Jugendhilfekosten: Internatsunterbringung als neue Leistung nach Umzug (§ 86 Abs. 5 SGB VIII)
KI-Zusammenfassung
Die klagende Stadt verlangte von der beklagten Stadt Kostenerstattung für die Heim-/Internatsunterbringung eines Mädchens nach § 34 SGB VIII. Streitpunkt war, ob die Internatsunterbringung eine Fortsetzung der zuvor von der Beklagten gewährten SPFH (§ 31 SGB VIII) oder eine zuständigkeitsrechtlich neue Leistung darstellt. Das VG verneinte eine Fortsetzung, weil Person, Anlass und spezifischer Bedarf (Essstörung/Anorexie) qualitativ andersartig waren. Damit blieb die Beklagte nicht nach § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII zuständig; ein Anspruch aus § 105 Abs. 1 SGB X scheiterte. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Kostenerstattung für die Internatsunterbringung mangels Zuständigkeit der Beklagten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 105 Abs. 1 SGB X setzt voraus, dass der in Anspruch genommene Träger für die erbrachte Jugendhilfeleistung örtlich zuständig war.
Der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff in § 86 SGB VIII knüpft nicht an die Hilfeart nach § 2 Abs. 2 SGB VIII an, sondern erfasst im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle Maßnahmen zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierlichen Hilfebedarfs, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt werden.
Ob eine Fortsetzung derselben Leistung oder eine neue Leistung vorliegt, bestimmt sich durch eine Gegenüberstellung der den jeweiligen Hilfeleistungen zugrunde liegenden spezifischen Bedarfe; bei qualitativ andersartigem Bedarf liegt eine neue, selbständige Leistung vor.
Für die Ermittlung des spezifischen jugendhilferechtlichen Bedarfs kommt dem Hilfeplan nach § 36 Abs. 2 SGB VIII besondere Bedeutung zu.
Eine zuvor erklärte (anteilige) Kostenerstattungszusage für eine bestimmte Hilfe (hier SPFH) erstreckt sich nicht auf Kosten einer späteren, nach Person/Anlass/Bedarf abweichenden Maßnahme (hier stationäre Unterbringung/Internat).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Rubrum
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Kostenerstattung für die zu Gunsten der am 17. Januar 2002 geborenen D. L. gewährten Hilfe.
D. L. ist die Tochter von Frau T. L. und Herrn N. T1. .
Mit Bescheid vom 00.00.0000 an Frau T. L. gewährte die Beklagte Hilfe zur Erziehung gemäß 31 SGB VIII in Form einer Sozialpädagogischen Familienhilfe mit wöchentlich 3 Fachleistungsstunden für die am 23. August 2011 geborene F1. Werner, einer Halbschwester von D. L. . Der Antrag auf war von Frau L. und Herrn X. , Vater von F1. unterzeichnet worden.
Der Vater von D. L. , Herr N. T1. wohnte zu der Zeit mit seiner neuen Lebensgefährtin und deren Tochter in einer gemeinsamen Wohnung in X. .
Frau T. L. und Herr N. T1. haben am 12. Februar 2002 vor dem Jugendamt X. die gemeinsame Sorge für D. L. erklärt (Urkundenregister des Jugendamts X. Nr. 15/2002).
Anlass für die Kontaktaufnahme zum Jugendamt X. war nach dem Bericht der Kindesmutter, dass die Situation mit den beiden älteren Töchtern, Halbschwestern von F1. , sehr angespannt sei. Auch Herr X1. bestätigte, dass die Mädchen sich regelmäßig prügelten und F1. dies bereits häufig beobachte. Die Eltern machten sich Sorgen, dass F1. die Schimpfwörter aufschnappen und das körperlich aggressive Verhalten nachahmen könnte.
Ausweislich des Fachgesprächs der Stadt X. ohne Datum (Bl. 7 der Beiakte 3) beschrieben Frau L. und Herr X1. , dass sie sich durch eine sozial-pädagogische Familienhilfe Unterstützung im Alltag hinsichtlich Erziehung und Umgang mit den Kindern erhofften. Im Hilfeplan vom 00.00.0000 wurde D. erwähnt; es ging im Wesentlichen um Probleme im Zusammenhang mit den Besuchskontakten mit D1. Vater und die Geschwisterrivalität zwischen den Halbschwestern.
Erst im Hilfeplan der Stadt X. vom 17. Juli 2014, der kurz vor dem Umzug der Familie X1. -L. nach E. am 1. August 2014 erstellt wurde, zeichnete sich eine eigenständige jugendhilferechtliche Problematik von D. L. ab.
D. , ihre Halbschwester und Frau X1. L. , die seit dem 21. März 2014 mit Herrn X1. , dem Vater von F1. und deren Schwester H. -F2. nach verheiratet ist, verbrachten danach vom 28. April 2014 bis zum 23. Mai 2014 einen Aufenthalt in der Mutter-Kind-Einheit der Kinderklinik in E. . Für D. sei eine stationäre Aufnahme in der Kinder-und Jugendpsychiatrie zur Behandlung ihrer Essstörung geplant. Dort werde sie von montags bis freitags behandelt und sei an den Wochenenden zuhause. Zur Aufnahme in die Klinik führte ausweislich der aktuellen Anamnese der Kinder- und Jugendklinik E1. im kinderpsychiatrischen Befundbericht vom 00.00.0000 eine komplexe emotionale Symptomatik mit auffälligem Essverhalten, Somatisierungstendenzen, Geschwisterkonflikten und belasteter Mutter-Kind-Interaktion sowie Ängsten. Der Befundbericht gelangte zu folgender Diagnose:
Emotionale Störung mit Selbstwertproblematik und Somatisierungstendenzen bei einem knapp durchschnittlich intelligenten, körperlich altersgerecht entwickelten, 12 Jahre alten Mädchen, Trennungsfamilie, Neukonstitution einer Familie. Inkonsistentes Erziehungsverhalten der Eltern. Deutliche Schwierigkeiten der psychosoziale Anpassung.
MKJK (ICD-10): F 93.8/0/3/0/4.0,4.1,5.1/5
Die Klinik empfahl für D. eine weitere ambulante psychotherapeutische Anbindung und für die Familie eine Sozialpädagogische Familienhilfe – SPFH –(siehe Zusammenfassung und Empfehlungen).
