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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·19 L 2588/03·08.10.2003

Abweisung einstweiliger Anordnung zu Unterkunftskosten und Regelsatz mangels Glaubhaftmachung

SozialrechtGrundsicherungsrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz für Kosten der Unterkunft und 80% des Regelsatzes. Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht sind: es fehlt an konkreten Angaben zur Wohnung, die Geldangaben sind widersprüchlich und Nachweise über Kontenguthaben fehlen. Zudem besteht die Möglichkeit eines Vorschusses durch das Arbeitsamt. Der Antrag wurde abgelehnt; es entstehen keine Gerichtskosten.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Unterkunftskosten und Regelsatz abgewiesen; Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Begründung eines Anordnungsanspruchs im einstweiligen Rechtsschutz ist die konkrete und nachvollziehbare Glaubhaftmachung sowohl der Bedürftigkeit als auch der besonderen Dringlichkeit erforderlich.

2

Unterschiedliche oder widersprüchliche Angaben des Antragstellers über den Verbleib von Geldmitteln schwächen die Glaubhaftmachung des dringenden Leistungsbedarfs und können zur Abweisung führen.

3

Fehlende Nachweise über vorhandene Kontoguthaben verhindern die Feststellung, dass keine weiteren finanziellen Mittel zur Verfügung stehen; dies schließt den Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz aus.

4

Die Möglichkeit, bei einer anderen zuständigen Stelle (z.B. Arbeitsamt) einen Vorschuss auf vorrangige Leistungen zu erhalten, kann die besondere Dringlichkeit entfallen lassen und den Anordnungsanspruch ausschließen.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Rubrum

1

G r ü n d e: Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Soweit es um die Kosten für eine Unterkunft geht, ergibt sich aus seinen Angaben nicht, um welche Wohnung es sich handeln soll und dass der Antragsteller überhaupt eine Wohnung in Aussicht hat, für die er sofort 200,00 EUR zahlen müsste. Aus den genannten Gründen fehlt es insoweit auch an der Glaubhaftmachung der besonderen Dringlichkeit einer Entscheidung für die Kosten einer Unterkunft.

2

Soweit es um regelsatzmäßige Hilfe in Höhe von 80% des Regelsatzes geht, ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft. Der Antragsteller hat sich widersprüchlich dazu eingelassen, wo sein Geld in Höhe von 300,00 EUR verblieben sei. So hat er in der Begründung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angegeben, er habe das Geld verloren, während er nach einer Bescheinigung des Polizeipräsidiums Bochum vom 09. Oktober 2003 dort angegeben hat, es seien ihm 300,00 EUR entwendet worden. Weiterhin hat der Antragsteller nach Angaben des Antragsgegners noch bei einer Vorsprache auf dem Sozialamt am 08. Oktober 2003 gegenüber der Sachbearbeiterin angegeben, der Verbleib des vom Arbeitsamt ihm am 22. September 2003 überwiesenen Geldes in Höhe von 334,62 EUR gehe sie nichts an.

3

Es ist im übrigen auch nicht nachvollziehbar, ob der Antragsteller noch über weiteres Geld verfügt. So ist er nach Angaben des Antragsgegners Inhaber eines Kontos. Auszüge über ein eventuell noch vorhandenes Guthaben liegen nicht vor.

4

Schließlich ist ein Anordnungsanspruch deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil der Antragsteller nach Angaben des Antragsgegners beim Arbeitsamt einen Vorschuss auf - vorrangige - Leistungen des Arbeitsamtes erhalten könnte.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.