Dublin-Italien: Abschiebungsanordnung mangels zeitnaher Überstellbarkeit aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sowie gegen Abschiebungsanordnung und Einreiseverbot nach Italien. Das VG hielt Italien aufgrund der Zuständigkeitsbegründung durch Fristablauf nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO für zuständig und verneinte systemische Mängel bzw. Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG). Die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG wurde jedoch aufgehoben, weil eine Überstellung nach Italien angesichts der italienischen Praxis (Circular Letters) nicht mit großer Wahrscheinlichkeit zeitnah tatsächlich durchführbar sei. Infolge dessen wurde auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben; im Übrigen blieb die Klage ohne Erfolg.
Ausgang: Klage teilweise erfolgreich: Abschiebungsanordnung und Einreise-/Aufenthaltsverbot aufgehoben, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuständigkeitsbegründung nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO tritt bei fruchtlosem Fristablauf grundsätzlich unabhängig davon ein, ob der ersuchte Mitgliedstaat materiell-rechtlich tatsächlich zuständig wäre.
Für die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG genügt nicht die rechtliche Zulässigkeit der Überstellung; erforderlich ist zusätzlich eine Prognose, dass die Überstellung in nächster Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit tatsächlich durchgeführt werden kann.
Eine (Wieder-)Aufnahmeverweigerung bzw. -aussetzung eines Mitgliedstaats begründet für sich genommen nicht ohne Weiteres systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO; maßgeblich bleibt das Vorliegen einer beachtlichen Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG scheiden aus, wenn bei Rücküberstellung nach dem strengen Maßstab des Art. 4 GRCh keine beachtliche Wahrscheinlichkeit extremer materieller Not oder vergleichbarer menschenunwürdiger Behandlung besteht; § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet insoweit regelmäßig keinen niedrigeren Prüfungsmaßstab.
Wird eine Dublin-Abschiebungsanordnung aufgehoben, fehlt dem darauf gestützten Einreise- und Aufenthaltsverbot die Grundlage und es ist ebenfalls aufzuheben.
Leitsatz
Die Zuständigkeitsbegründung nach Art. 22 Abs. 7 bzw. Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO erfolgt grundsätzlich unabhängig von der materiell-rechtlichen Beurteilung der Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedsstaats.
Tenor
Die Ziffern 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2025 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) ausgesprochene Unzulässigkeit seines Asylantrags und die darauf beruhende angeordnete Abschiebung nach Italien.
Der im Jahr 1989 geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger. Seine Lebensgefährtin und er haben zwei 2021 und 2025 geborene Söhne nigerianischer Staatsangehörigkeit, die über eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland verfügen.
Der Kläger reiste am 11. Oktober 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerte ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt am 14. Oktober 2024 Kenntnis erlangt. Am 25. Oktober 2024 stellte der Kläger einen förmlichen Asylantrag.
Sowohl eine Vis-, also auch eine Eurodacabfrage ergaben keine Treffer. In seinen Anhörungen am 25. Oktober 2024 bzw. 9. Januar 2025 gab der Kläger gegenüber dem Bundesamt an, 2014 nach Italien eingereist zu sein, dort einen Asylantrag gestellt und einen Aufenthaltstitel erhalten zu haben, den er aber 2021 verloren und auch nach drei Jahren nicht erneuert bekommen habe. Er habe in Italien keinen Job gefunden und gebettelt. Er legte einen italienischen Ausweis vor, der bis zum 21. November 2028 gültig ist und den Zusatz „Non Valida per L´ESPATRIO“ enthält. Nach einem Untersuchungsvermerk des Bundesamtes handelt es sich hierbei um einen in Italien für Ausländer vorgesehenen Zusatz, der nicht zum Grenzübertritt berechtige.
Am 13. Januar 2025 ersuchte das Bundesamt die italienischen Behörden um Aufnahme der Kläger. Eine Reaktion blieb aus.
Mit Bescheid vom 24. Februar 2025 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Italien (Ziffer 3) und ein auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziffer 4). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Unzulässigkeit des Asylantrages beruhe auf der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens. Abschiebungsverbote hinsichtlich Italiens seien nicht feststellbar, weil dem Kläger dort insbesondere keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. Die Befristung des angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 60 Monate sei angemessen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 10. März 2025 ausgehändigt.
