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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·19a K 2255/21.A·16.07.2023

Asylfolgeverfahren: Gericht kann nur zur Bescheidung des Folgeantrags verpflichten

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen einen Bescheid, der ihren Antrag fälschlich nur als Wiederaufgreifensantrag zu § 60 Abs. 5, 7 AufenthG behandelte, und begehrte die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens. Das Gericht wertete den Antrag als Folgeantrag nach § 71 Abs. 1 AsylG, weil er erkennbar Schutz vor politischer Verfolgung/ernsthaftem Schaden begehrte. Der Bescheid war daher rechtswidrig und wurde aufgehoben. Wegen fehlender Spruchreife verpflichtete das Gericht jedoch nur zur erneuten Bescheidung; zur Durchführung eines Asylfolgeverfahrens könne es nicht verpflichten, da zunächst behördlich eine Unzulässigkeitsprüfung nach § 29 Abs. 1 AsylG vorzunehmen sei.

Ausgang: Bescheid aufgehoben und zur Neubescheidung des Folgeantrags verpflichtet; Klage auf Verpflichtung zur Durchführung eines Asylfolgeverfahrens abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Einordnung eines Schutzgesuchs als Asylantrag ist maßgeblich, ob aus objektiver Empfängersicht ein Begehren auf Schutz vor politischer Verfolgung oder ernsthaftem Schaden erkennbar ist; die Bezeichnung durch nicht rechtskundige Antragsteller ist nicht ausschlaggebend.

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Ein Antrag, der auf die Gewährung internationalen Schutzes zielt, ist als Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG zu behandeln und nicht auf die Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu verengen.

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Wer einen Asylantrag stellt, hat Anspruch auf eine Entscheidung nach den asylverfahrensrechtlichen Vorschriften und den damit verbundenen Verfahrensgarantien der Richtlinie 2013/32/EU.

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Ist ein Folgeantrag behördlich irrtümlich nicht als solcher beschieden worden, kann das Gericht die Behörde bei fehlender Spruchreife nur zur erneuten Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

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Eine gerichtliche Verpflichtung zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens scheidet aus, wenn dadurch die der Behörde vorbehaltene vorgelagerte Unzulässigkeitsprüfung nach § 29 Abs. 1 AsylG übersprungen würde.

Relevante Normen
§ AsylG § 71 Abs. 1§ AsylG § 13 Abs. 1§ AsylG § 29 Abs. 1§ 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG§ 84 Abs. 1 VwGO

Leitsatz

Ist ein Folgeantrag irrtümlich nicht beschieden worden, kann das Gericht nur zu seiner Bescheidung, nicht hingegen zur Durchführung eines Asylfolgeverfahrens verpflichten.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Mai 2021 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 5. Mai 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die jeweilige Kostengläubigerin Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Sie wurde am      00.00.0000 in U.       geboren. Eigenen Angaben zufolge reiste sie mit ihrer Mutter und ihrem Bruder am        00.00.0000 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihre Eltern stellten für sich selbst, die Klägerin und ihren Bruder am        00.00.0000 Asylanträge. Sie machten in erster Linie eine Verfolgungsfurcht aufgrund einer Konversion des Vaters der Klägerin geltend. Das C1.         für N.         und G.           – C1.         – lehnte die Anträge mit Bescheid vom 16. März 2017 ab. Die hiergegen erhobene Klage (19a K 3636/17.A) nahm der Prozessbevollmächtigte der Familie im Termin zur mündlichen Verhandlung am       00.00.0000 vor der erkennenden Kammer zurück.

3

Am   00.00.0000 stellten die Eltern der Klägerin für sie beim C.         „den Wiederaufgreifensantrag“. Zur Begründung trugen sie u. a. vor, die Klägerin sei in Deutschland umfassend integriert und christlichen Glaubens. Sie sei wie die gesamte Familie inzwischen getauft worden. Ihr Abfall vom Islam sei den iranischen Behörden bekannt. Sowohl wegen ihres Glaubens als ihrer allgemein westlichen Lebenshaltung drohe ihr Diskriminierung bis hin zur Haft- und Todesstrafe. Auch von Seiten ihrer Familie drohten ihr massive Sanktionen.

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Mit Bescheid vom 17. Mai 2021 „auf Wiederaufgreifensantrag zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes“, zugestellt am 22. Mai 2021, lehnte das C.         den angenommenen „Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 16.03.2017 […] bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes“ ab. Zur Begründung führte es im Kern aus, Wiederaufgreifensgründe gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen nicht vor. Zur behaupteten Konversion der Klägerin hätten die Eltern nichts Substanzielles dargelegt. Insbesondere sei keine Taufurkunde vorgelegt worden.

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Die Klägerin hat am    00.00.0000 Klage erhoben.

