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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·19a K 4031/21.A·13.04.2023

Flüchtlingseigenschaft für iranische Konvertitin wegen drohender Religionsverfolgung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die iranische Klägerin wandte sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags und begehrte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Streitentscheidend war, ob ihre Hinwendung zum Christentum die religiöse Identität prägt und bei Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Das VG hielt Konversion und Glaubensausübung – gestützt auf detailreiche, weitgehend stimmige Angaben und den Eindruck in der mündlichen Verhandlung – für glaubhaft und berücksichtigte zudem erlittene Vorverfolgung. Der Bescheid wurde aufgehoben und die Beklagte zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet; über Hilfsanträge war nicht zu entscheiden.

Ausgang: Klage erfolgreich; Bescheid aufgehoben und Beklagte zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG setzt eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung bei objektiver Gesamtwürdigung der Umstände voraus.

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Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie begründet bei erlittener Vorverfolgung eine widerlegbare Vermutung erneuter Verfolgungsgefahr, ohne den Wahrscheinlichkeitsmaßstab abzusenken.

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Wer sich zur Begründung einer Verfolgungsgefährdung auf eine Konversion beruft, muss die inneren Beweggründe und die Prägung der religiösen Identität durch einen ernsthaften Einstellungswandel substantiiert und glaubhaft darlegen.

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Die Zuerkennung wegen Religionsverfolgung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Betroffene seine Glaubensüberzeugung im Herkunftsstaat voraussichtlich in verfolgungsauslösender Weise betätigen wird oder nur unter unzumutbarem Druck auf die Glaubensbetätigung verzichten könnte.

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Für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals sind Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum der Schilderung sowie die innere Stimmigkeit der Angaben maßgebliche Kriterien; verbleibende Unschärfen können im Einzelfall mit Erinnerungsungenauigkeiten erklärbar sein.

Relevante Normen
§ AsylG § 3 Abs. 1§ 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 3 Abs. 1 AsylG§ Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EG§ 3b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 6. Oktober 2021 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Nach eigenen Angaben verließ sie zusammen mit ihrer Tochter Frau N.   , der Klägerin im parallel verhandelt und entschiedenen Verfahren 19a K 1193/19.A am 4. Januar 2018 den Iran zunächst per Direktflug nach Italien. Hierzu hatte sie zuvor über die italienische Botschaft in Teheran ein Schengenvisum erwirkt. Nach achttägigem Aufenthalt dort reiste sie zusammen mit ihrer Tochter am 12. Januar 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 25. Januar 2018 stellten sie gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - ihre Asylanträge. Am 30. Januar 2018 erfolgte zunächst ihre Anhörung beim Bundesamt.

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Bereits im Zusammenhang mit der Anhörung zur Zulässigkeit ihres Antrages äußerte sie, dass sie auch in Italien von ihrem im Iran befindlichen Ex-Ehemann bedroht worden seien. Dieser arbeite bei den iranischen Revolutionsgarden und habe ihrem Sohn gesagt, dass er viele Leute habe, die er nach Italien schicken und dafür sorgen könne, dass sie zurückkehren. Italien sei daher kein sicheres Land mehr für sie gewesen. Bei ihrer im Anschluss stattgefundenen Anhörung zu ihren persönlichen Fluchtgründen gab die Klägerin im Wesentlichen folgendes an:

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Sie hätten das Land verlassen müssen, weil ihr Leben in Gefahr gewesen sei und sie mit dem Tode bedroht worden seien.

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Sie habe bei sich zu Hause eine Hauskirche organisiert. Sie habe ein paar Freunde angerufen und sie zum Mittagessen eingeladen. Sie hätten vorgehabt, sich über das Christentum und die Bibel zu unterhalten. Sie habe ihre Freundinnen über ihren Festnetzanschluss angerufen und eingeladen. Sie habe aber nicht gewusst, dass ihr Anschluss überwacht werden. Ihr Mann habe sie dann angerufen und ihr gesagt, dass sie fliehen müsse. Da seien Autos vom Geheimdienst vor der Tür. Sie habe ihre Tochter genommen und sei sofort eine Etage höher zu ihrer Nachbarin gegangen. Sie hätten sich dann in einem begehbaren Kleiderschrank versteckt. Sie habe ihre Nachbarin gebeten, ihren Ehemann, anzurufen und ihm Bescheid zu sagen, dass er nicht nach Hause kommen solle. Ihre Wohnung sei versiegelt worden. Sie hätten diese nicht mehr betreten können. Da es vor ein paar Monaten ein Erdbeben gegeben habe, hätten sie eine Notfalltasche mit  u.a. wichtigen Dokumenten, Geld, ihren Reisepässen etc. vorbereitet gehabt und im Ersatzreifenraum ihres Autos platziert gehabt. Gegen 2:00 Uhr Nachts hätten sie dann ein Privat-Taxi gerufen und seien in Vollverschleierung in dieses eingestiegen. Das Taxi habe sie dann zu ihrer Schwägerin gebracht. Dort seien sie sieben oder acht Tage lang geblieben. Anschließend hätte sie sich noch eine Zeit lang bei ihrer Schwester und ihrer Schwiegermutter aufgehalten, ehe sie den Iran verlassen hätten. Ihr Ehemann habe in der Zwischenzeit alles organisiert. Dieser sei im Iran verblieben, weil es sich u.a. um seine krebskranke Mutter gekümmert habe.

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An dem besagten Tag, dem 11. November 2017, habe sie die Mitglieder um 8:00 Uhr morgens angerufen und sie für 10:30 Uhr zu sich nach Hause eingeladen. Sie habe fünf Minuten Zeit gehabt, mit ihrer Tochter zu ihrer Nachbarin zu fliehen. Der Geheimdienst bräuchte einen Durchsuchungsbefehl, wenn dieser in eine Wohnung wolle. Die Mitarbeiter des Geheimdienstes seien auch zu der Nachbarin gekommen. Diese habe nur ein Handtuch umgewickelt gehabt, weil sie gerade geduscht habe. Sie habe so getan, als ob sie nicht Bescheid wisse. Dies habe sie, die Klägerin, hören können, weil die Wände sehr hellhörig gewesen seien. Sie habe auch hören können, wie Schränke und Tische hin- und hergeschoben wurden. Die hätten die Wohnung „auf den Kopf“ gestellt. Ihr Mann habe um 09:45 Uhr angerufen und ihr gesagt, dass sie sofort nach oben zur Nachbarin fliehen solle. Sie habe an dem Tag den anderen Mitgliedern einen Vers aus der Bibel zeigen wollen. Ihr Ehemann habe von seinem Auto aus, dass er an der Hauptstraße habe parken wollen, angerufen, weil er von dort aus mehrere Fahrzeuge des Geheimdienstes gesehen habe.

