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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·19 M 24/25·06.11.2025

Antrag auf Ersatzzwangshaft abgewiesen: Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes nicht dargetan

Öffentliches RechtZwangsvollstreckungsrecht (Verwaltungsrecht)Allgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Ordnungsbehörde beantragte die Anordnung von Ersatzzwangshaft wegen eines per Bescheid festgesetzten Zwangsgeldes. Strittig war, ob das Zwangsgeld im Sinne des § 61 Abs. 1 VwVG NRW uneinbringlich ist. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die Behörde keine ausreichenden erfolglosen Vollstreckungsansätze, insbesondere keine Sachpfändung, nachgewiesen hat. Wegen des schweren Eingriffs in die Freiheit ist eine strenge Prüfung erforderlich.

Ausgang: Antrag auf Anordnung von Ersatzzwangshaft abgewiesen, da Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes nicht dargetan wurde

Abstrakte Rechtssätze

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Die Feststellung der Uneinbringlichkeit eines Zwangsgeldes setzt voraus, dass die Beitreibung trotz intensiver und ernsthafter Vollstreckungsbemühungen letztlich erfolglos geblieben ist oder von vornherein wegen Zahlungsunfähigkeit offensichtlich aussichtslos erscheint.

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Für die Anordnung der Ersatzzwangshaft nach § 61 Abs. 1 VwVG NRW hat die Vollstreckungsgläubigerin substantiiert darzulegen, welche konkreten vollstreckungsrechtlichen Maßnahmen ergriffen und warum sie erfolglos geblieben sind.

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Vorhandene Vollstreckungsansätze sind auszuschöpfen, sofern ein Erfolg nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann; insbesondere ist ein Pfändungsversuch in das bewegliche Vermögen vorzunehmen, sofern dieser nicht offenkundig aussichtslos ist.

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Aufgrund des schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Bewegungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 GG) sind die Anforderungen an die Feststellung der Uneinbringlichkeit besonders streng zu handhaben, und die Aussichtslosigkeit darf nicht vorschnell prognostiziert werden.

Relevante Normen
§ 61 Abs. 1 VwVG NRW§ Art. 2 Abs. 2 GG§ Art. 104 Abs. 1 GG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 55a VwGO§ 55d VwGO

Leitsatz

Die Feststellung der Uneinbringlichkeit setzt voraus, dass die Beitreibung des Zwangsgeldes trotz intensiver Bemühungen der Behörde letztlich erfolglos geblieben oder von vornherein etwa wegen Zahlungsunfähigkeit offensichtlich aussichtslos ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Der Antrag,

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wegen des mit Bescheid der Vollstreckungsgläubigerin vom 17. April 2025 festgesetzten Zwangsgeldes gegen den Vollstreckungsschuldner Ersatzzwangshaft anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Gemäß § 61 Abs. 1 VwVG NRW kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der zuständigen Ordnungsbehörde die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn das Zwangsgeld uneinbringlich ist und bei Androhung des Zwangsgeldes oder nachträglich hierauf hingewiesen wurde.

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Vollstreckungsgläubigerin hat zwar bereits in der Ordnungsverfügung vom 05.03.2024 bei Androhung des Zwangsgeldes auf die Möglichkeit der Anordnung der Ersatzzwangshaft durch das Verwaltungsgericht bei Uneinbringlichkeit hingewiesen. Die am 17.04.2025 erfolgte Zwangsgeldfestsetzung ist auch unanfechtbar.

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Die Vollstreckungsgläubigerin hat jedoch nicht dargetan, dass das festgesetzte Zwangsgeld im Sinne von § 61 Abs. 1 VwVG NRW uneinbringlich ist. Die Feststellung der Uneinbringlichkeit setzt voraus, dass die Beitreibung des Zwangsgeldes trotz intensiver Bemühungen der Behörde letztlich erfolglos geblieben oder von vornherein etwa wegen Zahlungsunfähigkeit offensichtlich aussichtslos ist. Diese Anforderungen bedürfen im Hinblick auf die Schwere des in der Ersatzzwangshaft liegenden Eingriffs in die persönliche Bewegungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 1 GG) strenger Handhabung. Vorhandene Vollstreckungsansätze müssen ausgeschöpft werden, sofern ein Erfolg nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Die Prognose der Aussichtslosigkeit darf nicht vorschnell vor dem erfolglosen Abschluss ernsthafter Vollstreckungsansätze getroffen werden.

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Nach diesen Maßgaben genügen die von der Vollstreckungsgläubigerin getroffenen Feststellungen nicht, um die Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes zu begründen. Die Vollstreckungsgläubigerin hat – bislang erfolglos – versucht, die Zwangsgeldforderung per Konto- und Lohnpfändung beizutreiben. Ein Pfändungsversuch in das bewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners hat ausweislich der übersandten Vorgänge jedoch nicht stattgefunden. Ein solcher Pfändungsversuch ist hier nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. Weder hat der Vollstreckungsschuldner eine eidesstattliche Versicherung abgegeben noch haben erfolglose Beitreibungsversuche im Wege der Sachpfändung stattgefunden. Überdies hat der Vollstreckungsschuldner eine Arbeitsstelle und erwirtschaftet damit ein Einkommen. Angesichts dieser Umstände konnte die Vollstreckungsgläubigerin nicht von einem Versuch absehen, das festgesetzte Zwangsgeld im Wege der Sachpfändung beizutreiben, zumal sie selbst nicht von einer offensichtlichen Zahlungsunfähigkeit des Vollstreckungsschuldners ausgeht. Vielmehr hat sie ausgeführt, dass der Vollstreckungsschuldner seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargelegt habe und auch keine Umstände bekannt seien, welche seine Zahlungsunfähigkeit ergeben würden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Be­schwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und ju­ristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55 a, 55 d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rah­menbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elek­tronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

13

Die Beschwerde ist einzulegen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Eu­ropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Be­fähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentli­chen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

14

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt.