Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·19 K 4725/24·29.08.2025

Klage gegen Schlussbescheid Überbrückungshilfe II wegen Rückforderung abgewiesen

Öffentliches RechtSubventionsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht einen Schlussbescheid an, mit dem seine vorläufig bewilligte Überbrückungshilfe II nach elektronischer Schlussabrechnung auf 0,00 EUR festgesetzt und die Rückforderung von 13.223,30 EUR angeordnet wurde. Er macht einen Eingabefehler geltend. Das Gericht wies die Klage ab: Die Behörde durfte sich auf die Angaben des Antragstellers bzw. seines Steuerberaters verlassen; eine Prüfpflicht bestand nur bei offensichtlich erkennbarer Unrichtigkeit. Die Rückforderung stützt sich auf §49a VwVfG NRW.

Ausgang: Klage gegen Schlussbescheid wegen Rückforderung der Überbrückungshilfe II als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Entscheidung über die Gewährung und endgültige Festsetzung einer Subvention darf sich die Behörde grundsätzlich auf die vom Antragsteller gemachten Angaben verlassen.

2

Die Angaben eines prüfenden Dritten (z. B. Steuerberaters) sind dem Antragsteller zuzurechnen und begründen eine erhöhte Gewähr für deren Richtigkeit.

3

Eine behördliche Verpflichtung zur gesonderten Vorabprüfung oder zur Hinweiserteilung auf mögliche Eingabefehler besteht nur, wenn sich die Unrichtigkeit aus den Akten ohne weiteres aufdrängt.

4

Bereits ausgezahlte Subventionsleistungen sind nach §49a Abs.1 VwVfG NRW zurückzufordern, wenn eine zuvor nur vorläufige Bewilligung durch einen Schlussbescheid auf null reduziert wird.

Relevante Normen
§ VwGO § 114§ VwVfG NRW § 40§ GG Art 3 Abs 1§ 6 Abs. 1 VwGO§ 84 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Leitsatz

Bei der Entscheidung über die Subventionsbewilligung darf sich die Behörde grundsätzlich auf Angaben des Antragstellers verlassen. Dies gilt erst recht, wenn sich der Antragsteller eines Steuerberaters zur Antragstellung bedient. Eine Obliegenheit, zu überprüfen, ob dieser zu seinen eigenen Lasten eine fehlerhafte Angabe getätigt hat, besteht lediglich dann, wenn sich der Behörde dies ohne weiteres aufdrängen musste.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger beantragte bei dem Beklagten – über seinen Steuerberater als prüfenden Dritten – am 4. März 2021 eine sogenannte Überbrückungshilfe II, die ihm mit Bescheid vom 5. März 2021 in Höhe von 13.223,30 EUR gewährt wurde. In dem Bescheid heißt es, die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe ergehe unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung, hierfür sei eine Schlussabrechnung über ein elektronisches Portal einzureichen.

3

Im Rahmen der ebenfalls über den prüfenden Dritten abgegebenen Schlussabrechnung setzte dieser bei dem Feld „Wie hoch sind die verbliebenen ungedeckten Fixkosten im beihilfefähigen Zeitraum, die noch nicht bei anderen (bereits gestellten oder genehmigten) Anträgen auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 geltend gemacht wurden (EUR)?“ die Antwort „0,00“ ein oder beließ diese Antwort jedenfalls im Eingabefeld.

4

Mit Schlussbescheid vom 21. August 2024 setzte der Beklagte die Höhe der Überbrückungshilfe II unter Ersetzung des Bescheides vom 5. März 2021 auf 0,00 EUR fest und forderte von dem Kläger einen Betrag von 13.223,30 EUR zurück.

5

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 20. September 2024 Klage erhoben. Er trägt vor, bei der Schlussabrechnung sei ein Eingabefehler geschehen, der bei der internen Kontrolle nicht aufgefallen sei.

6

Der Kläger hat schriftsätzlich keinen bestimmten Antrag gestellt.

7

Der Beklagte hat schriftsätzlich ohne weiteren Sachvortrag beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Mit Beschluss vom 22. April 2025 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. In der Folge sind die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung gehört worden.

10

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

Die Entscheidung ergeht aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO). Sie ergeht durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 84 Abs. 1 VwGO).

13

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

14

Die darin angeordnete Rückforderung stützt sich auf § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Die Vorschrift findet entsprechende Anwendung auf die Konstellation, in der ein vorläufiger Verwaltungsakt aufgrund einer endgültigen Entscheidung unwirksam geworden ist.

15

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 1987/22 –, juris Rn. 135 f. m.w.N.

16

Dies ist hier der Fall. Der Bescheid, mit welchem dem Kläger die beantragte Überbrückungshilfe II gewährt worden ist, ist aufgrund des angegriffenen Schlussbescheides unwirksam geworden, weil mit diesem die zuvor nur vorläufig gewährte Subvention abschließend abgelehnt worden ist.