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Sie macht einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Verfahrens mit dem Ziel der Gewährung von Flüchtlingsschutz geltend. Sie vertieft die im Antrag vom 5. Mai 2020 geltend gemachten Gründe. Ergänzend beruft sie sich auf das Recht, ihre christliche Religion öffentlich auszuleben. Dieses Recht sei im Iran nicht gewährleistet. Soweit das C.         sie darauf verweise, ihren Glauben „heimlich“ leben zu können, habe es den Inhalt der Religions- und Glaubensfreiheit verkannt. Ihr Vortrag sei nicht verspätet. Sie sei mittlerweile entsprechend ihrer altersgemäßen Entwicklung in der Lage, eine eigenständige Entscheidung für eine Religion zu treffen. Im Zuge dieser Entwicklung der Religionsmündigkeit habe sie sich ernsthaft und dauerhaft für den christlichen Glauben entschieden und glaubwürdig und konstant den Willen geäußert, sich taufen zu lassen.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 17. Mai 2021 zu verpflichten, ein Asylfolgeverfahren durchzuführen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Antrag der Klägerin sei zu Recht als Wiederaufgreifensantrag bewertet worden, da ihre Eltern ihn so bezeichnet hätten. Im Übrigen nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid.

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Unter dem     00.00.0000 hat das Gericht die Beteiligten zu der Absicht angehört, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht entscheidet gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Die Beteiligten sind gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO gehört worden.

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Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 17. Mai 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (dazu unter I.), die Beklagte kann aber gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO mangels Spruchreife nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, sondern nur zur Neubescheidung des Folgeantrags verpflichtet werden (dazu unter II.).

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I.

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Die Klägerin hat einen unerfüllten Anspruch auf Bescheidung eines Asylantrags nach § 71 Abs. 1 AsylG. Der Antrag vom 5. Mai 2020, den ihre Eltern für sie gestellt haben, ist ein Folgeantrag im Sinne dieser Vorschrift und nicht lediglich ein Wiederaufgreifensantrag zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, wie das C.         mit dem Bescheid vom 17. Mai 2021 angenommen hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht maßgeblich, dass die Eltern der Klägerin den Antrag als „Wiederaufgreifensantrag“ bezeichnet haben. Bei der Auslegung des Antrags ist nicht am Wortlaut zu haften, zumal den juristisch nicht gebildeten Eltern der Klägerin keine bewusste Unterscheidung zwischen Asylfolge- und „Wiederaufgreifensanträgen“ unterstellt werden kann. Maßgeblich ist gemäß § 13 Abs. 1 AsylG vielmehr, dass sich dem schriftlich mit dem Antrag vom   00.00.0000 geäußerten Willen aus der Sicht eines objektiven Empfängers ein Gesuch um Schutz vor politischer Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden im Iran entnehmen lässt. In dem Antrag wird geltend gemacht, dass der Klägerin u. a. aufgrund zwischenzeitlicher Taufe, allgemein einer religiösen und geistigen Entwicklung zum christlichen Glauben und zu einer westlichen Werteorientierung sowie Kenntniserlangung der iranischen Behörden von ihrem Abfall vom Islam staatliche Repressionen bis hin zur Haft- und Todesstrafe drohten. Das zielt auf die Behauptung einer Furcht vor politischer Verfolgung bzw. dem Erleiden eines ernsthaften Schadens. Für eine Beschränkung auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG fehlt es demgegenüber an jedem Anhalt.

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Wer einen Asylantrag stellt, hat einen Anspruch darauf, dass über diesen nach Maßgabe der asylverfahrensrechtlichen Vorschriften entschieden wird. Dies ergibt sich u. a. aus den mit der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Verfahrensrichtlinie – insbesondere in Art. 10 und 12 eingeräumten Verfahrensgarantien für Antragsteller. Das C.         hat hingegen mit dem Bescheid vom 17. Mai 2021 nicht über den Folgeantrag der Klägerin entschieden, sondern über einen „Wiederaufgreifensantrag zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes“, den sie in dieser Begrenzung nicht gestellt hat.

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II.

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Das Gericht kann die Beklagte aber nicht zu der begehrten Amtshandlung, der Durchführung eines Asylfolgeverfahrens verpflichten. Dies würde den besagten asylverfahrensrechtlichen Vorgaben widersprechen. Anknüpfend an die stärkere Betonung des behördlichen Asylverfahrens, der hierfür in der Verfahrensrichtlinie enthaltenen, speziellen Verfahrensgarantien sowie der dort vorgesehenen eigenen Kategorie unzulässiger Asylanträge hat der Gesetzgeber mit der zusammenfassenden Regelung verschiedener Unzulässigkeitstatbestände in § 29 Abs. 1 AsylG das Verfahren strukturiert und dem C.         nicht nur eine Entscheidungsform eröffnet, sondern eine mehrstufige Prüfung vorgegeben. Insbesondere ist eine eigenständig geregelte Unzulässigkeitsentscheidung zu treffen, wenn sich der Asylantrag schon als unzulässig erweist. Diese erste Prüfungsstufe mit eigenständigen Verfahrensvorgaben ist dem C.         vorbehalten. Sie kann nicht mit einer gerichtlichen Verpflichtung zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens übersprungen werden.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 – juris.

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Gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Beklagte hiernach nur zur Neubescheidung unter Wahrung der vorgegebenen mehrstufigen Gliederung der Prüfung zu verpflichten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. v. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten die Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

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Belehrung für den Fall, dass die Zulassung der Berufung beantragt wird:

27

Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich zu beantragen. Über den Antrag, der den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen muss, entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1.              die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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2.              das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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3.              ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

32

Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.

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Belehrung für den Fall, dass mündliche Verhandlung beantragt wird:

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Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen; sonst wirkt er als rechtskräftiges Urteil.

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Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.