Der Kläger hat am 12. März 2025 Klage erhoben und zugleich Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, auf den die erkennende Kammer mit Beschluss vom 24. März 2025 (Az. 1a L 472/25.A) die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat. Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die Beklagte sei für seinen Asylantrag zuständig, da sein italienischer Aufenthaltstitel bereits im Jahr 2020 und daher zum Zeitpunkt seines in Deutschland gestellten Asylantrags mehr als zwei Jahre abgelaufen sei. Überdies sei die Zuständigkeit von Italien auf Deutschland übergegangen, weil ihm in Italien eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung drohe. Das italienische Asylsystem weise insoweit systemische Mängel auf, wie unter anderem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 2023 festgestellt habe. Überdies sei auch die Abschiebungsanordnung rechtswidrig, weil der Abschiebung inländische Hindernisse in Gestalt familiärer Belange entgegenstünden. Immerhin verfügten sowohl die Kindsmutter als auch beide seiner Söhne über deutsche Aufenthaltstitel. Eine Trennung sei unzumutbar, zumal ein Visumsverfahren unmöglich sei.
Der Kläger beantraget nunmehr (schriftsätzlich),
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2025 aufzuheben,
hilfsweise,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2025 zu verpflichten, Abschiebungsverbote in Ansehung seiner Person hinsichtlich Italiens festzustellen.
Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Bescheid.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. April 2025 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten sind mit gerichtlicher Verfügung vom 2. Februar 2026 zur beabsichtigten Entscheidung im schriftlichen Verfahren angehört worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowohl des vorliegenden Verfahrens als auch des zugehörigen Eilverfahrens (1a L 472/25.A) sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 24. April 2025 gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) zuständige Einzelrichter entscheidet gemäß § 77 Abs. 2 AsylG über die Sache ohne mündliche Verhandlung. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht in Fällen wie hier außerhalb des § 38 Abs. 1 und des § 73b Abs. 7 AsylG, und wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist, im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, sofern kein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt wird und die Beteiligten vorab hierauf hingewiesen wurden. So liegt der Fall hier. Das Gericht hat mit Verfügung vom 2. Februar 2026, die gemäß § 56 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zugestellt wurde, die Beteiligten unter Verweis auf die Regelung in § 77 Abs. 2 AsylG nicht nur auf die beabsichtigte Entscheidung im schriftlichen Verfahren hingewiesen, sondern auch über den möglichen Antrag auf mündliche Verhandlung belehrt, ohne dass eine entsprechende Reaktion der Beklagten geschweige denn des anwaltlich vertretenen Klägers wahrgenommen hätte werden können.
Dabei war namentlich keine Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer gemäß § 76 Abs. 3 Satz 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung geboten. Grundsätzliche Bedeutung hat ein Streitverfahren dann, wenn es rechtliche oder tatsächliche Fragen aufwirft, die im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden müssen und anhand des betreffenden Falles auch in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden können. Der Begriff entspricht dem der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, er ist aber auf den Spruchkörper bezogen auszulegen. Der Blick auf § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG erhellt insoweit, dass es ausreicht, wenn sich die Antwort aus der Rechtsprechung der jeweiligen Kammer ergibt.
Vgl. Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 76 AsylG Rn. 13; Schulz-Bredemeier, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Auflage 2025, § 76AsylG Rn. 7.
Nach diesem Maßstab stellt sich im vorliegenden Verfahren zwar eine Frage von allgemeiner Bedeutung, da die Kammer bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung in der Subsumtion zu einer anderen Bewertung als das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gelangt. Gleichwohl steht dies einer Entscheidung durch den Einzelrichter nicht entgegen, da innerhalb der Kammer keine Klärungsbedürftigkeit (mehr) vorliegt. Denn die Kammer hat ihre Rechtsauffassung durch Urteil vom 9. Juli 2025 - 1a K 3185/24.A, juris, Rn. 66 ff. - festgelegt.
Die zulässige - insbesondere fristgerecht erhobene - Klage ist nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.
Die in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 24. Februar 2025 ausgesprochene Unzulässigkeit des Asylantrages des Klägers (dazu I.) und die in Ziffer 2 des Bescheids erfolgte Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Italiens (dazu II.) sind im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 5 Satz 1 VwGO). Allerdings erweist sich die in Ziffer 3 des Bescheids erlassene Abschiebungsanordnung als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (dazu III.). Demgemäß ist auch die in Ziffer 4 des Bescheides erfolgte Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufzuheben (dazu IV.).
I.
Die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes enthaltene Unzulässigkeitsentscheidung ist rechtmäßig.
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. So liegt es hier.
Mit Italien ist ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union für die Prüfung des Asylverfahrens des Klägers zuständig, der in Deutschland gestellten Asylantrag des Klägers ist folglich nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig.
1.
