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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·19a L 1818/15.A·01.10.2015

Aufschiebende Wirkung für § 11 Abs. 7 AufenthG nur bei bestandskräftiger §29a-Entscheidung

Öffentliches RechtAsylrechtAusländer- und AufenthaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid des Bundesamts, der unter anderem ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG anordnete und befristete sowie eine Abschiebungsandrohung enthielt. Das Gericht gewährt aufschiebende Wirkung nur hinsichtlich der Anordnung/Befristung nach § 11 Abs. 7 AufenthG, weil die dafür erforderliche Bestandskraft der § 29a-Asylentscheidung fehlte. Die Abschiebungsandrohung und die Befristung nach § 11 Abs. 2 AufenthG bleiben rechtmäßig; ein Hilfsantrag nach § 123 VwGO ist unzulässig und Prozesskostenhilfe wurde nur teilweise bewilligt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung teilweise stattgegeben: aufschiebende Wirkung für die Anordnung/Befristung nach § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet, übrige Anträge abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG setzt die Bestandskraft der Entscheidung des Bundesamtes nach § 29a Abs. 1 AsylVfG voraus; fehlt diese Bestandskraft, ist die Anordnung nicht zulässig, auch nicht unter der aufschiebenden Bedingung des Eintritts der Bestandskraft.

2

Die Klage gegen Entscheidungen nach § 75 AsylVfG bzw. § 84 Abs. 1 AufenthG hat nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung.

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Die Befristung eines gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 und die Festsetzung einer Frist nach § 11 Abs. 3 AufenthG unterliegen dem Ermessen der Behörde und sind nur auf durchgreifende Rechtsfehler hin überprüfbar; eine Fristbestimmung von 30 Monaten kann innerhalb dieses Ermessens liegen.

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Ein Antrag nach § 123 VwGO (einstweilige Anordnung) ist unstatthaft, soweit ein Fall des spezialgesetzlichen vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 VwGO vorliegt.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ AufenthG § 11 Abs.2§ AufenthG § 11 Abs. 7§ AsylVfG § 34 Abs. 1§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 76 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG

Leitsatz

Wenn keine bestandskräftige Entscheidung des Bundesamtes nach § 29a Abs. 1 AsylVfG vorliegt, ist die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG nicht zulässig, auch nicht unter der aufschiebenden Bedingung des Eintritts der Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag.

Tenor

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E.      aus F.     gewährt, soweit er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 des Aufenthaltgesetzes – AufenthG – beantragt. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. August 2015 wird hinsichtlich der in Ziffer 4 des Bescheids enthaltenen Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

3. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragssteller zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4.

Rubrum

1

 Dem Prozesskostenhilfegesuch ist nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung– VwGO – in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben, weil das Begehren des Antragstellers, wie nachfolgend dargelegt wird, in diesem Umfang Aussicht auf Erfolg hat. Im Übrigen bietet die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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Der Antrag,

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„die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen

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gemäß § 80 Abs. 5 VwGO“,

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über den nach der Übertragung auf die Kammer mit Beschluss vom 29. September 2015 gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG – die Kammer entscheidet, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig. Die Klage des Antragstellers gegen die Entscheidungen der Antragsgegnerin in Ziffer 3 bis 5 des angegriffenen Bescheids hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylVfG bzw. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Er ist aber nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.

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Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (Ziffer 3) sowie hinsichtlich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG (Ziffer 5) ist der Antrag unbegründet.

