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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·19 K 6995/98·21.09.2000

VG Gelsenkirchen: Kein Sozialhilfeanspruch des Heims für Bettengeld und Restheimkosten

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)KrankenversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Altenpflegeheim begehrte vom Sozialhilfeträger die Übernahme ungedeckter Heimkosten einschließlich „Bettengeld“ für die Platzbereitstellung vor Einzug. Das Gericht verneinte einen auf das Heim übergehenden Anspruch nach § 28 Abs. 2 BSHG, weil der Hilfeempfängerin im Todeszeitpunkt kein Sozialhilfeanspruch zustand. Bettengeld vor tatsächlicher Aufnahme sei kein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf. Die verbleibenden Pflegeheimkosten seien nach Abzug von Pflegekassenleistungen und Pflegewohngeld durch zumutbar einzusetzendes Einkommen (§ 85 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 BSHG) gedeckt; der Verbrauch des Einkommens nach dem Tod sei unerheblich.

Ausgang: Klage des Pflegeheims auf Übernahme von Bettengeld und Restheimkosten durch Sozialhilfe abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruchsübergang nach § 28 Abs. 2 BSHG setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Todes ein unerfüllter Sozialhilfeanspruch des Hilfeempfängers dem Grunde und der Höhe nach besteht.

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Kosten für die bloße Bereithaltung eines Heimplatzes („Bettengeld“) begründen regelmäßig keinen sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarf, wenn der Abschluss des Heimvertrags nicht zur Abwendung einer gegenwärtigen Notlage erforderlich ist.

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Bei voraussichtlich länger dauernder stationärer Pflege ohne überwiegenden Unterhalt Dritter kann der Sozialhilfeträger nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 BSHG im Regelfall den Einsatz des Einkommens zur Deckung ungedeckter Heimkosten im Ermessenswege verlangen.

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Für die Angemessenheit des Einkommenseinsatzes nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 BSHG sind die Kriterien des § 84 Abs. 1 S. 2 BSHG (u.a. Dauer/Höhe der Aufwendungen, besondere Belastungen) entsprechend heranzuziehen.

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Ob der Hilfeempfänger oder dessen Erben nachträglich Einkommen anderweitig verwenden, ist für den Anspruchsübergang nach § 28 Abs. 2 BSHG ohne Bedeutung, wenn ein Sozialhilfeanspruch im Todeszeitpunkt nicht bestand.

Relevante Normen
§ 85 Abs. 1 Nr. 3 BSHG§ 42 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 28 Abs. 2 BSHG in Verbindung mit §§ 27 Abs. 1 Nr. 9 BSHG, § 68 Abs. 1 BSHG§ 28 Abs. 1 BSHG in Verbindung mit Abschnitt 4 BSHG§ 79 Abs. 1 Nr. 1 BSHG in Verbindung mit §§ 81 Abs. 1 Nr. 5, 82 BSHG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin betreibt das Altenpflegeheim „I. H. „ in Bochum. Am 2. September 1997 schloss die Klägerin mit Frau B. X. (nachfolgend: Hilfeempfängerin) einen Heimpflegevertrag ab. Die Hilfeempfängerin bezog in den Monaten September und Oktober 1997 eine Witwenrente in Höhe von monatlich 1.807,39 DM sowie Kindererziehungsleistungen in Höhe von 71,20 DM monatlich. Nach den im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Einkommenserklärungen verfügte die Hilfeempfängerin ferner über ein monatliches Einkommen aus einer Treueprämie der Firma Hochtief AG in Höhe von 147,00 DM. Die Hilfeempfängerin wohnte im Haushalt ihres Enkels, der zu ihrem Betreuer bestellt worden war. Die Kaltmiete für die gemeinsam bewohnte Wohnung belief sich nach Angaben des Betreuers der Hilfeempfängerin auf 548,48 DM zuzüglich 70,00 DM Heizungspauschale. Nach Angaben des Betreuers der Hilfeempfängerin teilten sich die Hilfeempfängerin und er die anfallenden Kosten. Unter dem 2. September 1997 beantragte die Hilfeempfängerin beim Beklagten die Gewährung von Sozialhilfe.

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Am 17. September 1997 wurde die Hilfeempfängerin in das Pflegeheim der Klägerin aufgenommen. Am 3. Oktober 1997 wurde sie in ein Krankenhaus eingeliefert, wo sie einen Tag später verstarb. Bis dahin war über den Sozialhilfeantrag der Hilfeempfängerin noch nicht entschieden worden.

