Wiederherstellung aufschiebender Wirkung gegen Schließungsanordnung wegen fehlender Erlaubnis abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Schließungsanordnung einer Spielhalle. Das VG hält den Antrag für unbegründet: Die Schließung stützt sich auf § 15 Abs. 2 GewO und das Verbundverbot des GlüStV und ist offensichtlich rechtmäßig. Ermessen und Fristsetzung sind nicht zu beanstanden; ein besonderes öffentliches Interesse an sofortiger Vollziehung besteht.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Schließungsanordnung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO erfordert eine Interessenabwägung, bei der die voraussichtliche Bestandsfähigkeit des Verwaltungsakts maßgeblich ist.
Ein Verwaltungsakt ist in der Interessenabwägung regelmäßig nicht suspendierungswürdig, wenn er bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist.
§ 15 Abs. 2 GewO berechtigt die Behörde, die Fortsetzung eines erlaubnispflichtigen Gewerbebetriebs ohne erforderliche Zulassung zu verhindern; hierfür bedarf es keiner einschränkenden Auslegung der genannten Zulassungsbegriffe.
Das im Glücksspielstaatsvertrag geregelte Verbundverbot (§ 16 Abs. 3 AG GlüStV NRW i.V.m. § 25 Abs. 2 GlüStV) schließt die Erteilung einer Erlaubnis für baulich verbunden betriebene Spielhallen aus.
Bei Ermessensentscheidungen sind angemessene Fristen zur Vermeidung vermeidbarer Nachteile zu gewähren; das Ermessen ist nicht ermessensfehlerhaft, sofern die Frist sachgerecht ist und effektiver Rechtsschutz gewahrt bleibt.
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Hauptantrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 3998/18 der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Juli 2018 hinsichtlich der Schließungsanordnung unter 3. wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt im Fall einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab.
Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt es maßgeblich darauf an, ob der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung voraussichtlich Bestand haben wird. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, hat der Antrag in aller Regel Erfolg, da kein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines erkennbar rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig und besteht darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung, muss das private Interesse an deren Aussetzung zurücktreten.
Hiervon ausgehend fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus.
Die Schließungsverfügung ist auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) offensichtlich rechtmäßig. Danach kann die Fortsetzung eines Gewerbebetriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn zur Ausübung des Gewerbes eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist und das Gewerbe ohne diese Zulassung betrieben wird. Die streitbetroffene Spielhalle der Antragstellerin stellt ein erlaubnispflichtiges Gewerbe in diesem Sinne dar, das ohne Erlaubnis betrieben wird. Zur Ausübung dieses Gewerbes ist u.a. eine glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 16 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag (AG GlüStV NRW) i.V.m. § 24 Abs. 1 GlüStV erforderlich, die die Antragstellerin nicht besitzt, da die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 3. Juli 2018 abgelehnt hat. Angesichts des weitgefassten Wortlauts des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO, der Zulassungen für einen Gewerbebetrieb allgemein und in den verschiedensten Formen aufzählt, besteht für eine einschränkende Auslegung und für die Annahme, nur in der Gewerbeordnung selbst geregelte Zulassungen seien erfasst, kein Anlass.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 4 B 179/18 –, juris.
Die Schließungsanordnung ist nach dem Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO nicht ermessensfehlerhaft. Generell hat die Behörde bei Entscheidungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, ob es sich um eine nur formell oder auch materiell rechtswidrige Betriebsführung handelt. Unabhängig davon hat sie von ihrem Ermessen, wo dies sachgerecht erscheint, etwa durch Gewähren angemessener Fristen so Gebrauch zu machen, dass durch die Betriebseinstellung weder dem Betriebsinhaber noch den Betriebsangehörigen vermeidbarer Schaden entsteht. Insbesondere ermöglicht und gebietet das in § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO eingeräumte Ermessen, dem berechtigten Interesse der Betreiber von Bestandsspielhallen Rechnung zu tragen, gegen von ihnen beanstandete Auswahlentscheidungen effektiven Rechtsschutz zu erlangen, ohne dass sie bis zu einer gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung und einer etwaigen Neuauswahl vom legalen Markt ausgeschlossen bleiben, während die Konkurrenten rechtmäßig weiter am Markt tätig werden und den verbleibenden Markt unter sich aufteilen könnten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 4 B 179/18 –, juris.
Die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin, der Antragstellerin aufzugeben, die streitbetroffene Spielhalle spätestens mit Ablauf des 15. August 2018, mithin über einen Monat nach Bekanntgabe der Ordnungsverfügung zu schließen, ist nach diesen Maßgaben nicht zu beanstanden.
Die Antragsgegnerin hat zu Recht angenommen, dass der Spielhallenbetrieb der „Spielhalle 2“ neben der „Spielhalle 1“ materiell rechtswidrig ist. Der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis steht das in § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW und § 25 Abs. 2 GlüStV geregelte Verbundverbot entgegen. Danach ist die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ausgeschlossen. Die von der Antragstellerin betriebene „Spielhalle 2“ befindet sich in einem Gebäude mit der weiteren von ihr betriebenen „Spielhalle 1“.