17

Die Vorläufigkeit der Subventionsbewilligung ergibt sich aus Ziff. 2 des Bewilligungsbescheides, nach welchem die Subvention nur unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung bewilligt wird, sowie aus Ziff. 4 der Nebenbestimmungen zum Bewilligungsbescheid, wonach vor dieser endgültigen Festsetzung eine Schlussabrechnung vorzunehmen ist.

18

Dass der Beklagte die Höhe der Überbrückungshilfe II mit dem Schlussbescheid auf 0,00 EUR festsetzt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auf die beantragte Subvention besteht kein gesetzlicher Anspruch; sie steht vielmehr im Ermessen der Behörde. Richtet die Bewilligungsbehörde – wie hier der Beklagte – die Bewilligung einer solchen Billigkeitsleistung in ständiger Verwaltungspraxis nach den Vorgaben einer Förderrichtlinie aus, unterliegt sie insoweit der sogenannten Selbstbindung der Verwaltung, d.h. sie hat Förderanträgen, die bzw. soweit diese den Vorgaben der Richtlinie entsprechen, regelmäßig stattzugeben. Förderanträge, die hingegen nicht ihrer Bewilligungspraxis entsprechen, hat sie regelhaft abzulehnen. Die Förderrichtlinie selbst unterliegt dabei nicht der gerichtlichen Auslegung, weil es sich um keine Rechtsnorm handelt. Alleine maßgeblich ist die im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensbetätigung (vgl. § 40 VwVfG NRW) tatsächlich geübte Bewilligungspraxis der Bewilligungsbehörde. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung erfolgt in Anlehnung an den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO und beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen entsprechend des Zwecks der Ermächtigung und innerhalb der gesetzlichen Grenzen ausgeübt hat.

19

Dies ist vorliegend der Fall. Der Beklagte hat die Höhe der Subventionsgewährung in seiner ständigen Verwaltungspraxis davon abhängig gemacht, in welcher Höhe bei dem Antragsteller ungedeckte Fixkosten verblieben. Hierzu hat der Kläger – über seinen prüfenden Dritten – mitgeteilt, solche ungedeckten Fixkosten verblieben nur in Höhe von 0,00 EUR. Die Höhe der endgültigen Festsetzung beruht mithin auf den eigenen Angaben des Klägers bzw. seines Steuerberaters, dessen Angaben ihm nach den allgemeinen Regeln zuzurechnen sind.

20

Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, den Kläger auf diese Folge vor Bescheiderlass hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Korrektur zu geben. Bei der massenhaften Entscheidung über Subventionen wie den vorliegenden Überbrückungshilfen konnte er sich vielmehr grundsätzlich auf die Angaben der Antragsteller stützen, die im Subventionsrecht eine gesteigerte Mitwirkungsobliegenheit trifft.

21

Vgl. nur VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Juli 2023 – 19 K 2222/21 –, juris Rn. 34.

22

Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn sich dem Beklagten die Unrichtigkeit einer Angabe konkret – etwa aufgrund einer an anderer Stelle erfolgter näherer Überprüfung des Antrags – ohne weiteres aufdrängen musste.

23

Vgl. etwa VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. November 2024 – 19 K 4400/22 –, juris Rn. 32.

24

Dies ist hier indes nicht der Fall. Es ist aus dem Verwaltungsvorgang nicht ersichtlich, dass der Beklagte den Antrag bzw. die Schlussabrechnung des Klägers etwa an anderer Stelle gesteigerter Prüfung unterzogen hätte, bei der der Eingabefehler des Klägers hätte auffallen müssen. Hinzu kommt, dass sich der Kläger eines Steuerberaters als prüfendem Dritten bedient hat. Die Heranziehung von Steuerberatern und anderen vergleichbaren Berufsgruppen, die durch berufsrechtliche Vorschriften zu besonderer Sorgfalt verpflichtet sind, für entsprechende Anträge diente gerade dazu, eine erhöhte Gewähr für die Richtigkeit der Angaben sicherzustellen.

25

Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 5. Juni 2025 – 19 K 5474/24 –, juris Rn. 24 ff.

26

Soweit der Kläger konkludent die Verpflichtung des Beklagten zur endgültigen Gewährung der Subvention begehrt, ist die zulässige Klage ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat aus den oben dargestellten Gründen keinen Anspruch auf die Zuwendung; die mit dem Schlussbescheid erfolgte Ablehnung ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

29

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbe­scheides kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den ange­fochtenen Gerichtsbescheid be­zeich­nen.

30

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbeschei­des sind die Grün­de darzulegen, aus denen die Berufung zuzu­lassen ist. Die Begründung ist, so­weit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

31

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

32

Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbeschei­des bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle An­trag auf mündliche Verhandlung gestellt wer­den; hierfür be­steht kein Vertretungszwang.

33

Beschluss

34

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf

35

13.223,30 Euro

36

festgesetzt.

38

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.