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Es bestehen keine ernsthaften Zweifel im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Die materiellen Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG liegen vor. Der Antragssteller wurde nicht als Asylberechtigter anerkannt, ihm wurde weder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt noch subsidiärer Schutz gewährt, die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG liegen nicht vor und er besitzt keinen Aufenthaltstitel. Es kann offen bleiben, ob für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung über den Wortlaut der Norm hinaus verlangt werden muss, dass im Asylbescheid über die in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AsylVfG bezeichneten Fragen entschieden wird. Denn eine solche materielle Entscheidung findet sich in der Begründung zu Ziffer 1 des Bescheids, in welcher das Bundesamt neben den tenorierten Entscheidungen über den Asylantrag sowie Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch die Anträge des Antragsstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären Schutzes abgelehnt hat. Dass diese Feststellungen nicht im Tenor des Bescheids enthalten sind, ist für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ohne Belang. Es findet sich bereits keine gesetzliche Regelung, welche dies anordnet. § 31 Abs. 2 AsylVfG verlangt nur, dass im Bescheid eine „ausdrückliche“ Feststellung zur Flüchtlingseigenschaft und zum subsidiären Schutz getroffen werden muss. Ferner hätte ein etwaiger Verstoß gegen ein Formerfordernis nicht die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung zur Folge, da die in § 34 Abs. 1 AsylVfG genannten Voraussetzungen materieller Natur sind. Ein etwaiger Anspruch des Antragstellers auf Berichtigung des offensichtlich unvollständigen Tenors ist für die vorliegend zu treffende Interessenabwägung nicht maßgeblich.

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In der Sache sind die Entscheidungen des Bundesamtes über den Asylantrag, den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes sowie die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu beanstanden, da dem Antragssteller aus den zutreffenden Gründen des angegriffenen Bescheides, auf welche nach § 77 Abs. 2 AsylVfG zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen.

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Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG (Ziffer 5 des Bescheides) begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Bundesamt hat die Befristung im Rahmen der Zuständigkeit nach § 75 Nr. 12 AufenthG auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 AufenthG ausgesprochen. Der Rechtmäßigkeit der Befristungsentscheidung des Bundesamtes steht nicht durchgreifend entgegen, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots zum Zeitpunkt der Befristungsentscheidung noch gar nicht vorlagen und offen ist, ob diese jemals vorliegen werden. Gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Der Antragsteller war zwar zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes weder ausgewiesen noch zurückgeschoben oder abgeschoben. Das Bundesamt hat aber seine Entscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG in rechtlich zulässiger Weise unter die aufschiebende Bedingung der Abschiebung des Antragstellers gestellt. Der Gesetzgeber hat in § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG ausdrücklich geregelt, dass die Befristungsentscheidung bereits mit der Abschiebungsandrohung ergehen soll. Die Ermessenentscheidung, eine Frist von 30 Monaten zu bestimmen, bewegt sich im Rahmen des § 11 Abs. 3 AufenthG und begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

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Es bestehen jedoch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG (Ziffer 4 des Bescheides). Gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kann das Bundesamt gegen einen Ausländer, dessen Asylantrag nach § 29a Abs. 1 AsylVfG bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, bei dem das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Die Entscheidung des Bundesamtes nach § 29a Abs. 1 AsylVfG war hier zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG aber noch nicht bestandskräftig. Es war auch rechtlich nicht zulässig, das Einreise- und Aufenthaltsverbot, wie nach der Bescheidbegründung offenbar beabsichtigt, unter der aufschiebenden Bedingung des Eintritts der Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag anzuordnen. Die Bedingung kann als Nebenbestimmung im Sinne von § 36 Abs. 2 VwVfG das Vorliegen einer Tatbestandsvoraussetzung der Anordnung nicht ersetzen.

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Der Hilfsantrag,

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„die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragssteller vorläufig für die Dauer des Asylfolgeverfahrens aufgrund der erfolgten Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG nicht abgeschoben werden darf“,

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ist unzulässig. Der Antrag ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO unstatthaft, weil ein Fall des § 80 VwGO vorliegt. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids vom 13. August 2015 ist ein belastender Verwaltungsakt im Sinne dieser Regelung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Die Abschiebungsandrohung ist nach dem Interesse des Antragsstellers deutlich höher zu gewichten als die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 2 AufenthG.