PKH und einstweiliger Rechtsschutz bei Inobhutnahme nach SGB VIII abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt Prozesskostenhilfe und vorläufigen Rechtsschutz gegen die Inobhutnahme ihrer Kinder. Das VG lehnt PKH mangels glaubhaft gemachter wirtschaftlicher Verhältnisse und fehlender Erfolgsaussicht ab. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung weist es als unzulässig bzw. unbegründet zurück, weil die Inobhutnahme bei summarischer Prüfung rechtmäßig und zum Schutz der Kinder erforderlich war.
Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt; Kosten trägt die Antragstellerin
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht sind und das Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlen diese Voraussetzungen, ist PKH zu versagen (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).
Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, wenn es am Rechtsschutzbedürfnis fehlt, etwa weil die Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt offensichtlich unzulässig ist (vgl. §68 Abs.1 VwGO).
Bei Verwaltungsakten nach dem SGB VIII ist das Vorverfahren grundsätzlich nicht entbehrlich; daher kann die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage bereits daran scheitern, dass kein rechtliches Vorverfahren durchgeführt wurde (vgl. §68 Abs.1 VwGO, §110 JustG NRW).
Im summarischen Eilverfahren nach §80 Abs.5 VwGO kann eine Inobhutnahme nach §42 Abs.1 Nr.2 SGB VIII rechtmäßig sein, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes besteht und eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann; dieses öffentliche Schutzinteresse überwiegt regelmäßig das Interesse an der aufschiebenden Wirkung.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
1.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Antragstellerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfebewilligung nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO). Sie hat zwar eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, die Angaben jedoch nicht belegt. Unabhängig hiervon ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, weil die Verfahrensführung aus den nachstehenden Gründen nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
2.Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Der wörtlich gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 00.00.0000 wiederherzustellen,
ist unzulässig. Für einen solchen Antrag fehlt es der Klägerin am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klage gegen die am 00.00.0000 verfügte Inobhutnahme offensichtlich unzulässig ist. Der Zulässigkeit der Klage steht § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO entgegen, wonach vor Erhebung einer Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen sind. Ein solches Vorverfahren war hier nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. § 110 Justizgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) entbehrlich. Zwar ist nach § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW ein Vorverfahren grundsätzlich entbehrlich, dies gilt nach § 110 Abs. 2 Nr. 9 JustG NRW in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung jedoch nicht für Verwaltungsakte, die nach dem Achten Buch sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlassen werden.
Vor diesem Hintergrund legt die Kammer den Antrag der Antragstellerin als zulässigen Antrag aus (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO),
die aufschiebende Wirkung eines noch zu erhebenden Widerspruchs gegen die am 00.00.0000 verfügte Inobhutnahme wiederherzustellen.
Der so verstandene Antrag ist unbegründet. Die von der Kammer im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Inobhutnahme der Kinder der Antragstellerin einerseits und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres noch zu erhebenden Widerspruchs andererseits fällt zu Lasten der Antragstellerin aus.
Für die Interessenabwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, dass sich die Inobhutnahme bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Bei summarischer Prüfung waren diese Voraussetzungen hier gegeben.
Es spricht alles dafür, dass eine dringende Gefahr für das Wohl der in Obhut genommenen Zwillinge vorlag. Die Antragstellerin hat die Säuglinge gefüttert, indem sie den auf dem Rücken liegenden Kindern die Flaschen in den Mund gesteckt und die Flaschen durch Kissen abgestützt hat, die auf den Oberkörpern lagen. Diese Fütterungsmethode ist nach der Auskunft von G. E. . T. -C. , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin und Oberärztin der L. H. , an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, lebensgefährlich. Wegen fehlender Fähigkeiten der Kinder zum Selbstschutz kann mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der Tod eintreten.
Angesichts dieses Risikos war eine Inobhutnahme erforderlich, weil sich die Antragstellerin für niedrigschwelligere Maßnahmen als nicht zugänglich erwiesen hat. Trotz offensichtlicher Probleme bei der Versorgung der Kinder hat sie bislang abgelehnt, einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung zu stellen. In der Zusammenarbeit mit der Familienhebamme hat sie sich als unzuverlässig und für Ratschläge kaum zugänglich erwiesen. Insbesondere hat sie auf die Kritik der Hebamme an der geschilderten Fütterungsmethode nicht reagiert.
Angesichts der erheblichen Risiken für die Kinder, die sich jederzeit verwirklichen konnten, konnte das Jugendamt eine familiengerichtliche Entscheidung über den Verbleib der Kinder im Haushalt der Antragstellerin nicht rechtzeitig einholen. Vor diesem Hintergrund ist auch ein besonderes Vollzugsinteresse für den angefochtenen Verwaltungsakt gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.