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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·19 K 4778/21·14.10.2024

Überbrückungshilfe III: Online-Marktplätze keine Unternehmensstrukturänderung für Umsatzkürzung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSubventionsrecht/ZuwendungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte eine Neubescheidung über weitere Überbrückungshilfe III für Januar, Februar und Mai 2021, weil Umsätze aus neu bespielten Online-Marktplätzen bei der Umsatzberechnung herauszurechnen seien. Das VG hielt die Teilablehnung für rechtmäßig. Nach ständiger Förderpraxis ist grundsätzlich der Gesamtumsatz maßgeblich; ein Wahlrecht zur Kürzung besteht nur bei tiefgreifender Unternehmensstrukturänderung. Die Ausweitung des Online-Vertriebs (neue Plattformen, zusätzlicher Mitarbeiter, umgenutzte Räume) stelle keine solche Strukturänderung und keine eindeutig abgrenzbare neue Betriebsstätte dar; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Nach teilweiser Einstellung wegen Rücknahme wurde die Neubescheidungsklage im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Billigkeitsleistungen nach Förderrichtlinien vermittelt Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung im Einklang mit der tatsächlichen Verwaltungspraxis.

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Förderrichtlinien sind nicht wie Rechtsnormen auszulegen; maßgeblich ist die vom Richtliniengeber gedeckte behördliche Interpretation und Anwendung, erkennbar u.a. aus Richtlinie, Bescheiden, Antragsformularen und FAQ.

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Für die Ermittlung eines Umsatzrückgangs ist nach ständiger Förderpraxis grundsätzlich auf den Gesamtumsatz des Unternehmens abzustellen; eine Kürzung kommt nur bei anerkannter Unternehmensstrukturänderung in Betracht.

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Eine Unternehmensstrukturänderung setzt nach ständiger Verwaltungspraxis tiefgreifende Einschnitte in Unternehmensaufbau oder hierarchische Gliederung einschließlich der handelnden Akteure voraus; eine bloße Umstellung bzw. Erweiterung des Vertriebs (z.B. Ausbau von Online-Marktplätzen) genügt nicht.

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Eine „eindeutig abgrenzbare Betriebsstätte“ liegt nach der Verwaltungspraxis nicht bereits bei räumlicher Teiltrennung oder getrennter Kosten-/Stellenrechnung vor, sondern erfordert eine Abgrenzbarkeit vom Gesamtunternehmen; eine lediglich in bestehende Strukturen integrierte Online-Vertriebstätigkeit erfüllt dies nicht.

Relevante Normen
§ GG Art. 3 Abs. 1§ VwGO § 114§ 92 Abs. 3 VwGO§ 92 Abs. 1 VwGO§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO

Leitsatz

1. Nach der Förderpraxis war für die Ermittlung des Umsatzrückgangs grundsätzlich auf den Gesamtumsatz eines Unternehmens abzustellen.

2. Lediglich in Fällen, in denen eine Änderung der Unternehmensstruktur stattgefunden hat, bestand für die Antragsteller ein Wahlrecht dahingehend, ob sie bei Antragstellung den Gesamtumsatz oder einen die Strukturänderung berücksichtigenden gekürzten Umsatz angeben.3. Eine Unternehmensstrukturänderung war nach ständiger Verwaltungspraxis nur bei tiefgreifenden Einschnitten in den Unternehmensaufbau oder die hierarchische Unternehmensgliederung inklusive ihrer handelnden Akteure anzunehmen.

Tenor

Soweit die Klägerin die ursprünglich angekündigten Klageanträge nicht mehr weiter verfolgt hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin ist im Einzelhandel tätig.

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Am 19. Mai 2021 beantragte sie bei der Bezirksregierung N.       Überbrückungshilfe für die Monate November 2020 bis Juni 2021 nach dem Bundesprogramm „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ (sog „Überbrückungshilfe III“) in Höhe von insgesamt 112.239,86 Euro. Sie gab an, im Fördermonat November 165.721,- Euro, im Dezember 78.455,- Euro, im Januar 36.693,- Euro, im Februar 43.736,- Euro, im März 114.514,- Euro, im April 78.427,- Euro und im Mai sowie Juni jeweils 65.000,- Euro Umsatz erzielt zu haben. Als Referenzumsatz stellte sie auf ihren Umsatz in den Monaten Januar bis Juni 2019 ab. Im Hinblick auf die Angaben betreffend die zu fördernden Fixkosten und deren Aufschlüsselung nach Monaten und Kostenpositionen wird auf die elektronische Darstellung Bl. 35 ff d. Beiakte verwiesen.

