Iran: Keine Flüchtlingseigenschaft bei unglaubhaften Fluchtgründen und formaler Konversion
KI-Zusammenfassung
Der iranische Kläger begehrte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz sowie nationale Abschiebungsverbote wegen behaupteter Bedrohung durch den Schwager seiner Ehefrau und wegen einer Taufe in Deutschland. Das VG Gelsenkirchen wies die Klage ab, weil der Kläger eine asylrelevante Rückkehrgefährdung nicht glaubhaft machen konnte und sein Vortrag teils widersprüchlich bzw. gesteigert war. Eine Verfolgungsgefahr aus Konversion verneinte das Gericht mangels ernsthaften, identitätsprägenden Glaubenswechsels; exilpolitische Aktivitäten seien zudem nicht hinreichend substantiiert und nicht regimewahrnehmbar. Auch Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung sowie Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots seien rechtmäßig.
Ausgang: Klage auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz und Abschiebungsverboten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist erforderlich, dass dem Schutzsuchenden bei objektiver Würdigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus einem in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Grund droht.
Der Schutzsuchende hat die in seiner Sphäre liegenden Verfolgungsumstände in einer stimmigen, detailreichen und widerspruchsfreien Weise darzulegen; substanzarmes, hörensagenbasiertes oder im Verfahren gesteigertes Vorbringen kann die Glaubhaftigkeit entfallen lassen.
Eine Konversion zum Christentum begründet nur dann Flüchtlingsschutz, wenn ein ernst gemeinter, die religiöse Identität prägender Glaubenswechsel vorliegt; eine lediglich formale Taufe genügt nicht.
Exilpolitische Betätigung begründet nur dann eine Rückkehrgefährdung, wenn sie hinreichend substantiiert ist und für das Herkunftsregime in einer Weise wahrnehmbar ist, die eine Verfolgungsgefahr begründet.
Fehlen Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz und nationale Abschiebungsverbote, sind Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und die Entscheidung über ein Einreise- und Aufenthaltsverbot grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 in Teheran geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Sohn am 21. Dezember 2018 aus dem Iran aus. Über die Türkei gelangten sie mit einem Schengen-Kurzaufenthaltsvisum nach Ungarn und reisten von dort über Österreich am 23. Dezember 2018 nach Deutschland ein, wo sie am 9. Januar 2019 Asylanträge stellten.
Die Ehefrau des Klägers, Frau N. B. , wurde am 21. Januar 2019 gemäß § 25 Asylgesetz (AsylG) durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angehört. Wegen ihrer Angaben wird auf den Inhalt des Anhörungsprotokolls Bezug genommen.
Die persönliche Anhörung des Klägers fand am 8. April 2019 statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er im Wesentlichen an, seine Frau sei zwei bis drei Monate vor der gemeinsamen Ausreise ausgegangen und habe ihm nach ihrer Rückkehr erzählt, in einer Kirche gewesen zu sein. Er habe sie dann gewarnt, dass der Besuch einer Kirche im Iran sehr gefährlich sei. Eines Tages habe seine Frau ihn auf der Arbeit angerufen und gebeten, früher nach Hause zu kommen, weil sie ihm etwas sagen wolle. Sie sei sehr gestresst gewesen und habe gesagt, dass sie von ihrer Schwester einen Anruf erhalten habe. Die Schwester habe sie gewarnt, dass deren Mann, T. L. B1. , bei einem Telefonat ihren Namen erwähnt habe. Der Kläger gab an, dass anscheinend Tage zuvor Universitätsfreundinnen seiner Ehefrau festgenommen worden seien und seine Frau von der Sicherheitsbehörde der Universität vorgeladen worden sei. Seine Frau habe ihm davon nichts erzählt, bis ihre Schwester an jenem Tag angerufen und mitgeteilt habe, dass Herr W. die Ehefrau des Klägers suche. Sie seien dann zu einem Freund des Klägers gegangen, wo sie sich bis zur Ausreise noch etwa zwei bis drei Wochen aufgehalten haben. Von der anderen Schwester seiner Ehefrau hätten sie erfahren, dass die Sicherheitsbehörde währenddessen ihr Haus durchsucht habe. Die Schwester habe außerdem den Kontakt zu einem Schlepper hergestellt und sich um die Ausstellung der Visa gekümmert. Das Haus des Freundes hätten sie lediglich verlassen, um die erforderlichen Fingerabdrücke nehmen zu lassen. Der Kläger gab auf weitere Nachfrage an, dass Herr W. grundsätzliche Probleme mit der Familie, insbesondere mit seiner Frau gehabt habe. Er habe gesagt, dafür sorgen zu wollen, dass seine Frau ins Gefängnis komme und nachgewiesen werde, dass sie ihre Religion verlassen habe. Er führe immer zwei Pistolen mit sich. Er sei keine gebildete Person, aber sehr einflussreich und im Bildungsministerium tätig gewesen. Auf Nachfrage, wann Herr W. den Plan geäußert habe, seine Frau ins Gefängnis zu bringen, erklärte der Kläger, das nicht zu wissen. Nachdem sie zu dem Freund gegangen seien, haben seine Frau und er wegen eines Streits kaum miteinander gesprochen. Sie habe nur grob erzählt, dass Herr W. sie suche. Herr W. habe außerdem dafür gesorgt, dass er, der Kläger, nach