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Auf Nachfrage gab sie weiter an, sie sie sich circa drei Stunden in dem Kleiderschrank versteckt hätten. Sie habe zwischenzeitlich mit ihrem Mann telefoniert. Dieser habe ihr gesagt, dass die Wohnung versiegelt worden sei und mehrere Leute um das Haus herumstünden. Sie hätten dann bis 0:00 Uhr gewartet, ehe ihr Mann bei ihrer Nachbarin angerufen und ihr gesagt habe, dass sie sich ein Privattaxi rufen, aber sehr vorsichtig sein sollten. Die restliche Zeit hätten sie zuvor in der Wohnung neben dem Offen verbracht, weil sie Schüttelfrost gehabt hätten. Auf weitere Nachfrage gab sie an, dass ihr Mann ihre anderen Freundinnen gewarnt habe. Sie habe den Verdacht, dass eine Freundin, die sehr muslimisch sei, sie verraten haben könnte. Deren Söhne hätten für das Regime gearbeitet. Ihre Freundin habe „totales Interesse am Christentum“ gehabt und sie sehr gerne gemocht. Sie habe geschworen, niemandem Bescheid zu geben. Sie sei aber eine Frau gewesen, die im Leben viele Probleme gehabt habe und wegen einer Behinderung im Rollstuhl säße.

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Auf weitere Nachfrage, ob sie persönlich bedroht worden sei, schilderte sie einen Vorfall an einem Mittwoch im Juli 2017. Eine Freundin habe sie angerufen und dann abgeholt. Sie sei mit ihrer Tochter und ihrer Nichte zu einer Hauskirche im Stadtteil Sharake Gharb gegangen. Sie seien sieben oder acht Leute gewesen. An der Wand sei ein Kreuz ausgehangen gewesen. Auf dem Tisch hätten Kerzen und ein Blumenstrauß gestanden. Sie hätten in einem Kreis gesessen. Zunächst hätten sie Gebete vorgelesen. Sie seien in einem Gottesdienst gewesen. Ein Mitglied habe Gitarre gespielt. Am Ende habe es Kaffee und Kuchen gegeben und sie hätten gesungen. Mitten im Gottesdienst seien Leute vom Geheimdienst hereingestürmt. Die hätten sie geschlagen und an den Haaren gezogen sowie „unglaubliche Schimpfwörter“ benutzt und das Inventar zerstört. Ihnen seien die Hände nach vorne gefesselt worden und sie seien nach draußen gebracht worden. Dann mussten sie in zwei Vans einsteigen und ihnen seien die Augen verbunden worden. Im Auto seien sie weiter beschimpft worden. Sie wisse nicht, wohin man sie dann gebracht habe.

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Nach etwa einer Stunde fahrt seien sie am Ziel angekommen. Mit weiterhin verbundenen Augen habe man sie dann eine Treppe runtergeschubst und vermutlich in einen Keller gebracht. Sie habe Angst um ihre Tochter gehabt, da diese noch „Jungfrau“ gewesen sei. Sie habe Angst gehabt, dass „sie“ sie vergewaltigen würden. „Die“ hätten ihr das Oberteil aufgerissen. Am nächsten Tag wollten „die“ sie an einem unbewohnten Ort freilassen. Das Oberteil ihrer Tochter sei völlig zerrissen gewesen. „Die“ hätten mit der Faust gegen ihren Oberkiefer geschlagen; ihre Zähne seien seitdem wackelig.

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Man habe sie in einen kleinen Raum gebracht. Dort habe man sie getreten und geschlagen. Die Person, die sie getreten habe, habe feste Stiefel angehabt. Er habe sich zudem über die Bibel lustig gemacht und gesagt, was die Bibel für ein „Scheiß“ sei. Sie hätten ihnen gedroht, dass „sie“ sie brechen würden, wie „das Kreuz Jesu“. Sie habe ihre „Hose nass“ gemacht. Sie hätten sie beleidigt, sie „Apostaten“ genannt und ihnen gesagt, dass „sie“ ihre Körper verkaufen würden. Sie habe die Stimmen ihrer Tochter und Nichte hören können. Es sei so, dass Jungfrauen in der Untersuchungshaft nicht sterben dürften. Daher würden dort „Kurzzeit-Ehen“ geschlossen, damit diese Frauen dort ihre Jungfräulichkeit verlieren würden. Danach dürfe „das Urteil vollzogen werden“. Sie, die Mutter, habe dann ein Formular unterschreiben müssen, dass sie „dies“ nicht wiederholen würde.

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Dann sei sie von zwei Geheimdienstlern nach oben gebracht und in ein Auto geschubst worden. Anschließend sei ihre Tochter zu ihr „gepackt“ worden. Nach einiger Fahrt seien sie dann aus dem Auto geschmissen worden; sie seien komplett nass gewesen. Es sei früh am Morgen gewesen. Sie seien in Pakdasht gewesen. Sie hätten nicht gewusst, wo sie sind. Dort habe sie gesehen, dass die Kleidung ihrer Tochter „total zerrissen“ gewesen sei. Sie, die Klägerin, sei über den Boden gekrochen, weil sie nicht mehr habe Laufen können. Vor einem Laden, in dem Reifen repariert würden, hätten sie zwei Stunden gewartet. Vor dem Laden seien sie in einen großen Reifen gekrochen. Als der Ladenbesitzer sie dann gesehen habe, sei dieser schockiert gewesen. Er habe gedacht, dass sie vergewaltigt worden seien. Er habe die Polizei rufen wollen. Ihre Tochter habe aber darum gebeten, „ihren Vater anzurufen“, um diesen zu bitten, sie abzuholen. „Ihr Mann“ sei dann gekommen, und habe sie abgeholt. Nach Nachfrage gab sie noch an, dass ihre Nichte vergewaltigt worden sei. Seit diesem Vorfall sei der Kontakt zu ihrer Hauskirche abgebrochen. Sie wisse nicht, was weiter mit der Hauskirche geschehen sei. Ihre Tochter habe in der Haft ihre Personalien abgegeben. Man habe daher an ihrem Nachnamen sofort erkannt, wer ihr Vater sei, nämlich ihr, der der Klägerin, Ex-Mann. Nur wegen ihm hätten „sie“ sie freigelassen. „Sie“ hätten sie gefragt, warum sie sowas mache, dass sie Muslima sei und trotzdem mit ihrer Mutter an einer Hauskirche teilnehme.