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Bereits unter dem 4. September 1997 hatte die Klägerin beim Beklagten die Kostenübernahme für die Bereitstellung eines Pflegeplatzes aus dem Heimvertrag vom 2. September 1997 (sogenanntes Bettengeld) und unter dem 18. September 1997 die Kostenübernahme für die Pflegeleistung ab dem 17. September 1997 beantragt. Im Zusammenhang mit dem Heimaufenthalt der Hilfeempfängerin fielen bei der Klägerin nach Angaben des Beklagten auf Grundlage der ständigen Abrechnungspraxis mit der Klägerin für den Zeitraum des tatsächlichen Aufenthalts der Hilfeempfängerin in dem Heim Kosten in Höhe von 209,26 DM täglich an. Für das Bettengeld wird nach Mitteilung des Beklagten ein Betrag in Höhe von 75 % der täglichen Heimkosten für den Zeitraum der Bereitstellung des Heimplatzes berechnet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Blätter 35 bis 38 der Beiakte und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

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Mit Bescheid vom 6. November 1997 bewilligte die AOK Rheinland als Pflegekasse auf Grundlage der festgestellten Pflegestufe III für den Heimaufenthalt Pflegesachleistungen in Höhe von insgesamt 2.825,10 DM. Dieser Betrag wurde nach einer Mitteilung der AOK vom 17. September 1998 an die Klägerin ausgezahlt. Mit einem an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 7. April 1998 bewilligte der Beklagte außerdem Pflegewohngeld für die Hilfeempfängerin in Höhe von 406,28 DM für den Monat September 1997. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 40 der Beiakte verwiesen.

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Mit Bescheid vom 15. April 1998 lehnte der Beklagte die Kostenübernahmeanträge der Klägerin ab. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, die bislang ungedeckten Heimkosten in Höhe von 3.023,53 DM für September 1997 und 125,52 DM für Oktober 1997 seien durch die von der Hilfeempfängerin einzusetzenden Renteneinkommen in Höhe von insgesamt 3.276,35 DM für beide Monate gedeckt, so dass kein Bedarf verblieben sei. Das Renteneinkommen der Hilfeempfängerin habe zwar unter der maßgeblichen Einkommensgrenze gelegen, bei dauernder Heimpflegeunterbringung könne der Einsatz des Einkommens auf Grundlage von § 85 Abs. 1 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) dennoch im Wege der Ermessensentscheidung verlangt werden. Von dieser Möglichkeit mache der Beklagte Gebrauch, da der Einsatz des Einkommens im vollen Umfang angemessen erscheine.

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Mit dem dagegen durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 8. Mai 1998 eingelegten Widerspruch macht die Klägerin im wesentlichen geltend, das von der Klägerin nach Auffassung des Beklagten einzusetzende Einkommen sei inzwischen verbraucht. Bei der Ermessensentscheidung über den Einsatz des Einkommens der Hilfeempfängerin sei verkannt worden, dass neben den Pflegekosten auch Beerdigungskosten von der Hilfeempfängerin zu bestreiten gewesen seien.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 1998 wies der Landschaftsverband Westfalen-Lippe den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, es habe kein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf der Hilfeempfängerin für die Bereitstellung des Heimpflegeplatzes (Bettengeld) in der Zeit vom 2. September 1997 bis einschließlich 16. September 1997 bestanden. Das Bettengeld werde allein auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung geschuldet. Die verbleibenden Heimpflegekosten für die Zeit vom 17. bis 30. September 1997 (mit 2.929,64 DM anzusetzen) sowie für den Monat Oktober 1997 (mit 746,93 DM anzusetzen) seien nach Abzug der Pflegesachleistungen der AOK in Höhe von 2.197,30 DM für September 1997 sowie 627,80 DM für Oktober 1997 und des Pflegewohngelds in Höhe von 406,28 DM durch das Einkommen der Hilfeempfängerin gedeckt gewesen. Der Einsatz ihres Einkommens werde von der Hilfeempfängerin auf Grundlage von § 85 Abs. 1 BSHG verlangt und habe mit etwaigen Ansprüchen der Erben im Zusammenhang mit der Bestattung der Hilfeempfängerin nichts zu tun.

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Mit der am 6. November 1998 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Kostenübernahmebegehren weiter. Sie nimmt auf ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren Bezug.

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Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. April 1998 und des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 19. Oktober 1998 zu verpflichten, Heimpflegekosten für Frau B. X. in Höhe von 3.149,05 DM im Wege der Sozialhilfe zu übernehmen.