zehn Jahren Tätigkeit für ein Gasunternehmen entlassen worden sei. Befragt nach seiner Zuneigung zum Christentum gab der Kläger an, dass er über alle Religionen recherchiere und sich noch nicht als Christ bezeichnen würde. Er wolle sich aber taufen lassen. Der Islam habe die Menschen dazu gebracht, Kriege zu führen und sich gegenseitig zu töten. Er glaube, dass man nicht ohne Religion sein dürfe und habe sich für das Christentum entschieden, weil dies die Religion der Liebe sei. Auf Nachfrage, was er bei einer Rückkehr in den Iran befürchte, erklärte der Kläger, dass seine Frau mittlerweile sogar befürchte, Herr W. habe Personen nach Deutschland geschickt, um sie zu verfolgen. Da die Sicherheitsbehörden im Iran in ihrem Haus alkoholische Getränke, Broschüren der Kirche und verbotene Literatur gefunden haben, würden diese keinen Unterschied zwischen seiner Frau und ihm machen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Anhörungsprotokolls Bezug genommen.
Am 21. Juli 2019 wurden der Kläger und seine Ehefrau in der B2. in H. C. -T1. getauft. Diesbezüglich legten sie Taufbescheinigungen vor.
Am 7. Juli 2020 wurde der Beklagten im Rahmen einer Rücksprache mit der Diakonie mitgeteilt, dass der Kläger und seine Ehefrau zwischenzeitlich getrennt lebten. Der Asylantrag der Ehefrau des Antragstellers wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 28. August 2020 abgelehnt.
Mit Bescheid vom 9. Juni 2021 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung ab, erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und ihm wurde für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in den Iran angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die seine Ehefrau betreffenden Umstände vor der Ausreise aus dem Iran schon in deren Verfahren keinen Anspruch auf Gewährung einer asylrechtlichen Begünstigung haben begründen können. Es bestehe nach den Erkenntnissen des Bundesamtes im Iran nicht die Gefahr einer Sippenhaft für Angehörige von Konvertiten. Ferner seien Nachfluchtgründe aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Taufe nicht anzunehmen, weil eine ernsthafte Hinwendung zum christlichen Glauben nicht zu erkennen sei.
Der Bescheid wurde am 25. Juni 2021 zugestellt.
Der Kläger hat am 25. Juni 2021 die vorliegende Klage erhoben.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass ihm im Iran wegen der Ausübung seines christlichen Glaubens Verfolgung drohe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Juni 2021 zu verpflichten,
ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs.1 AsylG zuzuerkennen,
weiter hilfsweise, festzustellen, dass für ihn Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
Die Klage der Ehefrau des Klägers gegen die Ablehnung ihres Asylantrags durch Bescheid vom 28. August 2020 wurde mit Urteil des erkennenden Gerichts vom 19. Dezember 2023 (19a K 3503/20.A) abgewiesen.
Mit Beschluss vom 1. Juli 2024 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger persönlich zu seinen Asylgründen angehört worden. Ferner hat er mehrere Lichtbilder vorgelegt, die als Beiakte zum Verfahren genommen worden sind. Hinsichtlich der Angaben des Klägers wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten – auch des Verfahrens 19a K 3503/20.A – einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichter konnte verhandeln und entscheiden, obwohl ein Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, da sie in der ordnungsgemäß bewirkten Ladung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 a). Gemäß § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, (Nr. 1) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung vor, wenn dem Schutzsuchenden bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Schutzsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Antragstellers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint.
Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 –, juris.
Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Qualifikationsrichtlinie – ist hierbei die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Schutzsuchende erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Schutzsuchenden eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von politischer Verfolgung bedroht werden. Dadurch wird der Schutzsuchende, der bereits politische Verfolgung erlitten hat oder von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die eine solche Verfolgung begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden.
Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur vollen Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. An solch einer Schilderung fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –sowie Beschlüsse vom 23. Februar 1989 – 9 C 273.86 – und vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, alle juris.
Gemessen hieran kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger sein Herkunftsland aus begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG verlassen hat oder dass ihm bei Rückkehr dorthin eine solche droht.