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Am 22. Juni 2021 bat die Bezirksregierung N.       die Klägerin binnen zehn Tagen um Übersendung von Umsatznachweisen für die Monate Januar bis Juni 2019 und Januar bis Juni 2021. Nachdem Sie der Klägerin hierfür eine Fristverlängerung gewährte übersandte der prüfende Dritte am 5. Juli 2021 eine BWA mit Monatswerten Januar bis Mai 2021 sowie ergänzend für denselben Zeitraum eine Gegenüberstellung der monatlichen Umsätze „laut BWA“ und „laut Antrag“ sowie die „Differenz Umsätze neue Marktplätze“. Ausweislich dieser Unterlagen habe die Klägerin im Jahr 2021 im Januar 62.810,- Euro, im Februar 53.419,- Euro, im März 131.672,- Euro, im April 143.293,- Euro und im Mai 94.558,- Euro Umsatz gemacht. Die Abweichungen zu den im Antragsformular angegebenen Werten seien laut prüfendem Dritten auf eine Änderung der Unternehmensstruktur zurückzuführen. Zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2021 seien aufgrund der Corona-Pandemie neue Marktplätze, wie eBay, Zalando und Check24 errichtet worden. Die hierauf entfallenden Umsätze seien herausgerechnet worden.

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Mit Bescheid vom 22. November 2021 bewilligte die Bezirksregierung N.       der Klägerin eine Überbrückungshilfe in Höhe von 66.576,24 Euro für den beantragten Zeitraum aus Mitteln des Bundes unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid. Im Übrigen lehnte sie den Antrag ab. Die Teilablehnung in Höhe von 45.663,62 Euro begründete die Bezirksregierung mit dem im Antrag angegebenen zu hohen Umsatzrückgang. Ausweislich der eingereichten Unterlagen betrage der Umsatzrückgang im Monat Januar 30,45 %, im Monat Februar 39,1 % und im Monat Mai 34,72 %, sodass die förderfähigen Fixkosten für diese Monate nur zu 40 % erstattet werden könnten. Der geltend gemachte Eigenkapitalzuschuss sei entsprechend der geringeren Umsatzeinbrüche angepasst worden.

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Die Klägerin hat am 21. Dezember 2021 Klage erhoben.

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Zur Begründung führt sie aus, dass die abgegebenen Umsätze insoweit gekürzt worden seien, als sie aufgrund von neu eingerichteten Online-Portalen erzielt worden seien. Dies sei vom prüfenden Dritten auf Nachfrage der Bezirksregierung auch mitgeteilt und mittels entsprechenden Unterlagen aufgezeigt worden. Eine Antwort der Bezirksregierung hierauf habe es nicht gegeben. Eine diesbezüglich vom prüfenden Dritten verfasste E-Mail vom 30. Juli 2021 habe der Bezirksregierung nicht zugestellt werden können. Auch im Bescheid sei auf die Antwort des prüfenden Dritten zur Frage der Umsatzentwicklung nicht eingegangen worden. Aus Ziffer 5.6 der FAQ zur Überbrückungshilfe III „Wie ist bei Änderung der Struktur des Unternehmens vorzugehen?“ ergebe sich, dass für die Unternehmensstruktur der 31. Oktober 2020 ausschlaggebend sei. Danach ergebe sich bei neu hinzukommenden Betriebsstätten die Möglichkeit, diese nicht zu berücksichtigen. Insoweit habe sie die auf den neu geschaffenen Online-Handel entfallenden Umsätze herausrechnen können. Denn diese basierten auf einer Änderung der Unternehmensstruktur nach Oktober 2020. Tatsächlich sei der Mitarbeiter Michael A.         am 1. Dezember 2020 neu eingestellt worden, um die zusätzlichen Plattformen eBay, Zalando und Check24 bespielen zu können. Da diese im Jahr 2019 nicht vorhanden gewesen seien, seien nur die stationär erzielten Umsätze gemeldet worden. Es sei ein neuer Arbeitsplatz geschaffen worden. Dieser sei mit Computer, Drucker etc. ausgestattet worden. Hierzu sei ein Vorraum vom Büro des Geschäftsführers abgetrennt worden, der nunmehr ausschließlich für den Versand genutzt werde. Es handle sich auch um eine räumlich vom Ladenlokal abgetrennte Geschäftseinheit, die ihre eigene Kompetenz im Unternehmen habe. Der Online-Vertrieb werde auch nicht durch die vorhandenen Strukturen durchgeführt, sondern stelle einen klar abgrenzbaren Unternehmensteil mit getrennter Kosten- und Stellenrechnung dar. Parallel zu den Plattformen sei auch die EDV-Anlage im Unternehmen erneuert worden. Dies sei bei Antragstellung berücksichtigt worden.

