Eilrechtsschutz gegen Widerruf einer Spielhallenerlaubnis nach § 16 Abs. 6 AG GlüStV NRW
KI-Zusammenfassung
Die Betreiberin begehrte im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Widerruf der Spielhallenerlaubnis, eine Schließungsanordnung und die Zwangsgeldandrohung. Das VG lehnte den Antrag ab, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig sei und ein besonderes Vollzugsinteresse bestehe. Mehrere, wiederholte Verstöße gegen Pflichten aus § 16 Abs. 4 AG GlüStV NRW (u.a. fehlende besondere Schulung der Aufsicht, unzureichende Aushänge, fehlende Dokumentation) ließen Voraussetzungen der Erlaubnis wegfallen; ein Abstands-Ausnahmefall lag nicht vor. Schließung (§ 15 Abs. 2 GewO) und Zwangsgeldandrohung (15.000 Euro) seien ermessens- bzw. vollstreckungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Widerruf, Schließung und Zwangsgeldandrohung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich die Interessenabwägung regelmäßig maßgeblich nach den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs; ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und besteht ein besonderes Vollzugsinteresse, überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse.
Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 6 AG GlüStV NRW fallen weg, wenn sie im laufenden Betrieb der Spielhalle nicht (mehr) gewährleistet sind; die insoweit angelegte Prognose entspricht der Prognoseentscheidung bei der Erlaubniserteilung.
Der Widerruf einer unter Anwendung des geringeren Mindestabstands erteilten Spielhallenerlaubnis nach § 16 Abs. 6 AG GlüStV NRW ist geboten, wenn eine Voraussetzung des § 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 6 wegfällt und die Spielhalle im Widerrufszeitpunkt nicht zu jeder anderen erlaubten Spielhalle den Mindestabstand nach § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW einhält.
Die Pflicht zur Sicherstellung einer besonders geschulten Aufsichtsperson (§ 16 Abs. 4 Nr. 5 AG GlüStV NRW i.V.m. SuSchVO NRW) obliegt dem Betreiber; fehlende Verfügbarkeit oder unzutreffende Angaben von Beschäftigten entbinden nicht von der Verantwortung, Schulungsnachweise vor Einsatz zu prüfen.
Schließt der Widerruf der glücksspielrechtlichen Erlaubnis den erlaubnislosen Betrieb ein, ist eine auf § 15 Abs. 2 GewO gestützte Schließungsanordnung regelmäßig intendiert; die Zwangsgeldandrohung ist nach Maßgabe des VwVG NRW insbesondere unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses an der Nichtbefolgung zu bemessen.
Leitsatz
Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Satz 1 Nummer 1 bis 6 AG GlüStV NRW fallen weg, wenn sie im Betrieb der Spielhalle nicht (mehr) gewährleistet sind. Die darin enthaltene Prognose hat ihre Entsprechung in § 16 Abs. 4 AG GlüStV NRW. Denn auch insoweit kann zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung nur prognostiziert werden, ob der Spielhallenbetrieb die besagten Voraussetzungen zukünftig einhalten wird.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 652/25 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20.01.2025 hinsichtlich des Widerrufs der Spielhallenerlaubnis und der Schließungsanordnung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
ist zulässig, aber unbegründet.
Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem widerstreitenden öffentlichen Vollziehungsinteresse fällt zulasten der Antragstellerin aus. Im Rahmen der Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs regelmäßig ausschlaggebende Bedeutung zu. Erweist sich die angegriffene Regelung als offensichtlich rechtmäßig und besteht zudem in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein besonderes Vollzugsinteresse, überwiegt regelmäßig das öffentliche Vollziehungsinteresse.
So liegt der Fall hier. Die angegriffenen Regelungen erweisen sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig. Hinsichtlich des Widerrufs der Spielhallenerlaubnis und der Schließungsverfügung besteht zudem ein besonderes Vollzugsinteresse.
