Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·19 L 383/22·30.03.2022

Einstweilige Anordnung: Keine Weisungsbefugnis der Aufsichtsbehörde über Bezirksschornsteinfeger

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalaufsichtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten einstweilige Anordnung, wonach der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei einer Feuerstättenschau bestimmte Corona-Schutzvorkehrungen zu treffen habe. Zentral war die Frage, ob die Rechtsaufsicht nach § 21 SchfHwG Weisungen zur Art der Aufgabenwahrnehmung erteilen kann und damit ein Anordnungsanspruch besteht. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab: § 21 SchfHwG beschränkt die Aufsicht auf Kontrolle und Sanktionsbefugnisse (z. B. Verweis, Warnungsgeld), nicht jedoch auf Weisungsbefugnisse; staatliche Aufsicht begründet zudem keine einklagbaren Individualrechte.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung abgewiesen; Aufsicht nach § 21 SchfHwG gewährt kein Weisungsrecht und begründet keine einklagbaren Drittansprüche

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsaufsicht nach § 21 SchfHwG umfasst nicht die Befugnis, dem Bezirksschornsteinfeger Weisungen hinsichtlich der Art und Weise seiner hoheitlichen Aufgabenwahrnehmung zu erteilen.

2

Ein Bezirksschornsteinfeger übt hoheitliche Aufgaben kraft Beleihung eigenständig und eigenverantwortlich nach § 8 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG aus, sodass konkrete Durchführungsanweisungen der Aufsicht nicht vorgesehen sind.

3

Die Aufsicht nach § 21 SchfHwG beschränkt sich auf die Überprüfung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung; bei Verstößen sind nur Aufsichtsmaßnahmen wie Verweis oder Warnungsgeld vorgesehen.

4

Die bloße staatliche Aufsicht dient dem öffentlichen Interesse und begründet grundsätzlich keine einklagbaren individuellen Rechtspositionen Dritter gegen die Aufsichtsbehörde.

5

Zur Begründung einer einstweiligen Anordnung gegen die Aufsichtsbehörde ist glaubhaft zu machen, dass ein unmittelbarer Anspruch gegen den Antragsgegner besteht; dies ist bei rein auf Aufsicht gestützten Begehrlichkeiten regelmäßig nicht der Fall.

Relevante Normen
§ SchfHwG § 21§ 21 SchfHwG§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 8 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG

Leitsatz

Die Rechtsaufsicht über den Bezirksschornsteinfeger gemäß § 21 SchfHwG beinhaltet keine Befugnis, dem Bezirksschornsteinfeger Weisungen bzgl. der Art und Weise seiner Aufgabenwahrnehmung zu erteilen (hier bzgl. Vorkehrungen zum Infektionsschutz vor dem Corona-Virus).

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragsteller vom Antragsgegner sinngemäß verlangen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger während der für den 5. April 2022 angesetzten Feuerstättenschau im Einzelnen bezeichnete Vorkehrungen zum Schutz vor einer Corona-Infektion trifft, hat keinen Erfolg.

3

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, das durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind hierbei gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung glaubhaft zu machen.

4

Hieran gemessen liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es fehlt bereits an einer Grundlage dafür, die begehrten Schutzvorkehrungen gerade gegenüber dem Antragsgegner zu beanspruchen. Die konkrete Durchführung der Feuerstättenschau, in deren Rahmen die Antragsteller die Einhaltung dieser Infektionsschutzmaßnahmen verlangen, obliegt dem Bezirksschornsteinfeger. Dieser führt diese hoheitliche Aufgabe kraft Beleihung (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) selbstständig und eigenverantwortlich durch. Soweit dem Antragsgegner gemäß § 21 Abs. 1 SchfHwG die (Rechts-) Aufsicht über den Bezirksschornsteinfeger zukommt, beschränkt diese sich alleine darauf, ob der Bezirksschornsteinfeger seine ihm übertragenen hoheitlichen Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt sowie seine ihm obliegenden Pflichten einhält. Bei festgestellten Verstößen können gemäß § 21 Abs. 3 SchfHwG lediglich Aufsichtsmaßnahmen wie ein Verweis oder ein Warnungsgeld ergriffen werden. Eine Befugnis, dem Bezirksschornsteinfeger Weisungen bzgl. der Art und Weise seiner Aufgabenwahrnehmung zu erteilen, ist hiermit nicht verbunden. Mit dem vorliegenden Antrag begehren die Antragsteller jedoch solche Weisungen. Zudem sind Anhaltspunkte dafür, dass der Bezirksschornsteinfeger seine Aufgaben und Pflichten nicht ordnungsgemäß wahrnehmen könnte, nicht ansatzweise ersichtlich. Überdies liegt die staatliche Aufsicht ohnehin ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet folglich keine einklagbaren Rechtspositionen.

5

Vgl. Schönenbroicher in BeckOK KommunalR NRW, 19. Ed. 1.3.2022, GO NRW § 119 Rn. 14 zu entsprechenden Regelungen der Gemeindeordnung NRW.

6

Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

8

Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.

9

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

10

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

11

Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.

12

Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

13

Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.

14

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.