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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·19 L 81/25·29.01.2025

Abweisung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Haltungsuntersagung (LHundG NRW)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Ordnungsverfügung nach LHundG NRW; insb. soll die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden. Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis ab, weil die Klage offensichtlich verspätet und damit unzulässig ist. Eine Wiedereinsetzung wird verneint, da der Vortrag zur Nichtzustellung unglaubhaft und ein Verschulden durch Untätigkeit gegeben ist. Kosten- und Streitwertentscheidung erfolgten entsprechend.

Ausgang: Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Ordnungsverfügung wegen Haltungsuntersagung abgelehnt; Klage offensichtlich unzulässig und Wiedereinsetzung nicht glaubhaft gemacht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einlegung eines Schriftstücks in den Briefkasten des Empfängers bewirkt die Zustellung; eine spätere Entnahme durch einen unbefugten Dritten ändert an der Wirksamkeit der Zustellung nichts, sie kann allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund begründen.

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Für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der Antragsteller verpflichtet, den Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen; hierfür ist ein substantiiertes und widerspruchsfreies Vorbringen erforderlich, das die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines das Verschulden ausschließenden Ablaufes darlegt.

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Wer über einen längeren Zeitraum wiederholt Postzugänge nicht oder nur verspätet erhält und dagegen keine zumutbaren Maßnahmen ergreift, gilt als verschuldet und kann daher die Fristversäumnis nicht ohne Weiteres durch Wiedereinsetzung heilbar machen.

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Für eine Haltungsuntersagung nach dem LHundG NRW ist im Hauptsacheverfahren der Auffangstreitwert von 5.000 EUR anzusetzen; im vorläufigen Rechtsschutz beträgt der Streitwert die Hälfte hiervon und ist bei mehreren betroffenen Hunden entsprechend zu vervielfachen.

Relevante Normen
§ VwGO § 74 Abs 1§ VwGO § 60§ VwVfG NRW § 41 Abs 5§ LZG NRW § 3 Abs 2§ ZPO § 182 Abs 1§ ZPO § 418 Abs 1

Leitsatz

1. Eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten ist mit dem Einlegen bewirkt; nimmt ein unbefugter Dritter die Sendung anschließend heraus, so ändert dies an der Zustellung nichts, sondern kann lediglich einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen.

2. Wer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, muss den Grund hierfür glaubhaft machen; dafür bedarf es notwendigerweise eines substantiierten und widerspruchsfreien Vortrages.

3. Wer aufgrund von unbefugten Zugriffen auf seinen Briefkasten regelmäßig Post nicht erhält und über einen längeren Zeitraum nichts dagegen unternimmt, verschuldet ein durch einen verlorengegangenen Bescheid entstandenes Fristversäumnis.

4. Als Streitwert für eine Haltungsuntersagung nach dem LHundG NRW ist der Auffangstreitwert von 5.000 EUR anzusetzen. Betrifft die Haltungsuntersagung mehrere Hunde, so ist er entsprechend zu vervielfachen.

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Streitwert wird auf 12.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage zum Az. 19 K 6515/24 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2024 hinsichtlich Ziff. 1. der Ordnungsverfügung wiederherzustellen und hinsichtlich Ziff. 2. der Ordnungsverfügung anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Dabei geht die Kammer unter Beachtung des erkennbaren Rechtsschutzziels des Antragstellers (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) davon aus, dass mit dem Antrag, der sich ausweislich der Antragsschrift „insbesondere“ auf die unter Ziff. 1a bis 1b der Ordnungsverfügung bezieht, auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung unter Ziff. 2 der Ordnungsverfügung begehrt werden soll. Hierfür spricht neben der Verwendung des Begriffes „insbesondere“ auch die Formulierung, die aufschiebende Wirkung solle „ganz oder teilweise“ wiederhergestellt werden; der Umstand, dass der Antrag nur von der Wiederherstellung, nicht aber von der Anordnung der aufschiebenden Wirkung spricht, ist demgegenüber von geringerem Gewicht.

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Der Antrag ist bereits unzulässig, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn die Klage, deren aufschiebende Wirkung angeordnet bzw. wiederhergestellt werden soll, ist offensichtlich unzulässig.

7

Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Diese Bekanntgabe erfolgte vorliegend am 2. November 2024 durch Zustellung nach § 41 Abs. 5 VwVfG NRW i.V.m. § 3 LZG NRW. Ausweislich der Postzustellungsurkunde, die als öffentliche Urkunde gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW i.V.m. §§ 182 Abs. 1 Satz 2, 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründet, wurde die Ordnungsverfügung an diesem Tag in den Briefkasten des Antragstellers eingelegt. Hiermit galt die Ordnungsverfügung gemäß § 3 Abs. 2 LZG NRW i. V. m. § 180 Satz 2 ZPO als zugestellt. Den Beweis der Unrichtigkeit der Postzustellungsurkunde gemäß § 418 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller schon nicht angetreten. Seine vage Behauptung, die Ordnungsverfügung sei seinem Briefkasten wieder entnommen worden, ändert nichts daran, dass mit der Einlegung in den Briefkasten die Zustellung bereits abschließend bewirkt war.