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Ursprünglich hat die Klägerin die „Erstattung der Differenz der zu gewährenden Billigkeitsleistung in Höhe von 45.663,62 Euro“ beantragt.

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In der mündlichen Verhandlung beantragt die Klägerin,

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den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N.       vom 22. November 2021 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Bewilligung weiterer Corona-Überbrückungshilfe bezogen auf die Monate Januar 2021, Februar 2021 und Mai 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verweist auf seine ständige Verwaltungspraxis. Danach sei der im Verkauf durch Online-Shops wie eBay, Zalando und Check24 erzielte Umsatz miteinzubeziehen. Lege man diese Umsätze zugrunde, betrage die Förderhöhe für die Monate Januar, Februar und Mai 2021 nur 40 %. Hierzu wiederholt er die im Bescheid mitgeteilte Berechnung der Umsatzeinbußen. Die Umsatzgenerierung sei nicht aufgrund einer Änderung der Unternehmensstruktur entstanden. Die Ausweitung des Vertriebs über e-commerce im ersten Halbjahr 2021 stelle nach ständiger Verwaltungspraxis keine Strukturänderung dar. Darunter fielen ausweislich der Ziffer 5.6 der FAQ tiefgreifende Einschnitte wie neuerworbene Unternehmen in einem Unternehmensverbund oder eindeutig abgrenzbare Betriebsstätten. Dies sei mit einer Umstellung des Vertriebes von analog zu digital nicht gegeben. Die Unternehmensstruktur bleibe die gleiche. Diese beschreibe grundsätzlich den Aufbau des Unternehmens und die hierarchische Gliederung als solche. Diese seien bei der Klägerin nicht tangiert. Vielmehr werde der Online-Vertrieb durch die vorhandenen Strukturen durchgeführt und gliedere sich in die Gesamtstruktur des Unternehmens ein. Außerdem sei keine Betriebsstätte im Sinne der Verwaltungspraxis neu gegründet worden. Diese folge der Definition des Europäischen Gerichtshofes, wonach für eine Betriebsstätte immer Personal benötigt werde. Mit der Betriebsstätte sei nicht der Server gemeint. Dass die Betriebsstätte am Ort der Rechenzentren liege, welche die Server für den Online-Vertrieb betrieben, sei eine in der Literatur vertretene Ansicht, der die Verwaltungspraxis nicht folge. Sofern man davon ausginge, der Umsatz sei aufgrund einer neuen Betriebsstätte anzurechnen, so wären auch die Kosten für diese herauszurechnen. Die Klägerin habe jedoch unter Fixkostenposition 21 die Förderung von Kosten des Online-Vertriebes beantragt und sei selbst von einer Mitberücksichtigung ausgegangen. Da die Beihilfe unter dieser Fixkostenposition genau diese Maßnahmen der Klägerin fördere, passe das Herausrechnen des aus Online-Shops erzielten Umsatzes auch nicht in das Förderungsgefüge der Beihilfe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Verfahren war insoweit gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, als die Klägerin die ursprünglich angekündigten Anträge nicht mehr weiterverfolgt hat. Denn insoweit hat sie die Klage im Sinne des § 92 Abs. 1 VwGO zurückgenommen.

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Im Übrigen ist die Klage als Verpflichtungsklage in Form der Neubescheidungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der streitbetroffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit er die angegriffene Teilablehnung zum Gegenstand hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres auf weitere Überbrückungshilfe gerichteten Antrags.

