Klage auf Zuerkennung internationalen Schutzes als unzulässig und unbegründet abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Ablehnung seines Asylfolgeantrags und begehrt vorrangig die Zuerkennung internationalen Schutzes. Kernfrage ist, ob gegen die Unzulässigkeitsentscheidung eine Verpflichtungsklage zulässig ist und ob der Folgeantrag ausreichend begründet wurde. Das Gericht hält die Verpflichtungsklage für nicht statthaft und die zulässige Klage für offensichtlich unbegründet, weil keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen wurden. Der Kläger trägt die Kosten; das Urteil ist unanfechtbar.
Ausgang: Klage auf Zuerkennung internationalen Schutzes als offensichtlich unzulässig bzw. im Übrigen offensichtlich unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Urteil unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verpflichtungsklage ist nicht statthaft, wenn das Bundesamt einen Asylfolgeantrag mit der Begründung der Unzulässigkeit (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG) abgelehnt hat; in solchen Fällen ist der Rechtsweg über die Anfechtungsklage eröffnet.
Der Asylfolgeantrag nach § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylG setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen und Beweismittel konkret benennt, aus denen sich die Voraussetzungen des § 51 VwVfG für ein Wiederaufgreifen ergeben; unterbleibt dieser substantielle Vortrag, ist der Folgeantrag unzulässig.
Eine Klage ist offensichtlich unbegründet, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und die Abweisung nach allgemeiner Rechtsauffassung nahe liegt.
Das Verwaltungsgericht darf trotz Ausbleibens des ordnungsgemäß geladenen Klägers verhandeln und entscheiden, wenn der Kläger zuvor gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde.
Bei abweisender Entscheidung trägt der Kläger die Verfahrenskosten; das Gericht kann die Kostentragung nach § 154 VwGO und spezielle Regelungen des Asylverfahrens (z.B. § 83b AsylG) anordnen, und Urteile nach § 78 Abs. 1 AsylG können unanfechtbar sein.
Tenor
Die Klage wird, bezogen auf das Begehren, dem Kläger internationalen Schutz zuzuerkennen als offensichtlich unzulässig, und im Übrigen als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Der Kläger betreibt ein Asylfolgeverfahren. Er reiste nach eigenen Angaben am 1. Dezember 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 29. März 2016 gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt – seinen ersten Asylantrag. Am 13. Dezember 2016 hörte das Bundesamt ihn persönlich zu seinen Fluchtgründen aus dem Iran an. Hierbei führte er zu den Gründen seiner Flucht im Wesentlichen an, dass drei Mitarbeiter des Geheimdienstes bei seiner Arbeitsstätte nach ihm gefragt hätten, während er sich gerade berufsbedingt an einem anderen Ort befunden habe. Von einem Freund habe er erfahren, dass in dem Fahrzeug ein vierter Mann mit einem Turban gesessen habe. Da sei ihm der Verdacht gekommen, dass Hintergrund des Vorgangs sein könnte, dass er sechs Monate zuvor mit einem ebenfalls turbantragenden Mann Kontakt gehabt habe, mit dem er gegen Bezahlung homosexuelle Handlungen vollzogen habe. Aus Sorge vor dem Geheimdienst habe er sich gezwungen gesehen, das Land zu verlassen. Mit Bescheid vom 17. Mai 2017 lehnte das Bundesamt seinen Asylantrag ab und drohte dem Kläger die Abschiebung in den Iran an. Zur Begründung verwies es im Kern darauf, dass der Vortrag des Klägers unglaubhaft sei, u.a. schon deshalb, weil er die angeblichen Verfolgungshandlungen nur sehr vage und unlogisch geschildert habe, während er von bloßen Nebensächlichkeiten umfassend berichtet habe. Seine gegen die Ablehnung erhobene Klage vor der erkennenden Kammer (Aktenzeichen: 19a K 7724/17.A) nahm er in der mündlichen Verhandlung am 26. November 2019 zurück.
Mit Schreiben vom 12. April 2021 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. Diesen begründete er in der Folge nicht weiter. Mit Bescheid vom 6. Juni 2021 lehnte das Bundesamt den Folgeantrag als unzulässig ab. Ebenso lehnte es die Abänderung des Bescheides vom 17. Mai 2017 hinsichtlich der Entscheidung zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass der Kläger keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen habe.
Der Kläger hat am 25. Juni 2021 Klage erhoben.
