Eilantrag gegen Unzulässigkeit eines Asylfolgeantrags und Abschiebungsverbote abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung zu erreichen. Das Gericht stellte darauf ab, dass nach § 71 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylG bzw. im Rahmen des § 123 VwGO im Ergebnis „ernstliche Zweifel“ bzw. eine hinreichende Erfolgsaussicht zu prüfen sind. Es verneinte neue Elemente/Erkenntnisse i.S.d. § 71 AsylG und hielt den Folgeantrag daher nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG für unzulässig. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG wurden mangels glaubhafter Gefahr sowie wegen unzureichender qualifizierter ärztlicher Bescheinigungen ebenfalls verneint; der Antrag wurde abgelehnt.
Ausgang: Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf vorläufigen Rechtsschutz mangels neuer Elemente und mangels Abschiebungsverboten abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Im Asylfolgeverfahren ist ein weiterer Asylprüfungsgang nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Entscheidung beitragen können, oder wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind.
Ein Asylfolgeantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig, wenn die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 71 AsylG nicht erfüllt sind.
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Unzulässigkeitsentscheidung ist (jedenfalls nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 71 Abs. 4 AsylG und § 36 Abs. 4 AsylG) maßgeblich, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen; im Ergebnis deckt sich dies mit der Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten eines Anordnungsanspruchs nach § 123 VwGO.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK setzt die glaubhafte Darlegung einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Zielstaat voraus.
Gesundheitsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG erfordern regelmäßig eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nach § 60a Abs. 2c AufenthG; Atteste ohne nachvollziehbare Befundgrundlagen, Schweregrad- und Folgenbeschreibung genügen diesen Anforderungen nicht.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
Der wörtlich gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
1. Dabei kann das Gericht dahinstehen lassen, ob der Antragsteller mit seinem Antrag vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO begehrt, oder ob sein Antrag demgegenüber als Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO auszulegen ist, gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage 19a K 5771/25.A gegen die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des Bescheids des W. (im Folgenden: A.) vom 25. September 2025. Denn der Prüfungsmaßstab beider Verfahren ist im Ergebnis identisch. Für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gilt gemäß § 71 Absatz 4 AsylG i. V. m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Prüfungsmaßstab der „ernstlichen Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts. Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch in einer Weise gefährdet ist, dass er durch eine gerichtliche Entscheidung gesichert werden muss (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Da der Termin der Abschiebung dem Antragsteller gemäß § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG nicht mehr angekündigt werden darf, hat er jederzeit mit einer Abschiebung auf der Grundlage der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung aus dem Asylerstverfahren zu rechnen. Ein Anordnungsgrund liegt daher regelmäßig vor. Für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist maßgeblich, ob bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage sein Begehren in der Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, er also einen Anspruch auf das begehrte Wiederaufgreifen des Verfahrens hat. Insoweit wird regelmäßig geprüft, ob – wie beim Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO – ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom A. getroffenen ablehnenden Entscheidung bestehen.
2. Der gestellte Antrag ist unter Zugrundelegung des dargestellten identischen Prüfungsmaßstabs jedenfalls unbegründet. Das A. ist nach summarischer Prüfung im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die besonderen Zulässigkeitsanforderungen des § 71 AsylG nicht vorliegen und der Folgeantrag damit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig ist. Gleichfalls hat es zu Recht das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, die gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG unabhängig vom Wiederaufgreifen des Verfahrens zu prüfen sind, verneint.
a) Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag u. a. unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist in dem Fall, dass ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat keine Gründe vorgetragen oder Beweismittel vorgelegt, die hinsichtlich seines Asylbegehrens (im Sinne des § 13 Abs. 2 AsylG) zu einer günstigeren Entscheidung führen könnten.
Der Antragsteller stützt seinen Folgeantrag darauf, dass gegen ihn in seinem Heimatland die Todesstrafe verhängt worden sei. Ihm sei es deshalb nicht möglich, in den Iran zurückzukehren. Zur Begründung verweist er auf die (nunmehr) vorlegten Unterlagen, namentlich das Urteil vom 23.05.2020, den überregionalen Haftbefehl vom 13.02.2024 sowie das Gerichtsurteil vom 10.01.2023. Hinsichtlich des Urteils vom 23.05.2020 ist auszuführen, dass es sich dabei nicht um ein „neues Element“ bzw. eine „neue Erkenntnis“ handelt, da dieses bereits im Asylerstverfahren vorgelegt wurde. Es kann damit nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG begründen. Bezüglich des überregionalen Haftbefehls bestehen schon deshalb erhebliche Zweifel an seiner Echtheit, weil der Haftbefehl (erst) am 13.02.2024 ausgestellt worden sein soll, das Datum der Übersetzung aber einen früheren Zeitpunkt, nämlich den 18.09.2023, bezeichnet. Das eingereichte Urteil vom 10.01.2023 ist wiederum nicht geeignet, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beizutragen, weil es auf die vom Antragsteller bereits im Erstverfahren behauptete Zugehörigkeit zu den iranischen P. Bezug nimmt und daran anknüpfend ausführt, dass der Antragsteller als Mitglied der bewaffneten Streitkräfte Straftaten begangen habe, wegen derer er zu verurteilen sei. Allerdings hat bereits das erkennende Gericht im Asylerstverfahren die Behauptung des Klägers, er sei im Iran L. im C. der P. gewesen, aufgrund seines grob widersprüchlichen Vorbringens als unglaubhaft erachtet und die Asylklage des Klägers abgelehnt. Der Kläger kann mithin mit dieser erneuten und nur pauschal erhobenen Behauptung im Asylfolgeverfahren nicht gehört werden.
b) Soweit sich der Antragsteller mit seiner Klage (sinngemäß) gegen die Ablehnung der Abänderung des Bescheids bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides wendet und die Verpflichtung des Bundesamtes begehrt, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Blick auf den Iran vorliegen, ist dieses Begehren ebenfalls unbegründet. Denn es liegen – bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – in der Person des Antragstellers keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor.
Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK sind nicht glaubhaft gemacht worden. Dem Antragsteller droht bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine Behandlung, die gegen die Garantien des Art. 3 EMRK verstößt. Auf die obigen Ausführungen, wonach das Vorbringen einer Todesgefahr des Klägers bei Rückkehr in den Iran nach wie vor als nicht glaubhaft anzusehen ist, da er insoweit seine bereits im Asylerstverfahren als unglaubhaft festgestellte Behauptung, er sei Mitglied der iranischen P. gewesen, wiederholt, wird Bezug genommen.
Der Vortrag des Antragstellers zu seiner gesundheitlichen Situation begründet voraussichtlich ebenfalls nicht die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Antragsteller beruft sich auf das Vorliegen mehrerer psychischer Erkrankungen, die einer Abschiebung entgegenstehen würden. Relevant wären diese nur unter den in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG genannten Voraussetzungen. Danach liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen (nur) vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Nach § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG, die über § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entsprechend gelten, muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Diese Anforderungen erfüllen die vom Antragsteller eingereichten Atteste nicht. In dem „fachärztlichen Attest“ des Facharztes für Psychiatrie Dr. F. vom 11.07.2025 werden ohne nähere Begründung fünf Diagnosen (u. a. eine Posttraumatische Belastungsstörung) benannt, ohne dass die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, benannt werden. Gleichsfalls wird der Schweregrad der Erkrankung nicht angegeben. Ebenfalls fehlt es an der Angabe von Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben.
Auch das weitere Attest („fachärztliche Bescheinigung“) des Dr. F. vom 22.10.2025 erfüllt die oben genannten Anforderungen nicht. Es fehlt an Angaben über eine eigene ärztliche Exploration und Befunderhebung. Obwohl sich der Antragsteller dort bereits seit dem 12.11.2020 in Behandlung befinden soll, informiert das Attest nicht über die in diesem fünfjährigen Zeitraum stattgefundenen Behandlungsmaßnahmen. Es bleibt überhaupt unklar, in welcher Form und welchem Umfang eine Behandlung des Antragstellers in dieser Zeit dort stattgefunden haben soll. Soweit von dem behandelnden Arzt die beim Antragsteller auftretende Symptomatik beschrieben wird, fußt dies allein auf den – gerichtlicherseits bereits als unglaubhaft bewerteten – Angaben des Antragstellers zu den vom ihm behaupteten Erlebnissen während seiner Zeit als Angehöriger der P.. Gleichfalls werden die – wiederum als unglaubhaft erachteten – Angaben des Antragstellers zum Vorliegen einer Verurteilung zum Tode durch ein iranisches Gericht kritiklos übernommen und zur Grundlage einer „bestehenden Lebensgefahr“ bei Rückkehr in den Iran herangezogen. Ferner enthält das Attest keine nachvollziehbar begründete Diagnose. Insbesondere weichen die am 22.10.2025 gestellten „Diagnosen“ von denjenigen ab, die in dem vorherigen Attest vom 11.07.2025 angeführt worden sind. Dort wurden insgesamt fünf Diagnosen unter Angabe der Klassifizierung der Erkrankungen nach ICD 10 benannt. Nunmehr werden ohne weitere Klassifizierung drei „Diagnosen“ angeführt, wobei sich grundsätzlich nur die „Diagnose“ einer posttraumatischen Belastungsstörung mit denjenigen aus dem Attest vom 11.07.2025 deckt. Insoweit ist indes erneut anzuführen, dass diese insbesondere auf den unglaubhaften Angaben des Antragstellers zu seiner behaupteten Zugehörigkeit zu den iranischen P. beruht und damit das Vorliegen dieser Erkrankung gerade nicht plausibel machen kann.
Das psychologische Attest des Dipl.-Psych. D. stellt aufgrund der fehlenden ärztliche Qualifikation des Ausstellers schon kein geeignetes Attest im Sinne des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG dar. Darüber hinaus wird aus dem Inhalt des Attests offensichtlich, dass der Antragsteller dort erstmalig am 03.07.2025 zur Untersuchung vorstellig geworden ist und seitdem lediglich eine weitere Psychotherapiesitzung im Umfang von 50 Minuten stattgefunden hat. Die von dem Antragsteller dabei geäußerten Suizidgedanken hat der behandelnde Psychologe in seinem psychischen Befund als (lediglich) latent vorhanden beschrieben, wobei sich der Antragsteller glaubhaft von suizidalen Handlungen distanziert habe. Als Empfehlung wurde aus psychologischer Sicht eine ambulante Psychotherapie empfohlen. Diese Angaben verdeutlichen (ebenfalls) keine beim Antragsteller vorliegende lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 Asylgesetz).