Dem Kläger ist es zur Überzeugung des Gerichts nicht gelungen, eine asylrelevante Rückkehrgefährdung glaubhaft darzulegen. Mit seinem Vorbringen, seine Familie werde durch den Schwager seiner Ehefrau bedroht, weil diese mehrmals eine Hauskirche besucht habe, beruft er sich auf dieselben Fluchtgründe, die bereits seine Ehefrau in deren Asylverfahren geltend gemacht hat. Gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Klägers spricht daher bereits, dass sich schon die Angaben seiner Ehefrau, die hinsichtlich wesentlicher Elemente der vorgetragenen Fluchtgründe sogar näher am Geschehen als der Kläger war, als unglaubhaft erwiesen haben. Insofern wird auf die Gründe des Urteils vom 19. Dezember 2023 im Verfahren der Ehefrau (19a K 3503/20.A) verwiesen, die sich das Gericht an dieser Stelle zu eigen macht.
Unabhängig davon ist das Vorbringen des Klägers auch für sich genommen als unglaubhaft zu bewerten. Insbesondere nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck des Gerichts war der Kläger nicht in der Lage, die ausreisebegründenden Umstände nachvollziehbar, stimmig und lebensnah zu schildern. Die Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung war dadurch geprägt, dass er zwar einiges zu den angeblichen Machenschaften und Plänen des Herrn W. vortragen konnte, seine Angaben hinsichtlich der – entscheidenden – Frage, wie er diese Informationen erlangt hat, jedoch durchweg substanzarm und blass geblieben sind. Dadurch vermittelte der Kläger insgesamt nicht den Eindruck, dass es sich bei den vorgetragenen Fluchtgründen um tatsächlich Erlebtes handelt. Auffällig ist bereits, dass der Kläger insofern keinerlei Umstände aus unmittelbar eigener Wahrnehmung geschildert hat, sondern er sämtliche Informationen zu der angeblichen Gefährdung durch den Herrn W. vom Hörensagen über Telefonate mit der Verwandtschaft in Erfahrung gebracht haben will. Einzelheiten der angeblichen Telefonate schilderte der Kläger dabei nicht, sondern reagierte auf entsprechende Nachfragen geradezu wortkarg. Ferner erscheint es konstruiert, dass der Herr W. seine Absichten und Pläne fortlaufend gegenüber seiner Ehefrau, der Schwester der Ehefrau des Klägers, bzw. deren Eltern geäußert haben soll. Hierdurch entsteht der Eindruck einer konstruierten Fluchtgeschichte. Die Unstimmigkeit, weshalb die Ehefrau des angeblich äußerst einflussreichen und gefährlichen Mannes immer wieder und offenbar ohne Konsequenzen das Risiko der Weitergabe von Informationen an die Familie des Klägers einging, vermochte der Kläger nicht überzeugend auszuräumen. Auch die Erklärung des Klägers, wie er an die Informationen zu der angeblichen Hausdurchsuchung gekommen sein soll, ist unglaubhaft. Die Behauptung, die Beamten hätten im Anschluss das Haus der Schwiegereltern aufgesucht und sich dort lautstark darüber ausgelassen, dass sie den Kläger zuvor nicht angetroffen haben, erscheint wirklichkeitsfremd und erklärt zudem nicht, wie dem Kläger bekannt sein kann, welche konkreten Schriftstücke in seinem Haus von den Beamten gefunden worden sind. Ferner weicht seine Einlassung insofern auch von den Angaben seiner Ehefrau ab, die in der mündlichen Verhandlung in ihrem Verfahren auf Nachfrage erklärte, sie habe dadurch von der Durchsuchung erfahren, dass ihr Schwager seiner Frau, also ihrer Schwester, davon berichtet und diese die Informationen an die Eltern weitergegeben habe. Auffällig ist ferner die Tendenz des Klägers zu Übertreibungen vor allem bei der Frage, inwiefern infolge der angeblichen Hauskirchenbesuche seiner Frau auch ihm selbst im Iran etwas drohen sollte. Für seine in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage aufgestellte Behauptung, Herr W1. bringe ihn „mit politischen Themen in Verbindung“, habe eine Akte über ihn angelegt und wolle ihn als Regimegegner ins Gefängnis bringen, hat der Kläger keine stichhaltigen Anhaltspunkte genannt, sondern – erneut – darauf verwiesen, dass Herr W. all dies im Streit gegenüber dessen Ehefrau geäußert haben soll. Hierdurch hat der Kläger sein Vorbringen ferner asyltaktisch gesteigert. Denn bei der Anhörung durch das Bundesamt führte er die Ausreise aus dem Iran noch primär auf eine Gefährdung seiner Frau infolge der angeblichen Hauskirchenbesuche zurück und sah eine eigene Gefährdung lediglich darin begründet, dass in der gemeinsamen Wohnung verbotene Literatur und alkoholische Getränke gefunden worden seien (siehe Seite 10 des Anhörungsprotokolls). Gegen ihn persönlich gerichtete Vorwürfe politischer Natur wurden hingegen nicht als ausreisebegründend vorgetragen.
