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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·1a L 1812/23.A·20.11.2023

Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsanordnung (Dublin/Italien-Aufnahmestopp)

Öffentliches RechtAsylrechtDublin-III-VOStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das VG Gelsenkirchen ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung des BAMF an. Zentrale Frage war, ob Italien nach Dublin III zuständig ist oder systemische Mängel und ein Aufnahmestopp eine Überstellung ausschließen. Das Gericht sah überwiegende Erfolgsaussichten: Der Asylantrag ist nicht unzulässig und die Lage in Italien begründet Verletzungsrisiken nach Art.4 GRCh/Art.3 EMRK; eine Überstellung ist derzeit faktisch nicht durchführbar.

Ausgang: Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung wegen überwiegender Erfolgsaussicht (Italien: systemische Mängel/Unmöglichkeit der Überstellung)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §34a Abs.1 AsylG setzt überwiegende Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung und eine hohe Erfolgsaussicht der Klage voraus.

2

Ist der Asylantrag nicht als unzulässig i.S.v. §29 Abs.1 Nr.1 AsylG anzusehen, fehlt eine wesentliche Voraussetzung für eine Abschiebungsanordnung und die Zuständigkeit des Zielstaats kann nicht festgestellt werden.

3

Systemische Schwachstellen im Asyl- und Aufnahmesystem eines Dublin-Staates nach Art.3 Abs.2 UAbs.2 und 3 Dublin-III-VO können die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art.4 GRCh/Art.3 EMRK begründen und damit die Zuständigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat übertragen.

4

Die faktische Aussetzung oder Verweigerung der Aufnahme (z.B. durch anhaltenden Aufnahmestopp) kann die Durchführbarkeit einer Überstellung verhindern und damit die Voraussetzungen einer Abschiebungsanordnung entfallen lassen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ AsylG § 34a Abs 1 S 1§ Dublin-III-VO Art. 3 Abs 2 UAbs 2§ GR-Charta Art. 4§ EMRK Art 3§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der am 3. November 2023 erhobenen Klage des Antragstellers (Az. 1a K 4862/23.A) gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Oktober 2023 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet. Denn es spricht Überwiegendes dafür, dass diese rechtswidrig ist und die hiergegen gerichtete Klage Erfolg haben wird. Die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG liegen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht vor. Der Asylantrag des Antragstellers ist nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, sodass eine wesentliche Voraussetzung für eine Abschiebungsanordnung – die Zuständigkeit des Zielstaats – nicht vorliegt. Vielmehr ist die Zuständigkeit für das Verfahren des Antragstellers auf Grundlage von Art. 3 Abs. 2 Uabs. 2 und 3 der Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen. Denn in Ansehung der Entwicklung der letzten Monate ist davon auszugehen, dass das Asylsystem Italiens (allgemein) systemische Schwachstellen i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Uabs. 2 Dublin III-VO aufweist, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen, weil die italienischen Behörden auf Grundlage der Erklärungen vom 5. und 7. Dezember 2022 (Circular Letters des Ministero dell’Interno) die (Wieder-)Aufnahme von Schutzsuchenden, für die Italien nach den Regelungen der Dublin III-VO eigentlich zuständig ist, eingestellt haben und damit den Zugang zum Asylverfahren und die Aufnahme insgesamt verweigern (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2023 - 11 A 1722/22.A -, juris, Rn. 46 ff., vom 16. Juni 2023 - 11 A 1132/22.A -, juris, Rn. 47 ff. und vom 7. Juni 2023 - 11 A 2343/19.A -, juris, Rn. 47 ff.). An dieser Rechtsprechung hält die Kammer auch in Ansehung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2023 (Az. 1 B 22.23) fest, in dem die zitierte obergerichtliche Rechtsprechung wegen mangelnder Sachaufklärung für verfahrensfehlerhaft erachtet wird. Denn sie ist der Überzeugung, dass allein die (über Monate anhaltende weitestgehend uneingeschränkte und mithin systemische) Verweigerung der Aufnahme von Asylbewerbern im vorliegenden Kontext eine hinreichende tatsächliche Grundlage für die Annahme einer Verletzung von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK liefert. Zwar weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass dies nicht „ohne weiteres“ und damit nicht gestützt auf die Weigerungshaltung der italienischen Behörden an sich angenommen werden könne (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 - 1 B 22.23 -, juris, Rn. 10). Die Kammer ist aber auch nach diesem Maßstab weiterhin davon überzeugt, dass aufgrund der vorliegenden Gesamtumstände in Bezug auf die derzeitige Lage in Italien eine entsprechende Bewertung geboten ist. Denn entweder trifft die von den italienischen Behörden angegebene Begründung einer Überforderung des Systems insbesondere der fehlenden Aufnahmekapazitäten zu, mit der Folge dass im Falle einer Überstellung die essentiellen Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) der betroffenen Personen rein faktisch nicht erfüllt werden können, oder Hintergrund des Aufnahmestopps ist der politische Wille, keine Asylberechtigten im Land aufzunehmen, der in Zusammenschau mit der schon vor dem Aufnahmestopp bekannten unzureichenden Versorgungslage von Asylbewerbern hinreichende Anhaltspunkte dafür liefert, dass eine weitere Verschärfung der Situation eingetreten ist und auch im Falle einer unterstellten Rückübernahme die grundlegenden (Verfahrens-)Rechte der betroffenen Personen nicht hinreichend geschützt werden. Weitergehende Erkenntnisse zu den aktuellen tatsächlichen Verhältnissen im Falle einer Überstellung nach Italien lassen sich in Ansehung der nunmehr schon fast ein Jahr andauernden Aussetzung schon aus der Natur der Sache heraus nicht gewinnen und liegen auch nicht vor.

Unabhängig davon kann die angedrohte Überstellung derzeit in Ansehung des durch Italien erklärten Aufnahmestopps bis auf Weiteres faktisch auch nicht, wie § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG aber verlangt, durchgeführt werden (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Februar 2023 - 1a L 180/23.A -, juris, Rn. 4 ff.).

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG

Rubrum

1

Az.: 1a L 1812/23.A

Rechtsmittelbelehrung

3

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).