Antrag auf Wiederherstellung aufschiebender Wirkung gegen Sperrzeitverlängerung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die die Sperrzeit einer Gaststätte verlängert und ein Zwangsgeld androht. Streitpunkt war, ob die Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist und ein öffentliches Interesse an sofortiger Vollziehung fehlt. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da die Maßnahmen offensichtlich rechtmäßig und ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung gegeben seien. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Sperrzeitverlängerung und Zwangsgeldandrohung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt eine Abwägung der widerstreitenden Interessen voraus; diese fällt zugunsten der aufschiebenden Wirkung aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist.
Bei Vorliegen einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder besonderer öffentlicher Interessen überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung in der Regel das private Aufschubinteresse.
Nach § 18 GastG i.V.m. § 3 Abs. 3 und Abs. 6 GewRV NRW kann die zuständige Ordnungsbehörde die Sperrzeit für einzelne Betriebe bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse verlängern; ein öffentliches Bedürfnis kann sich aus dem Schutz der Schutzgüter des § 5 Abs. 1 GastG oder aus dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ergeben.
Die Beschränkung der Betriebszeiten stellt keine unzulässige Unmöglichkeit der Ausübung des Gaststättengewerbes dar, soweit der Betrieb in der erlaubten Betriebsart verbleibt und die Einschränkung den prägenden Charakter des Betriebs nicht beseitigt.
Leitsatz
Ein öffentliches Bedürfnis für eine Sperrzeitverlängerung kann sich sowohl durch die Wahrung der Schutzgüter des § 5 Abs. 1 GastG als auch aus dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ergeben.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der nach Maßgabe des § 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 88 VwGO ausgelegte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 27. Januar 2023 gegen die Ordnungsverfügung vom 2. Dezember 2022, zugestellt am 28. Dezember 2022, hinsichtlich Ziffer I. wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer II. anzuordnen,
ist zulässig, aber unbegründet.
Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt im Fall einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederherstellen. In Bezug auf Vollstreckungsmaßnahmen wie die Zwangsmittelandrohung kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW. Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab.
Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt es maßgeblich darauf an, ob der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung voraussichtlich Bestand haben wird. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, hat der Antrag in aller Regel Erfolg, da kein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines erkennbar rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig und besteht im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung, muss das private Interesse an deren Aussetzung zurücktreten.
Dies zugrunde gelegt überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der in Ziffer I. der angefochtenen Ordnungsverfügung getroffenen Regelung das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung dieser Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Die besagte Regelung ist offensichtlich rechtmäßig und es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung.
Die Verlängerung der Sperrzeit auf täglich 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr findet ihre Rechtsgrundlage in § 18 GastG i. V. m. § 3 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 GewRV NRW. Danach kann die zuständige Ordnungsbehörde bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe die allgemeine Sperrzeit (5.00 Uhr bis 6.00 Uhr) verlängern, verkürzen oder aufheben. Ein öffentliches Bedürfnis im Sinne der Vorschrift kann sich sowohl durch die Wahrung der Schutzgüter des § 5 Abs. 1 GastG als auch aus dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ergeben,
vgl. Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, 14. Auflage, § 18 Rdnr. 19; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. August 2003 – 9 L 1670/03 –.