Der am 20.01.2025 erfolgte Widerruf der der Antragstellerin am 16.05.2023 erteilten Spielhallenerlaubnis ist offensichtlich rechtmäßig. Die Antragsgegnerin stützt ihre Entscheidung zurecht auf § 16 Abs. 6 AG GIüStV NRW. Danach ist eine unter Anwendung des geringeren Mindestabstands erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn in Bezug auf diese Spielhalle eine der Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 bis 6 wegfällt, es sei denn, die Spielhalle hält im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf zu jeder anderen erlaubten Spielhalle den Mindestabstand nach Absatz 3 Satz 1 ein. Dieser Zeitpunkt ist auch für die Beurteilung maßgeblich, ob die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 bis 6 wegfallen. Sie fallen weg, wenn sie im Betrieb der Spielhalle nicht (mehr) gewährleistet sind. Die darin enthaltene Prognose hat ihre Entsprechung in § 16 Abs. 4 AG GlüStV NRW. Denn auch insoweit kann zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung nur prognostiziert werden, ob der Spielhallenbetrieb die besagten Voraussetzungen zukünftig einhalten wird.
Nach diesen Maßgaben ist im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs von einem Wegfall mehrerer Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 AG GlüStV NRW, insbesondere der Voraussetzung der Nr. 5, auszugehen. Dies folgt daraus, dass es zeitnah vor der Entscheidung über den Widerruf zu einer Mehrzahl gleichgelagerter Verstöße gegen die von der Antragstellerin gemäß § 16 Abs. 4 AG GlüStV NRW einzuhaltenden Voraussetzungen bei dem Betrieb der gegenständlichen Spielhalle gekommen ist.
Anlässlich einer Kontrolle des Spielhallenbetriebs durch die Antragsgegnerin am 23.08.2024 konnte festgestellt werden, dass die durch die Antragstellerin eingesetzte Spielhallenaufsichtsperson nicht über den nach § 16 Abs. 4 Nr. 5 AG GlüStV NRW erforderlichen Schulungsnachweis verfügte. Außerdem hatte die Antragstellerin entgegen § 16 Abs. 4 Nr. 3 AG GlüStV NRW keine Informationen über das Suchtrisiko und mögliche negative Folgen des Glücksspiels, die Möglichkeit der Selbst- und Fremdsperre und mindestens eine Suchthilfeeinrichtung einschließlich deren Kontaktdaten von außerhalb der Spielhalle gut sichtbar und lesbar in unmittelbarer Nähe des Eingangs der Spielhalle angebracht. Ferner wurde durch die Antragstellerin entgegen § 16 Abs. 4 Nr. 2 AG GlüStV NRW die erforderliche Dokumentation über die Überprüfung der vorzuhaltenden Informationsmaterialien in ausreichender Anzahl nicht geführt.
Die von der Antragstellerin dagegen vorgebrachten Einwände verfangen nicht. Zunächst hat die Antragstellerin selbst eingeräumt, dass die am 23.08.2024 eingesetzte Spielhallenaufsicht nicht über den nach § 16 Abs. 4 Nr. 5 AG GlüStV NRW erforderlichen Schulungsnachweis verfügt hat. Die an diesem Tag aufsichtführende Mitarbeiterin F1. hat vielmehr erst am 19.09.2024 die erforderliche Schulungsmaßnahme absolviert. Ob ein vorheriger Schulungstermin nicht hätte stattfinden können, ist unerheblich. Die Voraussetzung des § 16 Abs. 4 Nr. 5 AG GlüStV NRW steht nicht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechend geschulten Personals, sondern ist von dem Spielhallenbetreiber ausnahmslos zu erfüllen. Nicht glaubhaft gemacht hat die Antragstellerin ihre weitere Behauptung, die Mitarbeiterin F. habe bereits im Jahr 2023 an der erforderlichen „besonderen Schulung“ teilgenommen. Einen Nachweis darüber hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Eingereicht wurde lediglich eine Bescheinigung über die am 25.08.2021 erfolgte Teilnahme an einer nicht ausreichenden Schulung im „Modul A“. Die – ebenfalls nicht glaubhafte gemachte – Behauptung der Antragstellerin, die Mitarbeiterin F. habe sich innerhalb von drei Monaten nach Arbeitsaufnahme der „besonderen Schulung“ unterzogen, ändert nichts daran, dass am 23.08.2024 die besondere Erlaubnisvoraussetzung des § 16 Abs. 4 Nr. 5 AG GlüStV NRW nicht erfüllt war. Aus § 9 Abs. 1 der „Verordnung über die Anforderungen an den Sachkundenachweis und die besonderen Schulungen des Personals von Spielhallen im Land NRW“ (Sachkundenachweis- und Schulungsverordnung NRW - SuSchVO NRW) folgt nichts Abweichendes. Nach Satz 3 dieser Vorschrift bzw. Satz 4 der von der Antragstellerin zitierten Fassung ist sicherzustellen, dass immer wenigstens eine besonders geschulte Person anwesend ist. Am 23.08.2024 war jedoch die – zu diesem Zeitpunkt nicht ausreichend geschulte – Mitarbeiterin F. als einzige Aufsichtsperson anwesend.
