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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·19a L 585/25.A·09.04.2025

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung des BAMF

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. März 2025 an. Die Entscheidung stützt sich auf § 36 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO und stellt fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Offensichtlichkeitsaussage bestehen. Das Bundesamt habe die Offensichtlichkeitsaussage nicht hinreichend begründet, weshalb das Interesse der Antragstellerin am Verbleib überwiegt.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung des BAMF wird stattgegeben; aufschiebende Wirkung angeordnet und Kosten dem Antragsgegner auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Aussetzungsverfahren nach § 36 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO setzt eine Interessenabwägung voraus, bei der das persönliche Interesse des Asylsuchenden an einem vorläufigen Verbleib das öffentliche Interesse an sofortiger Durchsetzung überwiegen muss.

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Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abschiebungsakts liegen nur vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält; dies ist insbesondere gegeben, wenn sich der Asylantrag zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht als offensichtlich unbegründet darstellt.

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Der Ausspruch der Offensichtlichkeitsaussage nach § 30 AsylG erfordert eine erhöhte, in der Entscheidung konkret nachvollziehbare Begründung; eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder pauschale Verweise auf „eindeutige“ oder „evidente“ Erkenntnisse genügen nicht.

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Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Setzung einer einwöchigen Ausreisefrist nach § 36 Abs. 1 AsylG ist der maßgebliche Zeitpunkt die gerichtliche Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG), sodass spätere vorgebrachte Tatsachen und Unterlagen in die Würdigung einfließen können.

Relevante Normen
§ AsylG § 30 Abs. 1 Nr. 1§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG§ Art. 16a Abs. 4 GG§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1 a. E. AsylG

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 19a K 1994/25.A gegen die unter Ziffer 5. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. März 2025 verfügte Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 19a K 1994/25.A gegen die unter Ziffer 5. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. März 2025 verfügte Abschiebungsandrohung anzuordnen,

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hat Erfolg.

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Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere fristgemäß im Sinne von § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe gestellt worden. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 19. März 2025 ist ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Zustellnachweises dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin am 21. März zugestellt worden. Die am 28. März erhobene Klage wahrt die Wochenfrist.

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Der Antrag ist auch begründet.

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Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß §§ 36 Abs. 3, 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Dabei darf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes erfolgen. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne der genannten Vorschrift liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich der Asylantrag im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abweichend von der Einschätzung des Bundesamts nicht als offensichtlich unbegründet darstellt.

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Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99 ff.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zugunsten der Antragstellerin aus. Denn es bestehen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 a. E. AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheids des Bundesamts vom 19. März 2025.

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Die Abschiebungsandrohung selbst findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.

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Die hier mit der Abschiebungsandrohung verbundene Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung fußt auf § 36 Abs. 1 AsylG. Danach beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 AsylG und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags nach § 30 AsylG – abweichend von § 38 Abs. 1 AsylG – eine Woche.

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Es bestehen ernstliche Zweifel daran, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrags der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet und damit für eine Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche vorliegen.

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Das Bundesamt hat unter Berufung auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG die Anträge auf Asyl- und Flüchtlingsanerkennung sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Eine Begründung dafür hat es in dem angefochtenen Bescheid nicht angeführt, sondern auf Seite 11 des Bescheids lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt, wonach ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind.

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Insoweit spricht bereits die fehlende besondere Begründung des Offensichtlichkeitsausspruchs für dessen Rechtswidrigkeit. Mit Blick auf die gravierenden Folgen einer qualifizierten Ablehnung eines Asylantrages sind an die die Entscheidung des Bundesamtes tragende Begründung erhöhte Anforderungen zu stellen. Solche erhöhten Begründungsanforderungen dienen der wirksamen Durchsetzung des materiellen Asylanspruchs in einem dafür geeigneten Verfahren und der Sicherung des von Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich auch geschützten vorläufigen Bleiberechts des Asylbewerbers. Sie sollen die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärken.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.9.1996 - 2 BvR 1230/94 -, beck-online, für Abweisung einer Klage nach § 78 Abs. 1 als offensichtlich unbegründet; Vgl. ferner BeckOK AuslR/Heusch, 43. Ed. 1.10.2024, AsylG § 30 Rn. 48, beck-online, mwN.

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Insbesondere in den Fällen offensichtlicher Unbegründetheit des § 30 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 AsylG hat das Bundesamt in der Entscheidung klar zu erkennen zu geben, weshalb der Antrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Dabei darf sich das Bundesamt – wie auch das Gericht im Klageverfahren – nicht mit dem Hinweis begnügen, dass die von ihm gewonnenen Erkenntnisse „eindeutig“ oder „evident“ seien, da so die vom Gesetz geforderte Offensichtlichkeit nicht begründet, sondern nur behauptet wird.

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Vgl. BVerfG, Beschl. vom 25.2.2019 - 2 BvR 1193/18 -, BeckRS 2019, 2694, Rn. 21, beck-online; BeckOK AuslR/Heusch, 43. Ed. 1.10.2024, AsylG § 30 Rn. 50, beck-online, mzwN.

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Neben der hier gänzlich fehlenden Begründung für die Annahme des Offensichtlichkeitsausspruchs ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG auch in der Sache nicht ersichtlich. Nach der Begründung des Entwurfs des sog. Rückführungsverbesserungsgesetzes umfasst der Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. AsylG (in der Fassung vom 21.2.2024) die nach der bisherigen Rechtslage geregelten Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 aF), einschließlich des Regelbeispiels des § 30 Abs. 2 aF, wenn nach den Umständen des Einzelfalls offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält, oder wenn es sich – wie vormals in § 30 Abs. 5 aF geregelt - nach dem Inhalt des gestellten Antrags gar nicht um einen Asylantrag iSv § 13 Abs. 1 handelt.

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Siehe dazu Begr. des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 20/9463, S. 56; BeckOK AuslR/Heusch, 43. Ed. 1.10.2024, AsylG § 30 Rn. 14, beck-online.

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Unabhängig davon, dass die Antragstellerin bei ihrer Anhörung beim Bundesamt am 00. K.    2024 nicht von einer Notsituation gesprochen hat, nach der sie allein aus wirtschaftlichen und damit aus asylfremden Gründen ihr Heimatland verlassen hat, sondern bereits zu diesem Zeitpunkt von ihrer Hinwendung zum Christentum berichtet und auf eine ihr deshalb drohende Verfolgung im Iran hingewiesen hat, dürfte ein Fall des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht vorliegen. Denn die Antragstellerin hat im gerichtlichen Verfahren nunmehr unter Vorlage einer Taufbescheinigung der F.  . L.               B.          vorgetragen, dass sie sich am 0. N.    2025 in Deutschland habe taufen lassen, sie also nunmehr formal zum Christentum konvertiert sei. Inwieweit daraus ein Anspruch auf Gewährung internationalen Schutzes oder eines Abschiebungsverbots folgen könnte, muss jedoch der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

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Da nach allem die Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsausspruchs aus dem Bescheid vom 19. N.    2025 ernstlichen Zweifeln begegnet, überwiegt das Interesse der Antragstellerin jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von einer Abschiebung in den Iran verschont zu bleiben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

Rechtsmittelbelehrung

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 Asylgesetz).