Er hat diese nicht weiter begründet.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 6. Juni 2021 zu verpflichten,
1. ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
2. hilfsweise
ihm den subsidiären Schutz zuzuerkennen,
3. wiederum hilfsweise
festzustellen, dass für ihn Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf ihren Bescheid.
In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerseite nicht erschienen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der ordnungsgemäß geladenen Klägerseite im Termin verhandeln und entscheiden. Die Klägerseite ist mit der Ladungsverfügung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
Das Gericht legt den offensichtlich nicht den Besonderheiten eines Asylfolgeverfahrens angepassten nur schriftsätzlich gestellten Antrag, interessensgerecht dahingehend aus, dass der Kläger
- vorranging die Verpflichtung des Bundesamtes begehrt, ihm internationalen Schutz zu gewähren,
- hilfsweise, die ihn belastende Ablehnungsentscheidung in Ziffer 1. des angegriffenen Bescheides anficht und
- wiederum hilfsweise festzustellen, dass für ihn Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen.
Die Klage hat offensichtlich keinen Erfolg.
Im Hinblick auf das Hauptbegehren, ihm internationalen Schutz, d.h. den Flüchtlingsstatus nach § 3 AsylG bzw. hilfsweise den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, ist die Verpflichtungsklage von vorne herein nicht statthaft und damit offensichtlich unzulässig. Offensichtlich unzulässig ist eine Klage, wenn an der Richtigkeit der zu den Sachurteilsvoraussetzungen getroffenen vollständigen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und diese Feststellungen die Abweisung der Klage nach der eindeutigen Rechtslage gebieten.
Seeger in: BeckOK-AuslR, 38. Ed. 1.7.2023, AsylG § 78 Rn. 8 m. w. N.
So liegt der Fall hier. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Fällen, in denen das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Hinblick darauf, dass die Voraussetzungen nach § 71 Abs. 1 Hs. 1 AsylG, § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG nicht vorliegen, nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ablehnt, die Ablehnungsentscheidung mit der Anfechtungsklage anzugreifen.
Vgl. BVerwG Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, BeckRS 2016, 111567 Rn. 2.
Für eine vom Kläger so beantragte Verpflichtung des Bundesamtes zu einer positiven Sachentscheidung und damit für ein „Durchentscheiden“ der Verwaltungsgerichte verbleibt folglich kein Raum mehr. Diese eindeutige Rechtslage gebiete es, die Klage insoweit als offensichtlich unzulässig abzuweisen.
Im Übrigen ist die zulässige Klage offensichtlich unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO
Die Klage ist in Bezug auf den wohlverstanden als „Minus“ im Hauptverpflichtungsantrag enthaltene Anfechtungsantrag hinsichtlich der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes in Ziffer 1. des angegriffenen Bescheides offensichtlich unbegründet. Offensichtlich unbegründet ist die Klage eines Asylbewerbers, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 77 Abs. 1 an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt.
Vgl. Seeger in: BeckOK-AuslR, 38. Ed. 1.7.2023, AsylG § 78 Rn. 8 m.w.N.
So liegt der Fall hier ebenfalls. Im Falle eines Folgeantrags hat der Ausländer gemäß § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylG die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Diesen Anforderungen, die eine sachliche Prüfung über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Wiederaufgreifensgrundes überhaupt erst ermöglichen, ist der Kläger nicht nachgekommen. Er hat seinen Folgeantrag weder gegenüber dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren in irgendeiner Weise begründet. Eine andere Entscheidung, als seine Klage abzuweisen, kam damit schon von vorne herein nicht in Betracht.
Entsprechendes gilt auch für sein abschließend hilfsweise geltend gemachtes Begehren, das Bundesamt zu verpflichten, für ihn das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festzustellen. Ungeachtet der Frage, ob die erneute inhaltliche Prüfung dieses Anspruchs in Fällen eines Folgeantrags davon abhängt, ob das Verfahren gemäß § 51 VwVfG im engeren oder weiteren Sinne wiederaufzugreifen ist, führt die fehlende Begründung seines Folgeantrags dazu, dass keine Gründe ersichtlich sind, die eine dem Kläger günstige Entscheidung rechtfertigen könnten. Es ist insoweit alleine Sache des Asylsuchenden, zunächst Gründe darzulegen, die die Zuerkennung eines Schutzstatus in Abweichung von einer zuvor getroffenen bestandskräftigen Entscheidung rechtfertigen könnten.
Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Das Urteil ist gemäß § 78 Abs. 1 AsylG insgesamt unanfechtbar.