Die Antragstellerin hat auch den von der Antragsgegnerin am 23.08.2024 festgestellten Verstoß gegen die aus § 16 Abs. 4 Nr. 3 AG GlüStV NRW folgende Pflicht, Informationen über das Suchtrisiko und mögliche negative Folgen des Glücksspiels, die Möglichkeit der Selbst- und Fremdsperre und mindestens eine Suchthilfeeinrichtung einschließlich deren Kontaktdaten von außerhalb der Spielhalle gut sichtbar und lesbar in unmittelbarer Nähe des Eingangs der Spielhalle anzubringen, nicht substanziiert bestritten. Ihr diesbezügliches Vorbringen, die Informationen seien stets vorzufinden gewesen, verfängt angesichts der durch Lichtbilder dokumentierten Verhältnisse vor dem Eingangsbereich der Spielhalle (Bl. 251 f. der VVe) und des aktenkundigen Einsatzberichts (Bl. 169 der VVe) nicht. § 16 Abs. 4 Nr. 3 AG GlüStV fordert, dass die dort benannten Informationen „von außerhalb der Spielhalle gut sichtbar und lesbar in unmittelbarer Nähe des Eingangs der Spielhalle angebracht“ sind. Eine Sichtbarkeit und Lesbarkeit der Informationen von außerhalb der Spielhalle war augenscheinlich nicht gegeben. Die von der Antragstellerin mit Antragseingang am 07.02.2025 vorgelegten Lichtbilder dokumentieren den Zustand des Eingangsbereichs zu einem späteren Zeitpunkt.
Schließlich trägt die Antragstellerin nichts vor, was den durch den aktenkundigen Kontrollbogen sowie den Einsatzbericht vom 23.08.2024 belegten Verstoß gegen die sie nach § 16 Abs. 4 Nr. 2 AG GlüStV NRW treffenden Pflichten zur Dokumentation der von ihr durchzuführenden Kontrollen in Zweifel zieht. Dort wurde festgestellt, dass am 23.08.2024 weder die notwendigen Informationsmaterialien in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Weise ausgelegen haben noch, dass eine Überprüfung und Protokollierung darüber vorlag. Die erst rund vier Monate später am 19.12.2024 vorgelegten Kontrollbogen sind in Bezug auf den Stand von Überprüfung und entsprechender Dokumentation im Betrieb der Antragstellerin zum Zeitpunkt des 23.08.2024 ohne Beweiswert.
Weiterhin hat die Antragstellerin auch nach dem Kontrolltermin am 23.08.2024 und trotz der am 25.09.2024 erfolgten Anhörung zum beabsichtigten Widerruf der glücksspielrechtlichen Erlaubnis bei dem Betrieb der Spielhalle die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 4 AG GlüStV 2021 NRW nicht erfüllt. Anlässlich der am 07.01.2025 durch die Antragsgegnerin durchgeführten „Nachkontrolle“ wurde festgestellt, dass die als alleinige Spielhallenaufsicht eingesetzte Mitarbeiterin Frau D. nicht über die nach § 16 Abs. 4 Nr. 5 AG GlüStV NRW erforderliche „besondere Schulung“ verfügte. Der von der Antragstellerin insoweit dargelegte Umstand, die Mitarbeiterin D. habe ihr gegenüber zuvor wahrheitswidrig erklärt, dass sie die erforderlichen Schulungen absolviert habe, verfängt nicht. Wie dargelegt, hat die Antragstellerin als Betreiberin der Spielhalle ausnahmslos zu gewährleisten, dass ihr Personal im Sinne der Sachkundenachweis- und Schulungsverordnung NRW besonders geschult ist. Sie ist demnach gehalten, die tatsächliche Qualifikation des eingesetzten Personals vor Arbeitsaufnahme zu prüfen und sich die entsprechenden Schulungsnachweise vorlegen zu lassen.