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Er bezieht sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den des beigezogenen Verwaltungsvoranges (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet. Die durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 15. April 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 19. Oktober 1998 erfolgte Ablehnung der beantragten Kostenübernahme ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Als Grundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt nur die Vorschrift des § 28 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in Verbindung mit §§ 27 Abs. 1 Nr. 9, 68 Abs. 1 BSHG in Betracht. Etwaige Ansprüche der Hilfeempfängerin auf Hilfe zur Pflege waren noch unerfüllt und konnten somit dem Grunde nach auf die Klägerin, die Hilfe in einer Einrichtung im Sinne des § 28 Abs. 2 BSHG tatsächlich erbracht hat, mit dem Tod der Hilfeempfängerin übergehen. Einem Anspruch der Klägerin steht aber entgegen, dass der Beklagte der Hilfeempfängerin gegenüber nicht zur Gewährung von Hilfe nach dem BSHG verpflichtet war, so dass auf die Klägerin keine Rechte der Hilfeempfängerin auf Sozialhilfeleistungen übergehen konnten.

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Die Hilfeempfängerin war sowohl für die von der Klägerin im September 1997 als auch im Oktober 1997 erbrachten Leistungen zur Deckung der Kosten aus ihrem auf Grundlage von § 28 Abs. 1 BSHG und den Bestimmungen des Abschnitts 4 des BSHG zumutbar einzusetzenden Einkommen selbst in der Lage, soweit den von der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten ein sozialhilferechtlich anzuerkennender Bedarf der Hilfeempfängerin zu Grunde lag. Die Kammer folgt darin der Begründung des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 19. Oktober 1998. Soweit es um Hilfe zur Pflege im Monat Oktober 1997 geht, ist im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt, dass sich die Heimpflegekosten für die dreitägige Anwesenheit der Hilfeempfängerin in dem Pflegeheim der Klägerin - und gegebenenfalls die Kosten der Bereitstellung eines Pflegeplatzes am 4. Oktober 1997 -, soweit sie nicht bereits durch Leistungen der Pflegekasse abgedeckt sind, aus dem tatsächlichen Einkommen der Hilfeempfängerin ohne weiteres hätten bestreiten lassen. Für Oktober 1997 bleibt nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse in Höhe von 627,80 DM allenfalls, nämlich wenn man ein Bettengeld für den 4. Oktober 1997 berücksichtigt, ein Bedarf der Hilfeempfängerin in Höhe von 119,13 DM übrig. Dem steht das volle Renteneinkommen der Hilfeempfängerin für Oktober 1997 gegenüber. Der Hilfeempfängerin war der Einsatz ihres Einkommens auch zuzumuten (§ 28 Abs. 1 BSHG in Verbindung mit §§ 79, 81 Abs. 1 Nr. 5 BSHG). Es kann dahinstehen, ob das Einkommen der Hilfeempfängerin im Monat Oktober 1997 die Einkommensgrenze von 1.545,00 DM (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 BSHG in Verbindung mit §§ 81 Abs. 1 Nr. 5, 82 BSHG) überhaupt übersteigt, da es für diesen Monat an berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten (§ 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG) gefehlt haben dürfte. Die Hilfeempfängerin ist nämlich jedenfalls auf Grundlage der Vorschrift des § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG verpflichtet gewesen, die Kosten ihrer Heimpflege aus ihrem Einkommen aufzubringen. Für die Hilfeempfängerin stand, wie sich etwa aus der ärztlichen Stellungnahme des Sankt Josef-Hospitals in Bochum vom 25. August 1997 ersehen lässt, Pflege für voraussichtlich längere Zeit an, ohne dass die Hilfeempfängerin einen Anderen überwiegend unterhalten hätte. Der Beklagte hat das ihm durch § 85 Abs. 1 BSHG eingeräumte Ermessen betätigt. Rechtsfehler bei der Ermessensausübung sind nicht ersichtlich, zumal die Aufbringung der Mittel in Fällen des § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG verlangt werden soll, also nach dem Willen des Gesetzgebers der Regelfall ist. Der Einsatz des Renteneinkommens für Oktober erweist sich in Ansehung des oben bezeichneten Restbedarfs nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse auch nicht als unangemessen.