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Dem Antragsteller ist keine Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren. Die Wiedereinsetzung setzt nach § 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist, hier die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO einzuhalten. Verschulden liegt vor, wenn der Betroffene hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Glaubhaftmachung erfordert die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines das Verschulden ausschließenden Sachverhalts.

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Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller keinen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht.

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Soweit er in der Klageschrift vorträgt, er habe die Ordnungsverfügung zu einem nicht näher benannten Zeitpunkt („weit nach dem […] behaupteten Zugang“) auf dem Treppenabsatz wiedergefunden, steht dies bereits im Widerspruch zu seiner ebenfalls in der Klageschrift aufgestellten Behauptung, er habe erst durch den Bescheid vom 12. Dezember 2024 Kenntnis davon erlangt. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Kenntniserlangung ist das Vorbringen unsubstantiiert. Hinzu kommt, dass die Mutmaßung des Antragstellers, ein Nachbar, dem die Hundehaltung des Antragstellers ein Dorn im Auge sei, habe die Ordnungsverfügung aus dem Briefkasten genommen und weit später auf den Treppenabsatz gelegt, fernliegend ist. Es ist abwegig, dass ein in dieser Weise motivierter Nachbar die Ordnungsverfügung nach Entnahme aus dem Briefkasten nicht einfach „wegwirft“ oder vernichtet, sondern sie über einen längeren Zeitraum aufbewahrt, um sie dann auf den Treppenabsatz zu legen.

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Schließlich benennt der Antragsteller mit dem Verweis auf seine „Briefphobie“ selbst eine alternative Möglichkeit des Geschehensablaufs, nämlich jene, dass er die Ordnungsverfügung erhalten, aber nicht geöffnet oder zur Kenntnis genommen hat. Aufgrund dieser Widersprüche und Ungereimtheiten ist der von dem Antragsteller geschilderte Geschehensablauf nicht überwiegend wahrscheinlich, sondern unschlüssig und unglaubhaft.

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Hinzu kommt, dass dem Antragsteller selbst bei Wahrunterstellung seiner Schilderung keine Wiedereinsetzung zu gewähren wäre. Denn er hat die Klagefrist nicht ohne Verschulden versäumt. Nach seinem eigenen Vortrag ist ihm seit Ostern 2024 bekannt, dass es Probleme mit eingehender Post gebe. So sollen an ihn gerichtete Schreiben bereits mehrfach weit später auf den Treppenabsatz gelegt worden sein; dies habe mit dem Einbau eines neuen Briefkastens durch den Vermieter begonnen. Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller – bei Wahrunterstellung dieses Vortrags – fahrlässig und damit schuldhaft die Klagefrist versäumt.

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Denn wenn an ihn gerichtete Post mehrfach über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr nicht oder nur verspätet ankommt, so trifft einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden an Stelle des Antragstellers die Obliegenheit, geeignete Maßnahmen hiergegen zu ergreifen, etwa bei dem Vermieter nachzuhalten, wer über einen Schlüssel für seinen Briefkasten verfügt, ihn ggf. zum Austausch des Schlosses aufzufordern oder jedenfalls dafür zu sorgen, dass Post nicht aus dem Briefkasten entnommen werden kann. Dass der Antragsteller dies getan hätte, hat er weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.

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Überdies ist den Anforderungen des § 60 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO nicht genügt. Danach ist der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und innerhalb dieser Frist die versäumte Rechtshandlung, d.h. die Klage nachzuholen. Dies ist nicht dargetan, da der Antragsteller den Zeitpunkt des Wegfalls des vermeintlichen Hindernisses nicht benennt. Wie bereits angesprochen, hat er keine hinreichenden Angaben dazu gemacht, wann er die Ordnungsverfügung auf seinem Treppenabsatz vorgefunden haben will.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

16

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 i.V.m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Für Anordnungen nach dem LHundG NRW ist nach der ständigen Rechtsprechung im Hauptsacheverfahren der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – wie hier – die Hälfte davon, d.h. 2.500 EUR, anzusetzen. Betrifft die Anordnung mehrere Hunde, so ist der Streitwert entsprechend zu vervielfachen.

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Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24. Januar 2025 – 19 K 6549/24 –, so auch OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2023 – 5 A 1299/23 –.

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Da der Kläger offenbar fünf von der angegriffenen Ordnungsverfügung betroffene Hunde hielt, entspricht dem vorliegend ein Streitwert von 12.500 EUR im vorläufigen Rechtsschutzverfahren.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

22

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

23

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.