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Weiter gab sie an, dass man ihrer Tochter bereits am Sonntag nach dem Vorfall gekündigt habe. Ihr Ex-Mann, der Vater der Klägerin, sei in Militäruniform zu ihnen gekommen. Er habe gefragt, warum sie seinen Namen ausgenutzt hätten, als sie erwischt worden seien; sie seien „Ungläubige“. Sie seien gerade am Obst-Essen gewesen und Messer hätten auf dem Tisch gelegen. Er habe ein Messer gegriffen und habe sie ins Herz stechen wollen. Das habe ihre Tochter, die hierbei verletzt worden sei, verhindert. Sie habe mit fünf Stichen genäht werden müssen. Bis zu ihrer Ausreise habe er weiter versucht, ihnen das „Leben zur Hölle“ zu machen. Die Scheiben ihres Autos seien kaputtgeschlagen worden. Ein Mann mit einem Motorrad sei mit voller Wucht auf sie zugefahren.

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Auf weitere Nachfrage äußerte die die Klägerin, dass sie von der Anklage gegen sie erfahren hätten, weil ihr Mann sie gegen 8:00 Uhr in Italien angerufen habe und ihr berichtet habe, dass gegen sie zwei Anzeigen erstattet worden seien. Ihre Nachbarin sei an die Anklageschriften gelangt. Nach Auskunft des Dolmetscher datierte das Schreiben auf dem 10. Januar 2018. Sie habe dieses fotografiert und ihrem Mann zugeleitet. Dieser habe ihnen die Bilder hiervon weitergeleitet. Ihre Nachbarin habe die Schriftstücke aus dem gemeinsamen genutzten Briefkasten entnommen. Ihnen seien nach den Schriftstücken 15 Tage Zeit gegeben worden, sich zu melden. Andernfalls drohe ihnen der Erlass eines Haftbefehls.

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Weiter gab die Klägerin an, dass der Islam in ihrem Leben keine Rolle gespielt habe. Ihr Ex-Mann sei aber religiös gewesen. Mit 13 Jahren sei sie verheiratet worden. Ihre Mutter sei eine sehr materialistische Frau, für die Geld und Status sehr wichtig gewesen seien. Sie habe daher einen sehr wohlhabenden Mann heiraten müssen. Dieser habe sie gezwungen, vollverschleiert rauszugehen und sie geschlagen, wenn sie ihm „Kontra“ gegeben hätten. Ihre jüngere Tochter habe er „anal“ vergewaltigt. Das Regime habe gegen diesen Mann nichts getan, sondern ihm sogar Recht gegeben.

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Zum neuen Glauben sei sie gekommen, weil ein paar Schwestern von ihr in den USA lebten und zum Christentum konvertiert seien. Ihre Mutter habe regelmäßig mit ihnen telefoniert. Sie habe ihr erzählt, dass ihre Schwestern konvertiert seien. Diese seien sehr ausgeglichen gewesen und seien zur Ruhe gekommen. Sie selbst habe eine Kollegin gehabt, die auch Christin geworden sei. Diese habe ihr vom Christentum erzählt. Diese habe versucht, sie von ihrer Meinung zu überzeugen. Sie habe dies natürlich abgelehnt, da sie wegen der Erfahrungen mit ihrem Ex-Mann verbittert gewesen sei. Sie habe über den Islam geschimpft, über Gott und die Propheten. Sie sei dann wütend gewesen. Ihre Freundin habe zu ihr gesagt, dass wenn sie sich mehr über das Christentum informiere, Ruhe bei ihr einkehre. Sie habe ein paar Mal geträumt, etwa dass inmitten einer riesigen Landschaft ein riesiger Baum gestanden habe. Sie habe dann einen Pastor in weißem Kleid gesehen. Er habe ein Kreuz auf dem Rücken getragen. In einer Hand habe er ein Schwert gehabt. Auf der Wiese seien ihre Schwestern gewesen. Der Mann habe ihre Schwester dann enthauptet, weil sie viel gesündigt habe. Sie habe ihn gefragt, ob er dies nun auch bei ihr machen wolle. Er habe ihr aber nur das Schwert auf ihre Schulter gelegt und ihr gesagt, dass sie nun zum Christentum konvertieren solle. In dieser Nacht habe sie sich 150 Mal bekreuzigt. Ein anderes Mal sei sie in einen Saal mit vielen Menschen gekommen. Dort sei eine Frau gewesen, die ausgesehen habe, wie Königin Elisabeth. Sie, die Mutter, habe ein Mikrofon in der Hand gehabt. Erstaunlicherweise habe sie auf verschiedenen Sprachen sagen könne, dass Jesus Gottes Sohn sei. Die Frau sei zu ihr gekommen und habe ihr ein Papier gegeben. Mit ihrer Unterschrift habe sie das Papier bestätigt. Sie habe dann mit einer Freundin in der Türkei über ihre Träume gesprochen. Diese habe ihr gesagt, dass es nun so weit sei, dass sie zum Christentum konvertieren müsse. Sie sei dann zu ihrer Freundin nach Ankara gegangen, weil sie an einer Kirche teilnehmen wollte. Sie sei aber nicht getauft worden, weil dort nur Sonntags getauft werde; sie sei nur zwei Tage dort gewesen. Seitdem habe sich ihr Leben verändert. Im Grunde genommen habe Jesus sie gerufen und sie habe bei ihm Schutz gefunden. Als Glaubensriten praktiziere sie Liebe, Frieden, Geborgenheit und Ehrlichkeit; seitdem sei sie großzügiger und toleranter geworden. Seit 2015 nach ihrer Kurzreise in die Türkei verspüre sie den Drang, Christin zu werden. 2017 habe sie das erste Mal eine Hauskirche besucht. Vorher habe sie niemanden gekannt. Zwei Mal sei sie in der armenischen Ecke gewesen und habe dort eine Kirche besucht. Sie habe „ganz, ganz kurz“ eine Kerze angemacht. Dorthin sei sie mit ihrer Tochter gegangen. Als Muslima dürften sie nicht in die Kirche. Erstmals Kontakt mit der Hauskirche habe sie im Juni 2017 aufgenommen. Eine Freundin, die Journalistin sei, habe recherchiert und habe herausgefunden, wo eine Kirche stattfinde. Sie habe sie dann zur Hauskirche gebracht. Die zweite Hauskirche habe mit sechs Freundinnen von ihr stattgefunden. Trotz des Risikos habe sie ihren Weg weitergehen wollen. Sie habe ihre Tochter im März vom Christentum überzeugt. Sie sei begeistert gewesen.

