Asylklage eines Iraners wegen Bassiji-Druck und behaupteter Konversion abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger (Iran) griff den BAMF-Bescheid an und begehrte Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz sowie nationale Abschiebungsverbote. Das VG gewährte wegen glaubhaft fehlender Zustellungsbenachrichtigung in der Gemeinschaftsunterkunft Wiedereinsetzung trotz wirksamer Ersatzzustellung. In der Sache verneinte es eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung: Arbeitsplatzversetzung und religiöse Pflichten knüpften nicht tragfähig an einen Verfolgungsgrund an, der Vortrag wies Unstimmigkeiten auf; zudem sprach die problemlose Ausreise gegen eine Gefährdung. Eine identitätsprägende Konversion zu den Zeugen Jehovas sei nicht glaubhaft, weshalb auch subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote ausscheiden.
Ausgang: Klage nach gewährter Wiedereinsetzung in der Sache abgewiesen; kein Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder Abschiebungsverbot.
Abstrakte Rechtssätze
Die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 AsylG wird durch ordnungsgemäße Ersatzzustellung mittels Niederlegung und Benachrichtigung nach § 181 Abs. 1 ZPO in Lauf gesetzt.
Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO ist zu gewähren, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass ihn die Benachrichtigung über die Niederlegung in einer Gemeinschaftsunterkunft tatsächlich nicht erreicht hat und er Antrag sowie Klage unverzüglich nach Kenntniserlangung nachholt.
Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass dem Schutzsuchenden bei objektiver Gesamtwürdigung eine Verfolgung aus einem in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Grund mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht und das Verfolgungsschicksal widerspruchsfrei und detailreich glaubhaft gemacht wird.
Vage Hinweise Dritter und nicht nachvollziehbare oder gesteigerte Angaben können die Überzeugungsbildung zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr entkräften; eine problemlose Ausreise mit eigenem Pass kann gegen eine aktuelle staatliche Zielgerichtetheit sprechen.
Beruft sich ein Schutzsuchender auf eine Konversion, genügt eine formale Mitgliedschaft nicht; erforderlich ist ein ernsthafter, identitätsprägender religiöser Einstellungswandel, der ein Bedürfnis begründet, den Glauben auch im Herkunftsstaat öffentlich wahrnehmbar zu praktizieren.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit. Eigenen Angaben zufolge verließ er sein Heimatland am 5. August 2022 und reiste am 8. August 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 22. September 2022 stellte der Kläger einen Asylantrag.
Bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – am 11. Oktober 2022 trug er zur Begründung vor, er habe in der Produktion einer Automobilfirma gearbeitet und sei dort in einer Abteilung für ausländische Besucher tätig gewesen. Im Oktober 2021 sei ein Kollege, mit dem der Kläger gelegentlich nach der Arbeit Zeit verbracht habe, vom Sicherheitsdienst abgeholt worden. Der Kläger habe ihn danach nicht wieder gesehen. Kurz darauf sei der Kläger durch den Sicherheitsdienst zum Verhör geladen und zu seinem Kollegen befragt worden. Auch in der Folgezeit sei er noch mehrfach angesprochen und befragt worden, ob er in einer Gruppe aktiv sei und ob er dem iranischen Regime treu sei. Im Dezember 2021 sei der Kläger in eine Abteilung der Bassiji versetzt worden und sei dem „Aufgabenbereich Moschee“ zugeordnet worden. Der Kläger und seine Familie hätten an sämtlichen Ritualen teilnehmen müssen und der Kläger habe zweimal wöchentlich ein bestimmtes Lied („Hallo General“) in der Moschee abspielen müssen. Der Kläger sei zwar ein geborener Muslim, jedoch sei Religion weder für ihn noch für seine Familie wichtig. Im April hätten sie die Vorlage seines Reisepasses verlangt, da der Kläger nach Karbala habe reisen sollen. Der Kläger habe sich jedoch stets um Ausreden bemüht, um dies zu verhindern. Eines Tages sei er von einigen guten Freunden, die auch in dem Unternehmen gearbeitet hätten, darüber informiert worden, dass seine Personalakte nicht mehr dort sei, sondern weitergeleitet worden sei. Als der Kläger das gehört habe, habe er sich darum gekümmert, jemanden zu finden, der ihm ein Visum organisiere. Im Sommer 2022 sei dem Kläger zudem von dem befreundeten Besitzer eines Supermarktes mitgeteilt worden, dass dieser von einigen Leuten gefragt worden sei, ob der Kläger und seine Familie religiös seien. Der Freund habe geäußert, dass die Wahrscheinlichkeit sehr groß sei, dass sie den Kläger bald mitnähmen. Im August 2022 sei erheblicher Druck auf den Kläger ausgeübt worden, Mitglied der Bassiji zu werden. Dies sei letztlich der Grund für seine Ausreiseentscheidung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Angaben des Klägers wird auf das Protokoll der persönlichen Anhörung (Beiakte 001, Bl. 64-72) Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 16. März 2023 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1.), den Antrag auf Asylanerkennung (Ziff. 2.) sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziff. 3.) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – (Ziff. 4.) nicht vorliegen. Es drohte dem Kläger die Abschiebung in den Iran an, falls er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens verlasse (Ziff. 5.). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6.). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Kläger habe keine flüchtlingsrelevanten Gründe vorgetragen. Insbesondere knüpften die Versetzung am Arbeitsplatz und die Aufgaben in der Moschee nicht an einen in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrund an. Auf die weitere Begründung des Bescheids (Beiakte 001, Bl. 97-107) wird Bezug genommen.
