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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·19 L 1137/00·20.06.2000

Eilantrag auf Hilfe zum Aufbau einer Lebensgrundlage (§ 30 BSHG) abgewiesen

SozialrechtSozialhilfeVorläufiger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Gewährung von Hilfe nach § 30 BSHG zur Schaffung einer selbständigen Existenzgrundlage. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag als unbegründet zurück. Es fehlte an der Glaubhaftmachung besonderer Dringlichkeit, weil der Lebensunterhalt bereits durch laufende Sozialleistungen gesichert war. Zudem handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, deren fehlerfreie Überzeugung nicht dargetan wurde.

Ausgang: Eilantrag auf Gewährung von Hilfe nach § 30 BSHG als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung zur Gewährung von Sozialhilfe nach § 123 Abs. 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn aus den dort genannten Gründen die sofortige Gewährung zur Sicherung der Existenz unerlässlich ist.

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Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO); bloße Behauptungen genügen nicht.

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Bei einem Ermessenstatbestand der Behörde (z. B. § 30 BSHG) besteht ein Anordnungsanspruch nur dann, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass das Ermessen fehlerfrei nur zugunsten des Begehrens ausgeübt werden könnte.

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Anträge auf Bereitstellung von Startkapital für eine selbständige Tätigkeit sind nicht schon dann dringlich und vorwegnehmungsfähig im einstweiligen Rechtsschutz, wenn der laufende Lebensunterhalt bereits gesichert ist; solche Fragen sind regelmäßig dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Relevante Normen
§ 30 BSHG§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller gemäß seinem Antrag vom 01. Dezember 1998 eine Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage gemäß § 30 BSHG zu gewähren,

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ist unbegründet.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach der ständigen Rechtsprechung der mit Sozialhilfeangelegenheiten befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NW) folgt aus dieser Regelung, dass eine die Entscheidung der Hauptsache (im - weiteren - Verfahren oder gegebenenfalls im anschließenden gerichtlichen Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten, hier: dem Klageverfahren des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 19 K 2725/99) vorwegnehmende einstweilige Anordnung auf Gewährung von Sozialhilfe nur ergehen darf, wenn es - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - aus den in § 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten besonderen Gründen notwendig ist, dass dem Begehren sofort entsprochen wird. Solche besonderen Gründe können bei einer auf die vorläufige Gewährung von Sozialhilfeleistungen gerichteten einstweiligen Anordnung dann vorliegen, wenn deren Erlass erforderlich ist, um die für die Sicherung der Existenzgrundlage des Hilfesuchenden dringend notwendige Mittel sofort bereit zu stellen. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -).

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Vorliegend fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, also der besonderen Dringlichkeit einer Entscheidung im Hinblick auf die Sicherung der Existenzgrundlage des Hilfesuchenden. Der notwendige Lebensunterhalt des Antragstellers wird nämlich gegenwärtig durch Sozialhilfeleistungen sichergestellt. Es geht dem Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag vielmehr darum, aus Sozialhilfemitteln die Grundlage für eine selbständige Tätigkeit - als Kulturveranstalter - schaffen zu können. Die von ihm veranschlagten zwölftausend DM sollen insoweit etwa für die Büroeinrichtung oder Vorauszahlungen ein „notwendiges Startkapital" darstellen. Die Entscheidung über dieses Begehren ist dem bereits anhängigen Klageverfahren vorzubehalten, weil sie nicht unter Vorwegnahme der Hauptsache einer vorläufigen Regelung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren zugänglich ist.

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Darüber hinaus ist nach den gegenwärtigen Sach- und Streitstand auch ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ob Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage nach § 30 BSHG zu gewähren ist, ist einer Ermessensentscheidung des Sozialhilfeträgers vorbehalten. Der Hilfesuchende hat also selbst dann keinen uneingeschränkten Anspruch auf eine solche Hilfe, wenn die in § 30 Abs. 1 BSHG geregelten Voraussetzungen für eine solche Hilfe vorliegen sollten. Im Falle einer Ermessensentscheidung der Behörde ist aber ein Anordnungsanspruch nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NW nur dann glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Ermessen fehlerfrei nur in der dem Begehren stattgebenden Weise ausgeübt werden könnte, mit anderen Worten jede andere als eine stattgebende Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre.

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OVG NW, Beschluss vom 09. Mai 1985 - 8 B 2185/84 -, FEVS 35, 24.

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Das hat der Antragsteller weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch selbst dann nicht gegeben, wenn der Antragsgegner - folgt man den Einlassungen des Antragstellers - die Voraussetzungen für die Hilfe nach § 30 BSHG - auf die sich seine Prüfung allein erstreckt hat - etwa im Hinblick auf das Gutachten der IHK vom 12. Januar 1999 zu Unrecht abgelehnt haben sollte, was vorliegend offen bleibt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.