Eilrechtsschutz gegen Widerruf einer Spielhallenerlaubnis und Schließungsanordnung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Betreiberin einer Spielhalle begehrte im Eilverfahren die Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Widerruf der Spielhallenerlaubnis, die Schließungsanordnung und eine Zwangsmittelandrohung. Das VG lehnte den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab, weil die angegriffene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig sei. Die Erlaubnis sei nach § 16 Abs. 6 AG GlüStV NRW zwingend zu widerrufen, da qualitative Anforderungen (u.a. Geräteabstände/Trennwände, Schulungsnachweise der Aufsicht, Informationsmaterial/Dokumentation) wiederholt nicht eingehalten wurden. Schließung (§ 15 Abs. 2 GewO) und Zwangsmittel (u.a. Versiegelung) seien verhältnismäßig; ein besonderes Vollzugsinteresse bestehe.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Widerruf und Schließung der Spielhalle abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bei der Interessenabwägung maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen; ist der angegriffene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig und besteht ein besonderes Vollzugsinteresse, überwiegt regelmäßig das öffentliche Vollziehungsinteresse.
Eine unter Anwendung eines geringeren Mindestabstands erteilte Spielhallenerlaubnis ist nach § 16 Abs. 6 AG GlüStV NRW zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung nach § 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 6 AG GlüStV NRW wegfällt und die Spielhalle nicht zu jeder anderen erlaubten Spielhalle den Regelmindestabstand einhält.
Verstöße gegen die qualitativen Anforderungen des § 16 Abs. 4 AG GlüStV NRW (insbesondere zu Geräteabständen/Trennvorrichtungen und Schulungsnachweisen der Aufsicht) lassen die Erlaubnisvoraussetzungen entfallen; § 16 Abs. 6 AG GlüStV NRW eröffnet insoweit kein Ermessen.
Nach Widerruf der Spielhallenerlaubnis kann die Behörde den Betrieb nach § 15 Abs. 2 GewO schließen, wenn nur dadurch einer konkret hervortretenden Gefahr für überragende Gemeinschaftsgüter, insbesondere Gesundheit und Vermögen der Spieler, begegnet werden kann.
Zur Durchsetzung einer rechtmäßigen Betriebsuntersagung kann unmittelbarer Zwang (u.a. Versiegelung/Entziehung von Betriebsmitteln) angedroht werden, wenn mildere Mittel wie Ersatzvornahme oder Zwangsgeld nicht in Betracht kommen und die Maßnahme insgesamt verhältnismäßig ist.
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der am 24.05.2024 erhobenen Klage 19 K 2390/24 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26.04.2024 hinsichtlich des Widerrufs der Spielhallenerlaubnis und der Schließungsanordnung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
ist zulässig, aber unbegründet.
Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem widerstreitenden öffentlichen Vollziehungsinteresse fällt zulasten der Antragstellerin aus. Im Rahmen der Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs regelmäßig ausschlaggebende Bedeutung zu. Erweist sich die angegriffene Regelung als offensichtlich rechtmäßig und besteht zudem in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein besonderes Vollzugsinteresse, überwiegt regelmäßig das öffentliche Vollziehungsinteresse.
So liegt der Fall hier. Die angegriffenen Regelungen erweisen sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig. Hinsichtlich des Widerrufs der Spielhallenerlaubnis und der Schließungsverfügung besteht zudem ein besonderes Vollzugsinteresse.
Der Widerruf der der Antragstellerin am 15.05.2023 erteilten Spielhallenerlaubnis ist offensichtlich rechtmäßig. Die Antragsgegnerin stützt ihre Entscheidung zurecht auf § 16 Abs. 6 AG GIüStV NRW. Hiernach ist eine unter Anwendung des geringeren Mindestabstands erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn in Bezug auf diese Spielhalle eine der Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 bis 6 wegfällt, es sei denn, die Spielhalle hält im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf zu jeder anderen erlaubten Spielhalle den Mindestabstand nach Absatz 3 Satz 1 ein.
