Eilrechtsschutz gegen Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen Steuerrückständen
KI-Zusammenfassung
Die Betreiberin wandte sich im Eilverfahren gegen den sofort vollziehbaren Widerruf ihrer Gaststättenerlaubnis sowie Betriebsuntersagung und Schließungsanordnung. Das Gericht hielt die Erfolgsaussichten der Klage für offen, weil die Behörde Höhe und Fortbestand der Steuerrückstände zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht hinreichend ermittelt und eine dauerhafte Leistungsunfähigkeit nicht eigenständig festgestellt hatte. In der Folgenabwägung überwog das Aussetzungsinteresse wegen drohender irreparabler Existenzvernichtung. Die aufschiebende Wirkung wurde für den Widerrufskomplex wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsandrohung angeordnet; zudem wurden Bedenken gegen unmittelbaren Zwang statt Zwangsgeld benannt.
Ausgang: Aufschiebende Wirkung der Klage gegen Widerruf/Betriebsuntersagung/Schließung wiederhergestellt und gegen die Zwangsandrohung angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit beim Widerruf einer Gaststättenerlaubnis ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids abzustellen.
Steuerrückstände begründen die Annahme gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit nicht ohne Weiteres; maßgeblich sind insbesondere Höhe, Verhältnis zur Gesamtbelastung und die Dauer der Pflichtverletzung.
Eine dauerhafte wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit kann nicht allein aus einer Mitteilung des Finanzamts hergeleitet werden; die zuständige Behörde hat hierzu eigenständige, substanzielle Feststellungen zu treffen.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bei offenen Erfolgsaussichten eine Folgenabwägung vorzunehmen; droht bei sofortiger Vollziehung eine irreparable Vernichtung der gewerblichen Existenz, kann das Aussetzungsinteresse überwiegen.
Die Androhung unmittelbaren Zwangs bedarf einer einzelfallbezogenen Begründung und hat den grundsätzlichen Vorrang milderer Zwangsmittel (insbesondere Zwangsgeld) zu beachten.
Leitsatz
Beim Widerruf einer Gaststättenerlaubnis beurteilt sich die Unzuverlässigkeit nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids.
Steuerschulden rechtfertigen nicht grundsätzlich den Schluss, dass der Gewerbetreibende künftig seinen gewerbebezogenen Pflichten nicht nachkommen wird. Vielmehr hängt dies davon ab, ob die Steuerrückstände sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch ist die Zeitdauer von Bedeutung, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Auf eine dauerhafte wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit eines Gewerbetreibenden kann nicht allein aus einer entsprechenden Mitteilung des Finanzamtes geschlossen werden. Die Behörde muss eigenständig substanzielle Feststellungen hierzu treffen.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. April 2024 – 19 K 2536/24 – wird hinsichtlich deren Ziffern 1. bis 3. wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 5. angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. April 2024 – 19 K 2536/24 hinsichtlich deren Ziffern 1. bis 3. wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 5. anzuordnen,
ist zulässig und begründet.
Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt im Fall einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederherstellen. In Bezug auf Vollstreckungsmaßnahmen wie die Androhung des unmittelbaren Zwangs zu Ziffer 5. der angefochtenen Ordnungsverfügung kann es die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW. Die Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt es maßgeblich darauf an, ob der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung voraussichtlich Bestand haben wird. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann an seiner sofortigen Vollziehung kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und besteht im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung, muss das private Interesse an deren Aufschub zurücktreten. Bleibt die Frage der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bei summarischer Prüfung offen, sind maßgeblich die jeweiligen Folgen in den Blick zu nehmen und gegeneinander abzuwägen, die sich im Falle einer Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage oder der Ablehnung des hierauf gerichteten Antrags ergeben könnten.
Hieran gemessen überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.
Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren als offen zu bewerten. Insbesondere kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für den Widerruf der Gaststättenerlaubnis gemäß § 15 Abs. 2 GastG vorliegen, d. h. nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht (mehr) besitzt.
Unzuverlässig ist, wer nicht die Gewähr bietet, sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben. Dies beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids. Entgegen der pauschalen Annahme im angefochtenen Bescheid rechtfertigen Steuerschulden eines Gewerbetreibenden nicht grundsätzlich den Schluss, dass der Gewerbetreibende künftig seinen gewerbebezogenen Pflichten nicht nachkommen wird. Vielmehr hängt dies davon ab, ob die Steuerrückstände sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch ist die Zeitdauer von Bedeutung, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2015 – 4 B 1480/14 – und vom 20. Mai 2016 – 4 B 12/16 –, jeweils juris.
