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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·19 L 2219/25·27.01.2026

Eilrechtsschutz gegen Haltungsuntersagung für gefährlichen Hund und Verwertungsanordnung

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die die Haltung eines gefährlichen Hundes untersagte, eine erweiterte Haltungsuntersagung aussprach und den freihändigen Verkauf des sichergestellten Hundes anordnete. Das VG lehnte den Eilantrag ab, weil die angegriffenen Regelungen bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig seien und ein besonderes Vollzugsinteresse bestehe. Ein besonderes privates Interesse an der Haltung nach § 4 Abs. 2 LHundG NRW verneinte das Gericht mangels nachgewiesener konkreter Gefährdung; pauschale Einbruchsbefürchtungen wegen einer nahegelegenen Asylunterkunft genügten nicht. Die Unzuverlässigkeit des Antragstellers folge zudem aus einer rechtskräftigen Vermögensstraftat (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LHundG NRW), und die Verwertung sei wegen unverhältnismäßiger Verwahrungskosten und fehlender Versteigerungsaussichten zulässig.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Haltungsuntersagung und Verwertung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO erfordert eine Interessenabwägung, die sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache orientiert.

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Ein besonderes privates Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes (§ 4 Abs. 2 LHundG NRW) setzt strenge, über allgemeine Hundehaltungsinteressen hinausgehende Gründe voraus und ist nur ausnahmsweise anzunehmen.

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Die Berufung auf Grundstücksbewachung begründet ein besonderes privates Interesse nach § 4 Abs. 2 S. 2 LHundG NRW nur bei nachgewiesener, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehender Gefährdungslage und fehlenden naheliegenden Alternativen; bloß unsubstantiiertes Vorbringen genügt nicht.

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Eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Vermögensstraftat innerhalb der Fünfjahresfrist begründet regelmäßig die Unzuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LHundG NRW; eine Bagatellisierung der Anlasstat ist nicht geeignet, hiervon eine Ausnahme zu rechtfertigen.

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Die Verwertung eines sichergestellten Hundes kann angeordnet werden, wenn Verwahrung und Pflege unverhältnismäßige Kosten verursachen und eine Versteigerung wegen geringer Erfolgsaussichten oder ungünstigen Kosten-Erlös-Verhältnisses nicht in Betracht kommt.

Relevante Normen
§ LHundG NRW § 3 Abs 2§ LHundG NRW § 4 Abs 2§ LHundG NRW § 7 Abs 1§ LHundG NRW § 12§ 4 Abs. 2 LHundG NRW§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHundG NRW

Leitsatz

1. Die unsubstantiierte Behauptung, aufgrund einer Asylunterkunft in der Nähe des eigenen Grundstücks sei mit vermehrten Einbrüchen zu rechnen, begründet kein besonderes privates Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 4 Abs. 2 LHundG NRW.

2. Die Bagatellisierung einer Straftat, wegen derer der Antragsteller rechtskräftig verurteilt wurde, ist evident nicht geeignet, eine Ausnahme von dem Regelbeispiel des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHundG NRW zu begründen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag ist entsprechend dem Begehren gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO darauf gerichtet,

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die aufschiebende Wirkung der Klage unter dem Az. 19 K 6319/25 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. Oktober 2025 bezüglich der Haltungsuntersagungen zu Ziffern 1 und 2 sowie der Verwertungsanordnung zu Ziff. 3. wiederherzustellen.

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Er erstreckt sich danach nicht auf die Ablehnung der Erteilung einer Haltungserlaubnis zu Ziff. 1, da diese keinen im Sinne von § 80 VwGO vollziehbaren Inhalt hat, sondern sich in der Versagung einer Begünstigung erschöpft. Auch die Gebührenerhebung in Ziff. 5. der Ordnungsverfügung ist bei verständiger Würdigung nicht Gegenstand des Antrags. Der von einem Rechtsanwalt formulierte Antrag ist nur auf Wiederherstellung und nicht auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtet, in Bezug auf die Gebührenerhebung wäre aber gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Var. VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung anzustreben, da ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO vorliegt. Zudem wäre ein solcher Antrag mangels Darlegung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO von vornherein unzulässig. Die Gebührenerhebung findet in der Antragsbegründung auch keine Erwähnung.

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Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

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Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Var. VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt im Fall einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie sie bezüglich der angegriffenen Regelungen in Ziff. 4. erfolgt ist - wiederherstellen. Die Wiederher­stellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt es maßgeblich darauf an, ob der an­gefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung voraussichtlich Bestand haben wird. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, hat der Antrag in aller Regel Erfolg, da kein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines erkennbar rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensicht­lich rechtmäßig und besteht darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung, muss das private Interesse an deren Aussetzung zu­rücktreten.