Italien ist entgegen der Annahme des Klägers prinzipiell für den Asylantrag des Klägers zuständig.
a)
Daran ändert auch Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO nichts. Danach ist derjenige Mitgliedsstaat zuständig, in dem ein Asylantrag gestellt wird, wenn der Asylantragsteller zwar über einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaats verfügt, dieser aber zum Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. Art. 7 Abs. 3 Dublin III-VO) bereits länger als zwei Jahre abgelaufen ist. Auch wenn der Kläger über eine italienische ID-Card verfügt, die bis 2028 Gültigkeit hat, ist das Aufenthaltsrecht des Klägers in Italien ausweislich der Auskunft der italienischen Behörden vom 23. Januar 2026 (Bl. 112 der Gerichtsakte) bereits im Jahr 2020 und damit länger als zwei Jahre vor Asylantragstellung in Deutschland im Jahr 2024 abgelaufen. In der Annahme - für die Alles spricht -, dass nicht auf die italienische ID-Card, sondern die italienische Auskunft abzustellen ist, ergibt dies zwar an sich die Zuständigkeit der Beklagten für das Asylverfahren des Klägers.
b)
Gleichwohl erwächst die Zuständigkeit Italiens aus Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO. Danach ist davon auszugehen, dass in dem Fall, in dem auf ein (fristgerechtes) Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb von einem Monat geantwortet wird, diesem Gesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Fiktion, sondern um eine genuine Zuständigkeitsvorschrift.
aa)
Die Beklagte hat sich zunächst rechtzeitig an Italien gewandt. Nach Art. 23 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO muss das Wiederaufnahmegesuch in Fällen wie hier spätestens drei Monate nach Antragstellung gestellt werden. Nach Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO gilt ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein von der antragstellenden Person eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist, hier also mit Kenntnisnahme des Bundesamtes vom Asylgesuch.
Vgl. zur Auslegung: EUGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C- 670/16 -, juris, LS 3.
Demnach erfolgte das Aufnahmegesuch der Beklagten am 13. Januar 2025 fristgerecht, weil es (noch) innerhalb von drei Monaten ab Antragstellung am 14. Oktober 2024 - dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte Kenntnis von dem Asylgesuch erhielt - gestellt wurde.
bb)
Italien hat auf das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb von einem Monat nach Erhalt, d.h. nicht bis zum 14. Februar 2025 reagiert.
cc)
An der Zuständigkeit Italiens ändert auch nichts daran, dass sich das Wiederaufnahmegesuch nachträglich als ungerechtfertigt erwiesen hat, zum einen, weil kein Fall einer Wiederaufnahme im Sinne von Art. 23 Dublin III-VO vorlag, zum anderen weil die Beklagte aus den benannten Gründen an sich zuständig war. Die Zuständigkeit tritt auf Basis von Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO ungeachtet der materiellen Rechtslage, d.h. unabhängig davon, ob der ersuchte Staat tatsächlich eigentlich zuständig wäre, ein. Denn andernfalls hätten die Fristregelungen keinen Wert. Im Übrigen spricht Art. 25 Dublin III-VO auch ausdrücklich nur vom „ersuchten“, nicht vom zuständigen Staat. Letztlich entspricht dieses Normverständnis auch dem allgemeinen Zweck der Dublin III-VO, die Zuständigkeiten klar und rasch zu treffen, um dem Asylsuchenden effektiv einem Asylverfahren zuzuführen.
Vgl. dazu insgesamt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Januar 2015 - 11 S 2508/14 -, juris Rn. 8; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 9. Oktober 2024 - W 6 K 24.50306 -, juris, Rn. 30 (zu insoweit gleichlautenden Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO bei Aufnahmegesuchen); VG Gießen, Urteil vom 3. September 2024 - 1 K 1362/21.GI.A -, juris, Rn. 24.; VG Bayreuth, Beschluss vom 12. August 2022 - B 9 S 22.50143 - juris, Rn. 15; Nuckelt, in: Kluth/Heusch, Beck´scher Onlinekommentar Ausländerrecht, Stand: 1. Januar 2026, § 29 AsylG Rn. 16; anders noch VG München, Beschluss vom 13. Juni 2017 - M 8 S 17.51442 -, juris, Rn. 14.
Demnach hätte Italien auf das Wiederaufnahmegesuch fristgerecht reagieren müssen und begründen müssen, warum eine Wiederaufnahme ausscheide. Da die italienischen Behörden dies nicht getan haben, sind sie nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig (geworden). Dabei erweist sich das deutsche Wiederaufnahmegesuch - ungeachtet der Frage, ob es hierauf für die Anwendbarkeit des Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO ankommt - auch nicht als willkürlich. Der Kläger sprach gegenüber dem Bundesamt selbst davon, in Italien einen Asylantrag gestellt zu haben und das Land verlassen zu haben, als er keinen Aufenthaltstitel gehabt habe. Das auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuch der Beklagte hatte daher - zumal der Beklagten zu diesem Zeitpunkt nicht die erst im gerichtlichen Verfahren eröffneten Informationen über den Ablauf des Aufenthaltsrechts des Klägers bekannt waren - einen Sachgrund. Dass der Kläger zugleich behauptet hatte, internationalen Schutz erhalten zu haben, ändert nichts an der Willkürlosigkeit des Wiederaufnahmegesuchs, da diese Angaben für gewöhnlich - wie auch in diesem Fall - nicht zutreffen müssen, die Anwendbarkeit der Dublin III-VO daher nicht von vorneherein ausgeschlossen war. Unter Beachtung der nicht von vorneherein von der Hand zu weisenden Auffassung des Bundesamtes lag ein Fall des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO. Es verblieb daher auch nur eine Anfrage nach Art. 23 Dublin III-VO.