Die Voraussetzungen für den Widerruf der Erlaubnis liegen vor. Die Spielhalle der Antragstellerin befindet sich lediglich in einem Abstand von 104,60 m zur nächstgelegenen Spielhalle P.--------straße 53 und von 167,70 m zur Spielhalle in der L.--------straße 12 in E. . Damit hatte die Antragstellerin während des Betriebs der streitgegenständlichen Spielhalle stets die weiteren Anforderungen des § 16 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 AG GIüStV NRW zu erfüllen. Dies ist nicht erfolgt. Anlässlich einer Kontrolle des Spielhallenbetriebs durch die Antragsgegnerin am 01.02.2024 konnte festgestellt werden, dass der nach § 16 Abs. 4 Nr. 1 AG GlüStV NRW gebotene Abstand von zwei Metern bei insgesamt 10 Geldspielgeräten unterschritten wurde. Die Spielgeräte standen in Gruppen von jeweils zwei Geräten unmittelbar nebeneinander. Geeignete Trennwände, die den Vorgaben der Vorschrift entsprochen hätten, waren nicht aufgestellt. Außerdem verfügte die am 01.02.2024 durch die Antragstellerin eingesetzte Spielhallenaufsichtsperson nicht über den nach § 16 Abs. 4 Nr. 5 AG GlüStV NRW erforderlichen Schulungsnachweis.
Die von der Antragstellerin dagegen vorgebrachten Einwände verfangen nicht. Soweit sie ausgeführt hat, dass es im Betrieb zu einem größeren Wasserschaden gekommen sei, der es erforderlich gemacht habe, die Spielgeräte mehrfach umzustellen, ist nicht ersichtlich, dass auch nach dem Umstellen der Geräte der notwendige Abstand zwischen den Spielgeräten nicht hätte eingehalten werden können. Etwas anderes folgt auch nicht aus den im Verfahren vorgelegten Lichtbildern. Alternativ wäre die Antragstellerin gehalten gewesen, die nach § 16 Abs. 4 AG GlüStV NRW zulässigen Sichtblenden zwischen den Spielgeräten anzubringen. Soweit der dabei erforderliche geringere Abstand von einem Meter nicht hätte eingehalten werden können, wäre die Antragstellerin zur Außerbetriebnahme der jeweiligen Geräte verpflichtet gewesen. Im Übrigen spricht auch der Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge gegen ein nur kurzfristiges schadenbedingtes Umsetzen der Spielgeräte. Der aufsichtführende Mitarbeiter der Antragstellerin hat nach einem Vermerk der Kontrolleurin I. vom 14.03.2024 bei der am 01.02.2024 erfolgten Kontrolle erklärt, dass die Spielgeräte seit Beginn seiner bereits fünf Monate andauernden Tätigkeit dort so angeordnet seien. Ein Wasserschaden wurde durch den Mitarbeiter nicht erwähnt. Daneben hat die Antragstellerin selbst eingeräumt, dass die am 01.02.2024 eingesetzte Spielhallenaufsicht gerade nicht über den nach § 16 Abs. 4 Nr. 5 AG GlüStV 2021 NRW erforderlichen Schulungsnachwies verfügt hat. Der an diesem Tag aufsichtführende Mitarbeiter X. hat vielmehr erst am 14.02.2024 die erforderliche Schulungsmaßnahme absolviert, obwohl er bereits mehr als fünf Monate in der Spielhalle als Aufsichtsperson tätig war. Dass ein vorheriger Schulungstermin nicht hätte stattfinden können, hat die Antragstellerin im Verfahren nicht glaubhaft gemacht. Dagegen spricht im Übrigen schon die kurze Zeitspanne zwischen dem Kontrolltermin am 01.02.2024 und der sodann bereits zwei Wochen später stattgefundenen Schulung.
Weiterhin sind durch die Antragstellerin auch nach dem Kontrolltermin am 01.02.2024 und trotz der am 06.02.2024 erfolgten Anhörung zum beabsichtigten Widerruf der glücksspielrechtlichen Erlaubnis die sie nach § 16 Abs. 4 AG GlüStV 2021 NRW treffenden Pflichten verletzt worden. Anlässlich der am 25.03.2024 durch die Antragsgegnerin durchgeführten „Nachkontrolle“ in der Spielhalle wurde festgestellt, dass die an diesem Tag dort eingesetzte Spielhallenaufsicht wiederum keinen Nachweis über die nach § 16 Abs. 4 Nr. 5 AG GlüStV 2021 NRW erforderliche Schulung erbringen konnte. Außerdem lag entgegen der Vorgabe des § 16 Abs. 4 Nr. 3 AG GlüStV 2021 NRW im Eingangsbereich der Spielhalle kein entsprechendes Informationsmaterial aus. Eine Überprüfung nach Nr. 2 der Vorschrift, dass die vorzuhaltenden Informationsmaterialien in ausreichender Anzahl vorhanden sind, wurde ebenfalls nicht protokolliert. Die entsprechende Dokumentation konnte nicht vorgelegt werden.