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Nach dem dargelegten Maßstab fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die vorliegend streitgegenständlichen Regelungen der angegriffenen Ordnungsverfügung sind offensichtlich rechtmäßig und es besteht darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Haltungsuntersagung zu Ziff. 1., der erweiterten Haltungsuntersagung zu Ziff. 2. und der Anordnung des Verkaufs in Ziff. 3.

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Die Haltungsuntersagung zu Ziff. 1. hat ihre Grundlage in § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW. Danach soll das Halten eines gefährlichen Hundes insbesondere untersagt werden, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Diese Voraussetzungen für eine Untersagung liegen vor.

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Bei dem Hund „D.“ handelt es sich aller Voraussicht nach um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW. Nach dieser Vorschrift sind gefährliche Hunde Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Bei „D.“ handelt es sich voraussichtlich um eine Kreuzung eines American Staffordshire Terrier mit einem anderen Hund. Hierfür spricht bereits die Einordnung zu dieser Rasse durch den Antragsteller selbst in dem bei der Antragsgegnerin vorgelegten Antragsformular. Diese Einordnung hat der Antragsteller im weiteren Verlauf des Verwaltungs- und des gerichtlichen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt relativiert, im Gegenteil bezeichnet er „D.“ weiterhin als American Staffordshire Terrier-Mix. Gedeckt wird die Einordnung als Kreuzung mit einem American Staffordshire Terrier zudem durch die - wenngleich aufgrund des jungen Alters von „D.“ als vorläufig bezeichnete - Einschätzung der amtlichen Tierärztin des Kreises V., die sich - wenngleich knapp - mit phänotypischen Charakteristika der Hunderasse auseinandersetzt.

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Die Erlaubnisvoraussetzungen für die Haltung eines gefährlichen Hundes sind nicht erfüllt. Nach § 4 Abs. 2 LHundG NRW wird die Erlaubnis für das Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht.

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Vorliegend spricht nichts für ein - einzig in Betracht kommendes - besonderes privates Interesse an der Haltung von „D.“. An das Vorliegen eines privaten Interesses sind strenge Anforderungen zu stellen. Ein solches kann angesichts der klaren gesetzgeberischen Intention, den Bestand an gefährlichen Hunden insgesamt zu minimieren und zurückzudrängen, nur im Ausnahmefall anzunehmen sein. Das private Haltungsinteresse muss über die mit einer Hundehaltung typischerweise verbundenen Interessen, etwa Tierliebe, hinausgehen und sich gerade auf die Haltung eines gefährlichen Hundes richten.

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Demnach liegt ein besonderes privates Interesse namentlich nicht in der Bewachung des Grundstücks des Antragstellers. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW kann ein besonderes privates Interesse zwar vorliegen, wenn die Haltung des gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder des Halters unerlässlich ist. Bereits die Formulierung „unerlässlich“ macht allerdings deutlich, dass zur Haltung eines entsprechenden Hundes keine naheliegenden Alternativen bestehen dürfen, um dem angeführten Schutzinteresse des Halters zu entsprechen. Diese Anforderung lässt sich als Ausdruck einer allgemeinen gesetzgeberischen Wertung als generelle Voraussetzung eines privaten Haltungsinteresses auffassen. Ebenso ist zu verlangen, dass eine entsprechende Gefährdungslage nicht bloß auf der subjektiven Einschätzung des Hundehalters beruht, sondern er eine Gefährdungslage nachweist, die über das mit dem allgemeinen Lebensrisiko verbundene Risiko, Betroffener von rechtswidrigen Handlungen zu werden, hinausgeht.

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All dies ist vorliegend in keiner Weise ersichtlich. Der Vortrag des Antragstellers erschöpft sich vielmehr in der unsubstantiierten Behauptung, aufgrund einer Asylbewerberunterkunft in der Nähe seines Grundstücks komme es zu vermehrten Einbrüchen. Die beigefügte, ebenfalls völlig unsubstantiierte eidesstattliche Versicherung eines K. ist zur Glaubhaftmachung dieser Behauptung evident ungeeignet. Keine Erklärung bietet der Vortrag des Antragstellers zudem dafür, aus welchem Grund in seinem Fall ausschließlich die Haltung eines Hundes einer der in § 3 Abs. 2 LHundG NRW genannten Rassen seinem Schutzbedürfnis Rechnung zu tragen vermag.

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Die Haltungsuntersagung lässt auch auf Rechtsfolgenseite keine Fehler der behördlichen Entscheidung zur Haltungsuntersagung erkennen. § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW ist eine „Soll“-Vorschrift. Liegen die Voraussetzungen vor, muss die Behörde danach die Hundehaltung untersagen, wenn kein atypischer Sachverhalt vorliegt, der eine abweichende Entscheidung rechtfertigt. Atypische Umstände in diesem Sinne sind der Einlassung des Antragstellers nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich.