2.
Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht wegen Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen. Denn die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO beginnt erst mit der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Die vorliegende Klage hat aufgrund des stattgebenden Beschlusses vom 24. März 2025 im zugehörigen Eilverfahren (1a L 472/25.A) aufschiebende Wirkung, so dass die Überstellungsfrist - ungeachtet der Gründe für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung - noch nicht wieder neu zu laufen begonnen hat.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2025 - 11 A 1756/24.A -, juris, Rn. 34 ff. m.w.N.
3.
Ein Übergang der Zuständigkeit von Italien auf die Beklagte ergibt sich schließlich nicht vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO. Danach wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat - die Beklagte - zum zuständigen Mitgliedstaat, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat - Italien - zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtscharta (GrCh) oder des diesem entsprechenden Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit sich bringen, und auch eine alternative Überstellung in einen weiteren Mitgliedstaat anhand nachrangiger Zuständigkeitskriterien ausscheidet.
Eine Gefahr im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK ist zunächst immer dann zu bejahen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in diesem Zielstaat aufgrund systemischer Mängel, das heißt regelhaft, so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylsuchenden dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta oder Art. 3 EMRK droht. Eine solche systemisch begründete Gefahr ist dabei einerseits vor allem dann anzunehmen, wenn die Aufnahmebedingungen im betroffenen Mitgliedsstaat erheblich defizitär sind, also das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder die Behandlung im Asylverfahren derart defizitär ist, dass die Betroffenen mit den notwendigen Mitteln ihre elementaren Grundbedürfnisse (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht mehr hinreichend befriedigen können. Zum anderen liegt ein beachtlicher systemischer Mangel auch dann bzw. erst recht vor, wenn den Betroffenen bereits der Zugang zum Asylverfahren verwehrt wird und diese insoweit ihr verbürgtes Recht auf Asyl nicht geltend machen können.
Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2016 - 8 LB 92/15 -, juris, Rn. 41; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 126; VG Arnsberg, Urteil vom 24. Januar 2023 - 2 K 2991/22.A -, juris, Rn. 36.
Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie aus dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 GR-Charta geht jedoch hervor, dass die Überstellung eines Antragstellers in den nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat nicht nur im Fall systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, sondern in all jenen Situationen ausgeschlossen ist, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei oder infolge seiner Überstellung der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung ausgesetzt sein wird.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87; VG Karlsruhe Gerichtsbescheid vom 11. März 2020 - A 9 K 3651/18 -, juris, Rn. 35; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27. Januar 2020 - 22 K 13275/17.A -, juris, Rn. 41.
Dabei sind die Anforderungen an die Feststellung einer Gefahr im Sinne des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK begründende Zustände aufgrund des Grundsatzes gegenseitigen Vertrauens innerhalb der Europäischen Union erhöht. Das Unionsrecht beruht auf der grundlegenden Prämisse, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt - und anerkennt, dass sie diese mit ihm teilen -, auf die sich, wie es in Art. 2 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) heißt, die Union gründet. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte, insbesondere ihrem Art. 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist, zu bieten.
Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Solche Schwachstellen fallen jedoch nur dann unter Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt.
Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 83 ff., und - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 90 ff.
Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist (erst dann) erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 92 f. und 96 f., und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39.
Dabei genügt auch bereits ein kurzer Zeitraum nach Rückkehr, in dem etwa Obdachlosigkeit oder andere Gründe dafür drohen, dass die Befriedigung der elementaren Bedürfnisse nicht gelingen wird.
Vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - C-233/18 (Haqbin) -, juris, Rn. 46 ff. (zur Richtlinie 2013/33/EU); OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2022 - 11 A 1138/21.A -, juris, Rn. 88.