Die Einführung eines glücksspielrechtlichen Erlaubniserfordernisses für den Betrieb von Spielhallen in Verbindung mit dem Verbundverbot verstößt nicht gegen das Kohärenzgebot. Die Regelung ist geeignet, die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages (§ 1 GlüStV) zu verwirklichen und geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist. Im Übrigen verlangt das Kohärenzgebot nur, dass die jeweilige Regelung nicht durch die mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen konterkariert werden darf. Es verlangt weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 17.12 –; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2017 – 4 B 307/17 –, jeweils juris.
Dass die mit der strittigen Regulierung der Spielhallen verfolgten Ziele durch die mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen konterkariert werden, ist nicht ersichtlich. Die von der Antragstellerin angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Sportwettenmonopol gibt hierfür nichts her. Im Verhältnis der Regulierung der Spielhallen und der Spielbanken liegt keine Inkonsequenz in Bezug auf das von den Gesetzgebern verfolgte Ziel der Bekämpfung der Glücksspielsucht. Denn der Betrieb der Spielbanken und von Spielhallen sind in je eigener Weise an den in § 1 GlüStV benannten Zielen ausgerichtet. Mit der Regulierung der Geldspielgeräte in Gaststätten werden keine das Verbundverbot konterkarierenden fiskalischen Interessen verfolgt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1630/12, 1 BvR 1694/13, 1 BvR 1874/13 – BVerfGE 145, 20; OVG NRW, a. a. O.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV vom Verbundverbot befreit zu werden. Eine unbillige Härte im Sinne dieser Vorschrift ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheids nicht erkennbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen auf S. 3 ff. des Bescheides Bezug genommen. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass ihr im Falle einer Schließung der Verlust ihrer Genehmigung nach § 33 i GewO droht, ist im Übrigen anzumerken, dass dieses Erlaubniserfordernis in Nordrhein-Westfalen mit Ablauf der Übergangsfristen durch die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages ersetzt wurde,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. April 2018 – 4 A 589/17 –, juris,
die Erlaubnis der Antragstellerin nach § 33 i GewO mithin gegenstandslos geworden ist und ihr daher insoweit keine Rechtsposition entzogen werden kann.
Die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin ist auch mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes unbedenklich. Ermessensrelevant kann dieses Gebot nach dem oben genanntem Maßstab sein, wenn die Erlaubnisfähigkeit des strittigen Spielhallenbetriebs von einer beispielsweise durch das Abstandsgebot veranlassten Auswahlentscheidung zugunsten eines Konkurrenten abhängt, die der Betroffene beanstandet. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da die Antragstellerin beide von der Auswahlentscheidung betroffenen Spielhallen betreibt. Überdies beanstandet die Antragstellerin die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung nicht. Die Antragstellerin möchte vielmehr keinen der beiden Spielhallenstandorte aufgeben, was jedoch mit § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW und § 25 Abs. 2 GlüStV nicht vereinbar ist. Im Übrigen spricht schon vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin der Antragsgegnerin mitgeteilt hat, dass „bei der Entscheidung zwischen den beiden Hallen der Halle mit den 12 Geräten der Vorrang gegeben werden soll“, nichts dafür, dass die Antragstellerin bei der Auswahl zwischen den beiden Spielhallen eine Entscheidung zu Gunsten der „Spielhalle 2“ beanspruchen könnte.
Die zur Schließung gesetzte Frist von mehr als einem Monat ist nicht zu beanstanden. Dass sie nicht ausreicht, um den Spielhallenbetrieb ordnungsgemäß abzuwickeln, legt die Antragstellerin nicht dar.
An der sofortigen Vollziehung der Schließungsanordnung besteht aus den in der Begründung zu 4. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung genannten Gründen ein besonderes öffentliches Interesse.
Die weiteren Anträge,
der Antragstellerin vorläufig zu gestatten, die Spielhalle 2 in der T. . 30 in 0 F. zu betreiben, bis eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist
und hilfsweise,
der Antragsgegnerin aufzugeben, den vorläufigen Betrieb der o.g. Spielhalle bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache bezüglich der genannten Spielhalle zu dulden,
haben ebenfalls keinen Erfolg.
Dabei kann dahinstehen, ob die Anträge bereits nach § 123 Abs. 5 VwGO unzulässig sind, da sie jedenfalls unbegründet sind. Aus den bereits im Rahmen der Würdigung des Hauptantrags ausgeführten Gründen fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch. Darüber hinaus mangelt es zumindest beim zweiten Hauptantrag auch an einem Anordnungsgrund. Wieso über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Schließungsanordnung hinaus eine vorläufige Gestattung des Spielhallenbetriebs zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich sein soll, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes.