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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·19 L 374/23·02.04.2023

Eilverfahren: Kein Suspensiveffekt gegen erweiterten Leinenzwang (LHundG NRW)

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die einen erweiterten Leinenzwang für ihren Hund anordnet. Streitpunkt war insbesondere die Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehung sowie der Verfügung nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW. Das Gericht hielt die Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 3 VwGO für (noch) ausreichend begründet und sah bei summarischer Prüfung eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Der Antrag blieb daher erfolglos; der Leinenzwang wurde als ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig bewertet.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den erweiterten Leinenzwang abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erfordert eine einzelfallbezogene Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO; die Anforderungen an die Begründungstiefe sinken, wenn sich die besondere Eilbedürftigkeit aus der Natur der Maßnahme aufdrängt.

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Bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt regelmäßig das öffentliche Vollziehungsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig erweist und ein besonderes Vollzugsinteresse besteht.

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Anordnungen nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW setzen eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit voraus; an den Grad der Schadenseintrittswahrscheinlichkeit sind geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer die möglichen Schäden sind.

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Eine unterlassene Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW kann nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt werden, wenn die Behörde die Einwände zur Kenntnis nimmt und erneut unvoreingenommen prüft; dies kann auch im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren durch Schriftsatzwechsel erfolgen.

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Ein erweiterter Leinenzwang, der sich zur Gefahrenabwehr auf das befriedete Grundstück beschränkt, kann verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei sein, wenn er geeignet und erforderlich ist, um ein unkontrolliertes Entweichen des Hundes in gefährdete Bereiche zu verhindern.

Relevante Normen
§ VwVfG NRW § 28§ LHundG NRW § 2 Abs. 1, § 12 Abs. 1§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO§ 12 Abs. 1 LHundG NRW§ 63 Abs. 1 Satz 1 GO NRW

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 559/23 hinsichtlich der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Januar 2023 wiederherzustellen,

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ist zulässig, aber unbegründet.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Die Begründung hierfür genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zu verlangen ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO regelmäßig, dass die Behörde die besonderen Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt rechtfertigen, darlegt. An die Begründungstiefe sind allerdings umso geringere Anforderungen zu stellen, je deutlicher sich das besondere Interesse, dass die sofortige Vollziehung rechtfertigt, bereits aus der Natur der in Rede stehenden Maßnahme ergibt. Hiervon ausgehend genügt die von der Antragsgegnerin angeführte Begründung - noch - den vorstehenden Maßgaben. Indem die Antragsgegnerin auf den Schutz der Allgemeinheit vor Angriffen durch „G.     “ abstellt, gibt sie zu erkennen, dass sie den konkreten Einzelfall vor Augen hatte. Mit Blick auf den Gesamtkontext der angefochtenen Verfügung erschließt sich zudem hinreichend, dass die Antragsgegnerin vor allem die Gefahr von Übergriffen von „G.     “ auf insbesondere spielende Kinder in den Blick genommen hat. Da sich in diesem Sachzusammenhang die besondere Eilbedürftigkeit bereits offenkundig aus der Natur der Sache ergibt, bedurfte es keiner tieferen Ausführungen der Antragsgegnerin.

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Die im Übrigen vorzunehmende Interessensabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Ausschlaggebend hierfür ist, dass sich die angegriffene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweist und an deren sofortiger Vollziehung ein besonderes Interesse besteht.

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Der erweiterte Leinenzwang findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 12 Abs. 1 LHundG NRW. Hiernach kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren.

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Die Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig.

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Die Antragsgegnerin ist vertreten durch ihre Bürgermeisterin (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 GO NRW) als örtliche Ordnungsbehörde für den Erlass der streitigen Maßnahme gem. § 13 LHundG NRW, § 3 Abs. 1 Hs. 1 OBG NRW sachlich und örtlich zuständig. Welcher Fachbereich der Behörde „Bürgermeister“ die Ordnungsverfügung erlassen hat, ist unerheblich.