Dem vorgenannten Hilfeplan des Jugendamtes der Beklagten vom 00.00.0000 lässt sich entnehmen, dass für D. eine stationäre Aufnahme in der Kinder- und Jugendpsychiatrie zur Behandlung ihrer Essstörung geplant war. Dort solle sie von montags bis freitags behandelt werden und sei an den Wochenenden zu Hause.
Am 00.00.0000zog die Familie vom X. nach E1. um.
Am 00.00.0000 fand diesbezüglich ein Übergabegespräch mit Mitarbeitern des Allgemeinen Sozialdienstes der Stadt E1. statt.
Nach Aussage von Frau X1. -L. litt D. an Magersucht. Dies sei erst vor kurzem festgestellt worden. Zurzeit befinde sie sich in der Kinder- und Jugendklinik in E1. . Sie habe eine Magensonde bekommen, da der Zustand lebensbedrohlich sei. Die Essstörung sei aufgetreten, nachdem die Großmutter gestorben sei.
Unter dem 00.00.0000 beantragte das Jugendamt der Beklagten gegenüber der Klägerin die Fallübernahme wegen Zuständigkeitswechsels gemäß § 86 Abs. 1 SGB VIII bzw. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII.
Mit Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 00.00.0000 teilte diese mit, dass sie die Zuständigkeit für die Kinder B. -T. L. , geboren am 21. Oktober 1999, F1. X1. , geboren am 23. August 2011 und H. -F2. X1. , geboren am 00.00.0000 anerkenne und den Fall zum 00.00.0000 in Ihre Zuständigkeit übernehme.
Für das Kind D. L. , geboren am 00.00.00000, bestehe laut dem Auszug aus dem Sorgeregister die gemeinsame elterliche Sorge. Deshalb bleibe die bisherige Zuständigkeit gemäß 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII bestehen. Aufgrund des Umzuges der Familie nach E1. und der Einrichtung einer Sozialpädagogischen Familienhilfe für die gesamte Familie sei man jedoch bereit, die Betreuung zu übernehmen, beantrage aber gleichzeitig Kostenerstattung der aufgewendeten Hilfe für D. L. vom Jugendamt der Beklagten ab dem 00.00.0000.
Mit Schreiben vom 00.00.0000 sicherte das Jugendamt der Beklagten bezüglich des Antrags der Klägerin auf anteilige Kostenerstattung der für die Familie X1. /L. gewährten Hilfe zur Erziehung gemäß 31 SGB VIII zu, die auf D. L. entfallenden anteiligen Kosten zu übernehmen.
Da die Eltern von D. L. das gemeinsame Sorgerecht hätten und nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründeten, sei man bereit, gemäß § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII die auf D. L. entfallenden anteiligen Kosten der SPFH zu übernehmen.
Unter dem 00.00.0000wandte sich die Klägerin an die Beklagte und wies darauf hin, dass sich im Hilfeplangespräch vom 00.00.0000 und in Gesprächen mit der Vestischen Kinderklinik im Einvernehmen mit den Eltern Veränderungen bei der Ausgestaltung der Hilfe und der Notwendigkeit der - vorüber-gehenden - stationären Unterbringung von D. L. ergeben hätten.
Es werde deshalb gebeten, aufgrund der fortbestehenden Zuständigkeit der Stadt X. gemäß § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII auch insoweit ein Kostenanerkenntnis abzugeben. Die Zuständigkeit der Stadt X. bleibe nach der oben genannten Vorschrift von der Erweiterung der Hilfe nach § 27 ff SGB VIII unberührt. Ein bloßer Wechsel der Hilfeart stelle keine neue Leistung dar. Es liege vielmehr eine zuständigkeitsrechtliche einheitliche Leistung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor.
Dagegen wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 00.00.0000 und vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Hilfe gemäß § 35 a SGB VIII, die nunmehr zu Gunsten von D. wegen deren Erkrankung an Magersucht geleistet werden solle, nicht um Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff SGB VIII, sondern um Eingliederungshilfe handele. Es werde damit keine Hilfe zur Erziehung fortgesetzt oder darauf aufgebaut, sondern eine neue Hilfe installiert. Die zu leistende Eingliederungshilfe sei keine Fortsetzung der ursprünglichen Hilfemaßnahme, sondern die Deckung eines andersartigen durch die Erkrankung von D. neu entstandenen Bedarfs.
Kennzeichen sei auch, dass die Hilfe nicht, wie bei Hilfen zur Erziehung üblich, den Eltern gewährt werde als Hilfe zur Erziehung, sondern dem Kind als Eingliederungshilfe, um eine drohende seelische Behinderung abzuwenden und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten. Es handelte sich hier also ausdrücklich nicht um die Fortsetzung der Hilfe zur Erziehung.
Da nunmehr die Zuständigkeit neu zu prüfen sein, sei die Stadt E1. gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständig für die D. L. zu gewährende Jugendhilfe gemäß § 35 a SGB VIII.
Die örtliche Zuständigkeit und damit ein Kostenanerkenntnis für die zu gewährende Hilfe gemäß § 35 a SGB VIII werde aus den genannten Gründen ausdrücklich abgelehnt.
Mit Schreiben vom 00.00.0000 wies die Klägerin demgegenüber darauf hin, dass im vorliegenden Fall keine Hilfe gemäß § 35 a SGB VIII geleistet werden solle.
Es liege kein Antrag nach § 35 a SGB VIII vor. Nach fachlicher Einschätzung sei kein andersartiger, durch die Erkrankung neu entstandener Bedarf gegeben.
Die Erkrankung sei keineswegs erstmals in E1. aufgetreten (vgl. kinderpsychiatrischer Befundbericht der Vestischen Kinder-und Jugendklinik E1. vom 00.00.0000). Bereits im Übergabegespräch vom 00.00.0000 sei das Jugendamt über die gesundheitliche Lage von D. L. informiert worden. Noch während der Betreuung durch das Jugendamt X. sei eine stationäre psychotherapeutische Behandlung von D. L. angedacht gewesen. Dies gehe aus der letzten Tischvorlage der damaligen Sozialpädagogischen Familienhilfe hervor. Beide Elternteile befürworteten eine Hilfeveränderung im Rahmen der §§ 27 ff. SGB VIII. Im Hilfeplangespräch solle nun über eine solche Veränderung der Hilfeform unter Beteiligung der Personensorgeberechtigten beraten werden.
Festzuhalten bleibe, dass bei einer geänderten Hilfegewährung im Rahmen eines - wie hier - einheitlichen ununterbrochenen Hilfeprozesses eine zuständigkeits-rechtlich relevante „neue“ Leistung selbst dann nicht beginne, wenn die geänderte oder neu hinzutretenden Jugendhilfemaßnahme ganz oder teilweise einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen sei.
Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass – wie hier - die Zuständigkeit offenbar nicht feststehe, sich die Zuständigkeit der Beklagten zur Hilfeplanung jedenfalls aus 86 d SGB VIII ergebe.
In Ihrem Schreiben vom 00.00.0000 sah die Beklagte keine neuen Aspekte bezüglich des Jugendhilfefalles. Sie habe Hilfe für die gesamte Familie X1. /L. in Form einer SPFH geleistet. Ob die Sozialpädagogische Familienhilfe Bedarf bezüglich der psychischen Erkrankung von D. L. thematisiert habe, sei irrelevant.
Es handelte sich um eine neue und andersartige Leistung, die für D. L. aufgrund ihrer psychischen Erkrankung, die im Krankenhaus habe behandelt werden müssen, erforderlich geworden sei. Handlungsbedarf habe sich durch die Diagnose Magersucht ergeben. Ob die Eltern ausdrücklich einen Antrag nach § 35 a SGB VIII gestellt hätten, sei nicht maßgeblich; es werde Hilfe nach § 35 a SGB VIII erforderlich werden, in welcher Form auch immer.
Da es sich somit nicht um die Fortsetzung der Hilfe zur Erziehung, sondern um Eingliederungshilfe handele, sei die örtliche Zuständigkeit neu zu prüfen und die Stadt E1. gemäß § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII örtlich zuständig.
Aufgrund der ablehnenden Haltung der Beklagten führte die Klägerin die Hilfeplanung von ihrem Jugendamt weiter fort und behielt sich die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruches gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VIII ausdrücklich vor (Schreiben vom 00.00.0000 an die Beklagte).
Im Hilfeplan der Klägerin vom 00.00.0000, der vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 gültig war, wurde unter Punkt 5.1 ausgeführt, dass sich beide Elternteile in Dezember 2014 einvernehmlich für eine Internatsunterbringung von D. im Vollzeitinternat Schloss I. entschieden hätten. Nun befinde sich D. seit knapp fünf Wochen dort und müsse sich noch einleben.
Mit Bescheiden der Klägerin jeweils vom 00.00.0000 an die Elternteile von D. L. wurde diesen Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII für ihre Tochter D. L. bewilligt. Als gewährte Hilfeart wurde
1. Vollzeitinternat, § 34 SGB VIII
2. Diagnoseklasse, § 27 Abs. 3 SGB VIII benannt
Als Beginn der Maßnahme wurde der 00.00.0000 benannt und eine Befristung bis zum 00.00.0000 ausgesprochen.
Als Einrichtung wurde das Förderschulinternat Schloss I. benannt.
Mit Schreiben vom 00.00.0000 an die Beklagte machte die Klägerin Kostenerstattung für D. L. gemäß § 105 Abs. 1 SGB X geltend. Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten folge aus § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII. Ein bloßer Wechsel der Hilfeart stelle keine neue Hilfeleistung der, woraus sich die Kostenerstattungspflicht der Beklagten ableite.
Nachdem die Beklagte zur Prüfung des vorgenannten Antrages wiederholt den Antrag der Eltern (u.a.) angefordert hatte, teilte die Klägerin mit Schreiben vom 00.00.0000 mit, dass ein Antrag für die Hilfe nach § 34 SGB VIII nicht vorliege, da für die Änderung der Hilfe kein erneuter Antrag nötig sei. Die Bewilligung der Hilfe nach § 34 SGB VIII beziehe sich noch immer auf den Antrag, der ganz zu Beginn der Jugendhilfe von den Kindeseltern gestellt worden sei.
Es wurde erneut um Anerkennung der Kostenerstattungspflicht der Beklagten gemäß 89 c SGB VIII ab Bewilligung der Hilfe gebeten.
In ihrem Antwortschreiben vom zweiten 00.00.0000 vertrat die Beklagte die Auffassung, dass die ihr vorliegenden Unterlagen nicht begründeten, warum die Klägerin stationäre Jugendhilfe im Förderschulinternat Schloss I. zu Gunsten D. L. gewähre. Es liege kein Antrag der Kindeseltern vor, der die Unterbringung rechtlich begründete.
Der vorliegende Folgebescheid sei am 00.00.0000 rückwirkend für eine Hilfe ergangen, die lt. Bescheid am 00.00.0000 begonnen habe. Der Hilfeplan vom 00.00.0000 beziehe sich auf eine Hilfe, die am 00.00.0000 begonnen habe.
Das Fachgespräch vom 00.00.0000 bleibe in der Schilderung des Sachverhaltes nebulös. Es werde auf einen zu niedrigen BMI von D. L. und einen Klinikaufenthalt zur Erhöhung des BMI und Abwendung der Gefährdung eingegangen, die Schlussfolgerungen blieben vage.
Das Fachgespräch begründe ebenso wenig die Unterbringung im Förderschulinternat Schloss I. .
Aus den vorliegenden Unterlagen gehe die Einbeziehung der Eltern in den Entscheidungsprozess nicht hervor. Die vorliegende psychische Erkrankung nach ICD-10 werde nicht thematisiert.
Die Klägerin wiederholte in Ihrem Schreiben vom 00.00.0000 ihren Rechtsstandpunkt und vertrat die Auffassung, dass sich aus § 35 a Abs. 4 SGB VIII ergebe, dass Eingliederungshilfen und Hilfe zur Erziehung grundsätzlich nebeneinander existieren könnten.
Die Klägerin hat am 00.00.0000 die vorliegende Klage erhoben. Sie trägt vor:
Sie habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Kostenübernahme der Heimunterbringungskosten für D. L. i.H.v. 72.477.58 € gemäß § 105 Abs. 1 SGB X.
Die Beklagte sei gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII auch nach dem Umzug der Familie X1. -L. örtlich für die Hilfeleistung zuständig. Ein bloßer Wechsel der Hilfeorte stelle keine neue Hilfeleistung dar, welche eine etwaige Zuständigkeit der Klägerin begründen könnte. Es handele sich bei der Betreuung der D. L. im Förderschulinternat in I. gemäß § 34 SGB VIII lediglich um eine Modifizierung der ursprünglich durch die Beklagten bewilligten Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII. Insoweit liege ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. Januar 2004, 5 C 9/03) die gleiche Leistung zugrunde.