Aufgrund der Anzahl, der Hartnäckigkeit und des Gewichts der Verstöße waren die betroffenen Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 AG GlüStV NRW zum Zeitpunkt des Widerrufs nicht gewährleistet. Weder der Umstand, dass bereits vor Erlaubniserteilung am 28.03.2023 dem Geschäftsführer der Antragstellerin in einem persönlichen Gespräch mit Mitarbeitern der Antragsgegnerin die besonderen Regelungen bei Spielhallen mit einem zu geringen Mindestabstand erläutert worden sind noch ihre erneute ausführliche Darlegung in der schriftlichen Erlaubnis vom 16.05.2023 hatten zu einer Einhaltung der Voraussetzungen bei dem Betrieb durch die Antragstellerin geführt. Die bei der Kontrolle am 07.01.2025 festgestellte Wiederholung gleichgelagerter Verstöße gegen die Anforderungen des § 16 Abs. 4 GlüStV NRW wog umso schwerer, als die Antragstellerin bereits zuvor unter dem 25.09.2024 zum beabsichtigten Erlaubniswiderruf angehört worden war, ihr also die Konsequenzen der Nichterfüllung der gesetzlichen Anforderungen nochmals eindringlich vor Augen gehalten worden waren.
Schließlich lag bei Widerruf der Erlaubnis am 20.01.2025 ein Ausnahmefall des § 16 Abs. 6, 2. Halbsatz AG GlüStV NRW nicht vor. Die streitgegenständliche Spielhalle hielt im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf nicht zu jeder anderen erlaubten Spielhalle den Mindestabstand nach Absatz 3 Satz 1 von 350 Metern ein. Zur Spielhalle der Antragstellerin befand sich in einem Abstand von 104,60 m die Spielhalle C.-----weg 000 und in einem Abstand von 148,60 m die Spielhalle L. . 000 in E. .
Ebenfalls keinen Bedenken begegnet die auf § 15 Abs. 2 GewO gestützte Schließungsanordnung. Die erforderliche Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle liegt mit ihrem Widerruf nicht mehr vor. Das durch diese Vorschrift eingeräumte Ermessen ist bei einer an einen zwingenden Widerruf der Erlaubnis anschließenden Schließungsanordnung in Richtung der Verhinderung der Fortsetzung des Betriebs intendiert. Atypische Umstände, die eine abweichende Entscheidung begründen könnten, zeigt die Antragstellerin mit ihren regelmäßig auf Betriebsschließungen anwendbaren oder ihre Verantwortung für die erfolgten Verstöße sachfremd relativierenden Einwänden nicht auf. Unabhängig hiervon hat die Antraggegnerin ihr Ermessen ausdrücklich ausgeübt. Die Erwägungen lassen keine Ermessensfehler nach dem Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO erkennen. Insbesondere stehen die angeführten Ziele des Spielerschutzes und der Suchtbekämpfung nicht außer Verhältnis zu den von der Antragstellerin selbst zu verantwortenden wirtschaftlichen Einbußen.
Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der glücksspielrechtlichen Erlaubnis und der Anordnung der Betriebseinstellung hat die Antragsgegnerin unter Ziffer III. ihrer Ordnungsverfügung zutreffend dargelegt. Die entsprechenden Ausführungen macht die Kammer sich zu eigen. Anlass zu Ergänzungen besteht auch angesichts der weiteren Ausführungen der Antragstellerin im gerichtlichen Eilverfahren nicht.
Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer II. der Ordnungsverfügung ist offensichtlich rechtmäßig, so dass auch insoweit das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Aufschubinteresse der Antragstellerin überwiegt. Die Maßgaben der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 58, 60, 63 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 VwVG NRW sind beachtet worden. Insbesondere die Auswahl des Zwangsmittels und die Höhe des angedrohten Zwangsgelds sind aus den von der Antragsgegnerin dargelegten Gründen nicht zu beanstanden. Letztere hat sich vornehmlich daran zu orientieren, was zur Durchsetzung der getroffenen Anordnung erforderlich ist. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW ist auch das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsakts zu berücksichtigen. Hiervon ausgehend ist das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 15.000 Euro nicht übersetzt. Zum einen hat die Antragstellerin ein hohes wirtschaftliches Interesse an der Nichtbefolgung der Anordnungen, insbesondere der Betriebsschließung. Zum anderen hat die Antragstellerin aufgrund der mehrfachen und wiederholten Verstöße gezeigt, dass sie grundsätzlich nicht bereit ist, die gerade dem Spielerschutz dienenden glücksspielrechtlichen Vorgaben einzuhalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.