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Weiter gab sie an, dass sie zwischenzeitlich im Iran von ihrem Ex-Mann bedroht worden seien. Ein Mann sei beauftragt worden, sie die ganze Zeit zu beobachten und zu verfolgen. Einmal seien sie mit Säure bedroht worden. Sie habe aber nicht loslassen können und habe „den Weg des Glaubens“ bis ans Ende gehen wollen.

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Die Flughafenkontrolle habe sie schließlich trotz eines Ausreiseverbotes gegen sie passieren können. Ihr Mann habe einen Kontrollbeamten bestochen.

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Am 2. Februar 2018 fand die persönliche Anhörung ihrer Tochter statt. Zu ihren persönlichen Fluchtgründen gab sie im Wesentlichen folgendes an: Sie habe im Juli 2017 an einer Hauskirche teilgenommen. „Die“ hätten die Hauskirche gestürmt und sie an einen unbekannten Ort mitgenommen. Unter Vorhalt einer Pistole habe sie ein vorgedrucktes Formular unterschrieben. Sie habe dann ihren Job verloren und ihr leiblicher Vater sei mit Gewalt in ihrer Wohnung eingedrungen.

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Am Ende habe ihre Mutter eine Hauskirche organisieren wollen. Hierzu habe sie ein paar Freundinnen eingeladen. Sie habe diese über das Christentum informiert. Eine Nacht vor der Hauskirche habe sie gesehen, wie ihre Mutter alles vorbereitet habe. Sie habe das Essen vorbereitet und ein Kreuz an der Wand aufgehängt. Daher habe sie, die Klägerin, bemerkt, dass eine Hauskirche stattfinden werde. Am nächsten Morgen, als sie noch tief geschlafen habe, habe ihre Mutter sie aufgeweckt. Sie sei total hysterisch gewesen und habe gesagt: „E.     , (Anmerkung: Zweitname der Klägerin) steht sofort auf. Wir wurden verraten, die haben unsere Hauskirche gefunden. Wir müssen ganz schnell fliehen“.

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Sie seien dann eine Etage höher zu ihrer Nachbarin gegangen. Ihre Nachbarin sei unter der Dusche gewesen und habe sie erstaunt angeguckt. Sie hätten dort Schutz gesucht. Sie habe sie einem begehbaren Kleiderschrank, indem sie oben auch Kopfkissen und Bettwäsche für Besucher aufbewahrt habe, versteckt. Sie haben die Bettwäsche auf sie gelegt. Dann habe es bei der Nachbarin geklingelt. „Die“ hätten sie gefragt, ob sie Bescheid wisse, wo die Nachbar „von unten“ seien. Sie habe geantwortet, dass sie es nicht wisse, da sie selbst unter der Dusche gewesen sei und daher niemanden gesehen habe. Nach ein paar Stunden seien sie aus dem Kleiderschrank herausgekommen. Wegen des Schocks hätten sie niedrigen Blutdruck gehabt und ihnen sei richtig kalt gewesen. Ihre Mutter und sie hätten am Ofen „geklebt“. Dort seien sie bis zum Abend geblieben. Dann irgendwann habe jemand ein privates Taxi gerufen. Sie hätten sich vollverschleiert und seien in dieses Taxi eingestiegen. Dann seien sie zu ihrer Tante stillväterlicherseits gefahren. Danach hätten sie sich noch bei ihrer Tante mütterlicherseits sowie der Mutter ihres Stiefvaters aufgehalten. Anschließend hätten sie in den Iran verlassen.

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Auf weitere Nachfrage gab sie an, dass sie insgesamt zweimal an Hauskirchen teilgenommen habe. Das erste Mal habe sie im Juni 2017 an einer Hauskirche in Saadatbad teilgenommen. Der Kontakt sei über eine Freundin ihrer Mutter namens Q.    zustande gekommen. Dieser habe eine weitere Freundin gehabt, die eine konvertierte Kristin sei; sie heiße „M.    “ oder so. Durch sie hätten sie mitbekommen, an welchen Orten die Hauskirche stattfinde. Alle Informationen hätten sie von Q.    bekommen. Man wisse aber nie genau, ob die Hauskirche tatsächlich stattfindet. Q.    habe ihnen dann aber bestätigt, dass die Hauskirche stattfinden werde und sie abgeholt. Sie habe für den Tag Urlaub beantragt. Falls die Hauskirche nicht stattgefunden hätte, hätte sie an dem Tag andere Arbeiten erledigt.

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Am Sonntagmorgen habe Q.    angerufen und gesagt, dass die Kirche stattfinden werde. 15 Minuten später habe sie nochmals angerufen und gesagt, wann sie sich abholen würde. Sie hätten dann unten gewartet, bis M.    sich abgeholt habe. Sie sei dann zur Hauskirchen gegangen und eingetreten. An der Wand sei ein Kreuz aufgehangen worden. Und seien noch ein paar junge Leute gewesen. Es habe Einzelsessel gegeben. Ein Mann habe ein paar Papiere an die Mitglieder verteilt. Er sei ein Missionar gewesen. Er habe dann angefangen, einen Vers von Johannes aus der Bibel vorzulesen. Der Vers habe von einem Traubenbaum gehandelt. Dann hätten sie sich über den Vers unterhalten. Dem Missionar sei es wichtig gewesen, ihre Meinung zu hören. Anschließend hätten sie das „Vaterunser“ gebetet.