Weiterhin sei zu beachten, dass die Grenzen zwischen Maßnahmen zur Wiedereingliederung nach § 35 a SGB VIII und Hilfen zur Erziehung nach § 27 ff. SGB VIII fließend seien. Der Wortlaut des § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII etabliere gerade auch die Rückkehr in die Familie als Ziel der Heimerziehung. Auch aus § 35 a Abs. 4 SGB VIII ergebe sich ein potentielles Nebeneinander von Erziehungshilfen und Eingliederungshilfen. Insbesondere bei integrativen Maßnahmen seien Übergänge zwischen diesen beiden Bereichen fließend.
Soweit ein entsprechender Bedarf (wie hier durch die vielen Gespräche und die - wohl auch mit den schwierigen Umständen innerhalb der Familie zusammenhängende -Anorexie der D. L. ) festgestellt worden sei, seien die Maßnahmen nebeneinander zu ergreifen. Auch vor diesem Hintergrund stelle sich die Heimerziehung lediglich als Modifizierung der ursprünglich gewährten Erziehungshilfe dar.
Nach alledem stelle die Unterbringung von D. L. im Förderschulinternat in I. eine Modifizierung der ursprünglich gewährten Hilfe zur Erziehung dar. Es handele sich mithin um eine einheitliche Leistung mit der Folge, dass die Beklagte örtlich zuständig nach § 86 Abs. 5 SGB VIII bleibe. Folglich bestehe ein Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung gemäß § 105 Abs. 1 SGB X.
Der zuletzt vorgebrachte Gesichtspunkt, dass der ursprüngliche Antrag von den Eltern der F1. X1. gestellt worden sei, rechtfertige keine andere Beurteilung. Insofern sei das Kostenanerkenntnis vom 00.00.0000 bedeutsam; es wäre widersprüchlich, wenn die Beklagte im Hinblick auf den vorliegend geltend gemachten Anspruchs ich erfolgreich auf einen unzureichenden Antrag der Personensorgeberechtigten berufen könnte.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB analog.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 entstandenen Kosten i.H.v. 72.477,58 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach dortiger Auffassung hätten die Kindeseltern, Frau L. und Herr T1. einen Antrag auf stationäre Unterbringung gemäß § 35 a SGB VIII i.V.m. § 34 SGB VIII stellen müssen. Daraufhin hätte die Zuständigkeit neu geprüft werden müssen mit dem Ergebnis, dass die Stadt E1. gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständig sei für die gewährte Hilfe. Nach Auffassung der Beklagten sei eine neue Hilfe mit einem neuen Hilfeempfänger (hier D. L. ) installiert worden.
Die ursprünglich gewährte Hilfe zur Erziehung für Familie X1. /L. sei eine Sozialpädagogische Familienhilfe gewesen. Ein SPFH sei letztlich eine Hilfe, die auf eine veränderte Erziehungshaltung der Eltern ziele, um ein besseres Miteinander im Familienverbund zu erreichen. Die Sozialpädagogische Familienhilfe werde vielfach bei Familien mit mehreren Kleinkindern installiert, um Defizite in der Erziehungsfähigkeit der Eltern zu bearbeiten. Eltern würden angeleitet, ihren Kindern einen strukturierten, verlässlichen Rahmen zu bieten und auf die Bedürfnisse der Kinder einzugehen. Die Defizite der Eltern in ihrer Erziehungsfähigkeit stünden im Fokus.
Die Eingliederungshilfe für D. L. habe in der Unterbringung in einem Förderschuleinternat mit therapeutischen Ansatz bestanden, um die Probleme des Kindes, die sich in der ausgebildeten Anorexie manifestierten, zu bearbeiten. Das Kind mit seinen Problemen und Bedürfnissen habe im Fokus des Bemühens gestanden.
Hier handele es sich nicht nur um eine stationäre Unterbringung als Hilfe zur Erziehung, sondern um Eingliederungshilfe in Form einer stationären Unterbringung.
Vor diesem Hintergrund der Verschiedenartigkeit der Hilfen und der Tatsache, dass der erste Jugendhilfeantrag nicht von den Eltern von D. L. , sondern von den Eltern von F1. X1. gestellt worden sei, halte man einen Antrag der sorgeberechtigten Kindeseltern für erforderlich. Herr T1. als sorgeberechtigter Kindesvater habe laut Auskunft der Stadt E1. keinen Antrag gestellt, weil der Erstantrag unterschrieben von Frau L. und Herrn X1. ausreichend gewesen sei. Die stationäre Unterbringung von Kindern, die Herausnahme aus dem Haushalt, sei wohl das stärkste Mittel der Jugendhilfe, das Kindeswohl sicherzustellen. Gerade hier sollten doch die sorgeberechtigten Kindeseltern einbezogen werden und Ihr Einverständnis mit der Maßnahme durch einen Antrag dokumentieren.
Dass D. L. auch von der ursprünglichen Sozialpädagogische Familienhilfe, die für ihre Schwester, F1. X1. bewilligt worden sei, profitiert habe, werde nicht bestritten. Deshalb sei auch die anteilige Kostenerstattung für die Sozialpädagogische Familienhilfe zugesichert worden. D. L. habe jedoch nur nebenbei von der eingerichteten Hilfe zur Erziehung profitiert. Sie habe nicht im Fokus der Hilfe gestanden
Inhaltlich sehe man die D. L. gewährte Eingliederungshilfe nicht als Modifizierung der ursprünglichen Hilfe, da sie einen anderen Ansatz habe. Formal sehe man ebenfalls keine Fortführung der Hilfe, da die sorgeberechtigten Kindeseltern für beide Hilfen nicht identisch seien und es sich nicht um Hilfe zur Erziehung, sondern Eingliederungshilfe handele, auch wenn die Übergänge zwischen Erziehungshilfe und Eingliederungshilfe fließend sein mögen. Grund für die Unterbringung sei die psychische Erkrankung von D. L. verbunden mit der Teilhabebeeinträchtigung, also Hilfe nach § 35 a SGB VIII. Der Gesetzgeber habe diese Hilfe im Bereich der Jugendhilfe angesiedelt, es gehe jedoch nicht um Erziehung, sondern um Hilfe bei einer psychischen Erkrankung.
Für die Beklagte handele sich bei der Erkrankung von D. L. um einen andersartigen und neu entstandenen Bedarf. Es handele sich um eine seelische Behinderung und zwar um eine Erkrankung nach ICD 10. Hier gehe es nicht um Erziehungsschwierigkeiten, die durch eine Sozialpädagogische Familienhilfe bearbeitet werden könnten; hier liege eine psychische Erkrankung zugrunde. Die durch die Erkrankung notwendig werdende Hilfe sei zwar auch dem SGB VIII zugeordnet, es handele sich jedoch nicht um Hilfe zur Erziehung, sondern in Eingliederungshilfe.
