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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·19 K 4374/25·04.02.2026

Neustarthilfe Plus: Behörde darf Brutto/Netto nicht selektiv korrigieren

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSubventionsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen einen Schlussbescheid zur Endabrechnung der Neustarthilfe Plus, der eine Rückforderung nach Herabsetzung auf 908,41 EUR auslöste. Streitpunkt war, dass der Kläger in Referenz- und Förderzeitraum irrtümlich Brutto- statt Netto-Umsätze angab. Der Beklagte rechnete nur den Referenzzeitraum in Netto um, ließ den Förderzeitraum aber unverändert und stellte so die Förderung fest. Das VG verpflichtete zur Neubescheidung, weil die Behörde bei eigener Korrektur nicht selektiv vorgehen und sich der identische Fehler im Förderzeitraum aufdrängen musste.

Ausgang: Schlussbescheid aufgehoben und Beklagter zur erneuten Bescheidung der Endabrechnung verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei massenhaft abgewickelten Subventionsverfahren darf die Behörde grundsätzlich auf die Angaben des Antragstellers abstellen, solange sich Unrichtigkeiten nicht aufdrängen.

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Unterzieht die Behörde einen Antrag aus eigenem Antrieb einer näheren Prüfung und ersetzt einzelne Werte durch eigene Berechnungen, muss sie das Verfahren widerspruchsfrei und gleichmäßig durchführen; eine selektive Prüfung nur zulasten des Antragstellers ist ermessensfehlerhaft.

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Erkennt die Behörde, dass der Antragsteller im Referenzzeitraum Brutto- statt geforderter Netto-Umsätze angegeben hat, drängt sich die Möglichkeit desselben Fehlers für den Förderzeitraum regelmäßig auf.

4

Bei Billigkeitsleistungen nach Haushaltsrecht können Verwaltungsvorschriften über eine ständige Verwaltungspraxis i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG eine Selbstbindung der Verwaltung begründen und einen Anspruch auf gleichmäßige Entscheidung auch in der Schlussbescheidphase vermitteln.

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Eine unbestimmte Antragstellung nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO steht der Zulässigkeit der Klage regelmäßig nicht entgegen und kann auch nach Ablauf der Klagefrist nachgeholt werden.

Relevante Normen
§ GG Art 3 Abs 1§ VwGO § 114§ VwVfG NRW § 40§ 6 Abs. 1 VwGO§ 84 Abs. 1 VwGO§ 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO

Leitsatz

1. Bei der massenweisen Entscheidung über Subventionen wie im Falle der Corona-Subventionen (hier: Neustarthilfe) kann sich die Behörde regelmäßig auf die Angaben des Antragstellers stützen und ist nicht verpflichtet, diese darauf zu prüfen, ob der Antragsteller bei seiner Angabe zu seinen Lasten einen Fehler gemacht hat.

2. Etwas anderes gilt aber dann, wenn ein Fehler des Antragstellers sich der Behörde aufdrängen musste oder wenn diese den Antrag von sich aus einer näheren Prüfung unterzieht, in deren Rahmen sie einzelne Werte aufgrund einer eigenen Berechnung austauscht. Sie darf dabei nicht selektiv nur solche Werte einer Prüfung unterziehen, bei denen sich Fehler zugunsten des Antragstellers auswirken.

3. Hier: Erkennt die Behörde, dass der Antragsteller irrtümlich für den Referenzzeitraum Brutto- statt wie erforderlich Netto-Werte angegeben hat, und errechnet sie aufgrund der vorgelegten Unterlagen selbständig die korrekten Netto-Werte, so muss sie dies auch für den Förderzeitraum tun, für den der Antragsteller ebenfalls Brutto- statt Netto-Werte angegeben hat.