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Die erste Hauskirche sei im Juni 2017 gewesen, im Juli 2017 sei es dann zu deren Erstürmung gekommen. Die Hauskirchen habe in Shahrak-e Gharb stattgefunden. Diesmal sei auch ihre Cousine mitgekommen. Sie hätten dann in einer Runde mit etwa sieben bis acht Leuten gesessen. Am Ende hätten sie Kaffee getrunken. Dann hätten sich etwas ganz lautes gehört. Jemand sei hereingestürmt. Sie habe nichts gesehen nur etwas gehört. Es sei sehr laut gewesen. „Sie“ wirken beschimpft und beleidigt. Sie, die Klägerin, sei total schockiert gewesen und habe hinter dem Rücken ihrer Mutter Schutz gesucht. Es seien ganz heftige Schimpfwörter gefallen. Sie hätten sie mit nach unten genommen, ihre Hände gefesselt und ihnen die Augen verbunden. Sie seien dann ins Auto eingestiegen. In dem Auto habe sie die Stimme ihrer Mutter hören können. Sie hätten nicht nebeneinander gesessen. Als sie angekommen seien, seien sie eine Treppe hinabgestiegen. Dann seien sie in einen Raum geschubst worden. Dort habe man ihr eine wuchtige Ohrfeige gegeben und sie getreten. Man habe sie „angegrabscht“, dort „wo sie dies nicht wolle“. Der Mann dort habe ihr Oberteil zerrissen und sei ihr sehr nahekommen. Dieser habe ekelhaft gestunken. Sie habe seinen Atem gespürt und versucht, sich von ihm zu entfernen. Er habe sich aber zurückgezogen. Er habe Mundgeruch gehabt, ihr sei übel geworden. Sie habe sich fast übergeben müssen und habe geschrien. Er habe den Reißverschluss seiner Hose aufgemacht. Sie musste ihm zuschauen. Er habe gesagt, dass sie „das“ auch machen müsse. Der Mann sei immer wieder raus- und wieder reingegangen. Dann sei er nicht mehr wiedergekommen. Sie habe sich gefragt, was sie getan habe. Sie habe niemanden umgebracht und sei keine Verbrecherin. Sie habe eine Sure aus dem Koran rezitiert, in der es heiße, dass die Religion eine freie Entscheidung sei.

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Sie habe sich eingenässt und sei voller Urin gewesen, weil sie nicht zur Toilette bedurft habe. Dann sei der Mann zurückgekehrt und habe von ihr verlangt, dass sie ihre Personalien auf ein Papier schreibe. Hierdurch sei aufgefallen, dass ihr Nachname dem ihres Vaters entspreche. Dann hätten „sie“ sie gefragt, was ihr Vater von Beruf mache. Als sie geantwortet habe, dass er deren Job mache, dass er auch beim Sepah Pasdaran beschäftigt sei, hätten sie ihr entgegnet: „Du Miststück! Willst Du dich mit uns vergleichen?“ Sie habe dann noch einmal gesagt, dass „er nicht ihr Vater sei, sondern dass er sie nur gezeugt“ habe. Sie habe dann etwas unterschreiben sollen.

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Dann habe man ihr die Augen wieder verbunden und sie zu einem Auto gebracht. Dort habe man ihr gesagt, dass sie abwarten solle, wie es weitergehen. Nach ca. 15 Minuten habe sie ihre Mutter gehört, die ins Auto gestiegen sei. Hieran könne sie sich, was sie auf Nachfrage bestätigte, sehr gut erinnern. Als die Tür des Autos aufgemacht worden sei, habe es geheißen: „Verschwinde zu deiner Tochter!“. Sie habe ihre Mutter an deren Stimme erkannt. Diese habe geweint und geseufzt. Sie seien dann eine kurze Zeit gefahren, dann habe man sie aus dem Auto rausgeschmissen. Man habe ihnen gesagt, dass sie verschwinden sollen. Da man ihnen die Hände nicht mehr verbunden habe, hätten sie die Augenbinde entfernen können. Dann hätten sie gemerkt, wo sie sich befinden sie hätten sich angeguckt und geweint. Sie habe ein zerrissenes Oberteil gehabt und ihre Mutter habe Schmerzen gelitten. Ihre Mutter habe kaum noch laufen können. Weit und breit habe man bis zum Horizont niemanden sehen können. Dann hätten sie einen kleinen Laden gesehen, vor der Tür habe ein großer Autoreifen standen. Es habe sich um einen Reifenreparaturladen gehandelt. Der Laden sei noch geschlossen gewesen, weil es früh am Morgen gewesen sei. Der Geschäftsinhaber sei dann gekommen, da er sie gesehen habe. Dieser habe ihnen gesagt, dass es für ihn Routine sei und dass er so etwas öfter sehen würde. Als er die Polizei habe informieren wollen, habe sie dies abgelehnt und ihn stattdessen gebeten, ihren Stiefvater anzurufen. Diese habe sie dann abgeholt. Sie seien dann im Krankenhaus gewesen und hätten jeweils ein Tropf und einer Spritze erhalten. Ihre Mutter sei am Bein geschient worden. Da die Hauskirche an einem Mittwoch gewesen sei, sei sie Donnerstag nicht mehr zur Arbeit gegangen; an diesem Tag sei ohnehin nicht viel zu tun. Der Freitag sei im Iran ein Feiertag. Auch am Samstag sei sie nicht zur Arbeit gegangen, weil es ihr nicht gut gegangen sei. Als sie am Sonntag wieder zur Arbeit gegangen sei, habe man ihr mitgeteilt, dass man einen Brief erhalten habe, dass sie dort nicht mehr arbeiten dürfe.