Aus den dargelegten Gründen sei eine von Übernahme und Kostenerstattung abgelehnt worden.
Hierzu vertrat die Klägerin mit Schriftsatz vom 00.00.0000die Auffassung, dass für die Bewilligung der Erziehungsbeistandschaft gemäß 30 SGB VIII ein ausdrücklicher Antrag des Kindesvaters nicht eingeholt worden sei. Soweit darüber hinaus eingewendet werde, es sei offensichtlich auf einen Antrag der Kindeseltern für die stationäre Unterbringung von D. L. verzichtet worden, könne dem insgesamt betrachtet nicht gefolgt werden. Die Kindeseltern seien in ausreichendem Umfang in den Hilfsplanprozess eingebunden worden, wie es die Hilfeplanungsprotokolle vom 00.00.0000 (Bl. 11-16 des Verwaltungsvorgangs) und vom 00.00.0000 (Bl. 19-23 des Verwaltungsvorgangs) ausweise. Ein Antrag auf Jugendhilfeleistungen bedürfe keiner besonderen Form. Es müsse lediglich in erkennbarer Weise zum Ausdruck gebracht werden, dass vom Antragsrecht Gebrauch gemacht werde. Diesen Anforderungen genüge das von den Kindeseltern zumindest konkludent im Rahmen der Hilfeplanung erklärte Einverständnis mit der Gewährung von Erziehungsbeistandschaft bzw. der stationären Unterbringung. Gegen den Einwand, es sei eine andersartige, neue Hilfe mit einem neuen Hilfeempfänger installiert worden, sei zu sagen, dass erkennbar keine zwischenzeitliche Beendigung, sondern eine Fortschreibung der bisherigen Hilfe gegeben sei.
Soweit nach Auffassung der Beklagten keine Modifikation der bisherigen Hilfe gegeben sei, sondern eine psychische Erkrankung im Sinne einer seelischen Behinderung vorliege, stehe dem entgegen, dass bei einer geänderten Hilfegewährung im Rahmen eines einheitlichen ununterbrochenen Hilfeprozesses - wie hier - eine zuständigkeitsrechtlich relevante „neue“ Leistung selbst dann nicht anzunehmen sei, wenn die geänderte oder neu hinzutretende Jugendhilfemaßnahme ganz oder teilweise einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen sei (so die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
Hierzu wies die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 00.00.0000 nochmals darauf hin, dass bei der Argumentation der Klägerin außer acht gelassen werde, dass die ursprüngliche Hilfe, eine Sozialpädagogische Familienhilfe für andere Hilfeempfänger, nämlich die Eltern des Kindes F1. X1. und nicht für die Eltern des Kindes D. L. gewährt worden sei. Die Sozialpädagogische Familienhilfe für die Eltern von F1. X1. münde in Eingliederungshilfe in Form von stationärer Unterbringung von D. L.
Die Hilfe werde aus Sicht der Beklagten nur als Fortführung der ursprünglich gewährten Hilfe deklariert, um die nicht unerheblichen Kosten der Hilfeleistung der Beklagten in Rechnung stellen zu können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schriftsatzes vom 00.00.0000 wird auf Bl. 23 der Gerichtsakten Bezug genommen
Mit Verfügung vom 00.00.0000 an die Klägerin hat die seinerzeitige Berichterstatterin mit ausführlicher Begründung darauf hingewiesen, dass die Beteiligten zu Recht davon ausgehen durften, dass es für das Bestehen eines Kostenerstattungsanspruchs darauf ankomme, ob es sich bei der Heimunterbringung von D. L. um eine Fortsetzung der von der Stadt X. erbrachten Hilfe handele und die Auffassung vertreten, dass dies nicht der Fall sein dürfte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. Januar 2004, 5 C 9/03, juris) seien „Leistungen“, an deren Beginn § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 Satz 1 und 2 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpfen, unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, soweit sie ohne Unterbrechung gewährt worden sei
Den im Einzelnen dargestellten Hilfeverlauf lasse sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung entnehmen, dass es sich bei der zugunsten von D. L. gewährten Hilfeleistung nach Person, Anlass und Art der Maßnahme um eine andere Hilfeleistung handele als die ihrer Halbschwester F1. X1. von Seiten der Stadt X. gewährten Hilfe in Form einer Sozialpädagogischen Familienhilfe, auch wenn bei der letztgenannten Hilfe im Rahmen der Hilfeplanung D. L. erwähnt worden sei und deren Bedarf berücksichtigt worden sei.
Es dürfte davon auszugehen sein, dass die stationäre Jugendhilfe zu Gunsten von D. L. (Internatsunterbringung) keine Fortführung der ursprünglichen Hilfemaßnahme zu Gunsten ihrer Halbschwester F1. X1. (Sozialpädagogischen Familienhilfe) darstelle; diese dürfte vielmehr der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfes dienen und eine zuständigkeitsrechtlich „neue“ Leistung im Sinne des § 86 Abs. 5 SGB VIII darstellen.
Es wurde um kurzfristige Mitteilung gebeten, ob das Klageverfahren vor diesem Hintergrund fortgeführt werden soll.
Hierzu teilte die Klägerin mit Schriftsatz vom 00.00.0000 mit, dass an der Auffassung festgehalten werde, dass es sich bei der ursprünglichen Hilfemaßnahmen nicht um eine solche ausschließlich zugunsten von F1. X1. handele. Es scheine, als ob die Annahme, die Hilfe sei nur seinen zu Gunsten von F1. gewährt worden, bereits aus dem Antragsformular und dem Bescheid vom 00.00.0000 folge. Aber dagegen sei zu sagen, dass bereits in der Antragsbegründung Hilfe im Umgang mit den Kindern erbeten worden sei. Beim Hausbesuch am 00.00.0000 sei das Antragsbegehren ausweislich des erstellten Vermerks deutlich auf sämtliche Kinder bezogen worden. Dafür sprächen des Weiteren die Vermerke der Hilfeplangespräche vom 00.00.0000 und 00.00.0000, in welchen auch die jeweilige Problematik der Kinder im Einzelnen, so zuletzt der Umgang mit der Essstörung von D. , ausführlich thematisiert worden sein. Der jugendhilferechtliche Bedarf von D. sei auch durch den Klinikaufenthalt vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 deutlich zu Tage getreten und vom Jugendamt X. anerkannt worden. Auf die Berichte der Vestischen Kinder- und Jugendklinik E1. nehme der Vermerk der Beklagten vom 00.00.0000 zu dem Hilfeplangespräch am 00.00.0000 Bezug.