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Schlussbescheides vom 26. Juni 2025 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf endgültige Gewährung einer Neustarthilfe Plus vom 16. September 2021 in Gestalt der Endabrechnung vom 4. April 2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger beantragte am 16. September 2021 bei dem Beklagten eine sogenannte Neustarthilfe Plus, die ihm mit Bescheid vom Folgetag in Höhe von 4.500 EUR gewährt wurde. In dem Bescheid vom 17. September 2021 heißt es unter Ziff. 2.:

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„Die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe Plus ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung. Der Betrag verringert sich insbesondere, wenn der Umsatzrückgang im Förderzeitraum weniger als 60 Prozent im Vergleich zum Vergleichszeitraum beträgt.“

4

Am 4. April 2022 reichte der Kläger die vorgesehene Endabrechnung ein und benannte dabei einen Umsatz im Referenzzeitraum in Höhe von 62.126 EUR und einen Umsatz im Förderzeitraum in Höhe von 11.069,35 EUR. Bei beidem handelte es sich um die Brutto-Umsätze; gefragt war in dem verwendeten Formular aber nach Nettobeträgen. Für diese Zeiträume legte er jeweils Einnahmenüberschussrechnungen vor.

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Der Beklagte, der ausweislich der Verwaltungsvorgänge erkannte, dass es sich bei dem für den Referenzzeitraum angegebenen Betrag um einen Bruttowert handelte, berechnete daraus eigenhändig einen Nettobetrag von 53.234,47 EUR und ermittelte unter Gegenüberstellung dieses Betrages mit dem von dem Kläger als Umsatz für den Förderzeitraum angegebenen Betrag von 11.069,35 EUR - den der Beklagte nicht umrechnete - die endgültige Höhe der Neustarthilfe Plus in Höhe von 908,41 EUR. Auf die Differenz zur ursprünglichen Bewilligungshöhe wies er den Kläger hin, der daraufhin mitteilte, er könne dies nicht nachvollziehen.

6

Mit Schlussbescheid vom 26. Juni 2025 setzte der Beklagte die Höhe der Neustarthilfe Plus unter Ersetzung des vorläufigen Bescheides vom 17. September 2021 auf 908,41 EUR fest und forderte den Kläger zur Rückzahlung des darüber hinaus aufgrund des vorläufigen Bescheides gewährten Betrages - d.h. 3.591,59 EUR - auf. Zur Begründung verwies der Beklagte auf die oben angeführte geringe Differenz der Umsätze zwischen Förder- und Referenzzeitraum.

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Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 23. Juli 2025 Klage erhoben. Er könne die Berechnung, die zu seiner Rückzahlungsverpflichtung führe, nicht nachvollziehen. Der Beklagte gehe von einem falschen Umsatz im Förderzeitraum aus. Nachdem der Kläger ursprünglich die Vorlage einer nachvollziehbaren Berechnung beantragt hat, hat er zuletzt schriftsätzlich beantragt,

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den Schlussbescheid vom 26. Juni 2025 aufzuheben und einen korrigierten Bescheid unter Berücksichtigung des von ihm ermittelten Umsatzes im Förderzeitraum zu übersenden.

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Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Nachdem er sie zunächst mangels eines tauglichen Klageantrags für unzulässig gehalten hat, verweist er nunmehr darauf, der Kläger habe selbst den herangezogenen Umsatz im Förderzeitraum mitgeteilt; hierauf könne sich der Beklagte verlassen. Es habe sich ihm nicht aufdrängen müssen, dass der Kläger auch bei dem Umsatz im Förderzeitraum Brutto- statt Nettowerte verwendet habe.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. Oktober 2025 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen; zugleich sind die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung gehört worden.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage entscheidet aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer der Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung ergeht durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 84 Abs. 1 VwGO).

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Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere fehlt es nicht an einem bestimmten Antrag (§ 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Unabhängig von der Frage, ob ein solcher bereits mit der Klageschrift gestellt worden ist, hat der Kläger jedenfalls mit den darauffolgenden Schriftsätzen den aus dem Tatbestand ersichtlichen Antrag gestellt. Die bestimmte Antragstellung ist gesetzlich eine Soll-Voraussetzung; sie ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Klageerhebung, sodass sie auch nach Ablauf der Klagefrist nachgeholt werden kann.

