Klage auf Asylbewerberleistungen wegen vermuteter Mittellosigkeit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Grundleistungen nach § 3 AsylbLG für Mai bis September 1999. Der Beklagte stellte die Leistungen ein, nachdem Lebensmittelgutscheine offenbar auch für nicht notwendige Genussmittel verwendet wurden und Hinweise auf Vermögenswerte (mehrere PKW) vorlagen. Das VG Gelsenkirchen verneint die Mittellosigkeit nach § 7 Abs.1 AsylbLG und weist die Klage ab.
Ausgang: Klage auf Gewährung von Leistungen nach § 3 AsylbLG abgewiesen; Bescheid des Beklagten als rechtmäßig bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Grundleistungen nach § 3 AsylbLG setzt das Nichtvorhandensein eigener Mittel i.S.v. § 7 Abs.1 AsylbLG voraus; Einkommen und Vermögen der im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen sind aufzubrauchen.
Bleiben nach der gebotenen Tatsachenfeststellung Zweifel an der Mittellosigkeit bestehen, gehen diese zulasten des Leistungsberechtigten; der Anspruch entfällt dann.
Indizien wie der Erwerb nicht notwendiger Genussmittel mit für den Lebensunterhalt bestimmten Gutscheinen sowie das Vorhandensein mehrfacher Kraftfahrzeuge begründen berechtigte Zweifel an der Bedürftigkeit und können die Einstellung von Leistungen rechtfertigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die 0000 geborene Klägerin erhielt bis Dezember 1998 mit ihren Eltern und ihrem volljährigen Bruder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Ab Dezember 1998 wurde die Hilfe für die Eltern und den Bruder der Klägerin wegen ungeklärter Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingestellt; der Beklagte hatte davon Kenntnis erhalten, dass auf den Vater bzw. Bruder der Klägerin insgesamt 5 Kraftfahrzeuge zugelassen waren. Die Klägerin erhielt für ihren Lebensunterhalt jedoch weiterhin Lebensmittelgutscheine, die ihren Eltern ausgehändigt wurden. Nachdem der Beklagte festgestellt hatte, dass mit diesen Gutscheinen u.a. Eiscreme und Süßigkeiten gekauft worden waren, stellte er mit Bescheid vom 6. Mai 1999 die Leistungen ab dem 1. Mai 1999 auch für die Klägerin ein. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 1999 als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat am 6. Oktober 1999 Klage erhoben.
Sie beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 06. Mai 1999 und des Widerspruchsbescheides vom 06. September 1999 zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum vom 01. Mai 1999 bis zum 06. September 1999 Leistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Gerichtsakte 2 K 2478/99 und die dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 6. Mai 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. September 1999 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Grundleistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes in dem Zeitraum vom 1. Mai 1999 bis zum 6. September 1999. Denn die Voraussetzung des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG -das Nichtvorhandensein eigener Mittel - ist nicht erfüllt. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sind Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, vom Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. Das Nichtvorhandensein eigener Mittel ist damit negatives Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Verbleiben nach der Durchführung der im Einzelfall gebotenen Tatsachenfeststellung Zweifel daran, dass der Hilfesuchende seinen Lebensunterhalt tatsächlich nicht aus eigenen Mitteln beschaffen kann, geht dies zu seinen Lasten mit der Folge, dass kein Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz besteht. Zweifel an der Vermögenslosigkeit der Familie der Klägerin ergeben sich insbesondere daraus, dass trotz Einstellung der Sozialhilfe für die Eltern und den Bruder der Klägerin, die für die Klägerin bestimmten Lebensmittelgutscheine in Höhe von 200,00 DM monatlich nicht für deren notwendigen Lebensunterhalt verwendet wurden, sondern davon am 4. Februar 1999 u.a. Schokolade, Paprika Chips, Erdnussflips sowie Kaugummi und am 26. Februar 1999 Coca Cola, Schokolade, Eiscreme, Brausetabletten, Milchschnitten, Lolly-Pop, Eiskonfekt und Edle Tropfen in Nuss gekauft wurden. Dies begründet die Annahme, dass die Familie über ausreichende anderweitige Einkünfte bzw. Vermögenswerte verfügte, um den notwendigen Lebensunterhalt der Klägerin sicherzustellen. Dafür sprechen auch die Angaben des Vaters der Klägerin bei seiner Vorsprache im Sozialamt am 5. Mai 1999, er habe von den Lebensmittelgutscheinen für die gesamte Familie und noch für die Freundin des Sohnes und deren zwei Kinder eingekauft. Dass sich sieben Personen von 200,00 DM im Monat ernähren und von diesem Geld auch noch Süßigkeiten kaufen können, erscheint lebensfremd. Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern der Klägerin deren notwendigen Lebensunterhalt nicht gedeckt, sondern sich auf Kosten der Tochter bereichert haben, sind - auch nach der Einlassung des Vaters vor dem Sozialamt - nicht ansatzweise erkennbar. Schließlich ergeben sich weitere Zweifel an der Mittellosigkeit der Familie daraus, dass auf den Vater bzw. Bruder der Klägerin fünf PKW angemeldet waren. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf das den Beteiligten bekannte Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren 2 K 2478/99 Bezug genommen.