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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·19 L 1698/24·20.01.2025

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wegen ELSTER‑Zugriffsproblemen abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Aussetzung der Vollziehung dreier Schlussbescheide mit dem Vorbringen technischer Zugriffsprobleme auf sein ELSTER-Postfach. Das VG lehnte den Antrag als unstatthaft und mangels Rechtsschutzbedürfnis ab. Entscheidend war, dass die Bescheide durch Bereitstellung im Postfach nach § 9 Abs.1 S.3 OZG a.F. bekanntgegeben sind; auf den tatsächlichen Abruf kommt es nicht an. Die Klage war zudem verspätet erhoben worden.

Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt; unstatthaft und fehlendes Rechtsschutzbedürfnis wegen verspäteter Klage und Bekanntgabe durch Bereitstellung im Postfach

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bereitstellung eines Verwaltungsakts in einem Postfach i.S.v. § 2 Abs. 7 OZG führt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 OZG a.F. zur Bekanntgabe unabhängig vom tatsächlichen Abruf durch den Adressaten.

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Für den Beginn der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist die Bekanntgabe des Verwaltungsakts maßgeblich; maßgeblicher Zeitpunkt bei elektronischer Bereitstellung ist der dritte Tag nach Bereitstellung.

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Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist unstatthaft, wenn die Voraussetzungen bzw. die Anwendbarkeit der in § 80 Abs. 2 VwGO genannten Fallgruppen nicht vorliegen.

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Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, wenn die Anfechtungsklage offensichtlich unzulässig ist, etwa weil sie die einschlägige Monatsfrist versäumt hat.

Relevante Normen
§ VwGO § 80 Abs 5§ OZG § 2 Abs 7§ OZG § 9 Abs 1§ 2 Abs. 7 OZG§ 9 Abs. 1 Satz 3 OZG (a.F.)§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO

Leitsatz

Die Sicherstellung des Zugriffs auf ein Postfach im Sinne des § 2 Abs. 7 OZG ist allein Sache des Nutzers und berührt die Bereitstellung des Bescheids zum Abruf nach § 9 Abs. 1 Satz 3 OZG (a.F.) nicht.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.456,25 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der wörtlich gestellte, sich auf die Schlussbescheide des Antragsgegners vom 29. Februar 2024 (B.  .: O.       -F.   -00000), vom 14. März 2024 (B.  .: O1.       -F.   -00000) und vom 18. März 2024 (B.  .: O2.       -F.   -00001) beziehende Antrag,

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„die Vollziehung bis zur endgültigen Erledigung der Angelegenheit auszusetzen“

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hat keinen Erfolg, da er bereits unzulässig ist.

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Normative Grundlage des Antrags ist § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach wörtlichem Verständnis und erkennbarem Rechtsschutzziel begehrt der Antragsteller mit dem Antrag die Regelung der Vollziehung belastender Verwaltungsakte im Sinne des § 80 VwGO. Ausgesetzt werden soll die Vollziehung der genannten Schlussbescheide.

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Der Antrag ist bereits unstatthaft. Ein Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 VwGO ist nicht gegeben. Weder enthalten die Schlussbescheide eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO noch unterfallen sie einer der Fallgruppen von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO. Auch für eine entsprechende Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist kein Raum. Dem pauschalen Einwand des Antragstellers, er habe „bereits eine Vollstreckungsankündigung erhalten“, ist nicht ohne weiteres zu entnehmen, dass der Antragsgegner die Schlussbescheide vollzieht. Hiergegen spricht vielmehr, dass er in der Antragserwiderung vom 31. Oktober 2024 klarstellt, dass der erhobenen Klage aufschiebende Wirkung zukomme.

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Zudem fehlt es dem Antragsteller an einem Rechtsschutzbedürfnis, da die auf Aufhebung der Schlussbescheide gerichtete Anfechtungsklage offensichtlich unzulässig ist. Der Antragsteller hat die Klage nicht innerhalb der in § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgesehenen Monatsfrist, sondern vielmehr erst knapp fünf Monate nach Ablauf dieser Frist erhoben. Maßgeblich für den Beginn der Monatsfrist ist die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes gegenüber seinem Adressaten. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 des Onlinezugangsgesetzes in der seinerzeit geltenden Fassung (OZG a. F.) galt der Schlussbescheid am dritten Tag nach seiner Bereitstellung zum Abruf in einem Postfach im Sinne des § 2 Abs. 7 OZG a. F. als bekanntgegeben. Auf den tatsächlichen Abruf des Schlussbescheids kommt es hingegen nicht an.

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Vorliegend wurden die streitgegenständlichen Schlussbescheide dem Antragsteller nicht erst am 31. Juli 2024, sondern bereits im März 2024 bekannt gegeben. Die Schlussbescheide wurden jeweils am 2. März 2024, am 16. März 2024 und am 20. März 2024 über das ELSTER-Postfach und damit ein Postfach i. S. v. § 2 Abs. 7 OZG a. F. zum Abruf für den Antragsteller bereitgestellt. Dies folgt in erster Linie aus den begleitenden, auf dieselben Tage datierten und an den Antragsteller adressierten Benachrichtigungsmitteilungen des Antragsgegners. Zweifel daran, dass der Bescheid entsprechend dieser Mitteilung tatsächlich über das digitale Postfach bereitgestellt wurde, sind nicht veranlasst. Mit seinem Vorbringen, wonach er „technische Probleme“ mit dem ELSTER-Zugang gehabt habe, stellt der Antragsteller nicht die Bereitstellung, sondern seinen Zugriff auf das ELSTER-Postfach in Abrede. Dementsprechend hatte ein für den Antragsteller auftretender Herr F1.     L.       in einer E-Mail an die Bezirksregierung vom 23. Juli 2024 geltend gemacht, der Antragsteller habe „keinen Zugriff auf sein ELSTER-Konto“. Die Sicherstellung dieses Zugriffs ist jedoch allein Sache des Antragstellers und berührt die Bereitstellung des Bescheids zum Abruf nicht. Im Übrigen ist der Vortrag des Antragstellers unsubstantiiert. Der Bitte des Gerichts vom 21. Oktober 2024, die „technischen Probleme“ genauer zu erläutern, ist der Antragsteller nicht nachgekommen.

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Die hiervon ausgehend am 6. März 2024, 20. März 2024 und 24. März 2024 beginnende Klagefrist verstrich gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 5. April 2024, 19. April 2024 und 23. April 2024. Die erst am 22. August 2024 erhobene Klage war damit verspätet. Aus demselben Grund ist auch die mit klägerischem Schriftsatz vom 16. Oktober 2024 im Hinblick auf den Schlussbescheid vom 18. März 2024 geltend gemachte Klageerweiterung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO unzulässig, weil sie nicht sachdienlich ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

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Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.