Der Bescheid vom 16. März 2023 wurde ausweislich der sich in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 24. März 2023 in der „Q. G. S. H.-- “ in Kamen niedergelegt. Die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung wurde im Gemeinschaftsbriefkasten unter der Wohnanschrift des Klägers abgegeben.
Der Kläger hat am 15. Juni 2023 Klage erhoben und beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist zu gewähren. Zur Begründung trägt er vor, er habe erst bei einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 22. Mai 2023 erfahren, dass sein Asylantrag abgelehnt worden sei. Der Bescheid sei ihm jedoch auch an diesem Tag nicht ausgehändigt worden. Erst durch per beA gewährte Akteneinsicht an seine Prozessbevollmächtigte am 13. Juni 2023 sei ihm der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten zu Kenntnis gebracht worden. Der Kläger übermittelte mit der Klageschrift eine „Eidesstattliche Versicherung“ vom 13. Juni 2025, in der er die Angaben bekräftigte und ergänzend ausführte, keine Benachrichtigung über eine für ihn hinterlegte Postsendung erhalten zu haben. In der Gemeinschaftsunterkunft gebe es zwei Briefkästen, von denen einer beschädigt sei, so dass jeder dort Post entnehmen könne. Der zweite sei zwar verschlossen und üblicherweise händige der Hausmeister der Unterkunft, der über die Schlüsselgewalt verfüge, den Bewohnern die Post aus. Es komme jedoch auch vor, dass die Post nicht unmittelbar an den Empfänger übergeben werde, sondern an dritte Personen, mit der Bitte, sie dem Empfänger auszuhändigen. Der Kläger sei durch seine Flucht aus dem Iran einer Verhaftung entgangen. In Deutschland habe er sich dem christlichen Glauben zugewandt. Er sei von einem Freund, den er in der Asylbewerberunterkunft kennengelernt habe, missioniert worden. Der Kläger übermittelt zwei Schreiben eines Herrn I. B. vom 1. Oktober 2024 und 2. November 2025, wonach der Kläger Mitglied der Gemeinde der „Zeugen Jehovas“ sei und an einem Bibelkurs teilnehme. Wegen der Einzelheiten wird jeweils auf die Bescheinigungen Bezug genommen (Bl. 55 und 74 d.A.).
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 16. März 2023 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise,
ihm subsidiären Schutz im Sinne des § 4 AsylG zuzuerkennen,
äußerst hilfsweise,
festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung.
Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. Dezember 2024 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger persönlich zu seinen Asylgründen angehört worden. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichterin konnte über die Klage entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Die Klage ist zulässig. Zwar hat der Kläger die Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG nicht eingehalten, wonach die Klage innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden muss. Der Bescheid vom 16. März 2023 ist dem Kläger am 24. März 2023 ordnungsgemäß im Wege der Ersatzzustellung gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 181 Abs. 1 ZPO zugestellt worden. Nach § 181 Abs. 1 ZPO ist das zuzustellende Schriftstück, für das die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar ist, am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO war nicht ausführbar. Der Kläger wohnte zum fraglichen Zeitpunkt in einer Gemeinschaftsunterkunft, in der Schriftstücke nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter zugestellt werden können, wenn der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks dort nicht angetroffen wird. Der mit der Zustellung beauftragte Postzusteller hat den streitgegenständlichen Bescheid ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 24. März 2023 in einer Partnerfiliale der Post in L. , mithin bei einer von der Post bestimmten Stelle, niedergelegt, da eine Übergabe des Schriftstücks nichts möglich war. Die schriftliche Mitteilung darüber hat er im Gemeinschaftsbriefkasten der Wohnanschrift des Klägers abgegeben. Mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung am 24. März 2023 gilt das Schriftstück als zugestellt, § 181 Abs. 1 Satz 4 ZPO. Die Klageerhebung am 15. Juni 2023 wahrt die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG nicht.
