Überbrückungshilfe: Austausch der Theke nicht förderfähig – Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Überbrückungshilfe III plus zur Förderung der Einbaukosten einer neuen Theke. Der Beklagte bewilligte Teile, lehnte jedoch 69.966 EUR mit Verweis auf Anhang 3 und seine Verwaltungspraxis ab. Das Gericht sieht keinen Anspruch auf die Subvention; die Ablehnung sei ermessensfehlerfrei und nicht willkürlich. Eine weitergehende Aufklärungspflicht bestand nicht.
Ausgang: Klage auf Gewährung weiterer 69.966 EUR wegen Nichtanerkennung der Thekenkosten als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für eine gesetzlich nicht vorgesehene, ausschließlich im Ermessen der Behörde stehende Subvention besteht kein einklagbarer Anspruch außer nach Maßgabe des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Verwaltungspraxis der Behörde.
Wenn eine Bewilligungsbehörde ihre Ermessensausübung an einer Förderrichtlinie und einer geübten Verwaltungspraxis ausrichtet, ist sie hieran (Selbstbindung) gebunden; die Förderrichtlinie selbst ist keine Rechtsnorm und unterliegt nicht gerichtlicher Auslegung.
Die gerichtliche Kontrolle einer Ermessensentscheidung beschränkt sich darauf, ob die Behörde innerhalb des gesetzlichen Rahmens und nach dem Zweck der Ermächtigung gehandelt hat; eine Differenzierung zwischen förderfähigen Doppelstrukturen (zweite Theke) und Neuanschaffungen ist insoweit nicht willkürlich.
Besteht nach der Verwaltungspraxis keine Förderfähigkeit einer Maßnahme, entfällt grundsätzlich eine weitergehende förmliche Aufklärungspflicht der Behörde über den strittigen Sachverhalt.
Leitsatz
1. Auf eine gesetzlich nicht vorgegebene und nur im Ermessen der Behörde stehende Subvention kann ein Anspruch nur nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG bestehen. Maßgeblich ist insoweit, ob dem Antrag nach der ständigen Verwaltungspraxis der Behörde stattzugeben gewesen wäre; auf das Für und Wider dieser Verwaltungspraxis kommt es innerhalb der Grenzen des Willkürverbots nicht an.
2. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das beklagte Land im Rahmen der Überbrückungshilfe im Gastronomiebereich nur "zweite Theken", nicht aber den Austausch der (einzigen) Theke als förderfähig anerkannte.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin beantragte bei dem Beklagten am 22. Dezember 2021 eine Zuwendung nach dem Programm „Überbrückungshilfe III plus“. In den FAQ, auf die der Beklagte im Rahmen des Antragsformulars hinwies, werden unter Ziff. 2.4 bestimmte förderfähige Fixkosten aufgeführt. Unter der Position 14 („Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten zur Eindämmung des Infektionsgeschehens“) heißt es dort auszugsweise:
„Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 angefallen sind, sofern sie in der Liste in Anhang 3 enthalten sind.“
Unter der Position 16 („Ausgaben für Hygienemaßnahmen“) heißt es auszugsweise:
„Anhang 3 enthält eine Liste aller ansetzbarer Kosten.“
In Anhang 3 heißt es auszugsweise:
„Folgende Digitalisierungs- oder Hygienemaßnahmen sind Maßnahmen unter Ziffer 2.4 Nummer 14, 16 und 17. Diese oder gleichwertige Maßnahmen sind förderfähig, wenn sie den FAQs entsprechen und die Kosten der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen.“
Unter „Förderfähige Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen gemäß Ziffer 2.4 Nummer 14“ wird dort u.a. aufgeführt:
„Errichtung von Doppelstrukturen im Indoorbereich, um Schlangenbildung im To-Go-Geschäft vorzubeugen (zweite Theke)“
In dem Antrag machte die Klägerin unter der Kostenposition 16 Kosten für den Einbau einer neuen Theke in Höhe von insgesamt 69,966 EUR geltend und führte auf Nachfrage – durch den sog. prüfenden Dritten im Antragsverfahren – gegenüber dem Beklagten aus, der Einbau diene der Leitung der Besucherströme.
Mit Bescheid vom 3. Februar 2022 bewilligte der Beklagte der Klägerin eine Überbrückungshilfe in Höhe von 87,919,91 EUR. In Höhe von 114.381,43 EUR lehnte sie den Antrag ab. Zur Begründung verwies sie darauf, die im Antrag angegebenen Umsätze für den Monat Dezember 2021 stimmten nicht mit den Werten der eingereichten Umsatznachweise überein. Darüber hinaus könnten die unter Kostenposition 16 benannten Fixkosten nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht in Anhang 3 aufgeführt seien.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 22. Februar 2022 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die Aufwendungen für eine neue Theke könnten zwar nicht unter Ziff. 16, aber unter Ziff. 14 berücksichtigt werden. Da der Beklagte dies überhaupt nicht geprüft habe, habe er sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Februar 2022 zu verpflichten, der Klägerin weitere 69.966 EUR als Ausgaben für Hygienemaßnahmen zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, es entspreche seiner Verwaltungspraxis, nur einfache zweite Theken zu fördern, die der Umsetzung eines Außer-Haus-Geschäfts dienten. Der komplette Ausbau einer alten und Einbau einer neuen Theke sei demgegenüber sehr viel aufwendiger und kostspieliger und diene nicht nur der Pandemiebekämpfung.
