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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·19 L 1387/05·05.10.2005

Einstweilige Anordnung zu Unterhaltsleistungen nach § 39 SGB VIII abgelehnt

SozialrechtKinder- und JugendhilfeGrundsicherungsrecht (SGB II)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtschutz zur Zahlung von Unterhaltsleistungen nach § 39 SGB VIII. Das Gericht prüfte, ob diese Leistungen vorrangig gegenüber Leistungen nach dem SGB II sind und ob ein Anordnungsanspruch nach § 123 VwGO besteht. Die Antragstellung wurde abgewiesen, weil kein dringender Anordnungsgrund vorlag und die Voraussetzungen für Leistungen nach § 39 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung/Eingliederung) nicht erfüllt waren.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach SGB VIII abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Leistungen zum Unterhalt nach § 39 SGB VIII sind nur dann vorrangig vor Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, wenn zugleich ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung oder Eingliederung nach den §§ 32–35 oder § 35a Abs. 2 Nr. 2–4 SGB VIII besteht.

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Wirtschaftliche Leistungen nach § 39 SGB VIII sind Annex- bzw. Ergänzungsleistungen und kommen nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für weitergehende Hilfe nach dem SGB VIII vorliegen.

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Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zur Gewährung von Sozialleistungen setzt sowohl einen glaubhaft gemachten (vorläufigen) Leistungsanspruch als auch das Vorliegen besonderer Gründe (drohende wesentliche Nachteile, unaufschiebbare Notlage) voraus.

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Ansprüche auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII sind grundsätzlich von Personensorgeberechtigten zu beantragen; Dritte können insoweit regelmäßig nicht aktivlegitimiert sein.

Relevante Normen
§ SGB II §§ 7, 15§ SGB VIII §§ 10 Abs 3, 27, 39§ 39 SGB VIII§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO§ SGB II

Leitsatz

Leistungen zum Unterhalt für Kinder oder Jugendliche nach § 39 SGB VIII sind als Amneseanspruch nur dann vorrangig vor Leistungen des Arbeitslosengeldes nach dem SGB II zu gewähren, wenn ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung oder Eingliederung nach dem SGB VIII besteht.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

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Der Antrag

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"auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Leistungen nach dem SGB VIII",

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hat keinen Erfolg.

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Der Antrag ist sinngemäß dahin auszulegen, dass es dem Antragsteller um Leistungen für dessen notwendigen Unterhalt zur Deckung seines regelmäßig wiederkehrenden Bedarfs geht, wie er in § 39 SGB VIII geregelt ist.

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Nach § 123 Abs. 1 VwGO darf eine die Entscheidung vorwegnehmende einstweilige Anordnung auf Gewährung von Sozialhilfe nur ergehen, wenn es - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - aus den in § 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten besonderen Gründen notwendig ist, dass dem Begehren sofort entsprochen wird. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sind - in der Regel mittels eidesstattlicher Versicherung -,

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vgl. OVGNW, Beschluss vom 12. September 2002 - 16 B 1234/02 -,

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glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Ein Anordnungsgrund besteht (nur) bei drohenden wesentlichen Nachteilen. Die erstrebte Regelung muss der Abwendung einer unaufschiebbaren gegenwärtigen Notlage dienen, etwa der Sicherung der Existenzgrundlage des Hilfesuchenden.

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Ein besonderer Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes liegt im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor, weil der Antragsteller nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners auch im Oktober Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von der B. E. erhält. Es ist derzeit ungeklärt, ob der Antragsteller auch weiterhin solche Leistungen erhält - sei es nach Durchführung des von ihm eingeleiteten Widerspruchsverfahrens oder aufgrund vorläufigen Rechtsschutzes, den er möglicherweise vor den Sozialgerichten gegen die B. sucht.

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Weiterhin dürfte nach den vorliegenden Angaben auch ein Anordnungsanspruch auf wirtschaftliche Leistungen nach dem SGB VIII nicht vorliegen. Ein Anspruch auf Leistungen zum Unterhalt nach § 39 SGB VIII kommt nur in Betracht, wenn - zugleich - Hilfen nach den §§ 32-35 oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 2-4 gewährt werden. Dieser auch durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) vom 13. September 2005 (BGBl I, 2729) unverändert gebliebene Wortlaut des § 39 Abs. 1 SGB VIII ermöglicht nach der ständigen Rechtsprechung der mit Kinder- und Jugendhilfeangelegenheiten befassten Verwaltungsgerichte wirtschaftliche Leistungen zum notwendigen Lebensunterhalt nur als Annexleistungen unter der Voraussetzung, dass Hilfe zur Erziehung bzw. vergleichbare Leistungen nach den dort genannten Paragraphen zu gewähren sind. Abgesehen davon, dass Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII nur von einem Personensorgeberechtigten beantragt werden kann - insoweit der Antragsteller also nicht aktiv legitimiert ist -, liegen nach dem vorliegenden Angaben auch die Voraussetzungen für eine Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII oder etwa eine seelische Behinderung des Antragstellers nach § 35a SGB VIII nicht vor. Der Antragsteller hat vielmehr in seinem Widerspruchsschreiben vom 19. September 2005 gegenüber der B. erklärt, er benötige keine Hilfe durch das Jugendamt. Offenbar sind auch in der Vergangenheit keine Leistungen nach dem SGB VIII durch das Jugendamt des Antragsgegners erbracht worden. Vielmehr sind in der Vergangenheit Sozialhilfeleistungen gewährt worden, wohl in Anwendung der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Regelungen der §§ 11, 12 BSHG und der Regelsatzverordnung zu § 22 BSHG. Liegen aber weder die Voraussetzungen für eine Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII noch nach § 35a SGB VIII vor, kommen vorrangige Leistungen nach dem SGB VIII, wie sie in § 10 Abs. 3 und Abs. 4 des SGB VIII in der Fassung durch das KICK aufgeführt werden, nicht in Betracht.

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Die Kostenentscheitung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.