Dem Kläger war aber auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO zu gewähren, da er ohne Verschulden gehindert war, die gesetzliche Frist des § 74 Abs. 1 AsylG einzuhalten. Der Kläger hat mit der Klageschrift an Eides statt versichert, den streitgegenständlichen Bescheid erst am 13. Juni 2023 erhalten zu haben und auch zuvor keine Mitteilung über ein niedergelegtes Schriftstück erhalten zu haben. Angesichts des geschilderten Umstands, wonach in der Gemeinschaftsunterkunft zwei Briefkästen angebracht seien, von denen einer nicht verschlossen und von jedermann zu öffnen sei und ein weiterer durch den Hausmeister verwaltet werde, der die Post entnehme und gelegentlich auch Dritten aushändige, hat der Kläger im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht, den Bescheid zunächst nicht erhalten zu haben. Nach den dargestellten Gegebenheiten ist keinesfalls fernliegend, dass die Mitteilung über die Niederlegung des Bescheides in Hände Dritter gelangt ist und den Kläger nicht erreicht hat. Auch die an die Beklagte adressierte E-Mail der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 24. Mai 2023 und das weitere Anschreiben vom 5. Juni 2023, in denen unter Verweis auf einen unbekannten Bescheid um Akteneinsicht gebeten wird, sprechen für die Behauptung des Klägers, er habe bis zu seiner Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 22. Mai 2023 keine Kenntnis darüber gehabt, dass sein Asylantrag abgelehnt worden sei und der streitgegenständliche Bescheid habe ihn erst durch Akteneinsicht seiner Prozessbevollmächtigten am 13. Juni 2023 erreicht. Der Kläger hat den Antrag entsprechend § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen zwei Wochen nach Wegfalls des Hindernisses gestellt. Nachdem er am 13. Juni 2023 Kenntnis von dem Bescheid erlangt hat, hat er am 15. Juni 2023, und damit fristgerecht, den Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Am selben Tag, und damit innerhalb dieser Frist, hat der Kläger die versäumte Rechtshandlung, die Klageerhebung, nachgeholt, § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 und Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der genannten Vorschrift liegen nicht vor. Danach ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 a). Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, (Nr. 1) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung vor, wenn dem Schutzsuchenden bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Schutzsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Antragstellers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint.
Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 –, juris.
Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Qualifikationsrichtlinie – ist hierbei die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Schutzsuchende erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Schutzsuchenden eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von politischer Verfolgung bedroht werden. Dadurch wird der Schutzsuchende, der bereits politische Verfolgung erlitten hat oder von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die eine solche Verfolgung begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden.
Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur vollen Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. An solch einer Schilderung fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –sowie Beschlüsse vom 23. Februar 1989 – 9 C 273.86 – und vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, alle juris.