Ebenfalls unglaubhaft ist die Behauptung des Klägers, seine Frau habe in Deutschland zwischenzeitlich einen neuen Lebenspartner gehabt, der nach der Trennung einige die Kirche und das Asylverfahren betreffenden Dokumente in den Iran mitgenommen und dort dem Herrn W. ausgehändigt habe. Auch diesbezüglich blieb die Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung dazu, wie er von der Entwendung und Weitergabe der Unterlagen erfahren habe, substanzarm und ausweichend. Ferner vermochte der Kläger nicht ansatzweise nachvollziehbar zu erklären, wie und weshalb der Lebenspartner den Kontakt zum Schwager der Ehefrau im Iran hergestellt haben soll.
Vor diesem Hintergrund vermögen auch die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder eine asylrelevante Gefährdung nicht zu belegen. Die Abbildungen enthalten selbst bei Unterstellung, dass sie tatsächlich den Schwager der Ehefrau des Klägers zeigen, keine aussagekräftigen Anhaltspunkte für eine gegen ihn gerichtete Gefährdung und rechtfertigen schon deshalb keine andere Bewertung der Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben.
Auch soweit der Kläger ganz am Ende seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung erstmals behauptet hat, seit April 2024 mit der Organisation der „Mudschahedin“ zusammenzuarbeiten, bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Eine nähere Beschreibung seines Engagements vermochte der Kläger nicht abzugeben, sondern beschränkte sich auf pauschale Aussagen. Zudem fiel es ihm sichtlich schwer, zu erklären, wo die „Sitzungen“ der Organisation stattfinden, an denen er angeblich regelmäßig teilnimmt. Unabhängig davon sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Engagement des Klägers für das iranische Regime überhaupt wahrnehmbar ist. Schon deshalb kommt eine asylrelevante Gefährdung aufgrund einer exilpolitischen Tätigkeit nicht in Betracht.
Vgl. zu den Voraussetzungen OVG NRW, Urteil vom 18. März 2024 – 6 A 1605/20.A –, juris Rn. 85 ff.
Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt ferner auch nicht aus einer Konversion des Klägers zum Christentum. Voraussetzung hierfür wäre ein ernst gemeinter, der inneren Überzeugung folgender Glaubenswechsel. Der rein formale Übertritt zum Christentum im Wege der Taufe genügt insofern nicht. Erst wenn der Überzeugungswechsel die religiöse Identität des Schutzsuchenden in der Weise prägt, dass er auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, kann ihm nicht angesonnen werden, in seinem Heimatland auf die von § 3b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG garantierten Rechte zu verzichten, nur um staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. Juli 2025 – 6 A 2473/21.A –, juris Rn. 87 ff. und vom 22. April 2024 – 6 A 242/21.A –, juris Rn. 93 ff., jeweils m.w.N.
Eine ernsthafte Glaubensentscheidung in diesem Sinne liegt beim Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er bei der Anhörung durch das Bundesamt noch angegeben hat, sich selbst nicht als Christ zu bezeichnen. Den Islam lehne er ab, glaube aber, dass man nie ohne Religion sein dürfe. Er habe über das Christentum recherchiert, einiges gelesen und sich dafür entschieden, weil es die Religion der Liebe sei. Ein verbindlicher und identitätsprägender Glaubenswechsel ist hiernach nicht zu erkennen. Soweit der Kläger nach der Anhörung beim Bundesamt eine Taufbescheinigung zum Verfahren gereicht hat, folgt daraus nichts anderes. Denn dass sich seine Einstellung zum Christentum zwischenzeitlich wesentlich intensiviert hat, hat er nicht dargelegt. Hiergegen spricht insbesondere, dass der Kläger den (angeblichen) Glaubenswechsel bei der Darstellung seiner Asylgründe in der mündlichen Verhandlung überhaupt nicht (mehr) erwähnt hat.
Aus den vorstehenden Erwägungen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG. Er hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm bei einer Rückkehr in den Iran ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Die Voraussetzungen für die weiter hilfsweise begehrte Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht erfüllt, weil der Kläger das Bestehen von Gefahren im Sinne der Vorschrift nicht glaubhaft gemacht hat.
Schließlich sind auch die erlassene Ausreiseaufforderung und die mit ihr verbundene Abschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot erweist sich als rechtmäßig. Es wird ergänzend nach § 77 Abs. 3 AsylG auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht H. schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.