Im Übergabegespräch vom 00.00.0000 sei die jugendhilferechtliche Problematik von D. L. , ausgehend von der offenkundigen Essstörung, ausführlich erörtert worden.
Folgerichtig habe das Jugendamt X. die Weitergewährung von Hilfe für D. L. in E1. mitgetragen und die diesbezüglichen Kosten der nach dem Umzug entstandenen Hilfe gemäß § 31 SGB VIII erstattet. Erst die Umwandlung der Hilfe für D. in eine solche gemäß § 34 SGB VIII bilde den Grund für das vorliegende Verfahren. Es erscheine nicht zutreffend, dass erst nach dem Umzug der Familie nach E1. die Hilfeplanung auf D. L. ausgerichtet worden sei.
Unter dem 00.00.0000 hat die seinerzeitige Berichterstatterin den Vertreter der Klägerin und die Vertreterin der Beklagten zu der beabsichtigten Übertragung auf die Einzelrichterin angehört.
Mit Beschluss vom 00.00.0000 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Beiakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der Kosten für die Heimunterbringung von D. L. in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 i.H.v. 72.477,58 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung gemäß §§ 105 Abs. 1 SGB X liegen nicht vor.
Nach § 105 Abs. 1 S. 1 der Vorschrift gilt:
Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen nach § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
Gemäß § 102 Abs. 1 SGB X ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat.
Die Beklagte war nicht für die Erbringung der in Rede stehenden Leistung zuständig. Nach dem Umzug der Familie X1. -L. nach E1. zum 00.00.0000 ergab sich die Zuständigkeit der Beklagten nicht aus § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind „Leistung“, an deren Beginn die dort genannten und insoweit mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren gesetzlichen Regelungen anknüpfen (§ 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII) unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind.
Bundesverwaltungsgericht, BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004, 5 C 9/03, BVerwGE 120,116, juris.
Nach obergerichtlicher Rechtsprechung knüpft der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff nicht an die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 SGB VIII systematisch getroffenen Unterscheidung verschiedener Hilfen und Angebote an. Maßgeblich ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen, die zur Deckung eines spezifischen, qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlich sind, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn bei den vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden. Im Vordergrund der Gesetzesauslegung steht die Kontinuität einer bedarfsgerechten Hilfegewährung im Rahmen einer in aller Regel auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfegewährung.
Es bedarf einer Gegenüberstellung der den Hilfeleistungen jeweils zu Grunde liegenden spezifischen Bedarfe. Ist der spezifische jugendhilferechtliche Bedarf qualitativ unverändert, stellt sich die neue Hilfeleistung als Fortsetzung der ursprünglichen Leistung dar. Dient die neue Hilfe dagegen der Deckung eines qualitativ andersartigen jugendhilferechtlichen Bedarfs des Kindes oder des Jugendlichen, handelt es sich um eine neue, selbstständige Jugendhilfeleistung.
Welcher konkrete erzieherische Bedarf einer bestimmten Maßnahme der Jugendhilfe zugrunde liegt, ist dabei vorrangig dem Hilfeplan zu entnehmen, der nach § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII neben Feststellungen über die Art der zu gewährenden Hilfe und die notwendigen Leistungen auch Feststellungen über den Bedarf enthalten soll.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Beschluss vom 28. Februar 2012,12 A1263/11, juris.
vgl. hierzu auch: BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 a.a.O. und vom 25. März 2010-5C 12/09-, juris und vom 19. Oktober 2011 – 5 C 25/10 -, juris.
Für das Bestehen eines Kostenerstattungsanspruchs komme es somit hier darauf an, ob es sich bei der Heimunterbringung von D. L. um eine Fortsetzung der von der Stadt X. erbrachten Hilfe handelt
Das ist ausgehend von der zugrunde liegenden Hilfeplanung nicht der Fall.
Mit Bescheid der Stadt X. vom 00.00.0000 an Frau T. L. wurde Hilfe zur Erziehung gemäß 31 SGB VIII in Form einer Sozialpädagogischen Familienhilfe mit wöchentlich 3 Fachleistungsstunden für F1. X1. , geboren am 00.00.0000 bewilligt, die mit Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000 mit Blick auf den Umzug der Familie nach E1. zum 00.00.0000 eingestellt wurde.
Der Antrag auf die Gewährung der Jugendhilfemaßnahme war von Frau L. und Herrn X1. , Vater von F1. unterzeichnet worden.
Der Vater von D. L. , um deren Hilfeleistung es vorliegend geht, Herr T1. wohnte zu der Zeit mit seiner neuen Lebensgefährtin und deren Tochter in einer gemeinsamen Wohnung in X. und hat den Antrag nicht unterzeichnet.
Anlass der Kontaktaufnahme zum Jugendamt X. war nach dem Bericht der Kindesmutter, dass die Situation mit den beiden älteren Töchtern, Halbschwestern von F1. , sehr angespannt sei. Auch Herr X1. bestätigte, dass die Mädchen sich regelmäßig prügelten und F1. dies bereits häufig beobachte. Die Eltern machten sich Sorgen, dass F1. die Schimpfwörter aufschnappen und das körperlich aggressive Verhalten nachahmen könnte.
Sie gingen mittlerweile auf die gleiche Schule und verstünden sich gar nicht. Trotz geringerer pubertärer Probleme mit an B. -T2. würden die Auseinandersetzungen im häuslichen Bereich schlimmer. Auch Herr X1. bestätigte, dass die Mädchen sich regelmäßig prügelten und F1. dies bereits häufig beobachte. Auch sei es laut Herrn X1. so, dass an B. -T2. und D. keinen Respekt vor der Kindesmutter hätten. Diese könne sich nicht durchsetzen und die von ihr gesetzten Regeln und Grenzen würden nicht eingehalten. Hinzu komme, dass die beiden Mädchen die Rolle von Herrn X1. nicht akzeptierten und nicht auf seine Anweisungen hörten.
Hinzu komme ferner, dass sich die Kindesmutter zu der Zeit in einer Risikoschwangerschaft befinde. Nach der Geburt würden die Kindeseltern einen Antrag auf Unterstützung durch eine Sozialpädagogische Familienhilfe stellen, um in der Konfliktbewältigung, dem Erziehungsverhalten und dem Umgang mit den Kindern Hilfe zu erhalten.