Nach diesem (strengen) Maßstabs ist im aktuellen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung des Klägers nach Italien gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO unmöglich ist.
a)
Zunächst ergeben sich nicht bereits auf Grundlage der mit Rundschreiben vom 5. und 7. Dezember 2022 (Circular Letters des Ministero dell’Interno) erklärten Weigerung der italienischen Behörden zur (Wieder-)Aufnahme von Schutzsuchenden, für die Italien nach den Regelungen der Dublin III-VO eigentlich zuständig ist, systemische Mängel. Ein auf der in den Erklärungen offenbarten Weigerung aufbauender Übergang der Zuständigkeit kann nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung des Europarechts, an die sich die erkennende Kammer gebunden sieht, nicht mehr angenommen werden.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-185/24 und C-189/24 -, juris, Rn. 42 ff.; BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2023 - 1 B 22.23 -, juris, Rn. 15, und vom 13. November 2023 - 1 B 39.23 -, juris, Rn. 15, anders noch OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2023 - 11 A 1722/22.A -, juris, Rn. 46 ff., und vom 7. Juni 2023 - 11 A 2343/19.A -, juris, Rn. 47 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. April 2024 - 1a K 4942/22.A -, juris, Rn. 53 ff.
b)
Auch in Ansehung der aktuellen Verhältnisse in Italien bei gedachter Rücküberstellung droht dem Kläger unter Beachtung der einzelfallbezogenen Umstände keine beachtliche Gefahr einer unmenschlichen bzw. entwürdigenden Behandlung in Italien.
Insofern ist bei der Anwendung der oben bereits geschilderten Maßstäbe besonders die spezifische Situation des Betroffenen in den Blick zu nehmen und dabei muss zwischen gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen sowie besonders vulnerablen Gruppen mit besonderer Verletzbarkeit (z. B. Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Hochschwangere, erheblich Erkrankte etc.) unterschieden werden. Bei Letzteren ist der Schutzbedarf naturgemäß anders bzw. höher.
Vgl. zur Differenzierung aufgrund besonderer Verletzbarkeit EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 93; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2024 - 1 C 3.24 -, juris, Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, juris, Rn. 41; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris, Rn. 67; VG Freiburg, Urteil vom 28. Dezember 2020 - A 4 K 10160/17 -, juris, Rn. 33.
Dabei wird zugunsten des Klägers unterstellt, dass er nicht alleine, sondern mit seinen beiden Söhnen und seiner Lebensgefährtin (und Mutter der Kinder) in Deutschland lebt und diese eine familiäre Beistandsgemeinschaft bilden. Insoweit ist davon auszugehen, dass diese als Kernfamilie zusammenbleiben und insoweit eine Rückkehr nach Italien nur gemeinsam zu unterstellen ist.
Vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 16 ff.
Dies zugrunde legend geht die erkennende Kammer in Abkehr von ihrer bisherigen Entscheidungspraxis nunmehr davon aus, dass auch vulnerablen Ausländern wie etwa hier Kernfamilien mit minderjährigen Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
vgl. zu diesem Maßstab VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Februar 2020 - 1a K 887/18.A -, juris, Rn. 81 ff.,
in Italien keine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung droht. Insoweit gilt zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht jüngst Gleiches für eine alleinerziehende Mutter mit einem Grundschulkind und einem Kind unter drei Jahren, die in Italien bereits anerkannt waren, entschieden hat, weil es davon ausgeht, dass die Betroffenen eine ihrer Vulnerabilität angemessene Unterkunft erhalten werden und im Übrigen auch, nicht zuletzt in den Bereichen der sog. „Schattenwirtschaft“, für sich sorgen können werden.
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2024 - 1 C 3.24 -, juris, Rn. 28 ff.
Zwar erachtet die erkennende Kammer die vorgenannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in jeder Hinsicht für überzeugend. So bestehen aus Sicht der Kammer vor allem Bedenken im Hinblick auf die Tragfähigkeit und Festigkeit der zum Teil mehrere Jahre alten Tatsachengrundlage für die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Annahme, die Betroffenen würden (stets) eine ihrer Vulnerabilität Rechnung tragende Unterkunft nebst zugehörigen (notwendigen) Leistungen erhalten, weil Italien ansonsten später der Rückübernahme nicht mehr zustimme und insoweit gar keine tatsächliche Überstellung erfolge.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2024 - 1 C 3.24 -, juris, Rn. 44, 68.
Auch die Ausführungen zu der Möglichkeit, nach Ablauf des einen Jahres eine Arbeit, notfalls in der Schattenwirtschaft, zu finden und so für sich sorgen zu können, erscheint der Kammer - ungeachtet dessen, ob dieser Zeitraum nach dem Maßstab des Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK überhaupt in den Blick zu nehmen ist - in Anbetracht der bestehenden Erkenntnislage fragwürdig. Dabei erachtet es die Kammer weiterhin nicht als überzeugend, die Betroffenen auf Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft und damit letztlich entgegen dem europäischen Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit auf die Illegalität zu verweisen, selbst wenn eine Sanktionierung in Italien faktisch in den allermeisten Fällen ausbleiben sollte.
Vgl. dazu bereits ausführlich VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. April 2024 - 1a K 4942/22.A -, juris, Rn. 124 ff. mit weiteren Nachweisen.