Zu Recht hat die Antragsgegnerin das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für eine Sperrzeitverlängerung bejaht. Sie hat Verstöße, die das Ruhebedürfnis der Anwohnerschaft nachhaltig verletzen und Gefahren für Leib und Leben der Gäste begründen, in ihrer streitgegenständlichen Ordnungsverfügung und in den Verwaltungsvorgängen substantiiert dargelegt. Im Zeitraum Oktober 2021 bis Januar 2022 ist es laut einer Auskunft der zuständigen Polizeiinspektion zu neun Polizeieinsätzen wegen Ruhestörung und Begehung von Körperverletzungsdelikten gekommen. Auch ein persönliches Gespräch am 7. Februar 2022 zwischen der Antragstellerin und Mitarbeitern der Antragsgegnerin konnte die Antragstellerin nicht dazu bewegen, die Belästigungen zu unterbinden. Vielmehr ist es zu weiteren Polizeieinsätzen gekommen. So musste die Polizei am 27. Februar 2022 gegen 4.30 Uhr wegen Ruhestörung – verursacht durch 20 bis 25 alkoholisierte Personen vor dem Betrieb der Antragstellerin – und wegen eines erheblichen Körperverletzungsdelikts – eine Person wurde mit einer Glasflasche im Gesicht verletzt – einschreiten. Im Rahmen eines Sondereinsatzes der Polizei und des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin am 12. März 2022 gegen 23.30 Uhr konnte laut Einsatzbericht vom 13. April 2022 noch vor der Gaststätte der Antragstellerin laute Musik festgestellt werden. Weiter musste die Polizei erneut am 5. Juni 2022 gegen ein Uhr und ein zweites Mal gegen zwei Uhr wegen Ruhestörung einschreiten. In der Gaststättenmeldung der Polizei vom 5. Juni 2022 heißt es, dass bei Eintreffen der Beamten reger Publikumsverkehr am Haupteingang festgestellt worden sei. Die Eingangstür sei dauerhaft geöffnet gewesen. Sowohl Gesprächslärm als auch Musik aus der Gaststätte sei deutlich auf der Straße vor der Gaststätte wahrnehmbar gewesen. Vor der Gaststätte hätten zehn bis fünfzehn Personen lautstark Gespräche geführt. Bereits zum Zeitpunkt des ersten Einsatzes gegen 1 Uhr sei die Antragstellerin auf eine mögliche Ordnungswidrigkeitenanzeige hingewiesen worden. Zu mehreren Polizeieinsätzen an dem Betrieb der Antragstellerin kam es schließlich am 19. Juni 2022 zwischen etwa 23.30 Uhr und 2.30 Uhr wegen Ruhestörungen und erneuten körperlichen Auseinandersetzungen.
Die Ruhestörungen und Körperverletzungsdelikte werden durch Anwohnerbeschwerden und von den Anwohnern erstellte Störungsprotokolle untermauert. Dem hat die Antragstellerin nichts entgegengesetzt.
Die Antragsgegnerin hat auch nicht ermessensfehlerhaft gehandelt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Sie hat den Zweck der Ermächtigungsnorm beachtet und die Ermessensgrenzen weder unter- noch überschritten. Das ihr zustehende Ermessen hat sie erkannt und dabei alle wesentlichen Tatsachen, insbesondere die mit der Sperrzeitverlängerung verbundenen wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin sowie das öffentliche Interesse an einem ordnungsgemäßen Gaststättenbetrieb, berücksichtigt. Sie hat sich insbesondere auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Sperrzeit ab einem späteren Zeitpunkt festgesetzt werden könnte. Sie hat dies im Hinblick darauf, dass – nach unbestritten gebliebenem Vortrag der Antragsgegnerin – auch in den frühen Abendstunden Ruhestörungen dokumentiert sind und die Antragstellerin bisher nichts unternommen hat, um die Belästigungen nachhaltig zu unterbinden, mit sachgerechten Erwägungen verneint.
Die Sperrzeitverlängerung ist auch nicht fehlerhaft, weil sie die Ausübung des Gaststättengewerbes in der erlaubten Betriebsart unmöglich macht,
vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1985 – 1 C 14.84 –, juris.
Die Gaststätte der Antragstellerin ist mit der Betriebsart ohne besondere Betriebseigentümlichkeit erlaubt, so dass die Einschränkung der Betriebszeiten nicht den prägenden Charakter des Gaststättenbetriebes beeinträchtigt.
Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der in Ziffer I. der Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen hat die Antragsgegnerin in der Begründung zu Ziffer III. der Ordnungsverfügung zutreffend dargelegt. Diese Ausführungen macht sich die Kammer zu Eigen.
Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer II. der angefochtenen Ordnungsverfügung ist offensichtlich rechtmäßig, so dass auch insoweit das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Aufschubinteresse der Antragstellerin überwiegt. Auf die entsprechenden Ausführungen der Ordnungsverfügung wird ebenfalls Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.