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Der Hilfeempfängerin stand auch für den Monat September 1997 kein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen gegen den Beklagten zu, die auf die Klägerin hätten übergehen können. Denn der sozialhilferechtliche Bedarf der Hilfeempfängerin konnte auch im September 1997 durch eigenes Einkommen der Hilfeempfängerin gedeckt werden. Ein Hilfebedarf bestand im Monat September 1997 nur für die Kosten der Heimpflege während des Zeitraums der tatsächlichen Anwesenheit der Hilfeempfängerin in dem Heim, also vom 17. September 1997 bis zum Monatsende. Das sogenannte Bettengeld für den Zeitraum vom 2. September 1997 bis einschließlich 16. September 1997 ist unbeschadet der Frage, ob in der Bereithaltung eines Pflegeplatzes erbrachte Hilfe zur Pflege in einer Einrichtung im Sinne des § 28 Abs. 2 BSHG gesehen werden kann, nicht als sozialhilferechtlich relevanter Bedarf zu werten. Auch insoweit folgt die Kammer der Begründung des Widerspruchsbescheides und nimmt zunächst darauf Bezug. Die Hilfeempfängerin war auf den Abschluss des Heimpflegevertrages mit der Klägerin nicht angewiesen, um eine gegenwärtige Notlage von sich abzuwenden. Der Heimpflegevertrag ist an dem Tag abgeschlossen worden, an dem für die Hilfeempfängerin erstmals Sozialhilfe für die Heimunterbringung beantragt wurde. Es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, warum die Hilfeempfängerin dazu gezwungen gewesen ist, sich einen Heimplatz selbst vor bzw. gleichzeitig mit der Beantragung von Sozialhilfe zu beschaffen. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass ohne die Eingehung des Heimpflegevertrages eine spätere Unterbringung der Hilfeempfängerin in einem ihr zumutbaren Pflegeheim - gegebenenfalls unter Mitwirkung des Beklagten - nicht mehr möglich gewesen wäre.

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Der danach verbleibende sozialhilferechtliche Bedarf der Hilfeempfängerin im Monat September 1997, nämlich die Kosten der Heimpflege in Höhe von 209,26 DM täglich für insgesamt vierzehn Tage, also ein Gesamtbetrag von 2.929,64 DM, ist nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse für September (2.197,30 DM) und des Pflegewohngeldes für September (406,28 DM) durch einzusetzendes Einkommen der Hilfeempfängerin vollständig gedeckt. Dem danach verbleibenden Bedarf von 326,06 DM steht nämlich das Renteneinkommen der Hilfeempfängerin zuzüglich der Prämienzahlung der Hochtief AG in Höhe von 147,00 DM gegenüber. Zum Einsatz dieses Einkommens ist die Hilfeempfängerin auf Grundlage von § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG im Ermessenswege zu Recht aus den oben bereits dargelegten Gründen herangezogen worden. Es überschreitet auch nicht den angemessenen Umfang, von der Hilfeempfängerin die Aufbringung der gesamten restlichen Heimpflegekosten in Höhe von 326,06 DM zu verlangen. Für die Bestimmung der Angemessenheit im Sinne des § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG sind die in § 84 Abs. 1 Satz 2 BSHG genannten Kriterien entsprechend heranzuziehen.

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Vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum BSHG, 15. Auflagen 1997 § 85 Rdnr. 25

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Danach sind außer der Dauer und Höhe der für die Pflege erforderlichen Aufwendungen besondere Belastungen des Hilfesuchenden und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Als besondere finanzielle Belastung der Hilfeempfängerin ist in die Beurteilung der Angemessenheit die Zahlungsverpflichtung aus dem Heimpflegevertrag vom 2. September 1997 in Höhe von rund 2.350,00 DM (209,26 x 15, davon 75 %) mit einzustellen. Wie in dem Widerspruchsbescheid des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe zutreffend ausgeführt ist, erschiene es nicht sachgerecht, diese Schuldverpflichtung als Belastung in voller Höhe im Monat September 1997 anzusetzen. Die Kosten für die Bereitstellung des Pflegeplatzes können nämlich zumindest unter Berücksichtigung freier Einkommensbeträge aus dem Monat Oktober 1997 (vgl. dazu die obigen Ausführungen) gedeckt werden. Insgesamt stand der Hilfeempfängerin für die Monate September 1997 und Oktober 1997 auch unter Berücksichtigung der Unterkunftskosten und etwaiger Aufwendungen für Kleidung ausreichend freies Einkommen zur Verfügung, um die Schuldverpflichtung aus dem Heimpflegevertrag auszugleichen.

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Auf die Frage, ob die von der Hilfeempfängerin nach dem oben Gesagten zumutbar einzusetzenden Einkommensbeträge nach dem Tod der Hilfeempfängerin zur Deckung der Heimpflegekosten oder zu anderen Zwecken verwendet worden sind, kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht an. Denn nach § 28 Abs. 2 BSHG gehen die Ansprüche des Hilfeempfängers auf Hilfe in einer Einrichtung oder auf Pflegegeld so, wie sie im Zeitpunkt seines Todes bestanden haben, auf denjenigen über, der die Hilfe bzw. Pflege erbracht hat. Hat der Hilfeempfänger im Zeitpunkt seines Todes - wie vorliegend - keinen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger, kann der Helfer auch kein Recht erwerben. Eine Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche für den Fall einer Schmälerung des Nachlasses wird durch diese Vorschrift nicht bezweckt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

24

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.