Dies zugrunde gelegt ist offen, ob die Sachlage im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerruferlasses die Annahme der Unzuverlässigkeit begründet. Denn die Höhe der Steuerrückstände zu diesem Zeitpunkt ist unbekannt. Die Antragsgegnerin hat sie bei Erlass des Bescheids nicht ermittelt. Sie hat diese Ermittlung trotz gerichtlichen Hinweises vom 5. Juli 2024 nicht nachgeholt. Es kann auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die vom Finanzamt F. -O. am 13. März 2024 mitgeteilten Rückstände in dieser Größenordnung zum maßgeblichen Zeitpunkt fortbestanden. Der Vortrag der Antragstellerin zu einer ratenweisen Rückführung und absehbaren Erledigung der Steuerforderungen insbesondere durch Pfändung ihrer Witwenrente ist zwar vage, gab und gibt aber Anlass zu entsprechender Sachverhaltsklärung, die bislang nicht geleistet worden ist. Es ist demnach offen, ob die Steuerrückstände im maßgeblichen Zeitpunkt nach dem vorstehenden Maßstab von Gewicht waren. Die Zeitdauer, während derer die Antragstellerin ihren steurrechtlichen Zahlungspflichten nicht nachgekommen ist, spricht nicht eindeutig für eine Prognose weiterer entsprechender Pflichtverletzungen. Ob die vom Finanzamt mitgeteilte länger andauernde Verletzung von Erklärungspflichten die Annahme von Unzuverlässigkeit trägt, erscheint angesichts der Notwendigkeit, das Verhalten des Gewerbetreibenden in seiner Gesamtheit zu würdigen, zweifelhaft.
Auch eine dauerhafte wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit der Antragstellerin, die die Gewähr des künftigen ordnungsgemäßen Betriebs ihres Gewerbes ausschließen würde, steht nicht fest. Allein die entsprechende Bewertung der Finanzlage der Antragstellerin in der Mitteilung des Finanzamts vom 13. März 2024 reicht hierfür nicht aus. Im Verwaltungsvorgang dokumentierte Abfragen im Vollstreckungsportal sind unergiebig. Woher die Antragsgegnerin nimmt, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin mangels Masse abgelehnt worden sei, ist nicht nachzuvollziehen. Die Antragstellerin bestreitet dies. Dem Verwaltungsvorgang lassen sich keine entsprechenden Feststellungen entnehmen. Eine vom beschließenden Gericht bei neu.insolvenzbekanntmachungen.de durchgeführte Recherche hat weder unter dem angegebenen Aktenzeichen noch unter dem Namen der Antragstellerin einen Treffer ergeben. Die Antragsgegnerin hat die vom Gericht eingeräumte Gelegenheit, hierzu ergänzend auszuführen, nicht wahrgenommen.
Sind damit die Erfolgsaussichten der Klage hinsichtlich des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis offen, gilt gleiches hinsichtlich der Betriebsuntersagung zu Ziffer 2. und der Schließungsanordnung zu Ziffer 3. der angefochtenen Ordnungsverfügung. Denn diese Maßnahmen beruhen auf § 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 GewO und setzen hiernach den Bestand und die sofortige Vollziehbarkeit des Widerufs der Gaststättenerlaubnis voraus.
Die angesichts der offenen Erfolgsaussichten veranlasste offene Interessenabwägung unter maßgeblicher Berücksichtigung der Folgen fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. Würde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt und sollten sich die in Rede stehenden Anordnungen später als rechtswidrig erweisen, bestünde die hohe Wahrscheinlichkeit einer irreparablen Vernichtung der gewerblichen Existenz der Antragstellerin. Sie führt plausibel und unbestritten aus, dass die streitbetroffene Betriebsstätte in einer U. für sie unwiederbringlich verloren wäre, weil sofort ein neuer Pächter den Betrieb übernehmen würde. Diese Folgen wiegen schwerer als die Nachteile für die Allgemeinheit, wenn die Antragstellerin den Betrieb bis zum Abschluss eines Klageverfahrens weiterführen könnte, obwohl sich die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelungen herausstellen sollte. Diese Nachteile liegen vornehmlich darin, dass weiterhin Steuerforderungen nicht erfüllt zu werden drohen. Gegenüber der Gefahr der irreparablen Existenzvernichtung erscheint dies jedoch nachrangig, zumal entsprechende Steuerforderungen bei einer Unterbindung des weiteren Betriebs gar nicht entstehen würden.
Überwiegt damit das Aussetzungsinteresse bzgl. der Betriebsuntersagung und Schließungsanordnung, gilt entsprechendes für die hieran anknüpfende Zwangsmittelandrohung. Die Androhung des unmittelbaren Zwangs begegnet zudem Bedenken wegen des grundsätzlichen Vorrangs anderer Zwangsmittel, hier eines Zwangsgeldes, gemäß §§ 58 Abs. 3 Satz 1, 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW. Die Erwägung im angefochtenen Bescheid, „unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Falles“ sei der unmittelbare Zwang „das allein geeignete Zwangsmittel“, erschöpft sich in einer pauschalen Behauptung, weil die „besonderen Umstände dieses Falles“ nicht benannt werden.
Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.