Das Gericht sieht bei Anwendung dieses Maßstabes keinen tragfähigen Anhaltspunkt für die Annahme, der Kläger habe bereits in seinem Heimatland politische Verfolgung erlitten oder eine solche habe ihm unmittelbar gedroht. Bereits das Bundesamt führt auf Seite 3 des streitbefangenen Bescheides aus, dass sich dem Vortrag des Klägers keine Anhaltspunkte entnehmen lassen, die auf eine gegen ihn gerichtete, flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung schließen lassen. Es sei nicht ersichtlich, dass die von dem Kläger beschrieben Schikanen, wie die Versetzung innerhalb seines Arbeitsplatzes und die Aufgaben in der Moschee, an einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs.1 AsylG anknüpfen. Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung berichtet, mehrfach zu einem Kollegen befragt worden zu sein, der zuvor verhaftet worden sei. Er sei unter Druck gesetzt worden, mit den Einheiten der Revolutionsgarden und Bassiji zusammenzuarbeiten und man habe von ihm verlangt, seine Treue zum System der islamischen Republik zu zeigen. Er sei innerhalb seiner Arbeitsstelle versetzt worden und habe mit einem Geistlichen, der der Moschee der Firma vorgestanden habe, zusammenarbeiten müssen. Der Kläger hat nach seiner Schilderung stets getan, was man von ihm verlangt hat, sodass er auch keine Schwierigkeiten bekommen hat. Sofern er eine Verfolgungsgefahr aus der Warnung eines befreundeten Supermarktbesitzers herleiten will, kann dem nicht gefolgt werden, da sein Vortrag unglaubhaft ist. Der Freund habe dem Kläger berichtet, er sei von ein paar Männern nach dem Kläger und seiner Familie befragt worden sei und er habe zu dem Kläger gesagt: „Ich glaube, du bist in Gefahr“. Daraufhin habe der Kläger über alles nachgedacht und sei zu dem Schluss gekommen, dass er wirklich in Gefahr sei. Dass der Kläger sich aufgrund vager Angaben eines Bekannten zur Ausreise aus dem Iran entschlossen haben will, ist lebensfremd. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt hatte der Kläger zudem im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufforderung zur Vorlage seines Reisepasses angegeben, von einigen guten Freunden, die in dem gleichen Unternehmen gearbeitet hätten wie der Kläger, darüber informiert worden zu sein, dass seine Personalakte weitergeleitet worden sei. Als der das gehört habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen und ein Visum organisiert. Diese Information, die letztlich seinen endgültigen Ausreiseentschluss geweckt haben soll, erwähnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht. Schließlich spricht auch die problemlose Ausreise des Klägers über den Flughafen Teheran mit seinem eigenen Pass gegen die Annahme, dem Kläger habe im Iran Verfolgung gedroht.
Der Kläger kann einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch nicht auf eine in Deutschland vollzogene Konversion zur Glaubensgemeinschaft der „Zeugen Jehovas“ stützen.
Der rein formale Übertritt zum Christentum, äußerliche Betätigungen in einer Kirchengemeinde oder eine mehr oder minder intensive äußerliche Befassung mit dem Christentum geben allein nichts dafür her, dass der Betroffene im Iran staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hat. Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er vielmehr die inneren Beweggründe darlegen und glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Denn erst, wenn der Glaubenswechsel die religiöse Identität des Schutzsuchenden in der Weise prägt, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, kann ihm nicht angesonnen werden, in seinem Heimatland auf die von § 3b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG garantierten Rechte zu verzichten, nur um staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A – und Beschluss vom 30. Juli 2009 – 5 A 982/07.A –, juris, m.w.N.
Die religiöse Identität des Schutzsuchenden muss soweit geprägt sein, dass es ihm im Falle einer Rückkehr in den Iran ein Bedürfnis wäre, den christlichen Glauben auch dort in öffentlich wahrnehmbarer Form auszuleben.
Von einem solchen identitätsprägenden, ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel des Klägers hat das Gericht keine Überzeugung gewinnen können. Der Kläger hat bei seiner Anhörung beim Bundesamt ausgeführt, „zwar geborener Muslime“ zu sein, jedoch sei „die Religion […] weder für [ihn] noch für [seine] Familie wichtig gewesen“. Er habe sich der Ausübung religiöser Rituale lediglich widerwillig gebeugt, seiner inneren Überzeugung habe dies nicht entsprochen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, aus welcher Motivation heraus sich der Kläger, der nach eigenen Angaben lange Zeit unter den Zwängen der in seinem Heimatland vorherrschenden Religion gelitten habe, nach seiner Ankunft in Deutschland Interesse an einer für ihn fremden Glaubensgemeinschaft entwickelt haben will. Soweit der Kläger hierzu angibt, er habe aufgrund der Trennung von seiner Familie an „einer Art Depression“ gelitten und in dieser Zeit einen Mann namens C. kennengelernt, ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger, für den Religion bislang keine Bedeutung hatte, diese nunmehr als Strategie zur Lösung seiner Probleme entdeckt haben will. Inwieweit die Gespräche mit C. über Jesus, die Hoffnung und das ewige Leben, das Interesse des Klägers geweckt haben wollen und dazu geführt haben sollen, dass es ihm besser gegangen sei, lässt sich seinen knappen und unkonkreten Angaben nicht entnehmen.
Aus den vorgenannten Gründen droht dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran auch weder ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG noch Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Die Abschiebungsandrohung stützt sich zu Recht auf die §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor.
Die Regelung in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids steht zum gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit den Vorgaben von § 11 Abs. 1 und 3 AufenthG in Einklang.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.