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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·19 L 609/04·14.04.2004

PKH- und Eilantrag auf Sozialhilfe abgelehnt

SozialrechtSozialhilferechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe mit Beiordnung und den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Sozialhilfe. Das Verwaltungsgericht lehnte die PKH wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO) ab. Den Eilantrag wies es zurück, da kein vorheriger Antrag bei der Behörde und damit kein Rechtsschutzbedürfnis sowie kein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund vorlagen. Gerichtskosten wurden nicht erhoben.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von PKH und einstweilige Anordnung abgelehnt; PKH mangels Erfolgsaussicht, Eilantrag unzulässig/ohne Anordnungsgrund.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn das Begehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO bietet.

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Bei sozialhilferechtlichen Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO fehlt es regelmäßig an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Hilfe Suchende zuvor keinen erneuten Antrag bei der zuständigen Sozialhilfebehörde gestellt hat.

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Sozialhilfe dient der Abwehr gegenwärtiger Notlagen und kann im Eilverfahren grundsätzlich nur für den Zeitraum von der Antragstellung bei Gericht bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung verlangt werden.

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Ein Anordnungsgrund (drohende wesentliche Nachteile) ist glaubhaft zu machen; bloße pauschale Behauptungen oder unzureichende Glaubhaftmachung genügen nicht, um einstweiligen Rechtsschutz zu begründen.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO§ 5 Abs. 1 BSHG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwaltes Rogalla aus Bochum wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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I. Das Prozesskostenhilfegesuch ist abzulehnen, weil der wörtlich gestellte Antrag,

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unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2002 dem Antragsgegner aufzuerlegen, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, der Antragstellerin mit Wirkung vom 1. März 2004 an Sozialhilfe zu gewähren,

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keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO bietet, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.

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II. Nach § 123 Abs. 1 VwGO darf eine die Entscheidung vorwegnehmende einstweilige Anordnung auf Gewährung von Sozialhilfe nur ergehen, wenn es - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - aus den in § 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten besonderen Gründen notwendig ist, dass dem Begehren sofort entsprochen wird. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sind - in der Regel mittels eidesstattlicher Versicherung -, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NW), Beschluss vom 12. September 2002 - 16 B 1234/02 -, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Ein Anordnungsgrund besteht (nur) bei drohenden wesentlichen Nachteilen. Die erstrebte Regelung muss der Abwendung einer unaufschiebbaren gegenwärtigen Notlage dienen, etwa der Sicherung der Existenzgrundlage des Hilfesuchenden. Vgl. OVG NW, Beschluss vom 12. Mai 1999 - 16 B 681/99 -. Vorliegend ist zunächst das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, soweit die Antragstellerin mit dem zeitlich nicht beschränkten Antrag Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum über den Monat der gerichtlichen Entscheidung hinaus bzw. für den Zeitraum, bevor sie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht gestellt hat, begehrt. Sozialhilfe dient lediglich zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage und wird daher jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum, in der Regel für einen Monat, bewilligt. Auch mit der gerichtlichen Eilentscheidung kann deshalb stets nur der Zeitraum von der Antragstellung bei Gericht bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung zugrundegelegt werden. Für bereits vergangene Zeiträume besteht regelmäßig keine Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung mehr. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 1999 - 16 B 681/99.