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Nach ein paar Tagen sei dann ihr leiblicher Vater zu ihnen gekommen. Sie habe mit ihrer Mutter beim Obstessen gesessen als es an der Tür geklingelt habe. Sie habe die Tür aufgemacht. Er sei dann einfach ohne Einladung reingekommen. Sie habe sich gefragt, wer der Mann sei. Sie habe nicht gewusst, dass es ihr Vater gewesen sei. Dieser habe ihre Haare um seine Hand gewickelt und sie an die Wand gestoßen. Ihre Mutter sei dann dazwischen gegangen und habe gefragt, was er hier mache. Er habe ihnen dann vorgeworfen, dass sie ungläubig und Apostaten seien. Er sei „stinksauer“ gewesen, weil sie, die Klägerin, seinen Namen und seinem Beruf in der Untersuchungshaft bekannt gegeben habe. Sie habe dann gesehen, dass er ein Messer in der Hand gehabt habe, mit dem er in Richtung ihrer Mutter gegangen sei, um sie zu verletzen. Dies habe sie verhindert, wobei sie sich an der rechten Hand verletzt habe. Die Verletzung habe stark geblutet und sie habe mit fünf Stichen genäht werden müssen. Was mit den übrigen Mitgliedern der Hauskirchengemeinde geschehen sei, wisse sie nicht.

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Auf weitere Nachfrage, ich wolle die Religion bei ihrem Aufwachsen gespielt habe, gab die Klägerin an, dass man sein Geburtsland nicht aussuchen könne. Sie sei im Iran geboren, dort herrsche der schiitisch geprägte Islam. Bereits ihr Name sei teilweise typisch islamisch. Bereits bei ihrer Asylantragstellung in Deutschland habe man sie, als sie angegeben habe Christin zu sein, auf deren muslimischen Namen angesprochen. Sie habe aber keinen Einfluss auf ihre Namensgebung gehabt. Im Religionsunterricht in der Schule sei sie ganz unpädagogisch unterrichtet worden. Ihre Religionslehrerin habe ihnen gesagt, dass, wenn man keinen Schleier trage, man an den Haaren gezogen werden und nach dem Tod in die Hölle müsse. Man habe immer Angst gehabt, eine Sünde zu begehen. Man müsse im Islam in einer fremden Sprache, die man nicht verstehe, Arabisch, beten. Man dürfe nicht mit vollem Bauch den Koran lesen. Wenn man die Suren im Koran lese, käme man ins Paradies, unabhängig davon, was für ein Mensch man gewesen sei. Im Erwachsenenalter habe sie dann die Gesellschaft bewusster wahrgenommen. Sie habe festgestellt, wie unterschiedlich auch Frauen behandelt werden. Nachfolgend berichtete die Klägerin ausführlich zur Rolle des verschwundenen Propheten im schiitischen Glauben sowie zur Bedeutung der muslimischen Fastenzeit.

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Auf Nachfrage, wie sie zum Christentum gekommen sei, gab die Klägerin an, dass sie über ihre Mutter das Christentum kennengelernt habe. Ihre Mutter habe sich sehr interessiert; dies habe sie bei ihrer Mutter gesehen. Dieser habe ihren Glauben gewechselt. Ihre Mutter habe sich dann gebeten, einige Ausschnitte des alten und des neuen Testamentes auszudrucken. Ihre Mutter habe sich immer mit ihr über das Christentum unterhalten. Sie habe ihr zugehört, es habe sie aber anfangs nicht interessiert. Nachdem ihre Mutter in ein paarmal über das Christentum berichtet habe, habe sie, die Klägerin, ihre Meinung dazu geäußert. Sie sei aber „noch nicht so weit gewesen“. Sie habe ihre Mutter beten und singen gesehen und bei ihr Veränderungen im positiven Sinne festgestellt. Es sei begeistert gewesen, weil sie sich immer so eine Mutter gewünscht habe. Sie sei lieber geworden und nicht so isoliert. Sie habe dann auch die Bibel ausführlich gelesen, insbesondere das Buch Matthäus. Ihr sei dann bewusst geworden, dass das, was dort geschrieben stünde, in der Gesellschaft spürbar sei. Jesus sei ein sehr guter Mensch gewesen. Man habe ihn zu Unrecht gekreuzigten. Als sie dies gelesen habe, habe sie geweint. Dies sei im März 2017 gewesen.

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Ab diesem Zeitpunkt habe sie die Religion akzeptiert und sei gewechselt. Ein paarmal habe sich mit im Ausland lebenden Verwandten über das Christentum gesprochen. Das aber berufstätig gewesen sei, habe sie nicht viel Zeit gehabt, über den Glauben zu reden oder zu recherchieren. Im Iran hätten sie keine Kirche besuchen dürfen. Sie sei daher über das Internet aktiv geworden. Sie habe dort gesucht und Informationen gefunden. Ihr Glaube habe sich dann weiterentwickelt. Sie habe sich ein paar Lieblingsabschnitte aus der Bibel ausgesucht, ein paar Kopien gemacht und diese in Zeitungen an Kiosken bzw. kleinen Geschäften gelegt. Sie habe auch Kopien im Bus verteilt, indem sie diese in die Sitztspalten gesteckt habe. Sie habe auch mit ihrer Freundin, zu der sie Vertrauen gehabt habe, über das Christentum gesprochen. Sie habe aber nicht sofort anfangen, sie zu bekehren, sondern langsam angefangen, ihr von der „Macht der Liebe auf das Leben“ zu berichten. Ihre Freundin habe aber dann Kontakt mit ihr abgebrochen, da sie gemeint habe, dass sie, die Klägerin, „Blödsinn“ erzähle. Sie habe dann auch Änderungen in ihrem Charakter vorgenommen. Sie habe eine selbstbewusste, aber nicht arrogante Frau werden wollen. Sie habe auch etwas herausgefunden, das in keinem Buch stehe, nämlich dass Gott Vater, Sohn und Heilige Geist zugleich sei. Ihr Stiefvater habe neutral auf ihren Glaubenswechsel reagiert. In welchem Zeitraum sie die Kopien verteilt habe, könne sie nicht exakt sagen, dies sei „gelegentlich“ erfolgt. Als Glaubensriten praktiziere sie bedingungslose Liebe, Hoffnung und „nett“ zu sein. Die Kirchbesuchen mit ihrer Mutter im Iran seien sehr kurz und mitten in der Woche erfolgt. In Deutschland wolle sie unabhängig von Ausgang ihres Asylverfahrens Theologie studieren. Sie wolle bedingungslos ihren Glauben ausüben können. Auf weitere Nachfrage gab sie schließlich noch, dass sie den Iran verlassen konnten, weil ein Schlepper ihnen bei der Ausreise über den Flughafen geholfen habe.