Gleichwohl schließt sich die erkennende Kammer zur Wahrung der Rechtseinheit dem Bundesverwaltungsgericht an. Der Kammer liegen namentlich keine neueren Erkenntnisse vor, nach denen sich die entsprechende Einschätzung der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung zwingend als unzutreffend erweist. Im Falle des Klägers bestehen auch keine Besonderheiten, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten.
Dann aber gilt es, diese Rechtsprechung auf solche vulnerablen Gruppen wie die Familie des Klägers mit Lebensgefährtin bzw. Mutter und zwei Kindern unter 14 Jahren, die in Italien noch nicht anerkannt sind, entsprechend zu übertragen. Insoweit muss berücksichtigt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die für die Fälle von in Italien bereits anerkannten Nichtvulnerablen getroffene, eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung ebenfalls verneinende Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 23.23 -, juris, Rn. 26 ff.,
bereits entsprechend auf nichtvulnerable Ausländer, die in Italien noch nicht anerkannt worden sind, übertragen hat, obwohl diese nicht im vom Bundesverwaltungsgericht untersuchten System der Zweitaufnahmeeinrichtungen SAI untergebracht werden, sondern in den Erstaufnahmeeinrichtungen (CAS),
vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2025 - 11 A 1756/24.A -, juris, Rn. 66 ff.,
und das erkennende Gericht sich dem - trotz bestehender Kritikpunkte an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - zur Wahrung der Rechtseinheit angeschlossen hat.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. Juli 2025 - 1a K 3185/24.A -, juris, Rn. 41 ff.
Dann ist eine Übertragung der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts zu den vulnerablen in Italien bereits anerkannten Schutzsuchenden auf diejenigen Vulnerablen, die dort noch das Asylverfahren zu durchlaufen haben, aber erst Recht angezeigt. Die Situation dieser beiden Gruppen ist noch stärker vergleichbar als auf dem Feld der Nichtvulnerablen. Denn nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen und in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts erhalten insbesondere beide Gruppen Zugang zum staatlichen System der Zweitaufnahmeeinrichtungen SAI.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2024 - 1 C 3.24 -, juris, Rn. 44.
Insoweit müssen die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu bereits anerkannten Vulnerablen erst recht auch für noch im Verfahren befindliche Schutzsuchende gelten.
c)
Schließlich besteht auch keine - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Pflicht der Beklagten zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO. Denn auch in Ansehung der auf Grundlage der mit Rundschreiben vom 5. und 7. Dezember 2022 (Circular Letters des Ministero dell’Interno) erklärten Weigerung Italiens, Schutzsuchende (wieder)aufzunehmen, besteht keine Gefahr, dass über den Asylantrag dauerhaft in der Sache nicht entschieden wird. Der Gefahr eines sogenannten „refugee in orbit“ wird hier vielmehr noch hinreichend durch den in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO normierten Zuständigkeitsübergang für den Fall, dass eine Überstellung nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgt, begegnet. Die in diesem Regelungssystem zum Ausdruck kommende Wertung, dass eine entsprechende Zeit der Ungewissheit zumutbar ist, bedarf keiner Korrektur durch die Annahme einer Verpflichtung zum Selbsteintritt bereits vor Ablauf der Sechsmonatsfrist.
Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2025 - 11 A 1756/24.A -, juris, Rn. 82 ff.
II.
In Anbetracht des Vorstehenden hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Italiens auf Grundlage von § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
Voraussetzung für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist, dass in dem in den Blick zu nehmenden Zielort - hier Italien - eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, ju-ris, Rn. 23, unter Verweis auf EGMR, Urteile vom 7. Juli 1989 - Nr. 1/1989/161/217, Soering/Vereinigtes Königreich - NJW 1990, 2183 Rn. 90 f., und vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi/Italien - NVwZ 2008, 1330 (1331), Rn. 125.
Dies ist aus den oben dargestellten Gründen bei Zugrundelegung der Annahmen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht der Fall.
Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG stellt jedenfalls keine geringeren Anforderungen als § 60 Abs. 5 AufenthG. Liegen die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vor, scheidet eine nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante Extremgefahr ebenfalls aus.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 315.
Darüber hinaus ist nicht festzustellen, dass für den Kläger eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Sätze 3 bis 5 AufenthG wegen einer zielstaatsbezogenen wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes droht. Insoweit gilt das oben Gesagte.
III.
Allerdings hält die in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides angeordnete Abschiebung des Klägers nach Italien einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Abschiebung familiäre Belange, also inlandsbezogene Hindernisse, entgegenstehen. Es fehlt bereits an der Möglichkeit der zeitnahen Überstellung.
Rechtsgrundlage für den Erlass der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt unter anderem in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG - wie hier - die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Die Abschiebung muss also nicht nur rechtlich zulässig, sondern in nächster Zeit („sobald“) mit großer Wahrscheinlichkeit auch tatsächlich möglich sein.
Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 26. Januar 2021 - 1 C 52.20 -, juris, Rn. 18; BayVGH, Urteil vom 11. Juli 2024 - 24 B 24.50010 -, juris, Rn. 45; Bergmann, in: ders./Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 34a AsylG, Rn. 3; Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 34a AsylG, Rn. 9; Hailbronner, in: ders., Ausländerrecht, Stand: Dezember 2022, § 34a AsylG Rn. 37 f.
Von einer tatsächlichen Durchführbarkeit der Überstellung nach Italien kann nicht ausgegangen werden.
So auch BayVGH, Urteil vom 11. Juli 2024 - 24 B 24.50010 -, juris, Rn. 48 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. April 2023 - 10 LA 48/23 -, juris, Rn. 21; VG Hannover, Urteil vom 9. April 2025 15 A 2259/25 -, juris Rn. 52 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. März 2024 - 22 L 497/24.A -, juris, Rn. 120 ff., VG Arnsberg, Urteil vom 19. Januar 2023 - 9 K 2602/19.A -, juris, Rn. 31; a. A. VG Köln, Urteil vom 5. Juni 2025 - 3 K 1512/23.A -, juris, Rn. 80 (die tatsächliche Überstellung sei zwar nicht sehr wahrscheinlich, aber durchaus möglich).
Italien ist offensichtlich nicht zur Übernahme bereit. Das ergibt sich bereits aus den vor mehr als drei Jahren abgegebenen Erklärungen vom 5. Dezember 2022 und vom 7. Dezember 2022 (Circular Letters des Ministero dell’Interno), mit denen Italien eine (Wieder-)Aufnahme von Schutzsuchenden, für die der Mitgliedstaat nach den Regelungen der Dublin III-VO eigentlich zuständig ist, unter Berufung auf technische Gründe und fehlende Aufnahmekapazitäten zeitlich befristet, aber ohne Nennung eines konkreten Enddatums - mit Ausnahme von Fällen unbegleiteter Minderjährigen im Rahmen des Familiennachzugs - eingestellt hat. Seitdem erklärt Italien im Rahmen der (Wieder-) Aufnahmeverfahren nach Kenntnis der Kammer auch nicht mehr seine Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylverfahren, sondern diese wird lediglich in Folge der Nichtreaktion auf Grundlage von Art. 22 Abs. 7 bzw. Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO fingiert. Seit Abgabe der Erklärung haben auch faktisch allenfalls vereinzelte Rückübernahmen stattgefunden,
vgl. Bundesamt, Das Bundesamt in Zahlen 2024, Asyl, S. 32, wonach im gesamten Jahr 2024 gerade einmal drei Überstellungen nach Italien erfolgt sind,
die nichts daran ändern, dass weder zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung noch in absehbarer Zeit eine Überstellung der Kläger faktisch möglich erscheint.
Vgl. bereits VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Februar 2023 - 1a L 180/23.A -, juris, Rn. 4 ff., a. A. unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung VG Köln, Beschluss vom 6. Mai 2025 - 9 L 233/25.A -, juris, Rn. 37 ff.
Es sind namentlich nach wie vor keinerlei Anzeichen erkennbar, dass Italien zeitnah oder auch nur innerhalb des nächsten halben Jahres von seiner bisherigen Praxis abweichen würde oder dass die anderen Mitgliedstaaten oder die Organe der Europäischen Union auf eine Rückkehr zur Beteiligung Italiens am Dublin-System drängen würden.
Soweit Teile der Rechtsprechung demgegenüber entschieden haben, es stehe fest, dass Abschiebungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien durchgeführt werden könnten, weil die italienischen Erklärungen lediglich dem Überstellungsverfahren zuzuordnen seien,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2025 - 11 A 1756/24.A -, juris, Rn. 101 ff. unter Verweis auf OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Januar 2024 - 4 LB 3/23 -, juris, Rn. 123; ähnlich auch VG Köln, Urteil vom 5. Juni 2025 - 3 K 1512/23.A -, juris, Rn. 74, und Beschluss vom 6. Mai 2025 - 9 L 233/25.A -, juris, Rn. 34 f.
vermag diese Subsumtion angesichts des o. g. Obersatzes zu der Rechtsgrundlage, wonach die Abschiebung nicht nur rechtlich zulässig, sondern in nächster Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit auch tatsächlich möglich sein muss, nicht zu überzeugen. Es ist bereits nicht erkennbar, weshalb Fragen des Überstellungsverfahrens - also organisatorischer Natur - jedenfalls dann keinen Einfluss auf die tatsächliche Möglichkeit der Überstellung haben sollen, wenn sie - wie hier - von einem solchen Gewicht sind, dass sie eine Überstellung auf unabsehbare Zeit faktisch ausschließen. Auch die benannte Rechtsprechung nennt hierfür keine dogmatische Grundlage.
