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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·19 K 4566/24·07.01.2026

Klage gegen Erstattungsbescheid zur NRW-Soforthilfe abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSubventionsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht einen Feststellungs- und Erstattungsbescheid wegen Rückforderung einer NRW-Corona-Soforthilfe von 9.000 € an. Das Gericht stellte fest, die Klage sei unzulässig, da die Klagefrist versäumt und eine Wiedereinsetzung nicht zu gewähren sei. Eine wirksame Verzichtserklärung im Rückmeldeformular begründe darüber hinaus die Erstattungsforderung. Die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Klage gegen Feststellungs- und Erstattungsbescheid wegen Rückforderung der NRW-Soforthilfe als unbegründet/fristversäumt abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Klage gegen einen Verwaltungsakt ist innerhalb eines Monats nach Zustellung zu erheben; Beginn und Ende der Frist richten sich nach § 57 VwGO i.V.m. den maßgeblichen zivilprozessualen und bürgerlich-rechtlichen Vorschriften.

2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO setzt voraus, dass die Versäumung der Frist unverschuldet war; bei längerer Abwesenheit von der sonst ständig genutzten Wohnung ist von dem Beteiligten zu erwarten, Vorkehrungen zur Wahrung von Rechtsbehelfsfristen zu treffen.

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Eine eindeutige und unwiderrufliche Verzichtserklärung des Förderberechtigten auf gewährte Fördermittel kann bewirken, dass der Bewilligungsbescheid keine Rechtswirkungen mehr entfaltet und der Fördergeber Erstattung verlangen kann.

4

Zur Glaubhaftmachung der Unmöglichkeit der Kenntnisnahme innerhalb einer Frist müssen geeignete, substantiierte Nachweise vorgelegt werden; bloße, formunvollständige Bestätigungen genügen hierfür regelmäßig nicht.

Relevante Normen
§ VwGO § 74 Abs. 1§ VwGO § 60 Abs. 1§ 6 Abs. 1 VwGO§ 84 VwGO§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 222 Abs. 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger beantragte bei dem Beklagten am 2. April 2020 die Gewährung einer Corona-Soforthilfe gemäß dem Programm "NRW-Soforthilfe 2020". Mit Bescheid vom selben Tag bewilligte der Beklagte dem Kläger die beantragte Soforthilfe in Form eines Pauschalbetrages in Höhe von 9.000 Euro und zahlte diesen Betrag in der Folge an ihn aus.

3

Im Rahmen eines sogenannten Rückmeldeverfahrens forderte der Beklagte den Kläger auf, Angaben zu seinen Einnahmen und Ausgaben im Förderzeitraum zu machen. In dem am 12. November 2021 an den Beklagten übersandten Rückmeldeformular kreuzte der Kläger unter der Überschrift „1. Verzicht auf die NRW-Soforthilfe 2020“ das Feld mit der folgenden vorformulierten Erklärung an:

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Im Förderzeitraum hatte ich keinen Liquiditätsengpass im Sinne der Förderbedingungen und erkläre deshalb unwiderruflich, dass ich die mit dem Bewilligungsbescheid gewährte Soforthilfe (einschließlich fiktivem Unternehmerlohn) nicht in Anspruch nehme. Die Förderpauschale habe ich bereits vollständig zurücküberwiesen oder werde sie noch vollständig zurückzahlen. (Wenn Sie diese Option wählen, sind keine Angaben zu Ihren Einnahmen und Ausgaben erforderlich und die betreffenden Eingabefelder werden ausgeblendet.)“

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Mit Feststellungs- und Erstattungsbescheid vom 1. Juli 2024 stellte der Beklagte fest, dass sein Bescheid vom 2. April 2020 aufgrund des Verzichts des Klägers keine Rechtswirkungen mehr entfalte, setzte den zu erstattenden Betrag auf 9.000,- Euro fest und forderte den Kläger zur Zahlung dieses Betrages auf. Zur Begründung verwies er auf die Rückmeldung des Klägers in dem vorbezeichneten Formular; die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides folge gebunden aus diesem Verzicht.

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Der Bescheid wurde dem Kläger am 3. Juli 2024 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

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Der Kläger hat am 13. September 2024 Klage erhoben.