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Wer Überbrückungshilfe auf Basis der Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen 2021

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im Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 10. Februar 2021 und überarbeitet am 30. September 2021 (nachfolgend: FRL) beantragt, hat grundsätzlich einen auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhenden Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung. Der Beklagte gewährt nach Maßgabe der FRL freiwillige Zahlungen in Form einer Billigkeitsleistung auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, die aus dem Bundeshaushalt stammen. Die Förderrichtlinien stellen keine unmittelbar Rechte eines Antragstellers begründenden Rechtsnormen dar, sondern sollen eine einheitliche Verwaltungspraxis bei der Ausübung des Ermessens gewährleisten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Beklagten, im Einklang mit seiner allgemeinen Förderpraxis über Förderanträge zu entscheiden. Insoweit kommt dem Gleichbehandlungsgrundsatz anspruchsbegründende und anspruchsbegrenzende Wirkung zu. Zur Ermittlung der allgemeinen Förderpraxis ist die FRL heranzuziehen. Die FRL ist dabei nicht wie eine Rechtsnorm auszulegen, sondern maßgeblich ist die

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vom Willen des Richtliniengebers gedeckte behördliche Interpretation und Anwendung der in Rede stehenden Richtlinie.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 – 3 C 6.95 – und vom 23. April 2003 – 3 C 25.02 –, juris.

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Die Verwaltungspraxis kann ergänzend weiteren Umständen wie den Förderungsbescheiden selbst, den Antragsformularen und den die Erwartungen des Zuwendungsgebers zum Ausdruck bringenden FAQ entnommen werden. Letztere geben im Einzelfall Aufschluss darüber, wie die zuständigen Bezirksregierungen im Förderungsverfahren in bestimmen Konstellationen beabsichtigten, zu entscheiden.

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Die Antragstellerin kann nach diesen Maßstäben beanspruchen, dass die Entscheidung über ihren Antrag nicht ohne sachlichen Grund von der tatsächlichen Verwaltungspraxis abweicht und die für diese Praxis maßgeblichen Umstände berücksichtigt. Diesem Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung ist mit der Teilablehnung des Beklagten Genüge getan. Sie genügt den Anforderungen des § 114 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift prüft das Gericht auch, ob die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Derartiges lässt sich hier nicht feststellen. Die Bezirksregierung N.       hat insbesondere die durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen gesetzlichen Grenzen des Ermessens gewahrt.

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Dass die Bezirksregierung für die Ermittlung des Umsatzrückgangs auf die Gesamtumsätze bestehend aus Umsätzen aus stationärem Vertrieb sowie Umsätzen aus dem Online-Vertrieb abgestellt hat, steht in Einklang mit der allgemeinen Förderpraxis des Beklagten. Danach war grundsätzlich auf den Gesamtumsatz eines Unternehmens abzustellen. Lediglich in Fällen, in denen eine Änderung der Unternehmensstruktur stattgefunden hat, bestand für die Antragsteller dahingehend ein Wahlrecht, ob sie bei Antragstellung den Gesamtumsatz oder einen die Strukturänderung berücksichtigenden gekürzten Umsatz angeben. Ein solches Wahlrecht stand der Klägerin nicht zu. Ausgehend von Ziffer 5.6 der FAQ zur Überbrückungshilfe III war nach der ständigen Verwaltungspraxis eine Änderung der Unternehmensstruktur unter anderem bei Neugründung oder Kauf einer eindeutig abgrenzbaren Betriebsstätte zwischen dem 1. Januar und 30. Juni 2021 anzunehmen. Die bloße Umstellung einer Vertriebsart fällt nicht hierunter. Denn nach der ständigen Verwaltungspraxis bedurfte es vielmehr eines tiefgreifenden Einschnitts in die Unternehmensstruktur, namentlich den Unternehmensaufbau oder die hierarchische Unternehmensgliederung inklusive ihrer handelnden Akteure. Dies folgt aus der Klageerwiderung des Beklagten und deckt sich auch mit den einschlägigen FAQ. Als Alternative zur Unternehmensstrukturänderung durch Neugründung/ Kauf einer Betriebsstätte war in Ziffer 5.6 der FAQ der Kauf bzw. die Neugründung eines Unternehmens vorgesehen. Im Hinblick auf den hierdurch verursachten Eingriff in vorhandene Unternehmensstrukturen müssen beide Fälle von vergleichbarer Intensität sein. Dies macht der Beklagte in seiner Klageerwiderung deutlich. Anlass, an der in der Klageerwiderung dargestellten Verwaltungspraxis des beklagten Landes zu zweifeln, besteht nicht. Danach ist eine Unternehmensstrukturänderung jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn bereits vorhandene Unternehmensstrukturen lediglich anders genutzt oder nur unwesentlich erweitert werden.