Aber auch sonst überzeugt die Rechtsprechung nicht. Die in § 34a Abs. 1 AsylG vorgesehene Abschiebungsanordnung ist eben Grundlage des Überstellungsverfahrens und darf - anders als die Abschiebungsandrohung - nur erlassen werden, wenn die Abschiebung rechtlich wie tatsächlich möglich erscheint. Genau dies unterscheidet sie gerade inhaltlich von der ansonsten vorgesehenen Abschiebungsandrohung, die nach § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG auch weiterhin möglich ist, wenn eine Abschiebungsanordnung nicht erlassen werden kann, sprich: wenn eine Abschiebung gerade nicht in Aussicht steht. Im Übrigen kann die Tatsache, dass die Dublin III-VO im Falle einer Nichtüberstellung binnen sechs Monaten einen Zuständigkeitsübergang vorsieht, nicht dazu führen, dass auch bei der vorliegend zu beurteilenden jahrelangen klar artikulierten und umgesetzten Nichtrücknahme gleichwohl von einer praktisch möglichen Abschiebung i. S. d. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG auszugehen wäre. Denn die weitergehende Rechtsfolge des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO für den Fall, dass retrospektiv feststeht, dass eine Überstellung - aus welchen Gründen auch immer im Einzelfall - nicht durchgeführt werden konnte, lässt keine Schlüsse auf die Auslegung des § 34a AsylG, namentlich die Anforderungen an die Prognose hinsichtlich der Durchführbarkeit einer Abschiebung, zu.
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Gesetzgeber gerade für die Fälle der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union für das Asylverfahren nach der Dublin III-VO gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG in § 34a Abs. 1 Satz 1 den Erlass einer Abschiebungsanordnung vorgesehen hat. Einen weitreichenden Ausschluss dieser Vorgehensweise über Einzelfälle hinaus, wie er sich nunmehr seit Jahren im Hinblick auf Italien ergibt, das sich faktisch dem Dublin-System entzogen hat, hatte der Gesetzgeber ersichtlich nicht im Blick. Diese Konsequenz entspricht auch nicht der hinter der Regelung stehenden Intention, die (Rück-) Überstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens - wie bei den zunächst erfassten Fällen der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat - einem beschleunigten Verfahren zu unterstellen, wie es auch dem diesem Regelwerk immanenten Beschleunigungsgrundsatz entspricht. Die gleichwohl in § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG explizit vorgesehene Möglichkeit der Abschiebungsandrohung für den Fall, dass eine Abschiebungsanordnung nicht ergehen kann, steht insoweit auch einer Rechtsfortbildung zur Schließung einer etwaigen planwidrigen Regelungslücke im Hinblick auf eine vom Gesetzgeber so nicht antizipierte Konstellation entgegen.
Die Kammer sieht sich schließlich aus rechtsdogmatischen Gründen nicht im Stande, die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsanordnung in der vorliegenden Konstellation aus praktischen Erwägungen einzuschränken. Zwar wird die Entscheidung über die Zuständigkeit für den Asylantrag des Betroffenen in Folge der Aufhebung einer Abschiebungsanordnung im gerichtlichen Eilverfahren erst mit Ergehen der Entscheidung im Hauptsacheverfahren getroffen und läuft auch die sechsmonatige Überstellungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2025 - 11 A 1756/24.A -, juris, Rn. 34 ff.
Gleichwohl ist die daraus folgende längere Phase der Ungewissheit auf die durch den Asylsuchenden selbst erfolgte (erfolgreiche) Inanspruchnahme von gerichtlichem Eilrechtsschutz zurückzuführen und auch von der Dublin III-VO in Art. 27 Abs. 3 selbst so vorgesehen. Der Beschleunigungsgrundsatz gebietet folglich keine Korrektur. Strebt die Beklagte eine schnellere Klarheit an, so hat sie dies bereits durch die Wahl einer Abschiebungsandrohung anstelle einer Abschiebungsanordnung in der Hand.
IV.
In Folge der Aufhebung der Abschiebungsanordnung fehlt auch die Grundlage für den in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids erfolgten Erlass eines auf 15 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 75 Nr. 12 AufenthG.
V.
Aus den oben unter II. geschilderten Gründen muss auch dem Hilfsantrag - ungeachtet der Frage, ob seine Bedingung überhaupt eingetreten ist - ebenfalls der Erfolg versagt bleiben.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG. Dabei sieht das Gericht die beiden aufgehobenen Ziffern 3 und 4 im Verhältnis zu dem gesamten Streitgegenstand mit einem Drittel als angemessen bewertet an.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.