann und erneut schwanger werden könnte. §36 Satz 2 BSHG wird als ergänzende Sozialhilfevorschrift angewendet.

Ausgang: Einstweilige Anordnung: Verpflichtung zur Bewilligung der Kosten für Implanon (300 EUR) dem Antrag stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kosten für ärztlich verordnete empfängnisverhütende Mittel sind nach § 36 Satz 2 BSHG von der Sozialhilfe zu übernehmen, wenn Leistungsberechtigte wirtschaftlich nicht in der Lage sind, die Kosten aus dem Regelsatz zu tragen.

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Kommt es zu einer Kollision zwischen Regelungen der Sozialhilfe und Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, ist § 36 Satz 2 BSHG als ergänzende Sonderregelung zugunsten der Sozialhilfeberechtigten auszulegen und anzuwenden.

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO genügt die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes, insbesondere bei dringlicher Gefährdung wie der akuten Wiederholungsgefahr einer ungewollten Schwangerschaft.

4

Der Sozialhilfeträger ist zur Leistungsgewährung verpflichtet, wenn der Hilfesuchende zwingend auf die Leistung angewiesen und finanziell nicht in der Lage ist, die Kosten aus dem gewährten Hilfezuschuss aufzubringen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 36 Satz 2 BSHG§ 38 Abs. 1 BSHG§ 24a Abs. 2 SGB V§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO

Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin die Kosten für ein Implanon in Höhe von 300,00 EUR zu bewilligen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

2. Die Beschlussformel soll den Beteiligten vorab per Fax übermittelt werden.

Gründe

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem sinngemäß gestellten Antrag,

3

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin die Kosten für ein Implanon zu bewilligen,

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ist begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Antragstellerin glaubhaft macht, dass sie einen Anspruch auf die begehrte Folge, hier die Bewilligung von Leistungen zur Familienplanung, hat (Anordnungsanspruch) und wenn eine Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Anordnungsgrund).

5

Die Antragstellerin hat Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

6

Sie ist dringlich auf eine Entscheidung des Gerichts im Wege des Eilverfahrens angewiesen. Die Antragstellerin ist gegenwärtig nicht zuverlässig gegen eine ungewollte Schwangerschaft geschützt. Sie ist aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage, regelmäßig anzuwendende Verhütungsmittel wie die Pille verantwortungsvoll zu nutzen. Da sie die Tragweite ungeschützten Sexualverkehrs nicht erkennen kann, ist akut zu befürchten, dass die Antragstellerin erneut schwanger wird. Zwei Kinder sind bereits in Pflegefamilien untergebracht, im Dezember 2003 ist bei einer erneuten Schwangerschaft eine Abtreibung erforderlich geworden.

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Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Gemäß § 36 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - werden die Kosten für empfängnisverhütende Mittel übernommen, wenn diese ärztlich verordnet sind. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Der Frauenarzt der Antragstellerin E. . I. hat der Antragstellerin am 15. März 2004 ein Implanon verordnet. Nach Auffassung des Gerichts wird § 36 Satz 2 BSHG durch § 38 Abs. 1 BSHG in der seit Anfang dieses Jahres geltenden Fassung nicht verdrängt. Zwar bestimmt § 38 Abs. 1 BSHG nunmehr, dass die Hilfen nach dem Unterabschnitt 4, zu dem auch § 36 BSHG gehört den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen; der Zusatz „soweit in diesem Gesetz keine andere Regelung getroffen ist", ist gestrichen worden. Dieser Befund vermag aber nichts daran zu ändern, dass der Gesetzgeber mit der Einbeziehung des § 24a Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wonach Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln haben, soweit sie ärztlich verordnet werden, einen Zustand geschaffen hat, in dem zwei nicht deckungsgleiche Regelungen auf denselben Fall anzuwenden wären. Diesen Konflikt löst die Kammer dahin, dass sie § 36 Satz 2 BSHG als ergänzende Sonderregelung für das Gebiet der Sozialhilfe zu Gunsten derjenigen versteht, die das 20. Lebensjahr vollendet haben. Dafür sprechen auch Sinn und Zweck der Leistungen der Sozialhilfe. Letztlich ist der Sozialhilfeträger nämlich immer dann zur Leistungsgewährung zuständig, wenn der Hilfesuchende - wie hier - auf eine Verhütung zwingend angewiesen aber finanziell nicht in der Lage ist, die Kosten aus dem gewährten Regelsatz zu zahlen. Dass die Antragstellerin die 300,00 EUR für das Implanon nicht aus der ihr gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 438,00 EUR aufbringen kann, ist offensichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu.

11

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

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Im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.

13

Der Beschluss zu 2. ist unanfechtbar.