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Die erweiterte Haltungsuntersagung (Ziff. 2.) findet ihre Grundlage in § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW. Danach kann mit der - hier unter Ziff. 1. erfolgten - Untersagung die Untersagung einer künftigen Haltung u. a. gefährlicher Hunde und von Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW verbunden werden. Voraussetzung dafür ist, dass nicht auszuschließen ist, dass der Betroffene auch in Zukunft Hunde halten wird und dies weiterhin gegen die Vorschriften des LHundG NRW verstieße.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2018 - 5 A 1458/16 -, juris Rn. 12 ff.

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Dies ist hier der Fall. Auszuschließen ist eine künftige Hundehaltung nach diesen Maßstäben nur in Ausnahmefällen, für die hier nichts ersichtlich ist. Zudem würde auch eine zukünftige Haltung gegen die Vorschriften des LHundG NRW verstoßen. Insoweit ist die unter Ziff. 2. der Ordnungsverfügung getroffene Regelung zunächst dahingehend auszulegen, dass die Haltung dem Antragsteller befristet bis zum 9. Februar 2029 untersagt werden soll. Soweit es in dem Regelungstenor des Bescheides heißt, die Untersagung gelte „zumindest“ bis zu diesem Zeitpunkt, geht jedenfalls aus der Begründung des Bescheides mit noch hinreichender Klarheit hervor, dass damit lediglich die Möglichkeit einer erneuten Haltungsuntersagung bzw. einer Verlängerung der bestehenden Regelung Rechnung getragen werden soll.

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So verstanden rechtfertigt sich die erweiterte Haltungsuntersagung dadurch, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Haltung von gefährlichen Hunden (§ 4 Abs. 1 LHundG NRW) sowie von Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 (i. V. m. § 4 Abs. 1 LHundG NRW) bis zum 9. Februar 2029 nicht erfüllt, weil er die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Denn diese besitzt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHundG NRW bzw. dieser Vorschrift i. V. m. § 10 Abs. 1 LHundG NRW nicht, wer u.a. wegen einer Straftat gegen das Vermögen rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit Eintritt der Rechtskraft fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

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Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller ist aufgrund des Strafbefehls des Amtsgerichts J. vom 19. Januar 2024 - 40 Js 1389/23 6 Cs 85/24 - rechtskräftig wegen Betruges und damit wegen einer Straftat gegen das Vermögen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt worden. Unerheblich ist, dass dem Antragsteller diese Verurteilung selbst nicht bekannt gewesen sein soll und er die Tatbegehung leugnet bzw. als Missverständnis bagatellisiert. Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW a. E. genannte Frist verstreicht nach fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft am 10. Februar 2024, d.h. am 10. Februar 2029.

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Der Antragsteller hat die Wirkung des Regelbeispiels des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHundG NRW auch nicht entkräftet. Die Bagatellisierung der Anlasstat stellt offensichtlich keinen Grund dar, von der Regel der Unzuverlässigkeit des Hundehalters abzuweichen.

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Die erweiterte Haltungsuntersagung weist auch keine nach § 114 Satz 1 VwGO zu berücksichtigenden Ermessensfehler auf.

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Die Anordnung der Verwertung des Hundes durch freihändigen Verkauf (Ziff. 3.) findet ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 1 LHundG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG NRW, § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 PolG NRW. Danach kann eine sichergestellte Sache verwertet werden, wenn ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist; die Verwertung kann durch freihändigen Verkauf erfolgen, wenn eine Versteigerung von vornherein aussichtslos erschiene oder die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen würden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

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Der Hund des Antragstellers wurde am 1. September 2025 durch die Antragsgegnerin sichergestellt. Die Verwahrung und Pflege des Hundes ist zudem mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden; maßgeblich hierfür ist, dass ausweislich der schlüssigen und unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin die Kosten für die Unterbringung von „D.“ bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung den zu erwartenden Wert des Hundes überstiegen haben. Angesichts des aufgrund der besonderen Voraussetzungen des § 4 LHundG NRW begrenzten Personenkreises potentieller Erwerber von „D.“ erscheint eine Versteigerung zudem von vornherein als aussichtslos.

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Die Anordnung der Verwertung weist zudem ebenfalls keine nach § 114 Satz 1 VwGO zu berücksichtigenden Ermessensfehler auf.

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Schließlich besteht auch ein besonderes Interesse an der Vollziehung der streitgegenständlichen Regelungen der angegriffenen Ordnungsverfügung. Hinsichtlich der Haltungsuntersagungen in Ziff. 1. und 2. folgt ein solches daraus, dass die in der unerlaubten Hundehaltung durch den Antragsgegner liegende Gefahr, vor der die Regelungen des LHundG NRW die Allgemeinheit schützen sollen, bis zum Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht hingenommen werden kann. Hinsichtlich der Anordnung der Verwertung folgt ein besonderes Interesse an der Vollziehung daraus, dass im Falle des Abwartens der Rechtskraft einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren eine Verwertung aufgrund der weiteren aufgelaufenen Kosten wirtschaftlich nicht mehr möglich wäre.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

30

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

31

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.