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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·19 L 853/03·16.04.2003

Einstweilige Anordnung wegen Übernahme von Mietrückständen mangels Rechtsschutzbedürfnis verworfen

SozialrechtSozialhilferechtEilrechtsschutz/VerwaltungsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller suchten Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Übernahme von Nebenkosten, Mieterhöhung und Mietrückständen durch die Sozialhilfebehörde. Das VG Gelsenkirchen hält den Antrag für unzulässig, da die Sozialhilfebehörde zuvor nicht konkret um Hilfe ersucht worden sei. Eine bloße Vorsprache ohne konkreten Antrag genügt nicht. Zudem sind die Erfolgsaussichten nach §123 Abs.1 VwGO wegen unklarer Einkommens- und Fortsetzungsfragen des Mietverhältnisses zweifelhaft; der Antrag wird auf Kosten der Antragsteller abgelehnt, Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels vorheriger Befassung der Sozialhilfebehörde und damit ohne Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig verworfen; Ablehnung auf Kosten der Antragsteller

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber der Sozialhilfebehörde ist regelmäßig erforderlich, dass die Behörde zuvor konkret und hinlänglich deutlich zur Entscheidung über ein Hilfeersuchen befassen wurde.

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Eine bloße Kontaktaufnahme oder unspezifische Vorsprache bei der Sozialhilfebehörde genügt nicht; erforderlich ist die konkrete Antragstellung der beantragten Hilfe.

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Fehlt es an diesem Rechtsschutzbedürfnis (keine zuvor gestellte, konkrete Leistungserbitten), ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung unzulässig und zu verwerfen.

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Soweit die materiellen Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO zu prüfen sind, kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung auch mangels hinreichender Erfolgsaussichten versagt werden, etwa bei unklaren Einkommensverhältnissen oder wenn ungewiss ist, ob der Dritte das Mietverhältnis fortsetzt.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten der Antragsteller abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Der Antrag,

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der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig die Nebenkostenforderung von 954,08 Euro, die monatliche Mieterhöhung für die Zeit von Juni 2002 bis April 2003 in Höhe von 48,16 Euro (= 529, 76 Euro) sowie die noch offene Miete für den Monat Oktober 2002 in Höhe von 524,53 Euro zu übernehmen,

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ist bereits unzulässig.

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Es fehlt an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes; denn es ist nicht erkennbar, dass die Antragsteller ihr bei Gericht verfolgtes Sozialhilfebegehren vor der Stellung des Eilantrages bei Gericht beim Antragsgegner geltend gemacht haben. Die vorherige Befassung der Sozialhilfebehörde stellt aber eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung für die Inanspruchnahme vorläufigen rechtlichen Rechtsschutzes dar.

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Ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), vgl. z. B. Beschluss vom 17. Dezember 1999 - 16 B 1833/99 -.

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Im Rahmen der erforderlichen Befassung der Sozialhilfebehörde reicht es nicht aus, dass sich der Hilfesuchende schon vor der Antragstellung bei Gericht in irgendeiner Form an den Antragsgegner gewandt hatte; erforderlich ist vielmehr, mit hinlänglicher Deutlichkeit eine konkrete Hilfe zu beantragen.

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 1999.

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Diese Voraussetzungen sind hier ausweislich der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und den eigenen Angaben der Antragsteller nicht erfüllt. Die Antragsteller haben nach ihren eigenen Angaben zuletzt im Mai 2002 einen Antrag auf Übernahme rückständiger Mietkosten gestellt. Dieser Antrag ist mit Bescheid vom 28. Mai 2002 abgelehnt worden. Hiergegen ist Widerspruch nicht eingelegt worden, u. a. mit der aus dem Schriftsatz vom 26. Juli 2002 ersichtlichen Begründung, der Mietrückstand sei zwischenzeitlich durch die Antragsteller selbst ausgeglichen worden, es würde kaum ein glaubhafter Vortrag bei Gericht darüber möglich sein, dass die Antragsteller nur durch Mithilfe von Freunden und Verwandten die Gelder zur Zahlung hätten aufbringen können. Zu einer erneuten Vorsprache durch die Antragsteller beim Antragsgegner ist es sodann erst am 6. März 2003 gekommen. Im Rahmen dieser Vorsprache haben die Antragsteller aber nach ihrem eigenen Vorbringen im Schriftsatz vom 15. April 2003 keinen Antrag auf Übernahme von Mietrückständen gestellt. Es sei bei einer mündlichen Vorsprache verblieben. In dem Gespräch seien sie darauf hingewiesen worden, sie könnten die Rückstände aus eigenen Mitteln begleichen.

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Hiernach kann offen bleiben, ob der Antrag auch deshalb keinen Erfolg hat, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen. Zweifel hieran ergeben sich zum einen daraus, dass völlig unklar ist, ob der Vermieter auch bei Zahlung der Rückstände bereit ist, das Mietverhältnis überhaupt fortzusetzen. Zum anderen sind die Einkommensverhältnisse der Antragsteller unklar. Es ist ihnen offenbar in der Vergangenheit gelungen, Mietrückstände aus eigenen Mitteln zu begleichen.