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Im Zusammenhang mit ihrer Anhörung legte die Klägerin unter anderem noch eine Kopie eines gegen sie ergangenen iranischen Urteils vor.

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Mit Bescheid vom 16. April 2018 lehnte das Bundesamt zunächst den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab und ordnete ihre Abschiebung nach Italien an. Eine entsprechende Entscheidung erging zulasten ihrer Tochter. Nach erfolglos durchgeführten vorläufigen Rechtsschutzverfahren begaben sich die Klägerin und ihre Tochter ins Kirchenasyl der evangelischen Kirchengemeinde Aldenhoven. Nach Ablauf der Überstellungsfrist am 6. Oktober 2018 hob das Bundesamt die vorgenannten Bescheide auf. Nachfolgend lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin einschließlich der Feststellung von Abschiebungsverboten mit Bescheid vom 27. Februar 2019 ab, drohte ihr die Abschiebung in den Iran an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate. Zur Begründung verwies es im Kern darauf, dass die Klägerin eine ernsthaft Bedrohung und eine daraus resultierende Bedrohung nicht überzeugend dargelegt habe. An ihrer inneren Auseinandersetzung mit ihrem neuen Glauben habe sie den Anhörer nicht teilnehmen lassen. Vielmehr habe sie nur plakativ davon gesprochen, dass eine „innere Revolution“ in ihr stattgefunden habe. Entscheidend für ihre Betätigung innerhalb der christlichen Gemeinde scheine die allgemeine soziale Interaktion zu sein. Ihr weiterer Sachvortrag sei aus den im Bescheid näher darstellten Gründen ebenfalls unglaubhaft.

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Die Klägerin hat am 20. Oktober 2021 Klage erhoben.

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Zur Begründung ihrer Klage verweist sie darauf, dass sie im Iran wegen ihrer Konversion zum Christentum Verfolgung durch staatliche und nichtstaatliche Akteure ausgesetzt sei. Sie sei staatlicher Verfolgung im Iran wegen ihrer religiösen Grundentscheidung, ihrer Konversion zum Christentum und ihrer christlichen Glaubensbetätigung in Deutschland (Nachfluchtgründe) ausgesetzt. Die Furcht der Klägerin vor staatlicher Verfolgung im Iran sei begründet. Sie sei individuell und konkret und ergebe sich aus gängiger Praxis des iranischen Gottesstaats gegen Konvertiten und aus dem Schicksal von zahlreichen Andersdenkenden und zum Christentum Konvertierten, die verfolgt, inhaftiert und den Repressalien des iranischen Geheimdienstes von Folter bis zum Tod ausgesetzt waren und noch immer sind. Die Einwände der Beklagten können das Verfolgungsschicksal der Klägerin nicht erschüttern. Ergänzend verweist sie auch zahlreiche Erkenntnisse über den Umfang mit christlichen Konvertieten im Iran.

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Der Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 6. Oktober 2021 zu verpflichten,

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1. ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

37

2. hilfsweise

38

ihr den subsidiären Schutz zuzuerkennen,

39

3. wiederum hilfsweise

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festzustellen, dass für sie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren angefochtenen Bescheid.

44

Das Gericht hat die Sache zusammen mit der Klage der Mutter der Klägerin verhandelt und insoweit beide Klägerinnen zu den Gründen ihrer Flicht informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das gefertigte Sitzungsprotokoll  Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist bereits im Hauptantrag begründet. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat gemäß § 3 Abs. 1 Asyl Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

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Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung vor, wenn dem Schutzsuchenden bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Schutzsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Antragstellers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint.

49

Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. November 1991– 9 C 118.90 –, juris.

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Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Qualifikationsrichtlinie – ist hierbei die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Schutzsuchende erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Schutzsuchenden eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von politischer Verfolgung bedroht werden. Dadurch wird der Schutzsuchende, der bereits politische Verfolgung erlitten hat oder von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die eine solche Verfolgung begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden.

51

Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur vollen Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. An solch einer Schilderung fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –sowie Beschlüsse vom 23. Februar 1989 – 9 C 273.86 – und vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, alle juris.

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Beruft sich - wie hier - ein Schutzsuchender darauf auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Glaubensüberzeugung gewechselt zu sein, muss er die inneren Beweggründe darlegen und glaubhaft machen, die ihn zu diesem Wechsel veranlasst haben. Nach § 3b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG umfasst der Begriff der Religion u. a. Teilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich und sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner. Die bloße Behauptung einer christlichen Überzeugung gibt allerdings allein nichts dafür her, dass der Betreffende im Iran staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hat. Vielmehr muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass der Schutzsuchende seine Überzeugung in einer Weise dort kundtun wird, die geeignet ist, menschenrechtsverletzende Handlungen bzw. Maßnahmen im oben dargelegten Sinne hervorzurufen oder dass er nur unter dem Druck solcher Verfolgungsgefahr in unzumutbarer Weise auf die Glaubensbetätigung erzwungener Maße verzichtet. Denn erst, wenn der Überzeugungswechsel die religiöse Identität des Schutzsuchenden in der Weise prägt, dass er auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, kann ihm nicht angesonnen werden, in seinem Heimatland auf die von § 3b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG garantierten Rechte zu verzichten, nur um staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch im Herkunftsland auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat.

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Vgl. nur: OVG NRW, Urteile vom 6. September 2021 – 6 A 139/19.A –, und vom 7. November 2012  – 13 A 1999/07.A –  sowie Beschluss vom 30. Juli 2009  – 5 A 982/07.A –, juris, m.w.N.

55

Gemessen an diesen Vorgaben ist das Gericht unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung über die Klägerin sowie ihre Tochter gewonnenen Eindrucks davon überzeugt, dass die Klägerin sich in einer ihre religiösen Identität prägenden Weise dem christlichen Glauben angeschlossen hat und ihr daher aus flüchtlingsrechtlicher Sicht nicht mehr angesonnen werden kann, im Iran auf ihren Glauben zu verzichten. Diese Annahme fußt zunächst auf den umfassenden Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt sowohl hinsichtlich ihrer (Vor-)Befassung mit dem christlichen Glauben als auch den jedenfalls in Teilen glaubhaften Angaben zu den äußeren Umständen ihrer Flucht. Die so gewonnene Überzeugung wird durch den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck über die Klägerin untermauert.

56

Die Klägerin ließ bereits bei ihrer Anhörung beim Bundesamt eine ernsthafte und in sich schlüssige Auseinandersetzung mit den wesentlichen Grundzügen ihrer neuen Religion erkennen. Die Abkehr von ihrer früheren schiitisch-muslimisch geprägten Religion leuchtet aufgrund ihrer bisherigen Biographie und den Erfahrungen mit ihrem Ex-Mann, über den insgesamt ein schlüssiges Bild entstand, ein. Ihre Darstellung, dass sie bereits im Jahr 2015 den christlichen Glauben angenommen habe, schilderte sie bereits beim Bundesamt detailliert und anschaulich. Nach den Umständen des Einzelfalls ist es plausibel, dass sie während eines Kurzaufenthaltes in der Türkei dem christlichen Glauben näher gekommen sei. Dass es ihr im Iran unter den dort herrschenden gesellschaftlichen Verhältnissen nicht möglich war, ohne weiteres Gottesdienste zu besuchen, bzw. Kirchen nur sehr kurz aufzusuchen, etwa um dort eine Kerze anzuzünden, leuchtet ein. Die von ihr beschriebenen Träume lassen ebenfalls einen authentischen Blick in ihr Inneres zu. Gerade der grotesk und surreal anmutende Inhalt dieser Träume deutet, anders als etwa ein glatter und zielgerichteter Inhalt auf tatsächlich erlebte Geschehnisse hin. Denn es gehört zu den typischen Kennzeichen von Träumen, dass diese gerade nicht in sich logisch, nachvollziehbar oder stringent sind. Hinzu kommt, dass auch ihre Tochter, deren eigenes Fluchtschicksal in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Fluchtschicksal der Klägerin steht, ihre Hinwendung zum Christentum überzeugend dargetan hat. Hierzu hat das Gericht in seinem Urteil vom selben Tag im Verfahren der Tochter folgendes angeführt:

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Den Weg zum Christentum über ihre Mutter beschrieb sie (Anmerkung: die Tochter) anschaulich und detailreich, etwa indem sie schilderte, sich in Auseinandersetzung mit den Texten der US-Amerikanischen Schriftstellerin Florence Scovel Shin dem Inhalt der Bibel genähert zu haben, oder dass sie im Iran, wenn auch nur sehr kurz, Kirchen besucht und dort Kerzen angezündet habe. Teile dieser Angaben wiederholte die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung nochmals, wobei sie wiederum einen ernsthaften und authentischen Eindruck vermittelte. Mit ihren Angaben hob die Klägerin sich zugleich auch deutlich von bloß einsilbigen, stereotyp anmutenden Aussagen über den christlichen Glauben ab.“

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Unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin und ihrer Tochter in der mündlichen Verhandlung hält das Gericht auch deren Vorbringen dazu, dass sie im Iran im Zusammenhang mit ihrer Glaubensausübung verhaftet und anschließend (sexuell) misshandelt wurden, für glaubhaft. Im Wesentlichen übereinstimmend, anschaulich und detailreich schilderten beide Personen ihre Verhaftung sowie die anschließend erlittenen Umstände während der Inhaftierung. Daran, dass es gerade zulasten ihrer Tochter zu schweren sexuell geprägten Gewalthandlungen gekommen ist, kann nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck sowie den bereits beim Bundesamt eingehend beschriebenen Details hierzu kein Zweifel bestehen. Dass ihr Vorbringen auf einem wahren Kern beruht, wird zudem noch dadurch untermauert, dass beide Personen die nachfolgenden Ereignisse über ihre Freilassung bis hin zum Erscheinen des leiblichen Vaters der Klägerin im Kern übereinstimmend sowie sehr detailreich und anschaulich beschreiben zu vermochten. Gerade auch die Darstellung ihres leiblichen Vaters, von dem die Tochter der Klägerin lediglich als ihren „Erzeuger“ spricht, vermittelt einen authentischen Eindruck über diese Person. Soweit der Vortrag beider Personen hingegen auch gewisse Widersprüche aufweist, vermag das Gericht nicht auszuschließen, dass diese etwa auf ungenauen Erinnerungen beruhen.

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Die so gewonnene Überzeugung wird im Übrigen auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass das Gericht hinsichtlich der weitergehenden Darstellung der Klägerin und ihrer Tochter zu den Geschehnissen (Gründung und Zerschlagung einer zweiten Hauskirche), die letztenendes Grund für ihre Ausreise waren, durchgreifende Zweifel hegt. Ohne dass es mangels Ergebnisrelevanz insoweit weiterer Ausführungen bedürfte, entstand der Eindruck, dass beide Personen ihren - allerdings für sich betrachtet bereits asylerheblichen - Vortrag weiter um verfahrensangepasste Inhalte ergänzt haben.

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Dass die Klägerin ebenso wie ihre Tochter im Übrigen gewillt sind, den christlichen Glauben ernsthaft auch in Deutschland auszuüben, wird durch ihre umfassenden zur Akte gereichten Darlegungen, wie sie innerhalb der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde Gelsenkirchen-Buer ihren Glauben ausüben, untermauert. Anlass, diese Angaben oder die Ernsthaftigkeit der Aktivitäten in Zweifel zu ziehen, besteht nicht.

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Angesichts dieser zur Überzeugung des Gerichts festen Verwurzelung der Klägerin im Glauben und der gerichtsbekannten staatlichen Repressionen iranischer Sicherheitsbehörden gegenüber Konvertierten kann ihr eine Rückführung in den Iran nicht mehr zugemutet werden.

62

Angesichts des Erfolgs des Hauptantrages bedurfte es keiner Entscheidung über die weiter gestellten Hilfsanträge. Die Abschiebungsandrohung in den Iran sowie die Festsetzung einer Frist für das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbots können angesichts der Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Asylantrages ebenfalls keinen Bestanden haben. Sie sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1.              die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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2.              das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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3.              ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

70

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

71

Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.