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Die fehlende - vor Erlass der Maßnahme gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vorgeschriebene - Anhörung der Antragstellerin führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung. Der Anhörungsmangel ist gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW zwischenzeitlich geheilt worden, weil die Antragsgegnerin die fehlende Anhörung nachgeholt hat. Die Nachholung einer fehlenden Anhörung setzt voraus, dass die Behörde die vorgebrachten Einwände des Bescheidempfängers zur Kenntnis nimmt und eine neue, unvoreingenommene Prüfung vornimmt, ob sie an ihrer bereits getroffenen Entscheidung festhält. Die Heilung kann dabei unter Beachtung der vorstehenden Maßgaben auch durch wechselseitige Schriftsätze innerhalb eines verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Verfahrens erfolgen. Es bedarf folglich keiner weiteren Vertiefung, ob die Antragsgegnerin bereits mit ihrem Schreiben vom 16. Februar 2023 in Reaktion auf das anwaltliche Schreiben der Antragstellerin vom 14. Februar 2023 hinreichend zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Einwände der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Jedenfalls indem die Antragsgegnerin zuletzt in ihrer Antragserwiderung die Einwände der Antragstellerin aufgegriffen und sich mit diesen erkennbar auseinander gesetzt hat, hat sie den Anforderungen an eine Anhörung nachträglich genügt.

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Die Ordnungsverfügung ist auch aller Voraussicht nach materiell rechtmäßig.

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Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor. Von „G.     “ geht eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Eine Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinne meint eine Sachlage, in der bei ungehindertem Fortgang der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt an einem Schutzgut der öffentlichen Sicherheit zu rechnen ist. An den Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer das Ausmaß eines zu erwartenden Schadens ist. Die öffentliche Sicherheit umfasst neben der Unversehrtheit der objektiven Rechtsordnung auch den Schutz von Individualrechtsgütern, wie Leib, Leben und Eigentum der Bevölkerung.

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Nach diesen Maßgaben besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass es in überschaubarer Zeit von „G.     “ zu Beeinträchtigungen der Gesundheit von Menschen oder anderen Tieren kommen kann bzw. dass dieser auch weiterhin nicht den Vorgaben des § 2 Abs. 1 LHundG NRW entsprechend so gehalten wird, dass von ihm keine Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgehen. Die von der Antragsgegnerin im Verwaltungsvorgang dokumentierten Eingaben von zwei Nachbarn der Antragstellerin legen diese Annahme nahe. Hervorzuheben ist dabei gerade im Hinblick auf den konkreten Reglungsinhalt der Ordnungsverfügung (dazu weiter unten) zum einen die räumliche Nähe zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und dem unmittelbar angrenzenden Kinderspielplatz als auch der Umstand, dass „G.     “ nach glaubhaftem Bekunden der Nachbarn bereits mehrfach unkontrolliert auf bzw. in Richtung des Spielplatzes gestürmt ist. Der zwischen dem Grundstück bzw. der Straße und dem Spielplatz gelegene Zaun stellt evident keine ausreichende Barriere da, um „G.     “ daran zu hindern, auf den Spielplatz zu gelangen. Schon angesichts der typischerweise auf Kinderspielplätzen zu erwartenden von spielenden Kindern ausgehenden Hektik und Geräuschkulisse besteht die nicht nur fernliegende Möglichkeit, dass „G.     “ hierauf mit aggressiven und verletzungsbereiten Verhaltensweisen reagiert. Angesichts der erheblichen Verletzungsfolgen, die gerade bei Kindern durch insbesondere Hundebisse oder auch ein „Anspringen“ zu erwarten wären, dürfen an den Grad der Wahrscheinlichkeit nach den vorstehenden Maßstäben keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Dies gilt umso mehr, als von einem Hund der Rasse Malinois schon angesichts seiner Größe (bis zu 62cm) und seinem Gewicht (ca. 25 - 30 kg) ein erhebliches Gefahrenpotenzial ausgeht. Diese Einschätzung korrespondiert mit der gesetzgeberischen Wertung, dass von großen Hunden im Sinne des § 11 LHundG NRW generell eine erhöhte Gefährlichkeit ausgeht. Dass „G.     “ im Übrigen im Zweifel zu unkontrollierten Verhaltensweisen neigt, zeigt sich schon daran, dass dieser nach Darstellung der Nachbarn bereits mehrfach außerhalb des Grundstücks und in der Nähe des Spielplatzes gesichtet wurde. Insbesondere der sowohl von den Nachbarn H.      als auch I.        im Kern übereinstimmend beschriebene Vorfall am 3. September 2022, bei dem „G.     “ das Grundstück verlassen und in Richtung des Spielplatzes, auf dem drei sechsjährige Kinder spielten, gelaufen sei und laut bellend vor dem Tor gestanden habe, belegt das von ihm ausgehenden Gefahrenpotential. Die von der Antragstellerin insoweit im Bußgeldverfahren erhobenen Einwände wertet die Kammer hingegen als reine Schutzbehauptung. Mit ihrem pauschalen Hinweis darauf, dass sie mit „G.     “ zu der angegebenen Zeit im Haus gewesen sei und dieser das befriedete Grundstück gar nicht alleine verlassen könne, setzt sie den detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen der genannten Nachbarn nichts Substantiiertes entgegen.