Mit Beschluss vom 23. September 2024 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer der Einzelrichter entscheidet (§ 6 Abs. 1 VwGO) und die sich ausweislich des ausdrücklichen Antrags der Klägerin nur gegen die Nichtanerkennung von Kosten in Höhe von 69.966 EUR und nicht gegen die Ablehnung des Antrags im Übrigen wendet, hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Bewilligung einer Zuwendung in (weiterer) Höhe von 69.966 EUR oder auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrags; der ablehnende Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Auf die beantragte Subvention besteht kein gesetzlicher Anspruch; sie steht vielmehr im Ermessen der Behörde. Richtet die Bewilligungsbehörde - wie hier der Beklagte – die Bewilligung einer solchen Billigkeitsleistung in ständiger Verwaltungspraxis nach den Vorgaben einer Förderrichtlinie aus, unterliegt sie insoweit der sogenannten Selbstbindung der Verwaltung, d.h. sie hat Förderanträgen, die bzw. soweit diese den Vorgaben der Richtlinie entsprechen, regelmäßig stattzugeben. Förderanträge, die hingegen nicht ihrer Bewilligungspraxis entsprechen, hat sie regelhaft abzulehnen. Die Förderrichtlinie selbst unterliegt dabei nicht der gerichtlichen Auslegung, weil es sich um keine Rechtsnorm handelt. Alleine maßgeblich ist die im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensbetätigung (vgl. § 40 VwVfG NRW) tatsächlich geübte Bewilligungspraxis der Bewilligungsbehörde. Die Selbstbindung der Bewilligungsbehörde erstreckt sich dabei nicht alleine auf die sachlichen Bewilligungsvoraussetzungen, sondern auch auf die von ihr geübte Verfahrenspraxis einschließlich der Anforderungen, die sie an Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen stellt. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung erfolgt in Anlehnung an den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO und beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen entsprechend des Zwecks der Ermächtigung und innerhalb der gesetzlichen Grenzen ausgeübt hat.
Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte die Gewährung der Subvention in dem streitbefangenen Umfang ermessensfehlerfrei abgelehnt. Nach dem Vorbringen des Beklagten entspricht es seiner Verwaltungspraxis, in der Gastronomie nur den Einbau zweiter Theken für den Außer-Haus-Verkauf, nicht aber den Einbau einer neuen Theke anstelle der bisherigen zu fördern. Dass dieser Vortrag der tatsächlichen Verwaltungspraxis des Beklagten entspricht, wird gestützt durch die von ihm verwendeten FAQs, in denen es in Anhang 3 heißt, unter Kostenposition 14 würden nur „Doppelstrukturen im Indoorbereich“ bzw. „zweite Theken“ gefördert, und unter Ziff. 2.4 der FAQ, gefördert würden nur in Anhang 3 genannte Kosten. Bei den von der Klägerin in Ansatz gebrachten Kosten handelte es sich aber um solche für den Ersatz der bisherigen Theke durch eine neue. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob die Kosten unter Position 14 oder 16 zu fassen wären. Denn unter Kostenposition 16 findet sich – wie auch die Klägerin einräumt – erst recht keine Aussage zur Förderungsfähigkeit von Theken.
Die Beschränkung der Förderfähigkeit auf zweite Theken verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot. Vielmehr ist die Unterscheidung zwischen Doppelstrukturen und Neuanschaffungen ausweislich der Darlegungen des Beklagten von dem Gedanken getragen, dass Zweittheken für den Außer-Haus-Verkauf erheblich einfacher und kostensparender umsetzbar sein sollen und die Neuanschaffung einer Theke Vorteile über die Pandemiebekämpfung hinaus biete, die zu Mitnahmeeffekten führen könne. Ob diese Wertung in jedem Einzelfall zutrifft, ist vor dem Hintergrund des dem Beklagten eingeräumten Ermessens unerheblich; sie ist jedenfalls nicht von vornherein abwegig.
Angesichts des Vorstehenden weist die Ermessensentscheidung des Beklagten auch nicht den von der Klägerin gerügten Aufklärungsmangel auf. Denn angesichts der nach seiner Verwaltungspraxis fehlenden Förderungsfähigkeit des Einbaus einer neuen Theke bedurfte es keine weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch den Beklagten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.