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Vgl. statt aller Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 82 Rn. 9.

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Das ist hier geschehen; die Ausführungen des Klägers vom 2. August und 14. August 2025 sind nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er die Aufhebung des Schlussbescheides vom 28. Juni 2025 und die Verpflichtung des Beklagten zur ermessensfehlerfreien Neubescheidung seiner Endabrechnung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) begehrt. Unabhängig davon, dass er auch die Neubescheidung, wenngleich laienhaft formuliert, ausdrücklich begehrt, ist seine Klage auch deshalb nicht bloß als Anfechtungsklage gegen den Schlussbescheid (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu verstehen, weil eine solche angesichts der fortwährenden Vorläufigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides keine für die Zukunft gesicherte Rechtsposition vermitteln würde.

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Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags auf Gewährung einer Neustarthilfe Plus in der Gestalt der Endabrechnung; die Ablehnung durch den angegriffenen Schlussbescheid ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

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Der Beklagte gewährt auf der Grundlage von § 53 LHO aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel eine Neustarthilfe Plus in Form einer Billigkeitsleistung. Bei der von dem Beklagten hierfür herangezogenen Förderrichtlinie handelt es sich nicht um eine gesetzliche Regelung, sondern um eine Verwaltungsvorschrift. Als solche ist sie grundsätzlich dazu bestimmt, für die Verteilung von Fördermitteln Maßstäbe zu setzen und regelt insoweit das Ermessen der letztlich für die Verteilung der jeweiligen Leistungen bestimmten Stellen. Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung begründen Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetzesvorschriften bereits durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte. Sie unterliegen daher auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 - und vom 2. Februar 1995 - 2 C 19.94 -; NdsOVG, Urteil vom 23. Januar 2014 - 8 LA 144/13 -, jeweils juris.

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Als Anspruchsgrundlage kommt vor diesem Hintergrund nur Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht. In diesem Rahmen können Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis zum Bürger begründen, soweit sie eine etablierte Verwaltungspraxis begründen. Jeder Leistungsbewerber hat dann einen Anspruch darauf, entsprechend dieser Verwaltungspraxis mit anderen Leistungsbewerbern in gleich gelagerten Fällen gleich behandelt zu werden. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden sind.

23

Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 - und vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 -, juris.

24

Das gilt selbst dann, wenn die Förderpraxis von den Förderrichtlinien abweicht.

25

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 - 8 C 18.11 -, juris.

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Darüber hinaus kann eine Abweichung von der ständigen Verwaltungspraxis lediglich in Fällen zu beanspruchen sein, in denen diese Praxis gegen das Willkürverbot verstößt.

27

Ist die Gewährung der Subvention - wie hier - zunächst vorläufig und unter dem Vorbehalt einer späteren Endabrechnung erfolgt, so hat ein Antragsteller nach den obigen Maßgaben auch einen Anspruch auf Gleichbehandlung hinsichtlich der Bescheidung seiner Endabrechnung durch Schlussbescheid.

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Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. Juni 2024 - 19 K 103/24 -.

29

Denn § 10 Satz 2 VwVfG NRW gibt dem Kläger einen Verfahrensanspruch auf zügige Durchführung des Verwaltungsverfahrens; dieser Anspruch erschöpft sich nicht schon in dem Erlass eines (vorläufigen) Zuwendungsbescheides, sondern erst in dem Erlass des Schlussbescheides.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 -, juris Rn. 10 m.w.N.

31

Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte den Antrag des Klägers auf (endgültige) Gewährung einer Neustarthilfe Plus ermessensfehlerhaft abgelehnt (§ 114 Satz 1 VwGO; § 40 VwVfG NRW).

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Nach seiner eigenen Darstellung ermittelt der Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis die Höhe der Neustarthilfe Plus durch Vergleich des Netto-Umsatzes im Referenzzeitraum (gerechnet als monatlicher Durchschnitt) mit dem Netto-Umsatz im Förderzeitraum. Von dieser ständigen Verwaltungspraxis ist der Beklagte unstreitig im Falle des Klägers abgewichen, indem er den Netto-Umsatz des Referenzzeitraums mit dem Brutto-Umsatz im Förderzeitraum verglichen hat.