Eine weitere Problematik, die von der Kindesmutter thematisiert wurde, waren Besuchskontakte von D. zu ihrem Vater. Diese belasteten D. sehr, da sie häufig kurzfristig abgesagt, unregelmäßig stattfänden oder durch ungenaue Absprachen der Eltern verkompliziert würden. Auch trage die angespannte Situation zwischen Frau L. und Herrn T1. dazu bei, dass eine angemessene Kommunikation nur selten stattfinde. Auch hinsichtlich dieser Problematik wünschten sich die Eltern von F1. Unterstützung durch eine Sozialpädagogische Familienhilfe.
Ausweislich des Fachgesprächs der Stadt X. ohne Datum (Bl. 7 der Beiakte Heft 3) beschrieben Frau L. und Herrn X1. , dass sie sich durch eine Sozialpädagogische Familienhilfe Unterstützung im Alltag hinsichtlich Erziehung und Umgang mit den Kindern erhofften.
Frau L. berichtete im Fachgespräch, dass es dauernd zu Reibereien, Beschimpfungen und häufigen körperlich aggressiven Auseinandersetzungen zwischen den Schwestern B. -T2. und D. komme. Auch in der Erziehungsberatungsstelle der Caritas in M. sei dies bereits Thema gewesen. Hier sei dann auch die Idee entwickelt worden, die Mutter-Kind-Einheit der Kinder- und Jugendpsychiatrie E1. aufzusuchen, um die Mutter-Töchter-Beziehung näher zu betrachten.
Daraufhin nahm Frau L. mit der KJP Kontakt auf und erhielt zunächst drei ambulante Therapiestunden, da der nächstmögliche Aufnahmetermin voraussichtlich erst im G. 2014 zur Verfügung stand.
Im Übrigen beschrieben Frau L. und Herr X1. in diesem Fachgespräch noch einmal, dass Sie sich durch eine Sozialpädagogische Familienhilfeunterstützung im Alltag hinsichtlich Erziehung und Umgang mit den Kindern erhofften.
Die Probleme von D. L. , soweit sie sich im Wesentlichen in einer Essstörung äußerten und die letztlich zu ihrer Unterbringung im Förderschulinternat führten, waren zum damaligen Zeitpunkt nicht Gegenstand des Fachgesprächs.
Auch im Hilfeplan vom 00.00.0000 wurde D. zwar erwähnt; es ging aber im Wesentlichen um Probleme im Zusammenhang mit den Besuchskontakten mit D1. Vater und die Geschwisterrivalität zwischen den Halbschwestern.
Insbesondere sollte die Mutter im Alltag mit 4 Kindern entlastet werden; ihr Erziehungsverhalten sollte gestärkt und das Zusammenleben, insbesondere unter den Geschwistern, sollte gefördert werden.
Frau X1. -L. äußerte den Wunsch, mit ihren Töchtern in der Mutter-Kind-Einheit der Kinderklinik E1. aufgenommen zu werden. Sie erhoffte sich eine genaue Analyse der Geschwisterrivalität und Hinweise bezüglich der Umgangsmöglichkeiten für sich als Mutter.
Frau X1. -L. war zu dem Zeitpunkt bereits mit ihren Töchtern zu einigen Gesprächen in E1. gewesen, dort sei eine ambulante therapeutische Anbindung von B. -T2. und D. empfohlen worden.
Erst im Hilfeplan der Stadt X. vom 00.00.0000, der kurz vor dem Umzug der Familie X1. -L. nach E1. zum 00.00.0000 erstellt wurde, zeichnete sich eine eigenständige jugendhilferechtliche Problematik von D. L. ab, die weitergehende Hilfe Maßnahmen als die bislang von Seiten der Beklagten gewährte Sozialpädagogische Familienhilfe erforderte.
Ausweislich des Hilfeplanes verbrachten D. , ihre Halbschwester und Frau X1. -L. vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 einen Aufenthalt in der Mutter-Kind-Einheit der Kinderklinik in E1. . Für D. sei nun eine stationäre Aufnahme in der Kinder-und Jugendpsychiatrie zur Behandlung Ihrer Essstörung geplant. Dort werde sie von montags bis freitags behandelt und sei an den Wochenenden zu Hause.
Diese sich nun abzeichnende Entwicklung stand in keinem inneren Zusammenhang mit der von der Stadt X. gewährten Sozialpädagogischen Familienhilfe zu Gunsten von F1. X1. , die, wie gesagt, in erster Linie die Erziehungskompetenz von Frau L. und Herrn X1. stärken sollte und der Geschwisterrivalität zwischen den Halbschwester entgegenwirken sollte.
Erst nach dem Umzug der Familie nach E1. am 00.00.0000 wurde die Hilfeplanung auf D. L. ausgerichtet.
Ausweislich des Hilfeplans der Stadt E1. vom 00.00.0000 hielt sich D. L. nach dem Umzug von X. nach E1. im 00.00.0000 lange wegen ihrer Anorexie in der Kinder-und Jugendpsychiatrie in E1. auf. Die Erkrankung war lebensbedrohlich. D. wurde über einen längeren Zeitraum über eine Magensonde künstlich ernährt.
Ab dem 00.00.0000 befand sich D. sodann Förderschulinternat Schloss I. in E1. .
Die Klägerin teilte mit Schriftsatz vom 00.00.0000 mit, dass das Klageverfahren fortgeführt werden solle und verwies darauf, dass insbesondere im Hilfeplangespräch der Beklagten vom 00.00.0000 auch die Essstörung von D. ausführlich thematisiert worden sei und der jugendhilferechtliche Bedarf von D. auch durch den Klinikaufenthalt vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 deutlich zu Tage getreten sei und vom Jugendamt X. erkannt worden sei. Auch im Übergabegespräch vom 00.00.0000 sei die jugendhilferechtliche Problematik von D. L. , ausgehend von der offenkundigen Essstörung, ausführlich erörtert worden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin nochmals darauf hingewiesen, dass es sich seines Erachtens nach nicht um einen anderen Bedarf handele. Das ergebe sich aus dem Hilfeplan vom 00.00.0000.
