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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·19 L 461/23·23.04.2023

Einstweilige Anordnung zu Überbrückungshilfe IV: fehlende Glaubhaftmachung existenzbedrohender Notlage

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFördermittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung die Auszahlung zusätzlicher Überbrückungshilfe IV für Mai und Juni 2022. Zentral war, ob durch das Zuwarten auf die Hauptsache unzumutbare, irreparable Nachteile drohen. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die finanzielle Gesamtsituation nicht vollständig und mit geeigneten Beweismitteln glaubhaft gemacht wurde. Einzelne Angaben zu Steuerschulden und Kontensperre genügten nicht.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Auszahlung weiterer Überbrückungshilfe IV mangels Glaubhaftmachung einer existenzbedrohenden Notlage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Verlangt ein Antrag die Auszahlung einer Geldleistung im einstweiligen Rechtsschutz als Vorwegnahme der Hauptsache, muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ein Zuwarten unzumutbare, irreparable Nachteile zur Folge hätte, die über bloßen Zeitverlust hinausgehen.

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Ein unmittelbar bevorstehender Verlust der wirtschaftlichen Existenz kann solche irreparablen Nachteile darstellen.

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Die Glaubhaftmachung einer existenzbedrohenden Notlage setzt eine vollständige, substantiierte und mit geeigneten Mitteln untermauerte Darstellung der wirtschaftlichen Gesamtsituation voraus; hierzu gehören insbesondere Angaben zu Einkommen, Vermögen, Verbindlichkeiten und verfügbaren Mitteln.

4

Fragmentarische oder abstrakte Angaben (z. B. einzelne Steuerrückstände oder pauschale Befürchtungen von Kettenreaktionen) reichen zur Begründung des Anordnungsgrundes nicht aus; die Nichterwähnung vorhandener Mittel oder deren konkrete Unverfügbarkeit ist gesondert zu belegen.

Relevante Normen
§ VwGO § 123§ ZPO § 920 Abs. 2§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 154 Abs. 1 VwGO

Leitsatz

1.Wird mit der Bewilligung und Auszahlung einer Geldleistung im Wege des einstweiligen Rechtschutzes faktisch die Vorwegnahme der Hauptsache verlangt, muss glaubhaft gemacht werden, dass sich aus einem Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache zwischenzeitlich schlechthin unzumutbare irreparable Nachteile ergeben, die über den bloßen Zeitverlust hinausgehen.

2. Solche Nachteile können nach Lage des Einzelfalles in einem unmittelbar bevorstehendenVerlust der wirtschaftlichen Existenz zu sehen sein.

3. Die Darlegung und Glaubhaftmachung einer solchen existenzbedrohenden Notlage setzt eine vollständige, substantiierte und mit zur Glaubhaftmachung geeigneten Mitteln untermauerte Darstellung der wirtschaftlichen Gesamtsituation voraus.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 39.644,96 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig bis zur Entscheidung im Verfahren 19 K 1425/23 auf ihren Änderungsantrag vom 10. August 2022 über den mit Bescheid vom 16. März 2023 bewilligten Betrag von 35.106,93 Euro hinaus Überbrückungshilfe IV in Höhe von weiteren 17.019,88 Euro für den Monat Mai 2022 und 22.625,08 Euro für den Monat Juni 2022 zu gewähren und auszuzahlen,

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hat keinen Erfolg.

5

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch – also das Bestehen des zu sichernden Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer gerichtlichen Eilentscheidung (Anordnungsgrund) – sind vom Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

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Die Antragstellerin hat jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Verlangt die Antragstellerin - wie hier - mit der Bewilligung und Auszahlung einer Geldleistung im Wege des einstweiligen Rechtschutzes faktisch die Vorwegnahme der Hauptsache, muss sie glaubhaft machen, dass sich aus einem Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache für sie zwischenzeitlich schlechthin unzumutbare irreparable Nachteile ergeben, die über den bloßen Zeitverlust hinausgehen. Solche Nachteile können nach Lage des Einzelfalles in einem unmittelbar bevorstehenden Verlust der wirtschaftlichen Existenz zu sehen sein. Die Darlegung und Glaubhaftmachung einer solchen existenzbedrohenden Notlage setzt eine vollständige, substantiierte und mit zur Glaubhaftmachung geeigneten Mitteln untermauerte Darstellung der wirtschaftlichen Gesamtsituation der Antragstellerin voraus. Dazu gehört eine umfassende Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Es muss nachvollziehbar sein, welche Verbindlichkeiten die Antragstellerin insgesamt belasten und welche Mittel ihr hierfür zur Verfügung stehen.

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Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Antragstellerin nicht, denn sie legt ihre wirtschaftliche Lage lediglich fragmentarisch dar. Glaubhaft gemacht hat sie nur, dass (Umsatz-)Steuerrückstände in Höhe von 26.011,33 Euro bestehen und das Finanzamt E.        -X.    deswegen ein Geschäftskonto der Antragstellerin bei der D.           mit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung belegt hat. Dies allein gibt keinen hinreichend nachvollziehbaren Aufschluss über ihre wirtschaftliche Gesamtsituation. Insbesondere gibt die Antragstellerin keine substanzielle Auskunft über Einkommen und Vermögenswerte, die ihr zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen. Die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen untermauern die Notwendigkeit einer solchen Darlegung ihrer wirtschaftlichen Gesamtsituation. Ihrer E-Mail-Korrespondenz mit der D.           vom 11. April 2023 ist zu entnehmen, dass das Geschäftskonto ein Guthaben von rund 13.000,- Euro ausweist und innerhalb der folgenden Woche Gutschriften von „mindestens“ 10.000,- Euro, „eventuell auch einiges mehr“ erwartet wurden. Zu den damit offenbar verfügbaren Mitteln verhält sich die Antragstellerin nicht. Ihr Versuch, diese Mittel als irrelevant abzutun, weil die eingehenden Gelder mangels Benutzbarkeit des Kontos längere Zeit nicht verfügbar seien, ist zur Darlegung des Anordnungsgrundes ungeeignet. Denn mit demselben Argument wären auch die mit dem vorliegenden Antrag begehrten Überbrückungshilfen nicht einsetzbar. Der weitere Vortrag zu den an eine Pfändung und Herabsetzung der Kreditwürdigkeit angeblich anknüpfenden Folgewirkungen existenzbedrohenden Ausmaßes und „Kettenreaktionen“ erschöpft sich in abstrakten, nicht hinreichend auf die konkrete wirtschaftliche Gesamtsituation der Antragstellerin bezogenen Behauptungen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Die Höhe der Festsetzung bemisst sich nach dem Streitwert in der Hauptsache, da eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird. Maßgeblich ist demnach der Betrag der mit der Klage begehrten weiteren Überbrückungshilfe.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.

12

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

13

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

14

Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.

15

Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

16

Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.

17

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.