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Hinsichtlich der Klagefrist begehrt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und trägt vor, er habe sich von Juni 2024 bis zum 10. September 2024 in Süddeutschland aufgehalten. Zur Glaubhaftmachung legt er Hotelrechnungen vom 2. und 5. August 2024 sowie eine schriftliche Bestätigung des Herrn Q.    T.        vor. Er halte sich Zeit seines Lebens jedes Jahr in den Sommermonaten langfristig in Süddeutschland auf, wisse vorher aber meistens nicht, wie lange er ortsabwesend von seiner Wohnung sein werde. In der Sache macht der Kläger geltend, er habe beim Ausfüllen des Rückmeldeformulars irrtümlich angenommen, zur Abgabe der Erklärung verpflichtet gewesen zu sein.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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den Bescheid vom 1. Juli 2024 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

13

Er beruft sich darauf, dass der Kläger eine wirksame Verzichtserklärung abgegeben habe.

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Mit Beschluss vom 26. November 2024 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der Folge sind die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung gehört worden.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht gemäß dem Beschluss vom 26. November 2024 durch den Berichterstatter als Einzelrichter, § 6 Abs. 1 VwGO. Das Gericht konnte gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entschei­den, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Sie ist bereits unzulässig, weil der Kläger die Klagefrist versäumt hat und ihm diesbezüglich auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

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Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO war die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung zu erheben. Der Kläger ist durch die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung auch ordnungsgemäß über die einzuhaltende Frist belehrt worden. Der angegriffene Bescheid ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde und im Übrigen unstreitig am 3. Juli 2024 unter seiner Wohnanschrift zugestellt worden. Weil die Klagefrist demnach gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 5. August 2024 endete, war die am 13. September 2024 erhobene Klage nicht mehr fristgemäß.

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Auch liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert gewesen ist (§ 60 Abs. 1 VwGO).

22

Es ist bereits nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger nicht in der Lage war, von dem Bescheid innerhalb der Klagefrist Kenntnis zu nehmen. Denn aus den vorgelegten Hotelrechnungen und dem Schreiben des Herrn T.        - welches ohnehin nicht den formalen Anforderungen einer eidesstattlichen Versicherung genügt - geht eine Ortsabwesenheit erst ab dem 29. Juli 2024 bis zum 8. September 2024 hervor. Dass der Kläger schon im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides am 3. Juli 2024 ortsabwesend war, wird durch die eingereichten Unterlagen nicht belegt.

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Unabhängig davon wäre selbst bei Unterstellung, dass der Kläger - wie behauptet - bereits im Juni 2024 seine Wohnung für einen längeren Aufenthalt in Süddeutschland verlassen hat, die Nichteinhaltung der Klagefrist jedenfalls nicht unverschuldet. Denn bei einer längeren Abwesenheit von einer sonst ständig genutzten Wohnung - regelmäßig ab einer Dauer von 6 Wochen - ist von einem gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten zu erwarten, dass er besondere Vorkehrungen wegen der möglichen Zustellung von Rechtsbehelfsfristen auslösenden Dokumenten trifft.

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Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Februar 1976 - 2 BvR 849/75 -, BVerfGE 41, 332-341, juris Rn. 11, und vom 18. Oktober 2012 - 2 BvR 2776/10 -, juris Rn. 17.

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Obwohl der Kläger nach seinen Angaben seiner Wohnung jedenfalls länger als zwei Monate ferngeblieben ist, hat er es schuldhaft unterlassen, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass er während seiner Abwesenheit in Gang gesetzte Fristen nicht versäumt. Soweit er geltend macht, er wisse vor Antritt seines jährlichen langfristigen Aufenthalts in Süddeutschland meistens nicht, wie lange er abwesend sein werde, folgt daraus keine Entlastung. Denn auch bei Ungewissheit über die konkrete Dauer einer erfahrungsgemäß längerfristigen Reise ist von einem gewissenhaften Beteiligten zu erwarten, zumindest vorsorglich entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

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Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbe­scheides kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den ange­fochtenen Gerichtsbescheid be­zeich­nen.

29

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbeschei­des sind die Grün­de darzulegen, aus denen die Berufung zuzu­lassen ist. Die Begründung ist, so­weit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

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Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

31

Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbeschei­des bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle An­trag auf mündliche Verhandlung gestellt wer­den; hierfür be­steht kein Vertretungszwang.

32

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf

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9.000,- Euro

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festgesetzt.

37

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.