Aus dem Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung ergebe sich, dass die Maßnahmen, die sich später realisiert hätten, auch schon angelegt gewesen seien. Daraus folge, dass es sich nicht um einen neu entstandenen Bedarf handele. Vielmehr sei eine Modifikation gegeben, wie sie auch in dem genannten Protokoll unter der ergänzenden Maßnahme unter 5. vorgesehen sei. Dass es sich um keinen neu entstandenen Bedarf gehandelt habe, ergebe sich aus dem Vermerk betreffend das Übergabegespräch vom 00.00.0000, das in Kopie zu den Gerichtsakten gereicht werde.
Zutreffend ist, dass ausweislich des kinderpsychiatrischen Befundberichts der Vestsichen Kinder-und Jugendklinik E1. vom 00.00.0000 über D. L. , die sich vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 in Begleitung ihrer Mutter zur stationären Beachtung in Behandlung im dortigen Eltern-Kind-Haus befand, in der aktuellen Anamnese ausgeführt wird, dass eine komplexe emotionale Symptomatik mit auffälligem Essverhalten, Somatisierungstendenzen, Geschwisterkonflikten und Mutter-Kind-Interaktion sowie Ängsten zur Aufnahme führte.
Bei der Befunderhebung heißt es, dass sich ihr Essverhalten normalisierte, so dass sie etwas zunahm. Bei der körperlich-neurologischen Untersuchung ergaben sich keine Auffälligkeiten. Mit einem Gewicht von 40.1 kg und einer Größe von 160 cm war das Mädchen danach körperlich altersgemäß entwickelt.
In der Diagnose wurde das auffällige Essverhalten von D. nicht erwähnt. Dort heißt es:
Emotionale Störung mit Selbstwertproblematik und Somatisierungstendenzen bei einem knapp durchschnittlich intelligenten, körperlich altersgerecht entwickelten, 12 Jahre alten Mädchen. Trennungsfamilie, Neukonstitution einer Familie. Inkonsistentes Erziehungsverhalten der Eltern. Deutliche Schwierigkeiten der psychosoziale Anpassung.
MKJK (ICD-10); F 93.8/0/3/0/4.0/4.1,5.1/5.
Der Befundbericht endet mit der Empfehlung, für D. L. in Form einer weiteren ambulanten psychotherapeutischen Anbindung und für die Familie zu ihrer Unterstützung eine Sozialpädagogische Familienhilfe einzurichten.
Dies spricht bereits dafür, dass es sich bei dem dort ausgewiesenen Bedarf für D. L. und dem Bedarf für die Familie um unterschiedliche Bedarfe handelte.
Erst nach dem Umzug der Familie nach E1. wurde in Hilfeplangesprächen vom 00.00.0000 und 00.00.0000 im Einvernehmen mit den anwesenden leiblichen Eltern eine Veränderung der Hilfe zur Erziehung beschlossen.
Im Zuge dieser Veränderung hat D. L. vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 das Förderschulinternat in E1. I. ganztägig besucht.
Der Hilfeplanung der Stadt E1. lässt sich im Gesamtzusammenhang entnehmen, dass sich D. L. seit dem Umzug der Familie nach E1. in der Kinderklinik E1. aufgehalten habe. Danach habe sie unter Anorexie gelitten. Die Erkrankung sei lebensbedrohlich gewesen. D. sei über einen längeren Zeitraum über eine Magensonde künstlich ernährt worden. In Gesprächen mit der Klinik sei deutlich geworden, dass D. die familiäre Situation und der Streit der Eltern sehr belaste. Sie fühle sich für viele Dinge verantwortlich und habe ein großes Verantwortungsbewusstsein ihren Geschwistern gegenüber.
Aus Sicht der Fachkraft des Jugendamtes der Klägerin wird angemerkt, dass D. L. eine eigene Hilfe benötige, da sie sich eine lange Zeit in der Kinderklinik aufgehalten habe und den Bezug der neuen Wohnung in E1. kaum mitbekommen habe.
Abschließend heißt es dort:
„Auch durch ihre Erkrankung ist es sinnvoll, die Begleitung von D. von der familiären Begleitung zu trennen.“
Der dargestellte Hilfeverlauf spricht nach alledem dafür, dass sich bei D. L. ein jugendhilferechtlicher Bedarf ergab, der sich von dem bisherigen Bedarf der Familie grundlegend unterschied.
Dies mag indes letztlich dahingestellt bleiben, da es für die Bestimmung der Leistung, an deren Beginn § 86 Abs. 5 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpft, nicht allein auf eine Gegenüberstellung der unterschiedlichen Bedarfe ankommt, sondern auf eine Gegenüberstellung der den Hilfeleistungen jeweils zugrunde liegenden spezifischen Bedarfe.
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2012-12 A1263/11, juris, Orientierungssatz 3.
Hiervon ausgehend lässt sich dem dargestellten Hilfeverlauf bei der gebotenen Gesamtbetrachtung – wie eingehend dargelegt - entnehmen, dass es sich bei der zu Gunsten von D. L. gewährten Hilfeleistung nach Person, Anlass und Art der Maßnahme um eine andere Hilfeleistung handele als die ihrer Halbschwester F1. X1. von Seiten der Stadt X. gewährte Hilfe in Form einer Sozialpädagogischen Familienhilfe, auch wenn bei der letztgenannten Hilfe im Rahmen der Hilfeplanung D. L. erwähnt wurde und deren Bedarf berücksichtigt wurde (s.o.).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Kostenanerkenntnis der Beklagten vom 00.00.0000, in dem diese bezüglich des Antrags der Klägerin auf anteilige Kostenerstattung für die der Familie X1. /L. gewährten Hilfe für Erziehung gemäß § 31 SGB VIII zugesichert hat, die auf D. L. entfallenden anteiligen Kosten der Sozialpädagogischen Familienhilfe im Hinblick darauf, dass die Eltern von D. L. das gemeinsame Sorgerecht haben und nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründeten (vgl. § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII) zu übernehmen.
Dabei handelt es sich eben nur um die anteiligen Kosten der zu Gunsten von F1. X1. gewährten Sozialpädagogischen Familienhilfe, nicht aber um die hier in Rede stehenden Kosten der Internatsunterbringung für D. L. aufgrund deren Essstörung.
Nach alledem ist davon auszugehen, dass die stationäre Jugendhilfe zu Gunsten von D. L. (Internatsunterbringung) keine Fortführung der ursprünglichen Hilfemaßnahme zu Gunsten ihrer Halbschwester F1. X1. (Sozialpädagogischen Familienhilfe) darstellt. Diese dient vielmehr der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfes und stellt eine zuständigkeitsrechtlich „neue“ Leistung im Sinne des § 86 Abs. 5 SGB VIII dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus Paragraf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 108 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen.
Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.