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Auch für den Zeitraum von Antragstellung bei Gericht am 11. März 2004 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung fehlt die Erfolgsaussicht. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO ist unzulässig, weil ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin mit diesem Begehren zuvor an den Antragsgegner herangetreten ist und erneut Hilfe zum Lebensunterhalt ab März 2004 beantragt hat. Ein Hilfe Suchender darf, wenn er Sozialhilfeleistungen begehrt, nicht unmittelbar das Gericht einschalten. Er muss vielmehr sein Begehren zuvor bei der Sozialhilfebehörde geltend machen. Insoweit handelt es sich um eine - nicht nachholbare - Zulässigkeitsvoraussetzung für die Inanspruchnahme vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes. Ständige Rechtsprechung, s. etwa Beschluss des OVG NRW vom 17. Dezember 1999 - 16 B 1833/99 - m.w.N. Das Verwaltungsgericht hat weder die Befugnis noch die Verpflichtung zum „Erstzugriff" auf einen Verfahrensgegenstand, bevor die Sozialhilfebehörde die Möglichkeit zu einer eigenen Entscheidung hatte; eine andere Verfahrensweise würde die Aufgabenkreise der Verwaltung und der Verwaltungsgerichtsbarkeit in einer Weise verschränken, die nicht mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung vereinbar wäre. Im Rahmen der erforderlichen Befassung der Sozialhilfebehörde reicht es nicht aus, dass sich der Hilfe Suchende schon vor der Antragstellung bei Gericht in irgendeiner Form mit irgend einem Begehren an den Antragsgegner gewandt hatte; erforderlich ist vielmehr, mit hinlänglicher Deutlichkeit und in der erforderlichen Form eine konkrete Hilfe zu beantragen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 1999 - 16 B 1833/99 -. Daran fehlt es hier bezüglich der Frage, ob (erneut) Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist. Zwar hat die Antragstellerin am 10. April 2002 einen Antrag beim Antragsgegner gestellt. Dieser Antrag auf Sozialhilfe wurde indes unter dem 17. Juni 2002 mit der Begründung abgelehnt, dass ausreichende Einkünfte vorhanden seien. Auf den Widerspruch der Antragstellerin erging am 30. September 2002 ein Widerspruchsbescheid, woraufhin die Antragstellerin am 5. November 2002 Klage erhoben hat. Seit dem letzten Antrag auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt sind damit zwei Jahre vergangen, ohne dass der Antragsgegner in der Zwischenzeit die Möglichkeit gehabt hätte, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin neu zu überprüfen. Von dem Erfordernis eines erneuten Antrags bei der Behörde kann auch nicht abgesehen werden. Zum einen ist nicht davon auszugehen, dass ein zuvor bei der Behörde gestellter Antrag faktisch keine Erfolgsaussichten hätte, so dass es sich um eine bloße - überflüssige - Förmelei handelte. Vgl. zu dieser Ausnahme vom Erfordernis eines vorherigen Antrags im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 123 Rn. 22 m.w.N. zur Rspr. Der Antragsgegner hat in seiner Erwiderung vielmehr darauf hingewiesen, dass er über keinen aktuellen Verwaltungsvorgang verfüge, auf dessen Grundlage er die Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin beurteilen könnte. Insoweit steht es der Antragstellerin frei, im Rahmen eines erneuten Sozialhilfeantrags ihre Bedürftigkeit darzulegen. Anhaltspunkte dafür, dass bei Ausräumung der Zweifel der Behörde eine Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt dennoch nicht in Betracht käme, bestehen nicht. Zum anderen kann dem nicht entgegen gehalten werden, dass sich die Kenntnis über die Bedürftigkeit der Antragstellerin während der Dauer des anhängigen Hauptsacheverfahrens perpetuiert habe. Insoweit beseitigt § 5 Abs. 1 BSHG nach den hier vorliegenden Umständen nicht das prozessuale Erfordernis für ein Anordnungsverfahren, einen vorherigen bzw. erneuten Antrag auf Sozialhilfe bei der Behörde zu stellen, durch den ihr der sozialhilferechtliche Bedarf ab März 2004 zur Kenntnis gebracht wird. Der Hinweis, dass ein abgelehnter Antrag bereits Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens ist, verfängt vorliegend nicht, weil die Antragstellerin eine neue Sachlage vorträgt. Die Änderung der Lebensumstände der Antragstellerin dergestalt, dass ihre Tochter sie nunmehr nicht weiter unterstützen kann, hätte zunächst dem Antragsgegner zur Kenntnis gebracht werden müssen. Auch wenn die Behörde den Sozialhilfefall von Amts wegen unter Kontrolle zu halten hat, ist es ihr unmöglich, Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Antragstellerin ohne weiteres aufzuspüren. Ist die Antragstellerin nach alledem gehalten, erneut einen Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt zu stellen und in diesem Rahmen bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken, ist es ihr - falls es wieder zu einer aus ihrer Sicht ungerechtfertigten Ablehnung der Hilfe kommen sollte - unbenommen, dann um gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz nachzusuchen.

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Ungeachtet dessen fehlt es für den streitgegenständlichen Zeitraum von Antragstellung bei Gericht bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung ebenfalls an einem Anordnungsgrund. Es ist - trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichts - nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Antragstellerin ihren Unterhalt nicht - wie bisher - bestreiten kann. Wenn sie über zwei Jahre nicht beim Sozialhilfeträger vorgesprochen hat und in dieser Zeit von ihrer Tochter mit Lebensmitteln versorgt worden sein will, reicht der bloße Hinweis darauf, dass der Tochter diese Unterstützung nun nicht mehr möglich sei, nicht aus, um drohende wesentliche Nachteile glaubhaft zu machen. Es handelt sich insoweit um eine völlig unsubstantiierte Behauptung, die zudem nicht von der Hilfe leistenden dritten Person erhoben - geschweige denn glaubhaft gemacht - worden ist. Es fehlt jede Angabe dazu, warum der Tochter die Unterstützung jetzt nicht mehr möglich sein soll. Statt dessen wird nur allgemein und pauschal auf eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation verwiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.