Angesichts der begangenen Verstöße gegen die Pflichten des § 16 Abs. 4 AG GlüStV 2021 NRW und der damit entfallenen Voraussetzungen für den Spielhallenbetrieb war durch die Antragsgegnerin die erteilte Erlaubnis zu widerrufen, § 16 Abs. 6 AG GlüStV 2021 NRW. Ein Ermessen stand der Antragsgegnerin nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift nicht zu. Die streitgegenständliche Spielhalle hielt im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf auch nicht zu jeder anderen erlaubten Spielhalle den Mindestabstand nach Absatz 3 Satz 1 von 350 Metern ein. Über die Erlaubnisvoraussetzungen und die Pflicht zur Einhaltung der sie treffenden zusätzlichen qualitativen Anforderungen des § 16 Abs. 4 AG GlüStV 2021 sowie den Widerrufsvorbehalt bei Nichteinhaltung wurde die Antragstellerin in der am 15.05.2023 erteilten Erlaubnis informiert.
Ebenfalls keinen Bedenken begegnet die auf § 15 Abs. 2 GewO gestützte Schließungsanordnung. Die erforderliche Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle liegt mit ihrem Widerruf nicht mehr vor. Der durch die gravierenden und wiederholten Regelverstöße konkret zu Tage tretenden erheblichen Gefahr für die Gesundheit und das Vermögen der die Spielangebote der Antragstellerin nutzenden Spieler kann nur durch eine Schließung des in Rede stehenden Spielhallenbetriebs begegnet werden. Die Antragstellerin hat durch ihr Verhalten nachdrücklich dokumentiert, dass sie trotz der bei Beantragung der Erlaubnis abgegebenen Erklärung, dass sie die qualitativen Anforderungen des § 16 Abs. 4 AG GlüStV 2021 stets beachten werde, nicht bereit ist, diesen Anforderungen zu entsprechen. Im Gegenteil ist es sogar noch nach positiver Feststellung von Pflichtenverstößen am 01.02.2024 und erfolgter Anhörung zum beabsichtigten Widerruf der Erlaubnis zu weiteren gleichgelagerten Verstößen gekommen.
Das insoweit angedrohte Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges in Form der Versiegelung der Geschäftsräume und der Entziehung der vorhandenen Materialien in Ziffer II. der Ordnungsverfügung ist offensichtlich rechtmäßig, so dass auch das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Aufschubinteresse der Antragstellerin überwiegt. Die Maßgaben der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 58, 62 Abs. 1 63 Abs. 1 VwVG NRW sind beachtet worden. Insbesondere ist die Auswahl des Zwangsmittels aus den von der Antragsgegnerin dargelegten Gründen nicht zu beanstanden. Ein milderes Zwangsmittel kam ersichtlich nicht in Betracht. Eine Ersatzvornahme schied hier von vornherein aus, weil die Betriebsaufgabe keine vertretbare Handlung darstellt. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der ausgesprochenen Betriebseinstellung konnte schon aufgrund der bestehenden offenen Steuerschulden der Antragstellerin von mehr als 9.000 Euro nicht als erfolgversprechend angesehen werden. Angesichts des Schutzes der überragenden Gemeinschaftsgüter (Gesundheit und Vermögen der Spieler) erweist sich das angedrohte Zwangsmittel zur Durchsetzung der Betriebseinstellung auch insgesamt als verhältnismäßig.
Schließlich hat die Antragsgegnerin das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung unter Ziffer III. ihrer Ordnungsverfügung zutreffend dargelegt. Die entsprechenden Ausführungen macht die Kammer sich zu eigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.