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Zur Rechtfertigung dieses Vorgehens kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, lediglich auf die von dem Kläger selbst zur Verfügung gestellten Werte zurückgegriffen zu haben. Zwar kommt den Mitwirkungspflichten eines Antragstellers, der eine Subvention beantragt, besondere Bedeutung zu. Es liegt gerade in Zuwendungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig.

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Vor diesem Hintergrund kann sich die Behörde auf die Angaben eines Antragstellers ohne Weiteres stützen, sofern sich ihr nicht aufdrängen muss, dass dieser aufgrund eines Irrtums möglicherweise falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat.

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Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. November 2024 - 19 K 4400/22 -, juris Rn. 30; VG Köln, Urteil vom 19. Januar 2024 - 16 K 6921/20 -, juris Rn. 45.

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Dies hat der Beklagte aber nicht getan. Er hat gerade nicht die Angaben des Klägers seiner Entscheidung im Schlussbescheid zugrunde gelegt, sondern bezüglich des Umsatzes im Referenzzeitraum eine eigene Prüfung vorgenommen und aus den (Brutto-)Angaben des Klägers eigenhändig den Nettowert errechnet. Nimmt die Behörde aber die Angaben des Antragstellers - wie hier des Klägers - zum Anlass einer eigenen Berechnung, so kann sie dies nicht selektiv dort tun, wo sich Fehler des Antragstellers zu seinen Gunsten und zulasten der Behörde auswirken können. Sie muss vielmehr dem Umstand Rechnung tragen, dass sich - gerade wenn, wie hier, Werte aus dem Referenz- und dem Förderzeitraum ins Verhältnis gesetzt werden - daraus die Relation in unrichtiger Weise verschieben kann.

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Hinzu kommt, dass sich dem Beklagten nach den obigen Maßstäben die Möglichkeit eines Irrtums des Klägers auch hinsichtlich der Umsätze im Förderzeitraum hätte aufdrängen müssen. Denn er hat erkannt, dass der Kläger zu den Umsätzen im Referenzzeitraum fälschlicherweise Brutto- statt Nettowerte bezeichnet hat. Unter diesen Umständen liegt es aber auf der Hand, dass derselbe Fehler auch für den Förderzeitraum erfolgt ist. Dagegen spricht nicht, dass der Kläger in einem anderen Antrag richtigerweise Nettowerte verwendet hat. Denn wie der Beklagte selbst erkannt hat, hat der Klägers dies in dem vorliegenden Antrag gerade nicht durchweg getan.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Höhe des mit dem angegriffenen Schlussbescheid geltend gemachten Betrages. Die neben der Anfechtung des Schlussbescheides begehrte Verpflichtung des Beklagten zur ermessensfehlerfreien Neubescheidung betrifft dasselbe wirtschaftliche Interesse und wirkt sich daher nicht streitwerterhöhend aus. Soweit der Kläger schriftsätzlich eine Rückforderungshöhe von 2.163,43 EUR zugestanden hat, stellt sich dies nicht als Beschränkung des Klageantrags dar und wirkt sich daher nicht streitwertvermindernd aus; vielmehr handelt es sich mit Blick auf die angegriffene einheitliche Ermessensentscheidung des Beklagten lediglich um Vortrag zur Klagebegründung.

Rechtsmittelbelehrung

40

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbe­scheides kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den ange­fochtenen Gerichtsbescheid be­zeich­nen.

41

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbeschei­des sind die Grün­de darzulegen, aus denen die Berufung zuzu­lassen ist. Die Begründung ist, so­weit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

42

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

43

Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbeschei­des bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle An­trag auf mündliche Verhandlung gestellt wer­den; hierfür be­steht kein Vertretungszwang.

44

Beschluss

45

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

46

3.591,59 Euro

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festgesetzt.

51

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.