Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung weiteren Zwangsgeldes (Bescheid vom 11.11.2021). Das Verwaltungsgericht erklärt den Antrag für zulässig, aber unbegründet. Bei der Interessenabwägung überwiegt das gesetzliche Interesse an der sofortigen Vollziehung von Zwangsgeldfestsetzungen. Die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung und die Erhöhung der Androhung wurden als nicht zweifelhaft erachtet; die Grundverfügung ist im Zwangsmittelverfahren nicht zu prüfen.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klage gegen Verwaltungsakte von Vollstreckungs- und Vollzugsbehörden (z. B. Zwangsgeldfestsetzung) entfaltet nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW keine aufschiebende Wirkung.
Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen; bei der Interessenabwägung ist regelmäßig ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung von Zwangsgeldfestsetzungen zu berücksichtigen.
Im Zwangsmittelverfahren ist die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Ordnungsverfügung grundsätzlich nicht zu prüfen; Einwendungen gegen die Grundverfügung sind im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich.
Die Erhöhung eines angedrohten Zwangsgeldes zur Durchsetzung beharrlicher Pflichtverletzungen ist zur Sicherung der Effektivität der Verwaltungsvollstreckung zulässig.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens
Der Streitwert wird auf 2.000,- € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 4676/21 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. November 2021 anzuordnen,
ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage gegen Verwaltungsakte der Vollstreckungs- und Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung - wie die hier angefochtene Zwangsgeldfestsetzung und Androhung eines erneuten Zwangsgeldes im Bescheid vom 11. November 2021 - hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht der Hauptsache kann daher gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Variante 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs anordnen. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung hat das Gericht zu berücksichtigen, dass nach der in den genannten Vorschriften zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers regelmäßig ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Zwangsgeldfestsetzung und -androhung besteht. Hiervon ausgehend fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, weil keine Gründe dafür ersichtlich sind, von dieser Wertung abzuweichen.
An der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung bestehen keine Zweifel. Diese erfolgte gemäß § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60 VwVG NRW zur Durchsetzung der an den Antragsteller gerichteten wirksamen und vollziehbaren Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2020. Die Festsetzung eines entsprechenden Zwangsgeldes in Höhe von 4.000,- € hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zuvor mit ihrem - diesem gegen Postzustellungsurkunde zugestellten - Bescheid vom 19. August 2021 angedroht.
Gegen das in der Ordnungsverfügung vom 27. Februar 2020 in Ziffer I. Buchstabe e) enthaltene Verbot, Gästen Tabakprodukte zur Nutzung / zum Verbrauch in den Betriebsräumen zur Verfügung zu stellen, hat der Antragsteller nach den nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen der Außendienstmitarbeiter der Antragsgegnerin am 27. Oktober 2021 abermals verstoßen (vgl. hierzu den Einsatzbericht vom selben Tag, Bl. 244 der Beiakte Heft 1). Denn auf der Dachterrasse befanden sich bei der besagten Kontrolle 16 Gäste, die sieben mit Tabak befüllte Shishas konsumierten. Dass es sich bei der Dachterrasse auch um Geschäftsräume i. S. d. von Ziffer I. Buchstabe e) der vorgenannten Ordnungsverfügung handelt, hat die Kammer bereits mehrfach, zuletzt in ihrem Beschluss gleichen Rubrums vom 11. Oktober 2021 - 19 L 1155/21 -, festgestellt.
Diese Ansicht bestätigend auch die richterliche Hinweisverfügung des Berichterstatters vom 29. November 2021 im noch anhängigen Beschwerdeverfahren 4 B 1700/21 beim Oberverwaltungsgericht für das Land NRW gegen den vorgenannten Beschluss.
Die vom Antragsteller gegen den hier angefochtenen Bescheid erhobenen Einwände sind überwiegend bereits deshalb unerheblich, da sie die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung betreffen. Diese ist im Zwangsmittelverfahren nicht zu prüfen.
So bereits Beschluss der Kammer vom 11. Oktober 2021 - 19 L 1155/21 -.
Der Einwand, dass sich aus dem Empfehlungsschreiben der Antragsgegnerin für Betriebe mit Shisha-Angebot, das der Antragsteller am 6. September 2019 unterzeichnet hat, eine zulässige Höchstgrenze für „Zahlungsverpflichtungen“ von 2.500,- € ergebe, liegt erkennbar neben der Sache.
Auch die Androhung eines erneuten Zwangsgeldes in Höhe von nunmehr 8.000,- € begegnet keinen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat sich bei der Erhöhung des angedrohten Zwangsgeldes im Hinblick auf die fortgesetzte und beharrliche Weigerung des Antragstellers, der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2020 Folge zu leisten, zutreffend vom Gesichtspunkt der Effektivität der Verwaltungsvollstreckung leiten lassen. Dass bisher keine rechtskräftige Entscheidung zur Rechtmäßigkeit der vorgenannten Ordnungsverfügung vorliegt, ist unerheblich. Der vom Antragsteller hiergegen erhobenen Klage kommt weiterhin keine aufschiebende Wirkung zu. Folglich hat der Antragsteller die darin getroffenen Regelungen zu befolgen.
Die Kostentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG und Ziffern 1.7.1 und 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.