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Dies ist vorliegend der Fall. Der von der Klägerin als Unternehmensstrukturänderung geltend gemachte Online-Vertrieb stellt allenfalls eine nach den vorstehenden Maßstäben unwesentliche Erweiterung bereits vorhandener Unternehmensstrukturen dar. Ausgehend von ihrem Vortrag hat die Klägerin zur Gewährleistung des Online-Vertriebs in der ersten Jahreshälfte 2021 einen bereits vorhandenen Vorraum umfunktioniert und ausgestattet sowie einen zusätzlichen Mitarbeiter eingestellt. Ein Eingriff in den Unternehmensaufbau oder die Unternehmensgliederung kann dem nicht entnommen werden. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, bereits vor dem Jahr 2021 zusätzlich zu ihren Filialen einen Online-Shop betrieben und diesen im Jahr 2021 lediglich über weitere Online-Portale ausgeweitet und auf einen neuen Mitarbeiter übertragen zu haben. Damit wurde lediglich eine bereits bestehende Kompetenz ausgeweitet, ohne dass hierdurch die Struktur des Unternehmens (wesentlich) verändert wurde. Dies deckt sich auch mit der von der Klägerin selbst gewählten Bezeichnung im Verwaltungs- sowie gerichtlichen Verfahren, wonach lediglich „neue Marktplätze errichtet“ bzw. „zusätzliche Plattformen bespielt“ worden seien. Selbst wenn die Klägerin – wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen – mittlerweile einen deutlichen Umsatzanstieg beim Online-Vertrieb zu verzeichnen hätte, käme es hierauf nach der ständigen Verwaltungspraxis nicht an. Im Übrigen kommt es auf die aktuelle Unternehmensstruktur der Klägerin ohnehin nicht an.

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Die von der Klägerin vorgenommene Anpassung im Bereich des Online-Vertriebs entspricht vielmehr einer durch die FRL als typischerweise förderwürdig vorgegebenen Maßnahme. Die Überbrückungshilfe sieht neben der reinen Fixkostenerstattung in gewissem Umfang auch eine Förderung der Anpassung von Wirtschaftsteilnehmern an die Umstände der Corona-Pandemie vor. In diesem Zusammenhang gehören unter anderem auch Investitionen in Digitalisierung zu den förderfähigen Kosten. Ziffer 4 Abs. 1 Nr. 14 der FRL nennt als Beispiele für derartige Investitionen den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops sowie Eintrittskosten bei großen Plattformen. Dies entspricht auch Nr. 2.4, darunter Nr. 14 sowie Anhang 4 der FAQ.

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Unabhängig davon, ob die von der Klägerin im Zuge des Ausbaus des Online-Vertriebs eingerichteten Räumlichkeiten den Anforderungen an eine „Betriebsstätte“ im Sinne der ständigen Verwaltungspraxis genügen, fehlt es jedenfalls auch an der erforderlichen eindeutigen Abgrenzbarkeit einer solchen. Entgegen den Ausführungen der Klägerin kommt es für eine Abgrenzbarkeit im Sinne der Verwaltungspraxis nicht auf eine (räumliche) Trennung der neuen von bereits bestehenden Betriebsstätten bzw. Filialen an, sondern vielmehr auf eine Trennung der neuen Betriebstätte vom Gesamtunternehmen. Auch dies lässt sich den Ausführungen des Beklagten in der Klageerwiderung entnehmen und findet seine Stütze in der einschlägigen Ziffer 5.6 der FAQ. Vorliegend lässt sich der Online-Vertrieb bereits deshalb nicht eindeutig vom Gesamtunternehmen der Klägerin abgrenzen, da die Bedienung der im Jahr 2021 zusätzlich erschlossenen Online-Portale unmittelbar mit dem Betrieb des zu dem Zeitpunkt bereits vorhandenen Online-Shops verknüpft ist. Auch wird sowohl in den Filialen als auch online dieselbe Ware vertrieben und der Online-Vertrieb mit Mitteln sowie in Räumlichkeiten betrieben, die dem Gesamtunternehmen zuzuordnen sind und auch schon vor der Ausweitung des Online-Angebots zugeordnet waren. Allein der Umstand, dass für den Online-Vertrieb eine getrennte Kosten- und Stellenrechnung vorgenommen wird, genügt für die Annahme einer eindeutigen Abgrenzbarkeit in dargelegten Sinne nicht. Auf die den Server betreibenden Rechenzentren als mögliche abgrenzbare Betriebsstätten war nach der Verwaltungspraxis nicht abzustellen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1.              ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2.              die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3.              die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4.              das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5.              ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.

38

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

39

Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.

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B e s c h l u s s :

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Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 45.663,62 Euro festgesetzt.

43

Gegen diesen Beschluss findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

44

Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.

45

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.