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Die angegriffene Ordnungsverfügung lässt auch Fehler bei der Ermessensausübung, die das Gericht alleine nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO zu überprüfen hat, nicht erkennen. Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt und auch nicht die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten.

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Dass die Antragsgegnerin das ihr zukommende Ermessen erkannt und auch ausgeübt hat, wird, auch ohne dass sie dies ausdrücklich in der Begründung ihrer Ordnungsverfügung klarstellt, aus der Begründung noch hinreichend deutlich. Darin beschäftigt sie sich nämlich insbesondere mit Alternativen der Gefahrbekämpfung, namentlich der Errichtung einer Umfriedung des Grundstücks C.       -C1.      -T.      19. Hiermit bezieht sie sich auf Umstände, die die Rechtsfolgeseite der erlassenen Anordnung betreffen und ein ermessenstypisches Abwägen der widerstreitenden Interessen erkennen lassen.

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Die Anordnung eines erweiterten Leinenzwangs verstößt auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Sie dient dem Zweck, der zuvor dargestellten von „G.     “ ausgehenden Gefahrenlage entgegenzuwirken. Sie ist hierzu geeignet und auch erforderlich. Die Anordnung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie führt für die Antragstellerin nicht zu Nachteilen, die zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis stehen. Der Regelungsgehalt der Anordnung beschränkt sich darauf, dass die Antragstellerin „G.     “ künftig über die Regelung in § 11 Abs. 6 LHundG NRW hinaus auch auf ihrem befriedeten Grundstück, also „ab der Haustür“ an die Leine zu nehmen hat. Einen noch weiter über § 11 Abs. 6 LHundG NRW hinausgehenden, sich etwa auch auf Bereiche außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen erstreckenden Leinenzwang regelt die angefochtene Ordnungsverfügung entgegen der Annahme der Antragstellerin nicht. Diese Beschränkung des Regelungsgehalts der Anordnung auf das Grundstück, auf dem „G.     “ gehalten wird, ergibt sich bereits aus der Formulierung im Tenor des Bescheides, dass der Hund „bereits beim Verlassen“ (Hervorhebung durch die Kammer) des Wohnhauses anzuleinen sei und sich auch nur angeleint auf dem Grundstück aufhalten dürfe. Diese Formulierung greift erkennbar die auch in der Begründung erwähnte Regelung des § 11 Abs. 6 LHundG NRW auf und begrenzt deren Erweiterung auf den genannten Bereich. Dies entspricht dem Anlass und dem Sinn und Zweck der Anordnung, zu verhindern, dass „G.     “ von dem besagten Grundstück unkontrolliert auf den nahegelegenen Spielplatz gelangt. Die Antragsgegnerin hat diesen Regelungsgehalt in ihrer Antragserwiderung verbindlich klargestellt.

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Die mit der Erweiterung der Anleinpflicht für die Antragstellerin einhergehenden Nachteile sind ihr, auch wenn ihr damit die Möglichkeit genommen wird, „G.     “ in gewissem Umfang „frei“ draußen laufen zu lassen, angesichts der von ihm ausgehenden Gefahren zuzumuten. Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ferner nicht zu beanstanden ist es, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin zur Erreichung des mit der Ordnungsverfügung verfolgten Zwecks in Gestalt einer Anleinpflicht konkrete Vorgaben zur Zielerreichung gemacht und diese Vorgabe auch zeitlich nicht befristet hat. Ein solches Vorgehen steht mit den Maßgaben der §§ 21, 22 OBG NRW (i.V.m. § 15 Abs. 1 LHundG NRW) in Einklang. Hiernach kann die Ordnungsbehörde von mehreren Mitteln zur Abwehr einer Gefahr eines bestimmen und dem Ordnungspflichtigen eine konkrete Handlungspflicht - hier in Gestalt der erweiterten Leinenpflicht - auch mit fortdauernder Wirkung auferlegen. Nach § 21 Satz 2 OBG NRW steht es der Antragstellerin frei, ggf. ein Austauschmittel anzubieten. Bei Fortfall der Voraussetzungen, etwa durch die von der Antragsgegnerin angesprochene Errichtung einer ausbruchsicheren Umfriedung, kann die Antragstellerin die Aufhebung der Ordnungsverfügung verlangen.

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Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.

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Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

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Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

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Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.

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Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

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Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.

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Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.