Aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsanordnung nach Italien angeordnet
KI-Zusammenfassung
Das VG Gelsenkirchen ordnet unter Abänderung eines vorherigen Beschlusses die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien an. Maßgeblich sind nachträglich eingetretene Umstände: Italien hat die (Wieder‑)Aufnahme zeitlich befristet ausgesetzt. Aufgrund dieser tatsächlichen Hindernisse steht die Durchführbarkeit der Abschiebung in der summarischen Prüfung nicht fest.
Ausgang: Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien wird angeordnet (Abänderung des früheren Beschlusses).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Abänderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist zulässig, wenn nachträglich eingetretene oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorliegen.
Die Anordnung einer Abschiebung nach § 34a Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass die Abschiebung rechtlich zulässig ist und deren tatsächliche Durchführung in nächster Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Für die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz genügt eine summarische Prüfung; ist im Zeitpunkt der Entscheidung die Durchführbarkeit der Abschiebung nicht festgestellt, rechtfertigt dies die Anordnung aufschiebender Wirkung.
Kosten- und Gebührenentscheidungen richten sich nach § 154 VwGO; die Gerichtskostenbefreiung in asylrechtlichen Verfahren kann sich aus § 83b AsylG ergeben.
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses vom 24. November 2022 - 1a L 1434/22.A - wird die aufschiebende Wirkung der am 14. November 2022 erhobenen Klage (Az.: 1a K 4486/22.A) gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Oktober 2022 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Italien angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der als Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag hat Erfolg.
Hiernach kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
Aufgrund der Tatsache, dass die italienischen Behörden – ausweislich der Berichterstattung der schweizerischen Presse,
vgl. Basler Zeitung, Rücknahme-Stopp wegen Überlastung: Schweiz kann 184 Flüchtlinge vorerst nicht nach Italien ausschaffen, vom 25. Dezember 2022 (abrufbar unter: https://www.bazonline.ch/schweiz-kann-184-fluechtlinge-vorerst-nicht-nach-italien-ausschaffen-109654720302) und De Carli, Überlastetes Asylsystem: Italien stoppt Rücknahme von Flüchtlingen – Schweiz ächzt noch mehr, vom 26. Dezember 2022, aktualisiert am 27. Dezember 2022 (abrufbar unter: https://www.bazonline.ch/italien-stoppt-ruecknahme-von-fluechtlingen-schweiz-aechzt-noch-mehr-925864640038), jeweils unter Bezugnahme auf Neue Züricher Zeitung am Sonntag, Humbel/Kučera, Italien stoppt Flüchtlingsrücknahme, vom 24. Dezember 2022,
und bestätigt durch telefonische Auskunft des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Januar 2023 – mit Erklärung vom 5. Dezember 2022 eine (Wieder-)Aufnahme von Schutzsuchenden nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31 ff. – Dublin III-Verordnung – Dublin III-VO) unter Berufung auf technische Gründe und fehlende Aufnahmekapazitäten „zeitlich befristet“, aber ohne Nennung eines konkreten Enddatums eingestellt haben, liegen nach Ergehen des Beschlusses des Gerichts vom 24. November 2022 eingetretene veränderte Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vor, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen 1a K 4486/22.A geführten Klage gegen die in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides enthaltene Abschiebungsanordnung nach Italien rechtfertigen.
Denn Voraussetzung für eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) ist, dass feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Abschiebung muss also nicht nur rechtlich zulässig, sondern in nächster Zeit („sobald“) mit großer Wahrscheinlichkeit auch tatsächlich möglich sein. Voraussetzung ist dabei immer die tatsächliche (Wieder-)Aufnahmebereitschaft des Rückführungszielstaates.
Vgl. Bergmann, in: ders./Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 34a AsylG, Rn. 3 und § 29 AsylG, Rn. 53.; Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 35. Edition, Stand: 1. Januar 2022, § 34a AsylG, Rn. 9; Hailbronner, in: ders., Ausländerrecht, Stand: Dezember 2022, § 34a AsylG Rn. 37 f.
Nach diesen Maßstäben steht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Vielmehr bestehen in Ansehung der Erklärung der italienischen Behörden aktuell tatsächliche Hindernisse, die dazu führen, dass der Antragsteller derzeit – bis auf Weiteres – faktisch nicht nach Italien überstellt werden kann. Inwieweit Italien künftig den soweit ersichtlich zeitlich befristet erklärten und mit plötzlich aufgetauchten technischen Gründen und fehlenden Aufnahmekapazitäten begründeten Aufnahmestopp wieder aufhebt, ist derzeit nicht absehbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG.
Rechtsmittelbelehrung
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).